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   BAG, 11.02.2009 - 5 AZR 148/08   

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https://dejure.org/2009,3576
BAG, 11.02.2009 - 5 AZR 148/08 (https://dejure.org/2009,3576)
BAG, Entscheidung vom 11.02.2009 - 5 AZR 148/08 (https://dejure.org/2009,3576)
BAG, Entscheidung vom 11. Februar 2009 - 5 AZR 148/08 (https://dejure.org/2009,3576)
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Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2009, 1440 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (61)Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 27.05.2003 - 9 AZR 180/02

    Nachtarbeitszuschlag

    Auszug aus BAG, 11.02.2009 - 5 AZR 148/08
    Diese Regelungen können als Orientierung dienen (vgl. BAG 27. Mai 2003 - 9 AZR 180/02 - zu I 4 a der Gründe, AP ArbZG § 6 Nr. 5 = EzA ArbZG § 6 Nr. 5).

    e) Danach bestehen hinreichende Gründe, von dem regelmäßig als angemessen anzusehenden Prozentsatz von 25 % (BAG 27. Mai 2003 - 9 AZR 180/02 - zu I 4 b aa der Gründe, AP ArbZG § 6 Nr. 5 = EzA ArbZG § 6 Nr. 5; Senat 1. Februar 2006 - 5 AZR 422/04 - NZA 2006, 494, zu I 4 a der Gründe) nach unten abzuweichen.

  • BAG, 05.09.2002 - 9 AZR 202/01

    Nachtarbeit - Zuschlag - Angemessenheit

    Auszug aus BAG, 11.02.2009 - 5 AZR 148/08
    Eine Rechtsverletzung liegt vor, wenn der Rechtsbegriff selbst verkannt worden ist oder wenn bei der Unterordnung des festgestellten Sachverhalts unter den Rechtsbegriff Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt worden sind oder wenn bei der gebotenen Interessenabwägung nicht alle wesentlichen Umstände berücksichtigt sind oder das Ergebnis widersprüchlich ist (BAG 5. September 2002 - 9 AZR 202/01 - BAGE 102, 309, 316 mwN).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 21.09.2007 - 22 Sa 713/07

    Nachtarbeitszuschlag, Angemessenheit

    Auszug aus BAG, 11.02.2009 - 5 AZR 148/08
    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. September 2007 - 22 Sa 713/07 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 31.08.2005 - 5 AZR 545/04

    Höhe und pauschale Abgeltung von Nachtarbeitszuschlägen - AGB-Kontrolle von

    Auszug aus BAG, 11.02.2009 - 5 AZR 148/08
    Nach der Art der Arbeitsleistung ist auch zu beurteilen, ob der vom Gesetzgeber mit dem Lohnzuschlag verfolgte Zweck, im Interesse der Gesundheit des Arbeitnehmers Arbeit zu verteuern, zum Tragen kommt (Senat 31. August 2005 - 5 AZR 545/04 - BAGE 115, 372, 375 mwN).
  • LAG Köln, 02.09.2005 - 12 Sa 132/05

    Ausgleichsleistung von durchschnittlich 10 % für geleistete Nachtarbeit kann

    Auszug aus BAG, 11.02.2009 - 5 AZR 148/08
    In diesem Sinne hat schon das Landesarbeitsgericht Köln (2. September 2005 - 12 Sa 132/05 -) für Zeitungszusteller zu Recht einen Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 10 % als angemessen gebilligt.
  • BAG, 01.02.2006 - 5 AZR 422/04

    Freizeitausgleich für Nachtarbeit

    Auszug aus BAG, 11.02.2009 - 5 AZR 148/08
    e) Danach bestehen hinreichende Gründe, von dem regelmäßig als angemessen anzusehenden Prozentsatz von 25 % (BAG 27. Mai 2003 - 9 AZR 180/02 - zu I 4 b aa der Gründe, AP ArbZG § 6 Nr. 5 = EzA ArbZG § 6 Nr. 5; Senat 1. Februar 2006 - 5 AZR 422/04 - NZA 2006, 494, zu I 4 a der Gründe) nach unten abzuweichen.
  • BAG, 09.12.2015 - 10 AZR 423/14

    Angemessener Ausgleich für Dauernachtarbeit

    Unter Berücksichtigung der - über alle Branchen gesehen - bestehenden Üblichkeiten im Arbeitsleben wird aber in ständiger Rechtsprechung ein Nachtarbeitszuschlag iHv. 25 % des Bruttostundenlohns bzw. eine entsprechende Anzahl bezahlter freier Tage regelmäßig als angemessen iSd. § 6 Abs. 5 ArbZG angesehen (vgl. BAG 16. April 2014 - 4 AZR 802/11 - Rn. 59, BAGE 148, 68; 11. Februar 2009 - 5 AZR 148/08 - Rn. 19; 1. Februar 2006 - 5 AZR 422/04 - Rn. 21; 27. Mai 2003 - 9 AZR 180/02 - zu I 4 der Gründe; grundlegend BAG 5. September 2002 - 9 AZR 202/01 - BAGE 102, 309) .

    Die Höhe des angemessenen Nachtarbeitszuschlags richtet sich nach der Gegenleistung, für die sie bestimmt ist (BAG 11. Februar 2009 - 5 AZR 148/08 - Rn. 12) .

    b) Hingegen kann nach § 6 Abs. 5 ArbZG ein geringerer Ausgleich erforderlich sein, wenn die Belastung durch die Nachtarbeit im Vergleich zum Üblichen geringer ist, weil zB in diese Zeit in nicht unerheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt (vgl. dazu zB BAG 18. Mai 2011 - 10 AZR 369/10 - Rn. 25; 11. Februar 2009 - 5 AZR 148/08 - Rn. 12) oder es sich um nächtlichen Bereitschaftsdienst handelt, bei dem von vornherein von einer geringeren Arbeitsbelastung auszugehen ist (vgl. BAG 15. Juli 2009 - 5 AZR 867/08 - BAGE 131, 215; 24. Februar 1999 - 4 AZR 62/98 - BAGE 91, 63) .

    Ein Grund für die Reduzierung des Nachtarbeitszuschlags kann sich nach dem Normzweck auch nicht aus der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers oder einer Region ergeben (aA wohl BAG 11. Februar 2009 - 5 AZR 148/08 - Rn. 17 [Berücksichtigung der Besonderheiten einer wirtschaftsschwachen Region]) .

  • LAG Hamm, 24.07.2019 - 5 Sa 676/19

    Keine Belehrungspflicht des Arbeitgebers zum Urlaubsverfall gegenüber länger

    Für in Dauernachtarbeit tätige Zeitungszusteller hat das Bundesarbeitsgericht zudem zuletzt - wie auch bei anderen Arbeitnehmern in Dauernachtarbeit - einen Zuschlag in Höhe von 30 Prozent für angemessen erachtet (BAG 25. April 2018 - 5 AZR 25/17; noch anders - 10 Prozent -, wenn auch dort nicht entscheidungserheblich: BAG 11. Februar 2009 - 5 AZR 148/08).

    Die Höhe des angemessenen Nachtarbeitszuschlags richtet sich nach der Gegenleistung, für die sie bestimmt ist (BAG 11. Februar 2009 - 5 AZR 148/08).

  • BAG, 25.04.2018 - 5 AZR 25/17

    Übergangsregelung zum Mindestlohn für Zeitungszusteller verfassungsgemäß -

    (b) Soweit sich die Beklagte in der Revision auf eine Entscheidung des Senats zur Nachtarbeit im Bewachungsgewerbe beruft, übersieht sie, dass der dortige Wachmann - anders als die Klägerin beim Zustellen - während seiner Nachtarbeit auch "Phasen der Entspannung" hatte, weil er nur zu drei Kontrollgängen verpflichtet war und nur auf Einflüsse von außen reagieren musste (BAG 11. Februar 2009 - 5 AZR 148/08 - Rn. 15) .

    Die Klägerin leistet beim Zustellen unstreitig Vollarbeit, Zeiten minderer Beanspruchung oder "Phasen der Entspannung" (vgl. BAG 11. Februar 2009 - 5 AZR 148/08 - Rn. 15) fallen somit nicht an.

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