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   BAG, 03.09.2014 - 5 AZR 1020/12   

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BAG, 03.09.2014 - 5 AZR 1020/12 (https://dejure.org/2014,43019)
BAG, Entscheidung vom 03.09.2014 - 5 AZR 1020/12 (https://dejure.org/2014,43019)
BAG, Entscheidung vom 03. September 2014 - 5 AZR 1020/12 (https://dejure.org/2014,43019)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Auslegung einer tariflichen Mindestabstandsregelung für außertarifliche Angestellte - freiwillige und stichtagsbezogene Sonderzahlungen

  • openjur.de

    Auslegung einer tariflichen Mindestabstandsregelung für außertarifliche Angestellte; freiwillige und stichtagsbezogene Sonderzahlungen

  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Auslegung einer tariflichen Mindestabstandsregelung für außertarifliche Angestellte - freiwillige und stichtagsbezogene Sonderzahlungen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 13 BGB, § 151 BGB, § 307 Abs 1 S 1 BGB, § 308 Nr 4 BGB, § 310 Abs 3 Nr 2 BGB
    Auslegung einer tariflichen Mindestabstandsregelung für außertarifliche Angestellte - freiwillige und stichtagsbezogene Sonderzahlungen

  • IWW

    § 611 Abs. 1 BGB, § 4 Abs. 3 TVG, § 151 BGB, § 13 BGB, § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB, § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 308 Nr. 4 BGB, § 91 Abs. 1 ZPO

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Auslegung einer tarifvertraglichen Abstandsklausel; Rechtsstellung eines außertariflichen Angestellten

  • bag-urteil.com

    Auslegung einer tariflichen Mindestabstandsregelung für außertarifliche Angestellte - freiwillige und stichtagsbezogene Sonderzahlungen

  • rewis.io

    Auslegung einer tariflichen Mindestabstandsregelung für außertarifliche Angestellte - freiwillige und stichtagsbezogene Sonderzahlungen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auslegung einer tariflichen Mindestabstandsregelung für außertarifliche Angestellte; freiwillige und stichtagsbezogene Sonderzahlungen

  • rechtsportal.de

    Auslegung einer tarifvertraglichen Abstandsklausel

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Tarifliche Mindestabstandsregelungen für außertarifliche Angestellte

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Auslegung einer tariflichen Mindestabstandsregelung für außertarifliche Angestellte

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Ein AT-Angestellter hat Anspruch auf Zahlung einer Vergütung, die das tarifliche Mindestabstandsgebot wahrt

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (9)

  • BAG, 19.05.2009 - 9 AZR 505/08

    AT-Angestellter - tarifliche Abstandsklausel - Gehalt auf außertariflicher

    Auszug aus BAG, 03.09.2014 - 5 AZR 1020/12
    Eine konstitutive "Ernennung" zum außertariflichen Angestellten beinhaltet bei beiderseitiger Tarifgebundenheit eine arbeitsvertragliche Zusicherung, diesen Status durch Zahlung einer der Tarifentwicklung und ggf. einer tarifvertraglichen Abstandsklausel entsprechenden außertariflichen Vergütung zu erhalten (vgl. BAG 19. Mai 2009 - 9 AZR 505/08 - Rn. 21) .

    Dieses umfasste nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht nur arbeitsvertragliche, sondern alle auf "nicht tariflicher" Grundlage beruhenden Entgeltbestandteile (vgl. BAG 19. Mai 2009 - 9 AZR 505/08 - Rn. 32) .

    Das ist nur der Fall, wenn die Einhaltung des tariflichen Mindestabstands vorab - wie vorliegend durch eine konstitutive Ernennung - auf außertariflicher Grundlage festgelegt wird (vgl. BAG 19. Mai 2009 - 9 AZR 505/08 - Rn. 21) .

  • BAG, 18.01.2012 - 10 AZR 667/10

    Weihnachtsgratifikation - gekündigtes Arbeitsverhältnis

    Auszug aus BAG, 03.09.2014 - 5 AZR 1020/12
    Das Fehlen weiterer Anspruchsvoraussetzungen spricht dafür, dass es sich um eine Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung handelt (vgl. BAG 18. Januar 2012 - 10 AZR 667/10 - Rn. 15, BAGE 140, 239) .

    Unterabs. 2 differenziert nicht danach, ob mit den garantierten Zahlungen erbrachte Arbeitsleistung zusätzlich vergütet werden soll oder sonstige Leistungen, wie erwiesene oder künftige Betriebstreue (vgl. zum Ganzen BAG 18. Januar 2012 - 10 AZR 667/10 - Rn. 12 - 14, BAGE 140, 239) , honoriert werden sollen.

  • BAG, 25.04.2007 - 5 AZR 627/06

    Freiwilligkeitsvorbehalt beim Entgelt

    Auszug aus BAG, 03.09.2014 - 5 AZR 1020/12
    Es kommt deshalb nicht darauf an, dass ein Freiwilligkeitsvorbehalt beim laufenden Entgelt den Kläger entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen würde und gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam wäre (vgl. BAG 25. April 2007 - 5 AZR 627/06 - Rn. 18 f., BAGE 122, 182) .

    Die Bezeichnung der Sonderzahlung als "freiwillig" konnte von einem verständigen Vertragspartner auch nicht als nicht näher konkretisierter Widerrufsvorbehalt (vgl. BAG 25. April 2007 - 5 AZR 627/06 - Rn. 27, BAGE 122, 182) verstanden werden.

  • BAG, 19.05.2010 - 5 AZR 253/09

    Geschäftsführer-Anstellungsvertrag als Verbrauchervertrag - zweistufige

    Auszug aus BAG, 03.09.2014 - 5 AZR 1020/12
    Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hat das Schreiben vom 27. Juli 1989 vorformuliert und dem Kläger, der Verbraucher iSv. § 13 BGB ist (vgl. BAG 19. Mai 2010 - 5 AZR 253/09 - Rn. 21 ff.) , den Abschluss des Arbeitsvertrags in dieser Form angeboten und damit Vertragsbedingungen im Rechtssinne gestellt.

    Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis ist auch der von den Vertragsparteien verfolgte typische und von redlichen Geschäftspartnern angestrebte Regelungszweck (BAG 19. Mai 2010 - 5 AZR 253/09 - Rn. 30) .

  • BAG, 20.02.2013 - 10 AZR 177/12

    Weihnachtsgeld - Freiwilligkeitsvorbehalt

    Auszug aus BAG, 03.09.2014 - 5 AZR 1020/12
    Der Arbeitgeber begründet mit der Formulierung "gewähren wir Ihnen" typischerweise einen Entgeltanspruch des Arbeitnehmers (vgl. BAG 20. Februar 2013 - 10 AZR 177/12 - Rn. 17) .

    Er genügt für sich genommen nicht, um einen Rechtsanspruch auf die Leistung auszuschließen (vgl. BAG 20. Februar 2013 - 10 AZR 177/12 - Rn. 17) .

  • BAG, 12.01.2005 - 5 AZR 364/04

    Änderungsvorbehalt in einem Formulararbeitsvertrag

    Auszug aus BAG, 03.09.2014 - 5 AZR 1020/12
    Es ist deshalb nicht entscheidungserheblich, dass ein nicht näher konkretisierter Widerrufsvorbehalt nach § 308 Nr. 4 BGB unwirksam wäre und - weil der Arbeitsvertrag vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 1. Januar 2002 abgeschlossen wurde - eine hierdurch entstehende Lücke im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen wäre (vgl. BAG 12. Januar 2005 - 5 AZR 364/04 - Rn. 34, BAGE 113, 140; 20. April 2011 - 5 AZR 191/10 - Rn. 13, BAGE 137, 383).
  • BAG, 20.04.2011 - 5 AZR 191/10

    Widerruf - AGB-Kontrolle - ergänzende Vertragsauslegung in Altfällen

    Auszug aus BAG, 03.09.2014 - 5 AZR 1020/12
    Es ist deshalb nicht entscheidungserheblich, dass ein nicht näher konkretisierter Widerrufsvorbehalt nach § 308 Nr. 4 BGB unwirksam wäre und - weil der Arbeitsvertrag vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 1. Januar 2002 abgeschlossen wurde - eine hierdurch entstehende Lücke im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen wäre (vgl. BAG 12. Januar 2005 - 5 AZR 364/04 - Rn. 34, BAGE 113, 140; 20. April 2011 - 5 AZR 191/10 - Rn. 13, BAGE 137, 383).
  • BAG, 12.11.2013 - 1 AZR 628/12

    Höhe des Vergütungsabzugs anlässlich einer Streikteilnahme

    Auszug aus BAG, 03.09.2014 - 5 AZR 1020/12
    Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, gesetzeskonformen und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG 12. November 2013 - 1 AZR 628/12 - Rn. 11) .
  • LAG München, 20.09.2012 - 4 Sa 332/12

    AT-Angestellter, tarifliche Abstandsklausel

    Auszug aus BAG, 03.09.2014 - 5 AZR 1020/12
    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 20. September 2012 - 4 Sa 332/12 - aufgehoben.
  • BAG, 13.05.2015 - 10 AZR 266/14

    Sonderzahlung - Begründung eines Anspruchs durch schlüssiges Verhalten -

    Wird die Zahlung erbracht, ohne dass weitere Anspruchsvoraussetzungen vereinbart sind, spricht dies ebenfalls dafür, dass die Sonderzahlung als Gegenleistung für die Arbeitsleistung geschuldet wird (vgl. BAG 3. September 2014 - 5 AZR 1020/12 - Rn. 30) .
  • LAG München, 28.11.2018 - 5 Sa 222/16

    Vertragsauslegung AT-Mitarbeiter, Ewigkeitsklausel, Tarifabstand

    § 1 Ziff. 3 Abs. (II) Buchst. d MTV für die Arbeitnehmer der bayerischen Metall- und Elektroindustrie ist so auszulegen, dass die Berechnung der den Tarifabstand wahrenden Bruttovergütung gem. § 1 Ziff. 3 Abs. (II) Buchst. d Unterabs. 2 MTV (Jahreseinkommen) zu erfolgen hat, wenn das Abstandsgebot nicht bereits durch das garantierte Monatsentgelt gem. § 1 Ziff. 3 Abs. (II) Buchst. d Unterabs. 1 MTV eingehalten wurde (BAG 03.09.2014, 5 AZR 1020/12).

    Nicht entscheidend ist, ob die Arbeitsvertragsparteien eine Monatsvergütung oder ein Jahreseinkommen vereinbart haben (BAG 03.09.2014 - 5 AZR 1020/12).

    Dies ergibt sich auch aus der Historie der Norm (BAG 03.09.2014 - 5 AZR 1020/12, Rn 16 f).

    Die Tarifvertragsparteien haben hiermit lediglich zum Ausdruck gebracht, dass bei der Prüfung, ob der einzuhaltende Mindestabstand gewahrt ist, eine auf das monatlich zu zahlende Entgelt oder eine auf das Jahreseinkommen bezogene Betrachtung vorzunehmen ist (BAG 03.09.2014 - 5 AZR 1020/12, Rn 18).

    Entsprechend der darin enthaltenen Definition des "garantierten" Monatsentgelts bzw. Jahreseinkommens i.S.v. § 1 Ziff. 3 Abs. (II) Buchst. d MTV ist Entgelt nur zu berücksichtigen, wenn der Anspruch auch der Höhe nach nur einvernehmlich oder durch Änderungskündigung änderbar ist (BAG 03.09.2014 - 5 AZR 1020/12, Rn 20).

    Vielmehr ist Unterabs. 2 nur anzuwenden, wenn nicht bereits mit dem in Monatsbeträgen zugesagten, garantierten Entgelt der Mindestabstand nach Unterabs. 1 gewahrt ist und dem Angestellten neben dem garantierten monatlichen Entgelt weitere Entgeltbestandteile zugesagt sind (BAG 03.09.2014 - 5 AZR 1020/12, Rn 21).

    Die Revision war gem. § 72 Abs. 2 Ziff. 2 ArbGG zuzulassen, da die Berechnung und die Fälligkeit einer Vergütung, die den Tarifabstand nach dem MTV wahrt, von grundsätzlicher Bedeutung ist und das BAG in der zurückverweisenden Entscheidung diesbezüglich nicht seine Rechtsprechung aus dem Jahre 2014 (BAG 03.09.2014 - 5 AZR 1020/12) zugrunde gelegt hat, so dass diese Rechtsfragen nicht als endgültig geklärt angesehen werden können.

  • BAG, 18.11.2020 - 5 AZR 21/20

    Außertariflicher Arbeitnehmer - Anspruch auf tarifliche Abstandsklausel wahrende

    Für die sachliche Rechtfertigung des Verzichts auf tarifliche Ansprüche und Rechte ist nach § 1 Ziff. 1.3 Buchst. c MTV die Höhe des dem außertariflichen Angestellten als Ausgleich zugesagten Entgelts entscheidend (vgl. BAG 3. September 2014 - 5 AZR 1020/12 - Rn. 20) .
  • BAG, 25.04.2018 - 5 AZR 84/17

    Anspruch eines AT-Beschäftigten auf Vergütung, die den Mindestabstand zur

    bb) Entgegen der Auffassung der Beklagten beruhen auch die Entscheidungen des Senats zur konstitutiven "Ernennung" zum außertariflichen Angestellten (vgl. BAG 3. September 2014 - 5 AZR 1020/12 - und - 5 AZR 240/13 -) nicht lediglich auf der Tatsache einer beiderseitigen Tarifbindung, sondern auf der Auslegung der vertraglichen Vereinbarungen.
  • LAG München, 14.01.2019 - 5 Sa 153/16

    Zahlung einer höheren Vergütung

    § 1 Ziff. 3 Abs. (II) Buchst. d MTV für die Arbeitnehmer der bayerischen Metall- und Elektroindustrie ist so auszulegen, dass die Berechnung der den Tarifabstand wahrenden Bruttovergütung gem. § 1 Ziff. 3 Abs. (II) Buchst. d Unterabs. 2 MTV (Jahreseinkommen) zu erfolgen hat, wenn das Abstandsgebot nicht bereits durch das garantierte Monatsentgelt gem. § 1 Ziff. 3 Abs. (II) Buchst. d Unterabs. 1 MTV eingehalten wurde (BAG 03.09.2014, 5 AZR 1020/12).

    Nicht entscheidend ist, ob die Arbeitsvertragsparteien eine Monatsvergütung oder ein Jahreseinkommen vereinbart haben (BAG 03.09.2014 - 5 AZR 1020/12).

    Dies ergibt sich auch aus der Historie der Norm (BAG 03.09.2014, 5 AZR 1020/12, Rn 16f).

    Die Tarifvertragsparteien haben hiermit lediglich zum Ausdruck gebracht, dass bei der Prüfung, ob der einzuhaltende Mindestabstand gewahrt ist, eine auf das monatlich zu zahlende Entgelt oder eine auf das Jahreseinkommen bezogene Betrachtung vorzunehmen ist (BAG 03.09.2014, 5 AZR 1020/12, Rn 18).

    Entsprechend der darin enthaltenen Definition des "garantierten" Monatsentgelts bzw. Jahreseinkommens i.S.v. § 1 Ziff. 3 Abs. (II) Buchst. d MTV ist Entgelt nur zu berücksichtigen, wenn der Anspruch auch der Höhe nach nur einvernehmlich oder durch Änderungskündigung änderbar ist (BAG 03.09.2014, 5 AZR 1020/12, Rn 20).

    Vielmehr ist Unterabs. 2 nur anzuwenden, wenn nicht bereits mit dem in Monatsbeträgen zugesagten, garantierten Entgelt der Mindestabstand nach Unterabs. 1 gewahrt ist und dem Angestellten neben dem garantierten monatlichen Entgelt weitere Entgeltbestandteile zugesagt sind (BAG 03.09.2014, 5 AZR 1020/12, Rn 21).

    Die Revision war gem. § 72 Abs. 2 Ziff. 2 ArbGG zuzulassen, da die Berechnung und die Fälligkeit einer Vergütung, die den Tarifabstand nach dem MTV wahrt, von grundsätzlicher Bedeutung ist und das BAG in der zurückverweisenden Entscheidung diesbezüglich seine Rechtsprechung aus dem Jahre 2014 (BAG 03.09.2014, 5 AZR 1020/12) nicht zugrunde gelegt hat, so dass diese Rechtsfragen nicht als endgültig geklärt angesehen werden können.

  • LAG München, 28.11.2018 - 5 Sa 153/16

    Vertragsauslegung AT-Mitarbeiter, Ewigkeitsklausel, Tarifabstand

    § 1 Ziff. 3 Abs. (II) Buchst. d MTV für die Arbeitnehmer der bayerischen Metall- und Elektroindustrie ist so auszulegen, dass die Berechnung der den Tarifabstand wahrenden Bruttovergütung gem. § 1 Ziff. 3 Abs. (II) Buchst. d Unterabs. 2 MTV (Jahreseinkommen) zu erfolgen hat, wenn das Abstandsgebot nicht bereits durch das garantierte Monatsentgelt gem. § 1 Ziff. 3 Abs. (II) Buchst. d Unterabs. 1 MTV eingehalten wurde (BAG 03.09.2014, 5 AZR 1020/12).

    Nicht entscheidend ist, ob die Arbeitsvertragsparteien eine Monatsvergütung oder ein Jahreseinkommen vereinbart haben (BAG 03.09.2014 - 5 AZR 1020/12).

    Dies ergibt sich auch aus der Historie der Norm (BAG 03.09.2014, 5 AZR 1020/12, Rn 16f).

    Die Tarifvertragsparteien haben hiermit lediglich zum Ausdruck gebracht, dass bei der Prüfung, ob der einzuhaltende Mindestabstand gewahrt ist, eine auf das monatlich zu zahlende Entgelt oder eine auf das Jahreseinkommen bezogene Betrachtung vorzunehmen ist (BAG 03.09.2014, 5 AZR 1020/12, Rn 18).

    Entsprechend der darin enthaltenen Definition des "garantierten" Monatsentgelts bzw. Jahreseinkommens i.S.v. § 1 Ziff. 3 Abs. (II) Buchst. d MTV ist Entgelt nur zu berücksichtigen, wenn der Anspruch auch der Höhe nach nur einvernehmlich oder durch Änderungskündigung änderbar ist (BAG 03.09.2014, 5 AZR 1020/12, Rn 20).

    Vielmehr ist Unterabs. 2 nur anzuwenden, wenn nicht bereits mit dem in Monatsbeträgen zugesagten, garantierten Entgelt der Mindestabstand nach Unterabs. 1 gewahrt ist und dem Angestellten neben dem garantierten monatlichen Entgelt weitere Entgeltbestandteile zugesagt sind (BAG 03.09.2014, 5 AZR 1020/12, Rn 21).

    Die Revision war gem. § 72 Abs. 2 Ziff. 2 ArbGG zuzulassen, da die Berechnung und die Fälligkeit einer Vergütung, die den Tarifabstand nach dem MTV wahrt, von grundsätzlicher Bedeutung ist und das BAG in der zurückverweisenden Entscheidung diesbezüglich seine Rechtsprechung aus dem Jahre 2014 (BAG 03.09.2014, 5 AZR 1020/12) nicht zugrunde gelegt hat, so dass diese Rechtsfragen nicht als endgültig geklärt angesehen werden können.

  • LAG Berlin-Brandenburg, 24.03.2021 - 4 Sa 1243/20

    Homeoffice - Änderungskündigung

    Wird die Zahlung erbracht, ohne dass weitere Anspruchsvoraussetzungen vereinbart sind, spricht dies ebenfalls dafür, dass die Sonderzahlung als Gegenleistung für die Arbeitsleistung geschuldet wird (vgl. BAG 3. September 2014 - 5 AZR 1020/12 - Rn. 30).
  • BAG, 25.04.2018 - 5 AZR 85/17

    Anspruch eines AT-Beschäftigten auf Vergütung, die den Mindestabstand zur

    bb) Entgegen der Auffassung der Beklagten beruhen auch die Entscheidungen des Senats zur konstitutiven "Ernennung" zum außertariflichen Angestellten (vgl. BAG 3. September 2014 - 5 AZR 1020/12 - und - 5 AZR 240/13 -) nicht lediglich auf der Tatsache einer beiderseitigen Tarifbindung, sondern auf der Auslegung der vertraglichen Vereinbarungen.
  • LAG München, 20.04.2016 - 11 Sa 983/15

    Urlaub, Verfall, Kündigung

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine konstitutive Ernennung zum außertariflichen Angestellten regelmäßig bei beiderseitiger Tarifgebundenheit die arbeitsvertragliche Zusicherung beinhaltet, diesen Status durch Zahlung einer der Tarifentwicklung und ggf. einer tarifvertraglichen Abstandsklausel entsprechenden außertariflichen Vergütung zu erhalten (vgl. BAG U. v. 03.09.2014 - 5 AZR 1020/12).
  • LAG Köln, 28.04.2016 - 8 Sa 1193/15

    AT-Angestellter; tarifliches Abstandsgebot

    Eine konstitutive "Ernennung" zum außertariflichen Angestellten beinhaltet bei beiderseitiger Tarifgebundenheit eine arbeitsvertragliche Zusicherung, diesen Status durch Zahlung einer der Tarifentwicklung und ggf. einer tarifvertraglichen Abstandsklausel entsprechenden außertariflichen Vergütung zu erhalten (BAG 03.09.2014- 5 AZR 1020/12 m. w. N.) .

    Diese Mindestvergütung haben die Parteien mit der konstitutiven Ernennung des Klägers zum AT-Angestellten arbeitsvertraglich vereinbart (vgl. dazu BAG 03.09.2014 - 5 AZR 1020/12 m. w. N).

  • LAG Baden-Württemberg, 30.06.2020 - 9 Sa 13/20

    Sonderzahlung - Weihnachtsgeld - betriebliche Übung - langandauernde Erkrankung -

  • LAG Rheinland-Pfalz, 27.01.2022 - 2 Sa 114/21

    Außertariflicher Arbeitnehmer - (Differenz-)Vergütungsanspruch - Wahrung des

  • LAG Baden-Württemberg, 22.02.2022 - 11 Sa 46/21

    Sonderzahlung - Weihnachtsgeld - betriebliche Übung - Synallagma - durchgehende

  • LAG Schleswig-Holstein, 27.08.2015 - 5 Sa 87/15

    Teilzeitbeschäftigung, Teilzeitarbeit, Mehrarbeit, Überstunden,

  • LAG München, 16.11.2016 - 5 Sa 222/16

    Vertragsauslegung - Anspruch auf Vergütung mit einem Mindestabstand zum höchsten

  • LAG Düsseldorf, 17.11.2020 - 3 Sa 285/19

    Ersatzfähigkeit eines Steuerschadens bei unberechtigter Kündigung und

  • LAG München, 16.11.2016 - 5 Sa 153/16

    Vertragsauslegung - Anspruch auf eine Tarifabstandszahlung

  • LAG Rheinland-Pfalz, 04.03.2020 - 7 Sa 22/19

    Wirksamkeit einer Versetzung - Ausübungskontrolle - Pendelzeiten

  • LAG Sachsen-Anhalt, 13.10.2020 - 8 Sa 245/18

    Tarifliche Bestimmung zur Übergangsversorgung für Beschäftigte im

  • LAG Sachsen-Anhalt, 01.12.2020 - 8 Sa 251/18

    Anrechnung von Tätigkeitszeiten - Übergangsversorgung - Tarifvertragsauslegung

  • LAG Schleswig-Holstein, 20.10.2016 - 5 Sa 144/16

    Beendigung des Ausbildungsverhältnisses, Vergütung, Geltendmachung,

  • LAG Schleswig-Holstein, 03.11.2016 - 5 Sa 105/16

    Eingruppierung, Reinigungsarbeiten, Dialysestation, Krankenhaus, Tarifvertrag,

  • ArbG Köln, 07.09.2018 - 18 Ca 1410/18

    Intransparenz eines Freiwilligkeitsvorbehalts § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB

  • LAG Köln, 03.02.2022 - 6 Sa 594/21

    Keine Beschränkung der wöchentlichen Arbeitszeit durch Arbeits- oder

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