Rechtsprechung
LSG Berlin-Brandenburg, 08.06.2020 - 5 AS 1092/16 |
Verfahrensgang
- SG Berlin, 25.04.2016 - 157 AS 18676/11
- BSG, 05.03.2020 - B 14 AS 63/20 R
- LSG Berlin-Brandenburg, 08.06.2020 - 5 AS 1092/16
- BSG, 30.03.2021 - B 14 AS 63/20 R
Wird zitiert von ... (2)
- LSG Berlin-Brandenburg, 22.09.2022 - L 37 SF 294/20
Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - zulässige Beschränkung auf …
Es wird festgestellt, dass das vor dem Landessozialgericht Berlin Brandenburg unter den Aktenzeichen L 10 AS 1092/16, L 20 AS 1092/16 und zuletzt L 5 AS 1092/16 geführte Verfahren eine unangemessene Dauer hatte.Der Kläger begehrt eine Entschädigung wegen überlanger Dauer des vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) unter den Aktenzeichen L 10 AS 1092/16, L 20 AS 1092/16 und zuletzt L 5 AS 1092/16 geführten Berufungsverfahrens.
· Unterrichtung der Beteiligten vom Wechsel der Senatszuständigkeit, jetzt: L 5 AS 1092/16.
Nachdem der Senat dem Kläger auf dessen Antrag vom 08. Dezember 2020 mit ihm am 09. Oktober 2021 zugestelltem Beschluss vom 30. September 2021 PKH bewilligt hatte, soweit er wegen überlanger Dauer des vor dem LSG zunächst unter dem Aktenzeichen L 10 AS 1092/16, sodann unter dem Aktenzeichen L 20 AS 1092/16 und zuletzt unter dem Aktenzeichen L 5 AS 1092/16 geführten Verfahrens eine Entschädigung i.H.v. 1.100,00 ? begehrt, hat der Kläger am 11. Oktober 2021 Entschädigungsklage in vorgenanntem Umfang erhoben und sich - soweit maßgeblich - zur Begründung auf die Gründe im PKH-Beschluss berufen.
den Beklagten zu verurteilen, ihm wegen überlanger Dauer des vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg zunächst unter dem Aktenzeichen L 10 AS 1092/16, sodann unter dem Aktenzeichen L 20 AS 1092/16 und zuletzt unter dem Aktenzeichen L 5 AS 1092/16 geführten Verfahrens eine Entschädigung in Höhe von 1.100,00 ? zu zahlen.
- BSG, 02.05.2023 - B 10 ÜG 20/22 BH
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; …
Mit Urteil vom 22.9.2022 hat das LSG als Entschädigungsgericht festgestellt, dass das vor dem LSG Berlin-Brandenburg unter den Aktenzeichen L 10 AS 1092/16, L 20 AS 1092/16 und zuletzt L 5 AS 1092/16 geführte Verfahren (Ausgangsverfahren), welches erst nach Verwerfung von Rechtsmitteln durch das BSG endete, eine unangemessene Dauer hatte.