Rechtsprechung
BAG, 23.02.2011 - 5 AZR 108/10 |
Volltextveröffentlichungen (14)
- lexetius.com
Arbeitszeitkonto - Ansparwert - verstetigter Monatslohn
- openjur.de
Arbeitszeitkonto; Ansparwert; verstetigter Monatslohn
- Bundesarbeitsgericht
Arbeitszeitkonto - Ansparwert - verstetigter Monatslohn
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 3 Nr 1.42 BauRTV, § 3 Nr 1.43 BauRTV, § 15 Nr 1 BauRTV, § 4 Abs 3 TVG
Arbeitszeitkonto - Ansparwert - verstetigter Monatslohn - rechtsprechung-im-internet.de
§ 3 Nr 1.42 BauRTV, § 3 Nr 1.43 BauRTV, § 15 Nr 1 BauRTV, § 4 Abs 3 TVG
Arbeitszeitkonto - Ansparwert - verstetigter Monatslohn - JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
- rewis.io
Arbeitszeitkonto - Ansparwert - verstetigter Monatslohn
- ra.de
- rewis.io
Arbeitszeitkonto - Ansparwert - verstetigter Monatslohn
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Führung des Ausgleichskontos gem. § 3 Nr. 1.43 BRTV-Bau
- datenbank.nwb.de
Arbeitszeitkonto - Ansparwert - verstetigter Monatslohn
- Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)
Höhe der Vergütung bei Auszahlung von verstetigtem Monatslohn vom Arbeitszeitkonto
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Ausgleichskonto im Baugewerbe
Verfahrensgang
- ArbG Siegen, 18.06.2009 - 2 Ca 731/09
- ArbG Siegen, 28.07.2009 - 2 Ca 731/09
- LAG Hamm, 09.12.2009 - 3 Sa 1150/09
- BAG, 23.02.2011 - 5 AZR 108/10
Papierfundstellen
- BAGE 137, 150
- DB 2011, 1227
- NZA-RR 2011, 654
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- LAG Hamm, 09.12.2009 - 3 Sa 1150/09
Auszahlung von Guthabenstunden aus Ausgleichskonto im Bauhauptgewerbe; …
Auszug aus BAG, 23.02.2011 - 5 AZR 108/10
Auf die Revision des Klägers wird - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen - das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 9. Dezember 2009 - 3 Sa 1150/09 - teilweise aufgehoben.
- BAG, 23.09.2020 - 5 AZR 367/19
Arbeitszeitkonto - Zeitgutschrift
Dementsprechend müssen dem Arbeitnehmer nach § 5 Nr. 7.1 Abs. 2 BRTV in der Lohnabrechnung die im jeweiligen Monat auf dem Ausgleichskonto gutgeschriebenen Arbeitsstunden sowie der dafür einbehaltene Lohn bzw. die auf dem Ausgleichskonto abgebuchten Arbeitsstunden und der dafür gezahlte Lohn mitgeteilt werden (vgl. BAG 23. Februar 2011 - 5 AZR 108/10 - Rn. 9, BAGE 137, 150) .Dieses Normverständnis bestätigt der tarifliche Gesamtzusammenhang, wenn das Nebeneinander von Arbeitszeit- und Entgeltkonto ua. von § 3 Nr. 1.43 Abs. 2 und Abs. 4 BRTV mit den Formulierungen "das Arbeitszeitguthaben und der dafür einbehaltene Lohn" bzw. "die dem Guthaben zugrunde liegenden Vorarbeitsstunden und das dafür gutgeschriebene Arbeitsentgelt" aufgegriffen wird (vgl. BAG 23. Februar 2011 - 5 AZR 108/10 - Rn. 10, aaO) .
Unter Berücksichtigung dessen, dass es sich um ein kombiniertes Arbeitszeit- und Entgeltkonto handelt, hat die Gutschrift oder Belastung des Arbeitszeitteils zwingende Auswirkungen auf den Entgeltteil, auch wenn dies im Falle von Tariflohnerhöhungen oder Verzinsungen des Geldguthabens nach § 3 Nr. 1.43 Abs. 1 Satz 4 BRTV nicht immer deckungsgleich sein muss (vgl. BAG 23. Februar 2011 - 5 AZR 108/10 - Rn. 13, BAGE 137, 150; unzutreffend daher LAG Baden-Württemberg 16. Januar 2014 - 21 Sa 53/13 - Rn. 42) .