Rechtsprechung
   VGH Hessen, 02.09.2009 - 5 A 631/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,3424
VGH Hessen, 02.09.2009 - 5 A 631/08 (https://dejure.org/2009,3424)
VGH Hessen, Entscheidung vom 02.09.2009 - 5 A 631/08 (https://dejure.org/2009,3424)
VGH Hessen, Entscheidung vom 02. September 2009 - 5 A 631/08 (https://dejure.org/2009,3424)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,3424) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Erhebung einer nach dem Frischwassermaßstab berechneten einheitlichen Entwässerungsgebühr für die Schmutz- und Niederschlagsableitung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Frischwassermaßstab als einheitliche Bemessungsgrundlage der Entwässerungsgebühr für die Schmutzableitung und Niederschlagsableitung; Homogenität der Wohnstruktur und der Siedlungsstruktur in einem Gemeindegebiet als Rechtfertigung für eine pauschalisierende ...

  • Judicialis

    HessKAG § 10 Abs. 3 Satz 1

  • fabry.eu PDF

    Abwassergebühren nach dem Frischwassermaßstab kaum noch zulässig

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Hess. KAG § 10 Abs. 3 S. 1
    Frischwassermaßstab als einheitliche Bemessungsgrundlage der Entwässerungsgebühr für die Schmutzableitung und Niederschlagsableitung; Homogenität der Wohnstruktur und der Siedlungsstruktur in einem Gemeindegebiet als Rechtfertigung für eine pauschalisierende ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Berechnung der Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • pwclegal.de (Entscheidungsbesprechung)

    Gesplittete Abwassergebühr gefordert

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Ist eine einheitliche Entwässerungsgebühr heute noch zulässig? (IMR 2010, 347)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2010, 190
  • BauR 2010, 1276
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 25.03.1985 - 8 B 11.84

    Entwässerungsgebühr bei Mischkanalisation - Gebührenbemessung nach

    Auszug aus VGH Hessen, 02.09.2009 - 5 A 631/08
    So sind zum einen die Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung im Verhältnis zu den Kosten der Schmutzwasserbeseitigung nicht als geringfügig anzusehen, denn sie überschreiten die von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschlüsse vom 12. Juni 1972 - VII B 117.70 -, DÖV 1972, 7 122; 25. März 1985 - 8 B 11.84 -, NVwZ 1985, 496 und 27. Oktober 1998 - 8 B 137.98 -, Juris) gezogene Geringfügigkeitsgrenze von 12% der gesamten Abwasserentsorgungskosten.

    Die Beklagte hat sich danach der vom Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 25. März 1985 - 8 B 11.84 -, KStZ 1985, 129) gebilligten Mehrkostenmethode bedient.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.12.2007 - 9 A 3648/04

    Nichtige Abwassergebührensatzung

    Auszug aus VGH Hessen, 02.09.2009 - 5 A 631/08
    Das Argument des OVG Münster in seiner Entscheidung vom 18. Dezember 2007 - 9 A 3648/04 -, es könnten ohne großen finanziellen Aufwand im Rahmen einer Selbstveranlagung der Gebührenschuldner die an die Abwasseranlage angeschlossenen versiegelten Flächen ermittelt werden, überzeuge nicht.

    Soweit die Beteiligten die außerordentlichen finanziellen Belastungen einer Überfliegung erörtern, weist das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in seiner Entscheidung vom 18. Dezember 2007 - 9 A 3648/04 - (KStZ 2008, 74 [75/76] auf die Möglichkeit der Selbstveranlagung des Gebührenschuldners hin.

  • BVerwG, 13.05.2008 - 9 B 19.08

    Pflicht zur Regenwassergebühr

    Auszug aus VGH Hessen, 02.09.2009 - 5 A 631/08
    Eine Umstellung von der Einheitsgebühr zu der "gesplitteten Abwassergebühr" ist auch nicht mit einem die Beklagte in unvertretbarer Weise finanziell belastenden Kostenaufwand verbunden (zu dem in diesem Zusammenhang erörterten Eingriff in die kommunale Selbstverwaltung des Art. 28 Abs. 2 GG vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2008 - 9 B 19.08 -, Buchholz 401.84 Nr. 107).
  • BVerwG, 12.06.1972 - VII B 117.70

    Heranziehung zu Kanalbenutzungsgebühren - Verletzung des Grundsatzes des

    Auszug aus VGH Hessen, 02.09.2009 - 5 A 631/08
    So sind zum einen die Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung im Verhältnis zu den Kosten der Schmutzwasserbeseitigung nicht als geringfügig anzusehen, denn sie überschreiten die von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschlüsse vom 12. Juni 1972 - VII B 117.70 -, DÖV 1972, 7 122; 25. März 1985 - 8 B 11.84 -, NVwZ 1985, 496 und 27. Oktober 1998 - 8 B 137.98 -, Juris) gezogene Geringfügigkeitsgrenze von 12% der gesamten Abwasserentsorgungskosten.
  • VGH Hessen, 27.09.2006 - 5 N 358/04

    Abwassergebühr

    Auszug aus VGH Hessen, 02.09.2009 - 5 A 631/08
    Die Anwendung dieser Methode sei vom Senat im Beschluss vom 27. September 2006 - 5 N 358/04 - gebilligt worden.
  • BVerwG, 27.06.1985 - 8 C 30.84

    Erschließung eines zwischen zwei parallel geführten Anbaustraßen selbständig und

    Auszug aus VGH Hessen, 02.09.2009 - 5 A 631/08
    Mit dem aus § 10 Abs. 3 Satz 1 Hess. KAG folgenden Grundsatz der leistungsgerechten Gebührenbemessung ist eine solche Pauschalierung bei der Gebührenbemessung für das Abwasser nur dann zu vereinbaren, wenn entweder die Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung im Vergleich zu den Kosten der Schmutzwasserbeseitigung so gering sind, dass sie vernachlässigt werden können (Senatsbeschluss vom 7. Juni 1985 - V N 3/82 -, KStZ 1985, 193 = ZKF 1985, 2 154 = GemHH 1986, 186), oder wenn auf den Grundstücken des Entsorgungsgebietes das Verhältnis zwischen der abzuleitenden Niederschlagswassermenge und der nach dem Frischwasserverbrauch berechneten Schmutzwassermenge so weitgehend vergleichbar ist, dass es aus diesem Grunde einer besonderen Berücksichtigung der Niederschlagswasserableitung nicht bedarf (Driehaus [Hrsg.], a.a.O., § 6 Rn. 692b).
  • VGH Hessen, 07.06.1985 - V N 3/82
    Auszug aus VGH Hessen, 02.09.2009 - 5 A 631/08
    Mit dem aus § 10 Abs. 3 Satz 1 Hess. KAG folgenden Grundsatz der leistungsgerechten Gebührenbemessung ist eine solche Pauschalierung bei der Gebührenbemessung für das Abwasser nur dann zu vereinbaren, wenn entweder die Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung im Vergleich zu den Kosten der Schmutzwasserbeseitigung so gering sind, dass sie vernachlässigt werden können (Senatsbeschluss vom 7. Juni 1985 - V N 3/82 -, KStZ 1985, 193 = ZKF 1985, 2 154 = GemHH 1986, 186), oder wenn auf den Grundstücken des Entsorgungsgebietes das Verhältnis zwischen der abzuleitenden Niederschlagswassermenge und der nach dem Frischwasserverbrauch berechneten Schmutzwassermenge so weitgehend vergleichbar ist, dass es aus diesem Grunde einer besonderen Berücksichtigung der Niederschlagswasserableitung nicht bedarf (Driehaus [Hrsg.], a.a.O., § 6 Rn. 692b).
  • BVerwG, 27.10.1998 - 8 B 137.98
    Auszug aus VGH Hessen, 02.09.2009 - 5 A 631/08
    So sind zum einen die Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung im Verhältnis zu den Kosten der Schmutzwasserbeseitigung nicht als geringfügig anzusehen, denn sie überschreiten die von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschlüsse vom 12. Juni 1972 - VII B 117.70 -, DÖV 1972, 7 122; 25. März 1985 - 8 B 11.84 -, NVwZ 1985, 496 und 27. Oktober 1998 - 8 B 137.98 -, Juris) gezogene Geringfügigkeitsgrenze von 12% der gesamten Abwasserentsorgungskosten.
  • VGH Baden-Württemberg, 11.03.2010 - 2 S 2938/08

    Zur Erhebung einer nach dem Frischwassermaßstab berechneten einheitlichen

    Was das Niederschlagswasser betrifft, kann das Gleiche dagegen nicht gesagt werden, weil der Frischwasserverbrauch keinen verlässlichen Rückschluss darauf erlaubt, wie viel Niederschlagswasser von dem betreffenden Grundstück der öffentlichen Abwasseranlage zugeführt wird (ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.12.2007 - 9 A 3648/04 - KStZ 2008, 74; Hess. VGH, Urteil vom 02.09.2009 - 5 A 631/08 - KStZ 2009, 235).

    Auch die vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof (Urteil vom 02.09.2009, aaO) ermittelten Daten für das Land Hessen zeigen eine in etwa vergleichbare Verteilung der Haushaltsgrößen in Einfamilienhäusern; danach werden Einfamilienhäuser in 19, 22 % von Haushalten mit einer Person, in 40, 28 % von Haushalten mit zwei Personen, in 17, 57 % von Haushalten mit drei Personen, in 16, 72 % von Haushalten mit vier Personen und in 6, 21 % der Fälle von Haushalten mit fünf und mehr Personen bewohnt.

    Ein unverhältnismäßiger und damit nicht mehr zu vertretender finanzieller Kostenaufwand ist damit nicht verbunden (ebenso Hess. VGH, Urteil vom 02.09.2009, aaO; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.12.2007, aaO).

  • OLG Celle, 25.06.2015 - 13 U 62/14

    Formularmäßige Vereinbarung der Änderung der Entgelte für die privatrechtlich

    aa) Nach der ständigen Rechtsprechung sowohl des Bundesverwaltungsgerichts als auch der Oberverwaltungsgerichte, soweit diese mit dieser Frage befasst waren, ist eine Pauschalierung bei der Gebührenbemessung für die Abwasserbeseitigung allein anhand des sog. Frischwassermaßstabs allenfalls dann mit dem abgabenrechtlichen Äquivalenzprinzip und dem Gleichheitsgrundsatz zu vereinbaren, wenn entweder die Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung im Vergleich zu den Kosten der Schmutzwasserbeseitigung so gering sind, dass sie vernachlässigt werden können (BVerwG, Beschluss vom 12. Juni 1972 - VIII B 117.70, juris; Beschluss vom 25. März 1985 - 8 B 11/84, juris Tz. 8; Beschluss vom 27. Oktober 1998 - 8 B 137/98, juris Tz. 8 f.; Hess. VGH, Urteil vom 2. September 2009 - 5 A 631/08, juris Tz. 30; OVG NRW, Urteil vom 18. Dezember 2007 - 9 A 3648/04, juris Tz. 43 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. März 2010 - 2 S 2938/08, juris Tz. 34; BayVGH, Urteil vom 31. März 2003 - 23 B 02.1936, juris Tz. 32), wenn die durch die Pauschalierung folgende Benachteiligung durch eine Gebührendegression aufgefangen wird (BVerwG, Beschluss vom 25. März 1985, a. a. O.) oder wenn auf den Grundstücken des Entsorgungsgebietes das Verhältnis zwischen der abzuleitenden Niederschlagswassermenge und der nach dem Frischwasserverbrauch berechneten Schmutzwassermenge so weitgehend vergleichbar ist, dass es aus diesem Grunde einer besonderen Berücksichtigung der Niederschlagswasserableitung nicht bedarf (Hess. VGH, Urteil vom 2. September 2009, a. a. O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. März 2010 - 2 S 2938/08, juris Tz. 25 ff.).

    (1) Eine Geringfügigkeit nimmt die Rechtsprechung nur bis zu einer Grenze von etwa 12 % an (BVerwG, Beschluss vom 25. März 1985 - 8 B 11/84, juris Tz. 8; Beschluss vom 27. Oktober 1998 - 8 B 137/98, juris Tz. 8 f.; Hess. VGH, Urteil vom 2. September 2009 - 5 A 631/08, juris Tz. 32; OVG NRW, Urteil vom 18. Dezember 2007 - 9 A 3648/04, juris Tz. 43 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. März 2010 - 2 S 2938/08, juris Tz. 34; BayVGH, Urteil vom 31. März 2003 - 23 B 02.1936, juris Tz. 32; offen gelassen noch von BVerwG, Beschluss vom 12. Juni 1972 - VIII B 117.70, juris).

    Liegt der Anteil der vom "Regeltyp" abweichenden Entwässerungsverhältnisse über 10 % aller zu entwässernden Grundstücke, so ist nach dem Grundsatz der Typengerechtigkeit eine Vernachlässigung bei der Gebührenbemessung nicht mehr hinnehmbar (Hess. VGH, Urteil vom 2. September 2009 - 5 A 631/08, juris Tz. 35).

  • OLG Celle, 25.06.2015 - 13 U 66/14

    Gerichtliche Überprüfung der Entgelte eines Abwasserverbandes für die

    aa) Nach der ständigen Rechtsprechung sowohl des Bundesverwaltungsgerichts als auch der Oberverwaltungsgerichte, soweit diese mit dieser Frage befasst waren, ist eine Pauschalierung bei der Gebührenbemessung für die Abwasserbeseitigung allein anhand des sog. Frischwassermaßstabs allenfalls dann mit dem abgabenrechtlichen Äquivalenzprinzip und dem Gleichheitsgrundsatz zu vereinbaren, wenn entweder die Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung im Vergleich zu den Kosten der Schmutzwasserbeseitigung so gering sind, dass sie vernachlässigt werden können (BVerwG, Beschluss vom 12. Juni 1972 - VIII B 117.70, juris; Beschluss vom 25. März 1985 - 8 B 11/84, juris Tz. 8; Beschluss vom 27. Oktober 1998 - 8 B 137/98, juris Tz. 8 f.; Hess. VGH, Urteil vom 2. September 2009 - 5 A 631/08, juris Tz. 30; OVG NRW, Urteil vom 18. Dezember 2007 - 9 A 3648/04, juris Tz. 43 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. März 2010 - 2 S 2938/08, juris Tz. 34; BayVGH, Urteil vom 31. März 2003 - 23 B 02.1936, juris Tz. 32), wenn die durch die Pauschalierung folgende Benachteiligung durch eine Gebührendegression aufgefangen wird (BVerwG, Beschluss vom 25. März 1985, a. a. O.) oder wenn auf den Grundstücken des Entsorgungsgebietes das Verhältnis zwischen der abzuleitenden Niederschlagswassermenge und der nach dem Frischwasserverbrauch berechneten Schmutzwassermenge so weitgehend vergleichbar ist, dass es aus diesem Grunde einer besonderen Berücksichtigung der Niederschlagswasserableitung nicht bedarf (Hess. VGH, Urteil vom 2. September 2009, a. a. O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. März 2010 - 2 S 2938/08, juris Tz. 25 ff.).

    (1) Eine Geringfügigkeit nimmt die Rechtsprechung nur bis zu einer Grenze von etwa 12 % an (BVerwG, Beschluss vom 25. März 1985 - 8 B 11/84, juris Tz. 8; Beschluss vom 27. Oktober 1998 - 8 B 137/98, juris Tz. 8 f.; Hess. VGH, Urteil vom 2. September 2009 - 5 A 631/08, juris Tz. 32; OVG NRW, Urteil vom 18. Dezember 2007 - 9 A 3648/04, juris Tz. 43 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. März 2010 - 2 S 2938/08, juris Tz. 34; BayVGH, Urteil vom 31. März 2003 - 23 B 02.1936, juris Tz. 32; offen gelassen noch von BVerwG, Beschluss vom 12. Juni 1972 - VIII B 117.70, juris).

    Liegt der Anteil der vom "Regeltyp" abweichenden Entwässerungsverhältnisse über 10 % aller zu entwässernden Grundstücke, so ist nach dem Grundsatz der Typengerechtigkeit eine Vernachlässigung bei der Gebührenbemessung nicht mehr hinnehmbar (Hess. VGH, Urteil vom 2. September 2009 - 5 A 631/08, juris Tz. 35).

  • VG Frankfurt/Main, 04.08.2011 - 3 K 1703/08

    Abgabenrecht - Gebührenbescheid für Abwasser u. a.

    Die durch diese Vorschrift vorgeschriebene Bemessung der Gebühr nach Art und Umfang der Inanspruchnahme erfordert einen Gebührenmaßstab mit einem der Art der Leistung gemäßen Bemessungsfaktor jedenfalls der wahrscheinlichen Leistungsmenge (HessVGH, Urt. v. 02.09.2009 - 5 A 631/08 - juris Rn. 30).

    Der Hessische VGH hat dazu für die Situation in Hessen und insbesondere auch für den Hochtaunuskreis, zu dem die Beklagte gehört, in Bezug schon auf eine Heranziehung zur Abwassergebühr in 2002 und 2003 folgendes ausgeführt (Urt. v. 02.09.2009, a.a.O.):.

  • VG Schleswig, 08.12.2021 - 4 A 282/19

    Abkehr von der Einheitsgebühr für Schmutz- und Niederschlagswasser hin zu einer

    Dies gilt jedoch nur für den Fall, dass die Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung im Verhältnis zu den Kosten der gesamten Entwässerung als geringfügig (x %) angesehen werden können; anderenfalls muss eine gesonderte Niederschlagswassergebühr ("gesplittete Abwassergebühr") erhoben werden (vgl. OVG Münster, Urteil vom 18. Dezember 2007 - 9 A 3648/04 -, juris, Rn. 24 ff.; VGH München, Urteil vom 31. März 2003 - 23 B 02.1936 -, juris, Rn. 34, 36; VGH Wiesbaden, Urteil vom 2. September 2009 - 5 A 631/08 -, juris, Rn. 32, 36; VGH BW, U. v. 11. März 2010 - 2 S 2938/08 -, juris, Rn. 36).

    Die vorgenommene Unterteilung x % (Niederschlagswasser Straße) - x % (Schmutzwasser) - x % (Niederschlagswasser Grundstücke) wird im Übrigen durch Untersuchungen gestützt, wonach bei den Abwasserentsorgungskosten regelmäßig ein Anteil von x % und mehr für die Niederschlagswasserentsorgung gegeben ist (vgl. OVG Münster, Urteil vom 18. Dezember 2007 - 9 A 3648/04 -, juris, Rn. 46 m. w. N.; VGH Kassel, Urteil vom 2. September 2009 - 5 A 631/08 -, juris, Rn. 25 m. w. N.; VGH Mannheim, Urteil vom 11. März 2010 - 2 S 2938/08 -, juris, Rn 35 m. w. N.).

  • VGH Hessen, 28.08.2017 - 5 A 2906/16

    Abwassergrundgebühr

    Die Erwägungen, die zur Einführung der gesplitteten Benutzungsgebühren für beide Bereiche geführt haben (vgl. Urteile des Senats vom 2. September 2009 - 5 A 631/08 -, HSGZ 2009, 389 = KStZ 2009, 235 und - 5 A 633/08 -, beide juris), sprechen eher dagegen.
  • OVG Sachsen, 18.12.2013 - 5 D 18/07
    Dies gilt grundsätzlich nicht für nach dem 3. Oktober 1990 hergestellte Anlagen (SächsOVG, Beschl. v. 21. Juni 2010 - 5 A 631/08 -, juris).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 10.03.2011 - 4 L 67/09

    Herstellungsbeitrag für Schmutzwasseranlage; Anwendung des

    Dies betrifft insbesondere auch das Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen v. 18. Dezember 2007 (- 9 A 3648/04 - dem folgend VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 2. März 2010 - 2 S 2938/08 - VGH Hessen, Urt. v. 2. September 2009 - 5 A 631/08 - jeweils zit. nach JURIS), in dem eine Festsetzung von einheitlichen Abwasserentsorgungsgebühren, d.h. für die Entsorgung von Schmutzwasser und Niederschlagswasser, nach dem Frischwassermaßstab abgelehnt wurde.
  • OVG Bremen, 21.10.2014 - 1 A 68/13

    OVG entscheidet über die Rechtmäßigkeit der getrennten Erhebung von Gebühren für

    Die Unzulässigkeit des (reinen) Frischwassermaßstabs war in den vergangenen Jahren aber häufig Gegenstand verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen (vgl. etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 18.12.2007 - 9 A 3648/04, DÖV 2008, 294 ff.; Hessischer VGH Urt. v. 02.09.2009 - 5 A 631/08, KStZ 2009, 235 ff.; VGH Baden-Württemberg Urt. v. 11.03.2010 - 2 S 2938/08, VBlBW 2010, 481 ff.).
  • VG Gießen, 08.02.2013 - 8 L 1734/12

    Rückwirkende Einführung von Niederschlagswassergebühren nur mit Ankündigung

    Mit der satzungsrechtlichen Neuregelung trägt die Antragsgegnerin dem Umstand Rechnung, dass der Maßstab der gesplitteten Abwassergebühr gegenüber einer einheitlichen Entwässerungsgebühr für Schmutz- und Niederschlagswasserableitung nach dem Frischwassermaßstab der wirklichkeitsnähere Maßstab ist, sodass in der Regel ein Gebührenmaßstab für das Einleiten von Abwasser ausschließlich nach dem Frischwasserverbrauch nichtig ist (vgl. z.B. Hess. VGH, U.v. 02.09.2009 - 5 A 631/08 -, LKRZ 2010, 16, 18; VG Gießen, U.v. 29.04.2009 - 8 K 2022/08.GI -, LKRZ 2009, 345, 347).
  • VG Gießen, 19.05.2010 - 8 L 422/10

    Verwaltungsgericht Gießen hebt erneut Abwassergebührenbescheide auf

  • VG Gießen, 05.05.2010 - 8 K 1903/09

    Verwaltungsgericht Gießen hebt erneut Abwassergebührenbescheide auf

  • VG Regensburg, 18.06.2012 - RN 8 K 12.410

    Splittung der Abwassergebühr

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht