Rechtsprechung
BGH, 21.01.2021 - 5 ARs 12/20 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
§§ 23 ff. EGGVG
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EGGVG § 23
Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unzulässig i.R.e. Antrags auf Überstellung zur weiteren Strafvollstreckung im Ausland - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- OLG Hamm, 23.06.2020 - 1 VAs 34/20
- BGH, 21.01.2021 - 5 ARs 12/20
- OLG Hamm, 23.06.2021 - 1 VAs 34/20
Wird zitiert von ... (16)
- BGH, 24.10.2022 - 5 ARs 33/22
Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unzulässig
Die Rechtsbeschwerden gegen die Beschlüsse vom 29. Juni 2021 und 20. Juli 2022 (Az.: 1 VAs 1/21 und 1 VAs 4/22) sind unzulässig, weil das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerden nicht ausdrücklich zugelassen hat und die Nichtzulassung ihrerseits nicht anfechtbar ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Januar 2021 - 5 ARs 12/20; vom 29. September 2021 - 5 ARs 20/21). - BGH, 22.11.2022 - 5 ARs 57/22
Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unzulässig
Die als Rechtsbeschwerde auszulegende "sofortige Beschwerde" vom 15. Februar 2022 gegen den Beschluss vom 3. Februar 2022 (Az.: 6 VAs 21/21) ist unzulässig, weil das Kammergericht die Rechtsbeschwerde nicht ausdrücklich zugelassen hat; Schweigen bedeutet Nichtzulassung (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 2021 - 5 ARs 12/20). - BGH, 09.11.2022 - 5 ARs 51/22
Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unzulässig
Die Rechtsbeschwerde vom 29. August 2022 gegen den Beschluss vom 22. August 2022 (Az.: 6 Ws 85/22 - 121 Zs 379/22) ist unzulässig, weil das Kammergericht die Rechtsbeschwerde nicht ausdrücklich zugelassen hat und die Nichtzulassung ihrerseits nicht anfechtbar ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Januar 2021 - 5 ARs 12/20; vom 29. September 2021 - 5 ARs 20/21).
- BGH, 13.09.2022 - 5 ARs 35/22
Untersagung der Beantragung bzw. des Erlasses von Durchsuchungsbeschlüssen
Der mit der als Rechtsbeschwerde auszulegenden "Beschwerde" vom 7. September 2022 angegriffene Beschluss ist nicht anfechtbar, weil das Oberlandesgericht darin die Rechtsbeschwerde nicht ausdrücklich zugelassen hat und die Nichtzulassung ihrerseits nicht anfechtbar ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Januar 2021 - 5 ARs 12/20; vom 29. September 2021 - 5 ARs 20/21). - BGH, 13.09.2022 - 5 ARs 36/22
Rechtsschutzgarantie bei missbräuchlichen, wiederholenden oder sinnlosen Anträgen
Der mit der als Rechtsbeschwerde auszulegenden "Beschwerde" vom 7. September 2022 angegriffene Beschluss ist nicht anfechtbar, weil das Oberlandesgericht darin die Rechtsbeschwerde nicht ausdrücklich zugelassen hat und die Nichtzulassung ihrerseits nicht anfechtbar ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Januar 2021 - 5 ARs 12/20; vom 29. September 2021 - 5 ARs 20/21). - BGH, 01.03.2022 - 5 ARs 3/22
Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines …
Zu Recht hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt, dass der Beschluss des Kammergerichts insoweit nach § 29 Abs. 1 EGGVG unanfechtbar ist, weil das Kammergericht die Rechtsbeschwerde nicht ausdrücklich zugelassen hat und die Nichtzulassung ihrerseits nicht anfechtbar ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Januar 2021 - 5 ARs 12/20; vom 29. September 2021 - 5 ARs 20/21).Auch insofern mangelt es aber an der Zulassung durch das Kammergericht (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 2021 - 5 ARs 12/20).
- BGH, 16.08.2022 - 5 ARs 21/22
Verwerfung der Rechtsbeschwerde
Der mit der als Rechtsbeschwerde auszulegenden "Beschwerde" vom 13. Juni 2022 angegriffene Beschluss (Az.: 1 VAs 14/22) ist nicht anfechtbar, weil das Oberlandesgericht darin die Rechtsbeschwerde nicht ausdrücklich zugelassen hat und die Nichtzulassung ihrerseits nicht anfechtbar ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Januar 2021 - 5 ARs 12/20; vom 29. September 2021 - 5 ARs 20/21). - BGH, 16.08.2022 - 5 ARs 22/22
Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unzulässig
Der mit der als Rechtsbeschwerde auszulegenden "Beschwerde" vom 23. Mai 2022 angegriffene Beschluss ist nicht anfechtbar, weil das Oberlandesgericht darin die Rechtsbeschwerde nicht ausdrücklich zugelassen hat und die Nichtzulassung ihrerseits nicht anfechtbar ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Januar 2021 - 5 ARs 12/20; vom 29. September 2021 - 5 ARs 20/21). - BGH, 21.06.2022 - 5 ARs 8/22
Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unzulässig
Der mit der als Rechtsbeschwerde auszulegenden "Beschwerde" vom 23. März 2022 angegriffene Beschluss (Az.: 1 VAs 9/22) ist nicht anfechtbar, weil das Oberlandesgericht darin die Rechtsbeschwerde nicht ausdrücklich zugelassen hat und die Nichtzulassung ihrerseits nicht anfechtbar ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Januar 2021 - 5 ARs 12/20; vom 29. September 2021 - 5 ARs 20/21). - BGH, 07.06.2022 - 5 ARs 15/22
Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unzulässig; Strafvereitelung im Amt
Der mit der als Rechtsbeschwerde auszulegenden "Beschwerde" vom 29. März 2022 angegriffene Beschluss ist nicht anfechtbar, weil das Oberlandesgericht darin die Rechtsbeschwerde nicht ausdrücklich zugelassen hat und die Nichtzulassung ihrerseits nicht anfechtbar ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Januar 2021 - 5 ARs 12/20; vom 29. September 2021 - 5 ARs 20/21). - BGH, 21.06.2022 - 5 ARs 18/22
Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unzulässig
- BGH, 21.06.2022 - 5 ARs 9/22
Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unzulässig
- BGH, 21.06.2022 - 5 ARs 7/22
Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unzulässig
- BGH, 12.05.2022 - 5 ARs 10/22
Voraussetzungen für die Anfechtung eines Beschlusses
- BGH, 19.07.2022 - 5 ARs 19/22
Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde
- BGH, 12.05.2022 - 5 ARs 11/22
Ablösung einer Polizeibeamtin von der Sachbearbeitung