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   BAG, 08.11.2006 - 5 AZB 36/06   

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https://dejure.org/2006,274
BAG, 08.11.2006 - 5 AZB 36/06 (https://dejure.org/2006,274)
BAG, Entscheidung vom 08.11.2006 - 5 AZB 36/06 (https://dejure.org/2006,274)
BAG, Entscheidung vom 08. November 2006 - 5 AZB 36/06 (https://dejure.org/2006,274)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Wolters Kluwer

    Bestimmung des Rechtsweges bei Streitigkeiten zwischen einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und einer privaten Einrichtung als Leistungserbringerin aus dem Rechtsverhältnis der im öffentlichen Interesse liegenden, zusätzlichen Arbeiten ; Rechtsweg bei einem Streit im ...

  • Judicialis

    SGB II § 16 Abs. 3; ; SGG § 51 Abs. 1 Nr. 4a; ; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3

  • RA Kotz

    "Ein-Euro-Job" - bei Rechtsstreitigkeiten sind Sozialgerichte zuständig

  • RA Kotz

    Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten - Abgrenzung zu Sozialgerichten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsweg - bürgerliche Rechtsstreitigkeit; öffentlich-rechtliche Rechtsstreitigkeit; sic-non-Fall; Kündigungsschutzklage; Weiterbeschäftigung; Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung; Eingliederung in Arbeit; Eingliederungsvereinbarung; Ein-Euro-Job

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Rechtsweg bei Ein-Euro-Job ? Eingliederungshilfe besteht nicht in der Verschaffung einer auf einem privatrechtlichen Arbeitsvertrag beruhenden Beschäftigungsmöglichkeit, sondern in der öffentlichrechtlichen Bereitstellung einer Arbeitsgelegenheit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Rechtsweg bei Ein-Euro-Jobs

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rechtsweg bei Ein-Euro-Jobs

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Rechtsstreitigkeiten aus Ein Euro Jobs gehören vor die Sozialgerichte

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Rechtsweg bei Rechtsstreitigkeiten aus dem sog. Ein-Euro-Job

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Zuständigkeit bei Rechtsstreitigkeiten aus Ein-Euro-Jobs liegt bei den Sozialgerichten

  • 123recht.net (Pressemeldung, 29.11.2006)

    Kein Kündigungsschutz für Ein-Euro-Jobber // BAG verweist Streit an die Sozialgerichte

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Prozessführung - "Ein-Euro-Job" ist kein Arbeitsverhältnis, zuständig ist daher die Sozialgerichtsbarkeit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 120, 92
  • NJW 2007, 1227
  • ZIP 2007, 748
  • MDR 2007, 471
  • NZA 2007, 53
  • DB 2007, 64
 
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Wird zitiert von ... (43)Neu Zitiert selbst (20)

  • BAG, 14.12.1988 - 5 AZR 661/86

    Rechtsweg für Streitigkeiten aus der Heranziehung zu gemeinnütziger und

    Auszug aus BAG, 08.11.2006 - 5 AZB 36/06
    b) Zur Vorgängerregelung in § 19 Abs. 2 und 3 BSHG hat das Bundesarbeitsgericht angenommen, die Heranziehung zu zusätzlicher gemeinnütziger Arbeit durch Verwaltungsakt und unter Gewährung einer Mehraufwandsentschädigung begründe kein Arbeitsverhältnis (14. Januar 1987 - 5 AZR 166/85 - EzA BGB § 611 Faktisches Arbeitsverhältnis Nr. 1; 14. Dezember 1988 - 5 AZR 661/86 -, - 5 AZR 759/87 -, - 5 AZR 760/87).

    Die Erklärung, die ausdrücklich eine Maßnahme des öffentlichen Rechts zum Gegenstand hat, kann nicht in eine auf die Begründung eines privatrechtlichen Rechtsverhältnisses gerichtete Erklärung umgedeutet werden (vgl. Senat 14. Dezember 1988 - 5 AZR 661/86 -, - 5 AZR 759/87 -, - 5 AZR 760/87 - jeweils I 4 b der Gründe).

  • BAG, 14.12.1988 - 5 AZR 759/87
    Auszug aus BAG, 08.11.2006 - 5 AZB 36/06
    b) Zur Vorgängerregelung in § 19 Abs. 2 und 3 BSHG hat das Bundesarbeitsgericht angenommen, die Heranziehung zu zusätzlicher gemeinnütziger Arbeit durch Verwaltungsakt und unter Gewährung einer Mehraufwandsentschädigung begründe kein Arbeitsverhältnis (14. Januar 1987 - 5 AZR 166/85 - EzA BGB § 611 Faktisches Arbeitsverhältnis Nr. 1; 14. Dezember 1988 - 5 AZR 661/86 -, - 5 AZR 759/87 -, - 5 AZR 760/87).

    Die Erklärung, die ausdrücklich eine Maßnahme des öffentlichen Rechts zum Gegenstand hat, kann nicht in eine auf die Begründung eines privatrechtlichen Rechtsverhältnisses gerichtete Erklärung umgedeutet werden (vgl. Senat 14. Dezember 1988 - 5 AZR 661/86 -, - 5 AZR 759/87 -, - 5 AZR 760/87 - jeweils I 4 b der Gründe).

  • BAG, 14.12.1988 - 5 AZR 760/87

    Eröffnung der Arbeitsgerichtsbarkeit im Falle der Heranziehung eines

    Auszug aus BAG, 08.11.2006 - 5 AZB 36/06
    b) Zur Vorgängerregelung in § 19 Abs. 2 und 3 BSHG hat das Bundesarbeitsgericht angenommen, die Heranziehung zu zusätzlicher gemeinnütziger Arbeit durch Verwaltungsakt und unter Gewährung einer Mehraufwandsentschädigung begründe kein Arbeitsverhältnis (14. Januar 1987 - 5 AZR 166/85 - EzA BGB § 611 Faktisches Arbeitsverhältnis Nr. 1; 14. Dezember 1988 - 5 AZR 661/86 -, - 5 AZR 759/87 -, - 5 AZR 760/87).

    Die Erklärung, die ausdrücklich eine Maßnahme des öffentlichen Rechts zum Gegenstand hat, kann nicht in eine auf die Begründung eines privatrechtlichen Rechtsverhältnisses gerichtete Erklärung umgedeutet werden (vgl. Senat 14. Dezember 1988 - 5 AZR 661/86 -, - 5 AZR 759/87 -, - 5 AZR 760/87 - jeweils I 4 b der Gründe).

  • BAG, 16.02.2000 - 5 AZB 71/99

    Rechtsweg: Klage einer ehemaligen Zwangsarbeiterin

    Auszug aus BAG, 08.11.2006 - 5 AZB 36/06
    Maßgebend ist, ob der zur Klagebegründung vorgetragene Sachverhalt für die aus ihm hergeleitete Rechtsfolge von Rechtssätzen des bürgerlichen Rechts oder des öffentlichen Rechts geprägt wird (BAG 16. Februar 2000 - 5 AZB 71/99 - BAGE 93, 310, 312 f.; 30. August 2000 - 5 AZB 12/00 - AP ArbGG 1979 § 2 Nr. 75 = EzA ArbGG 1979 § 2 Nr. 51, zu II 1 der Gründe; 5. Oktober 2005 - 5 AZB 27/05 - AP ArbGG 1979 § 2 Nr. 87 = EzA ArbGG 1979 § 2 Nr. 63, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu B I der Gründe).

    Ausnahmsweise können sie aber dem öffentlichen Recht zuzuordnen sein, wenn eines der Privatrechtssubjekte seinerseits als Teil der öffentlichen Verwaltung zu betrachten ist oder jedenfalls auf die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten in Anspruch genommen wird (Senat 16. Februar 2000 - 5 AZB 71/99 - BAGE 93, 310, 313; 10. Mai 2000 - 5 AZB 3/00 -, zu II 2 a der Gründe).

  • GemSOGB, 10.04.1986 - GmS-OGB 1/85

    Rechtsweg für Streitigkeiten zwischen Trägern der gesetzlichen

    Auszug aus BAG, 08.11.2006 - 5 AZB 36/06
    April 1986 - GmS-OGB 1/85 - AP GVG § 13 Nr. 3; BAG 11. Juni 2003 - 5 AZB 1/03 - AP ArbGG 1979 § 2 Nr. 84; BGH 23. Februar 1988 - VI ZR 212/87 - BGHZ 103, 255, 256).

    Dies ergibt sich schon daraus, dass die Vereinbarung durch Verwaltungsakt ersetzt werden kann, § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II (vgl. GmS-OGB 10. April 1986 - GmS-OGB 1/85 - AP GVG § 13 Nr. 3).

  • BVerwG, 22.03.1990 - 5 C 63.86

    Rechtsnatur der Arbeitsverhältnisse nach BSHG

    Auszug aus BAG, 08.11.2006 - 5 AZB 36/06
    In diesem Verhältnis treten sich die Beteiligten nicht als Sozialleistungserbringer und Hilfeempfänger, sondern gleichgeordnet gegenüber (BVerwG 22. März 1990 - 5 C 63/86 -NVwZ 1990, 1170).
  • BSG, 27.11.1991 - 4 RA 80/90

    Ausführung eines öffentlich-rechtlichen Abtretungsvertrages kein Verwaltungsakt,

    Auszug aus BAG, 08.11.2006 - 5 AZB 36/06
    Auch der Vertrag zwischen Privaten ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, wenn der Gegenstand der Regelung zum öffentlichen Recht gehört (BSG 27. November 1991 - 4 RA 80/90 - BSGE 70, 37).
  • BAG, 11.06.2003 - 5 AZB 1/03

    Rechtsweg; nachträgliche Korrektur einer Lohnsteuerbescheinigung

    Auszug aus BAG, 08.11.2006 - 5 AZB 36/06
    April 1986 - GmS-OGB 1/85 - AP GVG § 13 Nr. 3; BAG 11. Juni 2003 - 5 AZB 1/03 - AP ArbGG 1979 § 2 Nr. 84; BGH 23. Februar 1988 - VI ZR 212/87 - BGHZ 103, 255, 256).
  • BAG, 23.08.2001 - 5 AZB 9/01

    Rechtsweg - Organvertreter

    Auszug aus BAG, 08.11.2006 - 5 AZB 36/06
    Das gilt nur dann nicht, wenn nach der Klagebegründung ein Fall des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG vorliegt (vgl. Senat 23. August 2001 - 5 AZB 9/01 - AP ArbGG 1979 § 5 Nr. 54 = EzA ArbGG 1979 § 5 Nr. 36; 20. August 2003 - 5 AZB 79/02 - BAGE 107, 165).
  • BAG, 30.08.2000 - 5 AZB 12/00

    Rechtsweg - Arbeitnehmerähnliche Person - Rundfunkgebührenbeauftragter

    Auszug aus BAG, 08.11.2006 - 5 AZB 36/06
    Maßgebend ist, ob der zur Klagebegründung vorgetragene Sachverhalt für die aus ihm hergeleitete Rechtsfolge von Rechtssätzen des bürgerlichen Rechts oder des öffentlichen Rechts geprägt wird (BAG 16. Februar 2000 - 5 AZB 71/99 - BAGE 93, 310, 312 f.; 30. August 2000 - 5 AZB 12/00 - AP ArbGG 1979 § 2 Nr. 75 = EzA ArbGG 1979 § 2 Nr. 51, zu II 1 der Gründe; 5. Oktober 2005 - 5 AZB 27/05 - AP ArbGG 1979 § 2 Nr. 87 = EzA ArbGG 1979 § 2 Nr. 63, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu B I der Gründe).
  • BAG, 20.08.2003 - 5 AZB 79/02

    Rechtsweg - Geschäftsführer der Komplementär-GmbH einer KG

  • BAG, 24.04.1996 - 5 AZB 25/95

    Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten - Grundlage der Prüfung

  • BGH, 23.02.1988 - VI ZR 212/87

    Rechtsweg für Klage der Bundesanstalt für Arbeit gegen den Empfänger von

  • BAG, 16.07.1997 - 5 AZB 29/96

    Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für Franchisenehmer

  • BAG, 10.05.2000 - 5 AZB 3/00

    Rechtsweg: Klage einer ehemaligen Zwangsarbeiterin

  • BAG, 18.11.2003 - 5 AZB 56/03

    Rechtsweg - Professorenvertreter

  • BAG, 14.01.1987 - 5 AZR 166/85

    Ungerechtfertigte Heranziehung zu gemeinnütziger Arbeit - Geltendmachung von

  • BAG, 05.10.2005 - 5 AZB 27/05

    Rechtsweg - sozialversicherungsrechtliche Meldepflichten gegenüber der

  • BAG, 09.10.1996 - 5 AZB 18/96

    Rechtsweg für Kündigungsschutzklage

  • LSG Rheinland-Pfalz, 12.09.2005 - L 3 ER 79/05

    Für Klagen gegen Arbeitsgelegenheiten ist das Sozialgericht zuständig

  • BAG, 08.09.2015 - 9 AZB 21/15

    Zulässigkeit des Rechtswegs - angestellter Verbandsgeschäftsführer

    So ist anerkannt, dass die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen bei Vorliegen der Tatbestandsmerkmale der Vorschrift auch dann nicht gegeben ist, wenn Klage mit einem Sic-non-Antrag erhoben wird (vgl. BAG 8. November 2006 - 5 AZB 36/06 - Rn. 7, BAGE 120, 92; vgl. auch BAG 20. August 2003 - 5 AZB 79/02 - zu B I 2 der Gründe, BAGE 107, 165; GMP/Müller-Glöge aaO) .
  • BSG, 27.08.2011 - B 4 AS 1/10 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Eingliederungsleistung - Arbeitsgelegenheit

    Der "dahinter stehende" Beigeladene als SGB II-Träger bleibt auch dann Schuldner der sich allein aus den Rechtssätzen des öffentlichen Rechts ergebenden Ansprüche, wenn er sich - wie hier durch den Förderungsbescheid vom 21.1.2005 dokumentiert - nach § 6 Abs. 1 Satz 2 SGB II iVm § 17 Abs. 1 SGB II privater Dritter zur Durchführung der Arbeitsgelegenheiten (s dazu näher unter 3c ) bedient (vgl BAG Beschluss vom 8.11.2006 - 5 AZB 36/06 = BAGE 120, 92 ff) .

    Diese gesetzgeberische Anordnung steht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsarbeitsgerichts (BAG), nach der Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis, nicht jedoch ein privatrechtliches Beschäftigungsverhältnis zwischen Hilfebedürftigem und Maßnahmeträger begründen (BAG Urteil vom 26.9.2007 - 5 AZR 857/06 - AP Nr. 3 zu § 16 SGB II, RdNr 9; BAG Beschluss vom 8.11.2006 - 5 AZB 36/06 - BAGE 120, 92, 94 mwN; vgl zu § 19 BSHG: BAG Urteil vom 14.12.1988 - 5 AZR 759/87: vgl zur stRspr des BVerwG: Urteil vom 20.11.1997 - 5 C 1/96 - BVerwGE 105, 370, 371; BVerwG Urteil vom 16.12.2004 - 5 C 71/03 - Buchholz 436.0 § 19 BSHG Nr. 11; BVerwG Urteil vom 21.3.2007 - 6 P 4/06 - BVerwGE 128, 212, 217 f; Harks in jurisPK-SGB II, § 16d RdNr 59, Stand 15.8.2011; aA Eicher in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2.Aufl 2008, § 16 RdNr 239).

    Veranlasst das Jobcenter eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung, besteht die Eingliederungsleistung nicht in der Verschaffung einer auf einem privatrechtlichen Arbeitsvertrag beruhenden Beschäftigungsmöglichkeit, sondern in der öffentlich-rechtlichen Bereitstellung einer Arbeitsgelegenheit (vgl BAG Beschluss vom 8.11.2006 - 5 AZB 36/06 - BAGE 120, 92, 94) im Rahmen eines Sozialrechtsverhältnisses (BT-Drucks 15/1749 S 32) .

  • LAG Köln, 16.05.2007 - 11 Ta 106/07

    Rechtsweg, Ein-Euro-Job

    Für eine auf Beschaffung eines adäquaten (Ersatz-)Arbeitsplatzes wegen angeblich verschuldeten Arbeitsplatzverlustes sowie auf Schadensersatz wegen entgangener Arbeitsvergütung gerichtete Klage eines erwerbsfähigen Hilfebedürftigen gegen die private Einrichtung, welche die Aufgaben nach dem SGB II für die Agentur für Arbeit wahrnimmt, ist nicht das Arbeitsgericht, sondern das Sozialgericht nach § 51 Abs. 1 Nr. 4 a SGG zuständig (im Anschluss an BAG, Beschluss vom 08.11.2006 - 5 AZB 36/06 - NZA 2007, 53 ff.).

    Maßgebend ist, ob der zur Klagebegründung vorgetragene Sachverhalt für die aus ihm hergeleitete Rechtsfolge von Rechtssätzen des bürgerlichen Rechts oder des öffentlichen Rechts geprägt wird (BAG, Beschluss vom 08.11.2006 - 5 AZB 36/06, NZA 2007, 53 ff., zu III. 1. der Gründe m.w. Nachw.).

    Angelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung, wie sie in § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II geregelt sind, begründen ein von Rechtssätzen des öffentlichen Rechts geprägtes Rechtsverhältnis (BAG, Beschluss vom 08.11.2006 - 5 AZB 36/06, NZA 2007, 53 ff., zu III. 2. der Gründe).

    Diese Rechtsprechung ist auf Arbeitsangelegenheiten nach § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II zu übertragen (BAG, Beschluss vom 08.11.2006 - 5 AZB 36/06, NZA 2007, 53 ff., zu III. 2. b) der Gründe).

    Deshalb sind für Rechtsstreitigkeiten hieraus nicht die Arbeitsgerichte, sondern die Sozialgerichte zuständig (BAG, Beschluss vom 08.11.2006 - 5 AZB 36/06, NZA 2007, 53 ff., zu III. 2. b) der Gründe m.w. Nachw.).

    Weder das Vorliegen eines Vertragsabschlusses noch die Einbeziehung eines privaten Dritten als Leistungserbringer haben eine Prägung des Sachverhalts durch Regelungen des Privatrechts zur Folge (BAG, Beschluss vom 08.11.2006 - 5 AZB 36/06, NZA 2007, 53 ff., zu III. 2. b) der Gründe).

    Insoweit kann der Anspruch aus der Verletzung eines öffentlich-rechtlichen Vertrags folgen (BAG, Beschluss vom 08.11.2006 - 5 AZB 36/06, NZA 2007, 53 ff., zu III. 3. der Gründe m.w. Nachw).

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