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   BAG, 13.03.1991 - 5 AZR 133/90   

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https://dejure.org/1991,373
BAG, 13.03.1991 - 5 AZR 133/90 (https://dejure.org/1991,373)
BAG, Entscheidung vom 13.03.1991 - 5 AZR 133/90 (https://dejure.org/1991,373)
BAG, Entscheidung vom 13. März 1991 - 5 AZR 133/90 (https://dejure.org/1991,373)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Abmahnung wegen nur teilweise zutreffender Vorwürfe - Entfernung einer Abmahnung aus einer Personalakte - Rüge mehrerer verschiedener Pflichtverletzungen mit einem einzigen Abmahnungsschreiben - Bewertungsmaßstäbe bei Zeugnissen und Abmahnungen

  • archive.org
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 67, 311
  • MDR 1991, 974
  • NZA 1991, 768
  • BB 1991, 1419
  • BB 1991, 1567
  • DB 1991, 1527
 
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Wird zitiert von ... (68)Neu Zitiert selbst (4)

  • LAG Düsseldorf, 18.11.1986 - 3 Sa 1387/86

    Abmahnung: Anspruch auf Entfernung - einzelne nicht zutreffende Vorwürfe

    Auszug aus BAG, 13.03.1991 - 5 AZR 133/90
    Wenn in einem Abmahnungsschreiben gleichzeitig verschiedene Pflichtverletzungen gerügt werden, von denen aber nur einzelne (und nicht alle) zutreffen, so kann das Abmahnungsschreiben nicht teilweise aufrechterhalten und insoweit vom Gericht neu gefaßt werden, sondern die Abmahnung muß in diesem Fall vollständig aus der Personalakte entfernt werden (ebenso LAG Köln Urteil vom 12. März 1986 - 5 Sa 1191/85 - LAGE Nr. 3 zu § 611 BGB Abmahnung; LAG Düsseldorf Urteil vom 18. November 1986 - 3 Sa 1387/86 - LAGE Nr. 7 zu § 611 BGB Abmahnung = NZA 1987, 354; LAG Hamm Urteil vom 3. November 1987 - 13 Sa 96/87 - LAGE Nr. 9 zu § 611 BGB Abmahnung).

    Es muß dem Arbeitgeber die Entscheidung darüber vorbehalten bleiben, ob er an der Abmahnung festhalten will, wenn einzelne in dem Abmahnungsschreiben enthaltene Vorwürfe unzutreffend sind (LAG Düsseldorf im Urteil vom 18. November 1986 - 3 Sa 1387/86 - LAGE, aaO).

  • LAG Hamm, 03.11.1987 - 13 Sa 96/87

    Abmahnung; Amtspflichtverletzung; Betriebsratsmitglied; Anspruch auf Beseitigung

    Auszug aus BAG, 13.03.1991 - 5 AZR 133/90
    Wenn in einem Abmahnungsschreiben gleichzeitig verschiedene Pflichtverletzungen gerügt werden, von denen aber nur einzelne (und nicht alle) zutreffen, so kann das Abmahnungsschreiben nicht teilweise aufrechterhalten und insoweit vom Gericht neu gefaßt werden, sondern die Abmahnung muß in diesem Fall vollständig aus der Personalakte entfernt werden (ebenso LAG Köln Urteil vom 12. März 1986 - 5 Sa 1191/85 - LAGE Nr. 3 zu § 611 BGB Abmahnung; LAG Düsseldorf Urteil vom 18. November 1986 - 3 Sa 1387/86 - LAGE Nr. 7 zu § 611 BGB Abmahnung = NZA 1987, 354; LAG Hamm Urteil vom 3. November 1987 - 13 Sa 96/87 - LAGE Nr. 9 zu § 611 BGB Abmahnung).

    Dagegen kann der Arbeitgeber bei der Abmahnung frei entscheiden, ob er mehrere Pflichtverletzungen in getrennten Abmahnungen rügt oder sie in einem Schreiben zusammenfaßt (so zutreffend LAG Hamm Urteil vom 3. November 1987 - 13 Sa 96/87 - LAGE, aaO).

  • BAG, 15.01.1986 - 5 AZR 70/84

    Keine Ausschlußfrist für die Erteilung einer Abmahnung

    Auszug aus BAG, 13.03.1991 - 5 AZR 133/90
    Eine entsprechende Heranziehung der §§ 139, 140 BGB kommt schon deswegen nicht in Betracht, weil die Abmahnung weder ein Gestaltungsrecht noch eine Willenserklärung im rechtlichen Sinne ist (BAGE 50, 362, 363, 369 = AP Nr. 96 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht, zu III 2 c der Gründe).
  • LAG Köln, 12.03.1986 - 5 Sa 1191/85

    Abmahnung; Mitglied; Personalrat; Vertragsverstoß

    Auszug aus BAG, 13.03.1991 - 5 AZR 133/90
    Wenn in einem Abmahnungsschreiben gleichzeitig verschiedene Pflichtverletzungen gerügt werden, von denen aber nur einzelne (und nicht alle) zutreffen, so kann das Abmahnungsschreiben nicht teilweise aufrechterhalten und insoweit vom Gericht neu gefaßt werden, sondern die Abmahnung muß in diesem Fall vollständig aus der Personalakte entfernt werden (ebenso LAG Köln Urteil vom 12. März 1986 - 5 Sa 1191/85 - LAGE Nr. 3 zu § 611 BGB Abmahnung; LAG Düsseldorf Urteil vom 18. November 1986 - 3 Sa 1387/86 - LAGE Nr. 7 zu § 611 BGB Abmahnung = NZA 1987, 354; LAG Hamm Urteil vom 3. November 1987 - 13 Sa 96/87 - LAGE Nr. 9 zu § 611 BGB Abmahnung).
  • LAG Thüringen, 16.05.2018 - 6 Sa 442/17

    Arbeitnehmerdatenschutz - Mobiltelefonnummer - Abmahnung - Persönlichkeitsrecht -

    Ist nur eine von mehreren in einer Abmahnung beanstandeten Verhaltensweisen zu Unrecht als Pflichtverstoß bewertet worden, ist die gesamte Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen (BAG 13.3.1991 - 5 AZR 133/90, NZA 1991, 768).
  • ArbG Berlin, 08.06.2012 - 28 Ca 6569/12

    Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte - Pflicht zur

    zur Begründetheit der Entfernungsklage bereits dann, wenn sich die aktenkundig gemachte Rüge auch nur in Teilen als unberechtigt erweist, schon BAG 13.3.1991 - 5 AZR 133/90 - BAGE 67, 311 = AP § 611 BGB Abmahnung Nr. 5 = NZA 1991, 768 [Leitsatz]: "Werden in einem Abmahnungsschreiben mehrere Pflichtverletzungen gleichzeitig gerügt und treffen davon nur einige (aber nicht alle) zu, so muss das Abmahnungsschreiben auf Verlangen des Arbeitnehmers vollständig aus der Akte entfernt werden und kann nicht teilweise aufrechterhalten bleiben.

    Es ist dem Arbeitgeber überlassen, ob er statt dessen eine auf die zutreffenden Pflichtverletzungen beschränkte Abmahnung aussprechen will"; s. statt vieler auch LAG Hamm 9.11.2007 - 10 Sa 989/07 - (Volltext in "Juris") [Leitsatz]: "Werden in einem Abmahnungsschreiben mehrere Pflichtverletzungen gleichzeitig gerügt und beruht eine Pflichtverletzung auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung oder Tatsachenannahme, so muss das Abmahnungsschreiben vollständig aus der Personalakte entfernt werden und kann nicht teilsweise aufrechterhalten bleiben (...)".S. zur Begründetheit der Entfernungsklage bereits dann, wenn sich die aktenkundig gemachte Rüge auch nur in Teilen als unberechtigt erweist, schon BAG 13.3.1991 - 5 AZR 133/90 - BAGE 67, 311 = AP § 611 BGB Abmahnung Nr. 5 = NZA 1991, 768 [Leitsatz]: "Werden in einem Abmahnungsschreiben mehrere Pflichtverletzungen gleichzeitig gerügt und treffen davon nur einige (aber nicht alle) zu, so muss das Abmahnungsschreiben auf Verlangen des Arbeitnehmers vollständig aus der Akte entfernt werden und kann nicht teilweise aufrechterhalten bleiben.

    29) S. zur Begründetheit der Entfernungsklage bereits dann, wenn sich die aktenkundig gemachte Rüge auch nur in Teilen als unberechtigt erweist, schon BAG 13.3.1991 - 5 AZR 133/90 - BAGE 67, 311 = AP § 611 BGB Abmahnung Nr. 5 = NZA 1991, 768 [Leitsatz]: "Werden in einem Abmahnungsschreiben mehrere Pflichtverletzungen gleichzeitig gerügt und treffen davon nur einige (aber nicht alle) zu, so muss das Abmahnungsschreiben auf Verlangen des Arbeitnehmers vollständig aus der Akte entfernt werden und kann nicht teilweise aufrechterhalten bleiben.

  • ArbG Düsseldorf, 28.11.2008 - 13 Ca 4939/08

    Meldepflicht des § 5 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgestz (EFZG) als

    Die Abmahnung muss in diesem Fall vielmehr vollständig aus der Personalakte entfernt werden (BAG 13.03.1991 - 5 AZR 133/90 - NZA 1991, 768; LAG Köln, 12.03.1986 - 5 Sa 1191/85 - EzA § 611 BGB Abmahnung Nr. 1; LAG Düsseldorf 18.11.1986 - 3 Sa 1387/86 - NZA 1987, 354; LAG Hamm 03.11.1987 - 13 Sa 96/87 - EzA § 611 BGB Abmahnung Nr. 14; LAG Düsseldorf 23.02.1996 - 17 Sa 1168/95 - NZA-RR 1997, 81; LAG Köln 15.06.2007 - 11 Sa 243/07 - ArbuR 2007, 323; LAG Hamm 09.11.2007 - 10 Sa 989/07 - Juris).
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