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   BGH, 06.11.1996 - 5 ARs 59/96   

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BGH, 06.11.1996 - 5 ARs 59/96 (https://dejure.org/1996,3568)
BGH, Entscheidung vom 06.11.1996 - 5 ARs 59/96 (https://dejure.org/1996,3568)
BGH, Entscheidung vom 06. November 1996 - 5 ARs 59/96 (https://dejure.org/1996,3568)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1997, 163
  • StV 1997, 73
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 22.11.1990 - 4 StR 117/90

    Minderung des Steuerungsvermögens ab einer BAK von 2 o/oo

    Auszug aus BGH, 06.11.1996 - 5 ARs 59/96
    Für die Frage alkoholbedingter erheblicher Verminderung der Schuldfähigkeit billigt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (insbesondere BGHSt 37, 231; Senat zuletzt im Beschluß vom 21. Mai 1996 - 5 StR 190/96 -) der Blutalkoholkonzentration (= dem Blutalkoholgehalt) einen hohen Indizwert zu; die Rechtsprechung bejaht bei Werten ab 2, 0 %o regelmäßig die Voraussetzungen des § 21 StGB.

    Soweit es in Entscheidungen heißt, ein medizinischer Erfahrungssatz lege eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB nahe (vgl. nur BGHSt 37, 231; 239 [BGH 22.11.1990 - 4 StR 117/90]; BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 31 m.w.N.), ist solche Ausdrucksweise freilich mißverständlich und verkürzt (vgl. Maatz BA 1996, 233, 235 f.).

    Gerade normative Erwägungen sind es auch, die der Rechtsprechung Veranlassung geben, bei schweren Gewalttaten einen zehnprozentigen Aufschlag auf den angenommenen Grenzwert (Ergebnis: 2,2 %o; Salger aaO. S. 389; BGHSt 37, 231, 235) zuzurechnen (vgl. dazu Haddenbrock MschrKrim. 1988, 402, 407; Maatz aaO. S. 238 f.); allerdings ist die Lebenserfahrung, welche die Annahme einer regelmäßig vorhandenen höheren Hemmschwelle bei derartigen Taten rechtfertigt, insoweit ebenfalls bedeutsam.

    Mit dem plakativen Fall des Fassadenkletterers (vgl. dazu BGHSt 37, 231, 241) stellt sie gerade auf eine Konstellation ab, die mit den psychischen Auswirkungen der Alkoholisierung nicht unmittelbar zusammenhängt; gleichwohl wird derart ungewöhnlich hohe physische Leistungsfähigkeit entsprechende Rückschlüsse auf hinreichend intakte psychische Kontrolle zulassen.

  • BGH, 17.03.1995 - 2 StR 65/95

    Blutalkohol - Blutalkoholkonzentration - Alkohol - Rauschtat - Trunkenheit -

    Auszug aus BGH, 06.11.1996 - 5 ARs 59/96
    Soweit es in Entscheidungen heißt, ein medizinischer Erfahrungssatz lege eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB nahe (vgl. nur BGHSt 37, 231; 239 [BGH 22.11.1990 - 4 StR 117/90]; BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 31 m.w.N.), ist solche Ausdrucksweise freilich mißverständlich und verkürzt (vgl. Maatz BA 1996, 233, 235 f.).
  • BGH, 17.10.1991 - 4 StR 465/91

    Strafzumessung bei Vollrausch

    Auszug aus BGH, 06.11.1996 - 5 ARs 59/96
    Jede andere Rechtsanwendung würde nämlich zu einem Wertungswiderspruch führen (s. Foth aaO. S. 390; ders. DRiZ 1990, 417, 420): Wird in solchen Fällen - wenn der Täter nicht in seiner Steuerungsfähigkeit bei der Alkoholaufnahme beschränkt ist, so daß sich der Strafrahmen aus § 323a Abs. 1 StGB seinerseits nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB verschieben könnte - bei Schuldunfähigkeit infolge Vollrausches eine Höchststrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe angedroht, erscheint es systematsich zwingend, dem Täter mit dem geringeren, lediglich zur Anwendung des § 21 StGB führenden Rausch und folglich mit nicht geringerer Tatschuld keine niedrigere Höchststrafe zuzubilligen; es verböte sich, im Zweifel zugunsten des möglicherweise alkoholbedingt Schuldunfähigen nur eingeschränkte Schuldfähigkeit anzunehmen (abw. BGHR StGB § 323a II Strafzumessung 5; dagegen Foth in Festschrift für Hannskarl Sager, 1995, S. 31, 37 f.).
  • BGH, 21.05.1996 - 5 StR 190/96

    Anforderungen an den Ausschluss erheblich verminderten Hemmungsvermögens -

    Auszug aus BGH, 06.11.1996 - 5 ARs 59/96
    Für die Frage alkoholbedingter erheblicher Verminderung der Schuldfähigkeit billigt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (insbesondere BGHSt 37, 231; Senat zuletzt im Beschluß vom 21. Mai 1996 - 5 StR 190/96 -) der Blutalkoholkonzentration (= dem Blutalkoholgehalt) einen hohen Indizwert zu; die Rechtsprechung bejaht bei Werten ab 2, 0 %o regelmäßig die Voraussetzungen des § 21 StGB.
  • BGH, 24.07.2017 - GSSt 3/17

    Tatrichterliche Ermessensentscheidung über Strafrahmenverschiebung bei

    Vor diesem Hintergrund haben weite Teile der Rechtsprechung - darunter alle Strafsenate des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa BGH, Urteile vom 7. Mai 1957 - 5 StR 127/57, BGHSt 10, 247, 251; vom 2. Mai 1961 - 1 StR 139/61, BGHSt 16, 124, 125; vom 22. August 1996 - 4 StR 217/96, BGHSt 42, 235, 242; vom 27. März 2003 - 3 StR 435/02, aaO; vom 17. August 2004 - 5 StR 93/04, aaO, S. 242; vom 15. Februar 2006 - 2 StR 419/05, aaO; vom 24. August 2016 - 2 StR 504/15, aaO Rn. 24 ff.; Beschluss vom 6. November 1996 - 5 ARs 59/96, NStZ-RR 1997, 163, 165) - und strafrechtlichen Literatur (vgl. etwa Foth, DRiZ 1990, 417, 419 f.; Schnarr, aaO, S. 83 f.; Rautenberg, DtZ 1997, 45; Schäfer, DRiZ 1996, 196; Lackner, JuS 1968, 215, 218 f.) als allgemeinkundigen Erfahrungssatz gefolgert, eine alkoholische Berauschung erhöhe generell das Risiko strafbaren Verhaltens, insbesondere im Bereich der Gewalt- und Sexualdelikte.
  • BGH, 20.12.2016 - 3 StR 63/15

    Divergenzvorlage; schuldhaftes Sich-Berauschen als alleiniger Grund für die

    Dieser Erfahrungssatz ist allgemeinkundig (vgl. BGH, Urteil vom 17. August 2004 - 5 StR 93/04, aaO, S. 242; Beschluss vom 6. November 1996 - 5 ARs 59/96, NStZ-RR 1997, 163, 165).

    Wenn indes - mit der hier vertretenen Auffassung - ein tatrichterlicher Ermessensspielraum eröffnet ist, kann dieser Umstand bei der Ermessensausübung ohne Weiteres berücksichtigt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 1996 - 5 ARs 59/96, NStZ-RR 1997, 163, 165 f. (regelmäßig ermessensfehlerhaft)).

  • BGH, 29.04.1997 - 1 StR 511/95

    BGH verneint Erfahrungssatz über die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit

    (5) Der 5. Strafsenat hat durch Beschluß vom 6. November 1996 (5 ARs 59/96 = StV 1997, 73 ff. = NStZ-RR 1997, 163 ff.) mitgeteilt, der Anfragebeschluß gebe ihm "Anlaß, den Stellenwert der psychodiagnostischen Kriterien zu überdenken.

    Des weiteren hat die Rechtsprechung entschieden, daß dann, wenn der Angeklagte seinen Trunkenheitszustand und die Gefahr der Begehung von Straftaten als dessen Folge vorhergesehen hat oder hätte vorhersehen können, von der Strafrahmenmilderung abgesehen werden kann (BGH NStZ 1993, 537; BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 19, 22, 66 ; ebenso Foth NJ 1991, 386; vgl. auch BGH, Beschl. vom 6. November 1996 - 5 ARs 59/96 = NStZ-RR 1997, 163, 165 f.).

  • BGH, 17.08.2004 - 5 StR 93/04

    Strengere Anforderungen an Strafmilderung bei alkoholisierten Tätern

    Ungereimt erscheint es einerseits, wenn bei Straftaten mit einer Höchststrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe dem vermindert schuldfähigen Betrunkenen eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gewährt wird und ihm dann eine geringere Strafe droht als demjenigen, der rauschbedingt (zumindest nicht ausschließbar) schuldunfähig handelt (vgl. BGH StV 1997, 73, 75; BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 31).
  • BGH, 29.05.2012 - 1 StR 59/12

    Bedeutung der Blutalkoholkonzentration für die Beurteilung der (verminderten)

    Diese Rechtsprechung wurde deswegen aufgegeben, nachdem sämtliche Strafsenate des Bundesgerichtshofs auf Anfrage des Senates (§ 132 Abs. 2 GVG; BGH, Beschluss vom 9. Juli 1996 - 1 StR 511/95) zuvor erklärt hatten, eine gegenteilige Auffassung nicht (mehr) zu vertreten (BGH, Beschluss vom 6. November 1996 - 2 ARs 357/96; BGH, Beschluss vom 30. Oktober 15 16 17 18 1996 - 3 ARs 17/96; BGH, Beschluss vom 3. Dezember 1996 - 4 ARs 6/95; BGH, Beschluss vom 6. November 1996 - 5 ARs 59/96).
  • BGH, 27.03.2003 - 3 StR 435/02

    Strafmilderung für betrunkene Täter?

    Der aufgezeigte Widerspruch wird dadurch, daß in Fällen, in denen Zweifel bestehen, ob die Schuld des berauschten Täters aufgehoben oder nur erheblich vermindert ist, bei der Strafzumessung für den Vollrausch der gemäß § 21, § 49 Abs. 1 StGB herabgesetzte Strafrahmen des Tatbestandes der jeweiligen Rauschtat berücksichtigt wird (vgl. BGHR StGB § 323 a Strafzumessung 5), nur verschleiert (kritisch auch BGH NStZ-RR 1997, 163, 165).

    Dies gilt grundsätzlich unabhängig davon, welche Straftat der Täter unter Alkoholeinfluß begangen hat und ob der für diese Tat angedrohte - gemäß § 21, § 49 Abs. 1 StGB gemilderte - Strafrahmen hinter demjenigen des § 323 a Abs. 1 StGB zurückbleibt, der bei rauschbedingter völliger Aufhebung der Schuldfähigkeit anzuwenden wäre (vgl. dazu die Überlegungen des 5. Strafsenats NStZ-RR 1997, 163, 165 f.).

  • OLG Brandenburg, 16.06.2004 - 1 Ss 50/04

    Feststellungen zur Strafzumessung bei verminderter Schuldfähigkeit nach

    Das Landgericht hat vorliegend zu Recht geprüft, ob die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des alkoholisierten Angeklagten bei Begehung der Tat beeinflusst gewesen ist, denn diese Frage ist bei einer Blutalkoholkonzentration ab 2, 0 Promille - bei schweren Gewalthandlungen ab 2, 2 Promille - stets zu prüfen (BGH, StV 1997, 73).

    Die Annahme der Voraussetzungen des § 21 StGB liegt allerdings bei einer Blutalkoholkonzentration ab 2, 2 Promille bei schweren Gewalttaten nahe und kann nur durch aussagekräftige psychodiagnostische Kriterien widerlegt werden (BGH StV 1997, 73).

  • OLG Brandenburg, 28.11.2007 - 1 Ss 92/07

    Fr die Beurteilung der alkoholbedingten Beeintrchtigung der Schuldfhigkeit eines

    Bei einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 2, 0 Promille bei einem zum Tatzeitpunkt alkoholisierten Angeklagten ist nämlich stets zu prüfen, ob dessen Einsichts- und Steuerungsfähigkeit zur Tatzeit eingeschränkt war (vgl. BGH, StV 1997, 73 m. w. N.).
  • BGH, 24.07.1997 - 5 StR 357/97

    Zugrundelegen eines falschen Strafrahmens durch Tatrichter

    Angesichts der Feststellungen zur allgemeinen psychischen Verfassung des Angeklagten vermag der Senat auch nicht bereits die Verschiebung des Strafrahmens des § 223a Abs. 1 StGB über §§ 21, 49 Abs. 1 StGB (vgl. auch Senat in StV 1997, 73, 75) als rechtsfehlerhaft mit der Folge zu beanstanden, daß sich der - nachrangige - Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ausgewirkt hätte.
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