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   OVG Sachsen, 13.11.2017 - 5 A 538/16   

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OVG Sachsen, 13.11.2017 - 5 A 538/16 (https://dejure.org/2017,52005)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 13.11.2017 - 5 A 538/16 (https://dejure.org/2017,52005)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 13. November 2017 - 5 A 538/16 (https://dejure.org/2017,52005)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    Abs. 7 SächHSFG
    Prüfungsrecht; Nichtigkeit einer Bestimmung einer Prüfungsordnung; Überdenkungsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 15.03.2017 - 6 C 46.15

    Ausgestaltung; Befähigungsschein; Berufsbezogene Prüfung; Berufsfreiheit;

    Auszug aus OVG Sachsen, 13.11.2017 - 5 A 538/16
    22 Im Falle der materiell-rechtlichen Unvereinbarkeit einer prüfungsrechtlichen Regelung mit höherrangigem Recht ist der Senat zur Vermeidung einer gesetzesferneren Regelungslücke und zur Wahrung der Berufsfreiheit gehalten, bis zur Herstellung gesetzesgemäßer Zustände durch den Normgeber hierfür eine unerlässliche Übergangsregelung zu treffen, damit den gesetzlichen Gewährleistungen der Prüflinge Rechnung getragen wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 15. März 2017 - 6 C 46.15 -, juris Rn. 29).

    Zum anderen ist die unmittelbare Anwendung des § 35 Abs. 7 Satz 2 SächsHSFG am besten geeignet, den Grundsatz der Chancengleichheit aller Prüflinge (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 15. März 2017, a. a. O., Rn. 25) zu wahren, da die Beklagte, wie nachfolgend dargestellt, die hier maßgeblichen mündlichen Prüfungen in ständiger Praxis nach den in § 35 Abs. 7 Satz 2 SächsHSFG normierten Vorgaben vorgenommen hat.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.11.2011 - 14 B 1109/11

    Vorliegen eines Mangels der zweiten Wiederholungsprüfung eines Moduls für den

    Auszug aus OVG Sachsen, 13.11.2017 - 5 A 538/16
    Zwischen der Funktion als Mitglied des Prüfungsausschusses und derjenigen als Prüfer besteht auch kein genereller Interessenkonflikt, der zu einer Unvereinbarkeit der beiden Funktionen führt (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 11. November 2011 - 14 B 1109/11 -, juris Rn. 8).
  • BVerwG, 09.10.2012 - 6 B 39.12

    Prüfungsrecht; Überdenken der Bewertung von Prüfungsleistungen im Rahmen eines

    Auszug aus OVG Sachsen, 13.11.2017 - 5 A 538/16
    Die Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts zur Überdenkung von schriftlichen Prüfungsleistungen im Beschluss vom 9. Oktober 2012 - 6 B 39.12 -, juris Rn. 8 ff., sind hier nicht anwendbar, weil die Prüfer die mündliche Prüfungsleistung gemeinsam zu beraten hatten und sich diese Bewertungsweise auch im Überdenkungsverfahren widerzuspiegeln hat (vgl. VGH BW, Urt. v. 17. März 2017 - 9 S 770/16 -, juris Rn. 24 ff.).
  • OVG Sachsen, 01.08.2016 - 2 A 292/16

    Hochschulprüfung; Bestellung der Prüfer

    Auszug aus OVG Sachsen, 13.11.2017 - 5 A 538/16
    9 Zur Begründung der mit Beschluss vom 1. August 2016 - 2 A 292/16 - zugelassenen Berufung macht der Kläger geltend: Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, Prof. Dr. S......, habe nicht zum Prüfer bestellt werden dürfen.
  • VGH Baden-Württemberg, 17.03.2017 - 9 S 770/16

    Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien; Bewertung der Lehrprobe

    Auszug aus OVG Sachsen, 13.11.2017 - 5 A 538/16
    Die Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts zur Überdenkung von schriftlichen Prüfungsleistungen im Beschluss vom 9. Oktober 2012 - 6 B 39.12 -, juris Rn. 8 ff., sind hier nicht anwendbar, weil die Prüfer die mündliche Prüfungsleistung gemeinsam zu beraten hatten und sich diese Bewertungsweise auch im Überdenkungsverfahren widerzuspiegeln hat (vgl. VGH BW, Urt. v. 17. März 2017 - 9 S 770/16 -, juris Rn. 24 ff.).
  • BVerwG, 21.09.2016 - 6 B 14.16

    Neubewertung einer Aufsichtsarbeit; Überdenkensverfahren

    Auszug aus OVG Sachsen, 13.11.2017 - 5 A 538/16
    28 3. Das Verfahren leidet nicht am Fehlen eines ordnungsgemäßen Überdenkungsverfahrens der Prüfer.29 Der Umfang und die Begründungstiefe, die eine im Überdenkensverfahren abgegebene Stellungnahme aufweisen muss, hängt von der Substanz der im konkreten Fall vorgebrachten Einwendungen des Prüflings ab (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21. September 2016 - 6 B 14.16 -, juris Rn. 11).
  • BVerwG, 03.08.2018 - 6 B 62.18

    Zulassung einer Revision wegen Divergenz; Verpflichtung eines Prüfers zur

    Die Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 13. November 2017 - 5 A 538/16 - wird aufgehoben.
  • VG Berlin, 20.12.2022 - 5 K 126.20

    Keine Rechtsgrundlage für berufsbegleitende Studien von Lehrkräften im

    So haben Gerichte etwa hinsichtlich punktueller Mängel einer Prüfungsordnung eine verwaltungsinterne Praxis vorübergehend angewendet (vgl. VG Hamburg Urteil vom 21. Juli 2022 - 2 K 1167/21 -, juris Rn. 37 [konkrete Prüferzahl]) beziehungsweise eine Übergangsregelung formuliert (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 2019 - 6 C 19/18 -, juris Rn. 20 [Festlegung einer konkreten Prüferzahl]; BVerwG, Urteil vom 15. März 2017 - 6 C 46/15 -, juris Rn. 29 [Festlegung einer Bestehensregelung]), eine hinreichend konkrete gesetzliche Regelung herangezogen, deren Vorgaben die ständige Praxis der Prüfungsbehörde entsprach (vgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 13. November 2017 - 5 A 538/16 -, juris Rn. 21 ff.), haben einzelne rechtswidrige Regelungen einer Prüfungsordnung übergangsweise unbeachtet gelassen (vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 7. Mai 2012 - AN 2 E 12.00463 -, juris Rn. 19), vorübergehend schonendere als die ausdrücklich geregelten rechtswidrigen Maßnahmen angewandt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Januar 1976 - 1 BvR 2325/73 -, juris Rn. 37 [vorübergehender, anstatt endgültiger Schulausschluss]) oder haben eine Lücke, die durch die Nichtigkeit einer Bestehensregel entsteht, durch Anwendung einer Vorgängerregelung ausgefüllt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 1989 - 1 BvR 1033/82 -, juris Rn. 89).
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