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   BAG, 25.10.1973 - 5 AZR 156/73   

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BAG, 25.10.1973 - 5 AZR 156/73 (https://dejure.org/1973,316)
BAG, Entscheidung vom 25.10.1973 - 5 AZR 156/73 (https://dejure.org/1973,316)
BAG, Entscheidung vom 25. Oktober 1973 - 5 AZR 156/73 (https://dejure.org/1973,316)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1974, 663
  • BB 1974, 186
  • DB 1973, 2252
  • DB 1974, 343
 
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Wird zitiert von ... (23)

  • BAG, 08.12.1982 - 4 AZR 134/80

    Annahmeverzug des Arbeitsgebers und Lohnzahlungspflicht - Tarifvertragliche

    Dies gilt etwa für Todesfälle in der Verwandtschaft, Erkrankungen von Familienangehörigen, sonstige familiäre Ereignisse, aber auch bei Vorladungen des Arbeitnehmers vor ein Gericht oder eine Behörde sowie (insoweit nicht unbestritten) seine Inanspruchnahme durch öffentliche Ehrenämter (vgl. das Urteil des BAG vom 25. Oktober 1973 - 5 AZR 156/73 - AP Nr. 43 zu § 616 BGB ; BAG 30, 240, 244 = AP Nr. 48 zu § 616 BGB ; BAG 32, 32, 33 = AP Nr. 49 zu § 611 BGB , auch das Urteil des erkennenden Senats vom 25. August 1982 - 4 AZR 1064/79 -, zur Veröffentlichung bestimmt; Hueck/Nipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechts, 7. Aufl., Band I, § 44 III 1 a) bb, S. 330; Nikisch, Lehrbuch des Arbeitsrechts, 3. Aufl., Band I, § 43 I 2, S. 611; Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 3. Aufl., § 97 II 1, S. 459; Soergel/Siebert/ Wlotzke/Volze, BGB , 10. Aufl., § 616 Rz 8; Staudinger/ Nipperdey/Mohnen, BGB , 11. Aufl., § 616 Rz 10 - 11 sowie Münchener Kommentar-Schaub, § 616 Rz 7, 9 und 10).
  • VG Minden, 26.01.2022 - 7a K 739/21

    Erstattung von Arbeitgeberaufwendungen nach dem Infektionsschutzgesetz -

    Demgegenüber soll nach der Rechtsprechung im Sinne einer belastungsbezogenen Betrachtungsweise bei der Bewertung des Verhinderungszeitraums - ungeachtet etwaiger Ausnahmen für bestimmte hier nicht relevante Fallgruppen -, z.B. BAG, Urteile vom 25. Oktober 1973 - 5 AZR 156/73 -, juris Rn. 12 f., und vom 19. April 1978 - 5 AZR 834/76 -, juris Rn. 22, - auf die gesamten Umstände des Einzelfalles abgestellt werden, insbesondere auf das Verhältnis zwischen der Dauer der Verhinderung und der Länge der bisherigen Beschäftigung.

    Während § 616 Satz 1 BGB seine Grundlage - nach der Rechtsprechung - überwiegend in dem Gedanken der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers findet (bzw. nach "neuerem" Ansatz in der Literatur der Gedanke, dass personengebundenen Tätigkeiten das Risiko eines Ausfalls des Dienstverpflichteten stets immanent ist und es daher sachgerecht erscheint, unerhebliche Verhinderungen bereits bei der Bemessung des Entgelts einzukalkulieren - "minima non curat praetor"), vgl. z.B. Linck, in: Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 19. Auflage 2021, § 97 Rn. 2 f., 14; Joussen, in: BeckOK, Arbeitsrecht, BGB, 62. Edition, 1. Dezember 2021, § 616 Rn. 46 f.; Krause in: Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht Kommentar, BGB, 9. Auflage 2020, § 616 Rn. 40; Riesenhuber, in: Erman, BGB, 16. Auflage 2020, § 616 Rn. 2; Oetker, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2019, § 616, Rn. 9, 100 f.; BAG, Urteil vom 25. Oktober 1973 - 5 AZR 156/73 -, juris Rn. 12 f., dient § 3 EFZG eher der Entlastung der Krankenkassen.

  • LAG Rheinland-Pfalz, 14.05.2020 - 2 Sa 382/19

    Bezahlte Freistellung - Familienfeier - runder Geburtstag eines Elternteils -

    Nur die ersteren Angelegenheiten sollen in der Regel unter § 616 Abs. 1 BGB fallen, während die Familienfeiern grundsätzlich der privaten Lebensführung zugerechnet werden, für die dem Arbeitgeber eine Gehaltsfortzahlung nicht aufzubürden ist ( vgl. BAG 25. Oktober 1973 - 5 AZR 156/73 - Rn. 12, NJW 1974, 663 ).
  • VG Münster, 19.05.2022 - 5a K 854/21

    Coronavirus, Absonderungsanordnung, Betriebsrisiko, Annahmeverzug,

    Weil hierdurch der arbeitsrechtliche Grundsatz "ohne Arbeit kein Lohn" ausnahmsweise durchbrochen wird, ist die Norm nach zutreffender Ansicht eng auszulegen (vgl. BAG, U.v. 25.10.1973 - 5 AZR 156/73 - juris Rn. 12; Noack, NZA 2021, 251, 253).
  • VG Berlin, 16.11.2022 - 32 K 109.22

    Erstattung von Arbeitgeberaufwendungen nach dem Infektionsschutzgesetz:

    Letztlich berücksichtigt jedoch die Rechtsprechung ebenfalls häufig auch den jeweiligen Grund für die Verhinderung bei der Bewertung des angemessenen Zeitraums, etwa im Fall der Verhinderung wegen Erkrankung eines Kindes oder einer bedeutenden Familienfeier (so z.B. BGH, Urteil vom 30. November 1978 - III ZR 43/77 - juris Rn. 37; BAG, Urteil vom 25. Oktober 1973 - 5 AZR 156/73 - juris Rn. 12).

    Zudem betont das Bundesarbeitsgericht, dass es auf eine Abwägung der beiderseitigen konträren Interessen ankomme und zu berücksichtigen sei, dass im gegebenen Falle die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers nicht überspannt werde (vgl. BAG, Urteil vom 25. Oktober 1973 - 5 AZR 156/73 - juris Rn. 12; ähnlich bereits BAG, Beschluss vom 18. Dezember 1959 - GS 8/58 - juris Rn. 33).

  • VG Minden, 26.01.2022 - 7a K 424/21

    Nach Corona-Quarantäne bei Tönnies muss Land Entschädigung zahlen

    Demgegenüber soll nach der Rechtsprechung im Sinne einer belastungsbezogenen Betrachtungsweise bei der Bewertung des Verhinderungszeitraums - ungeachtet etwaiger Ausnahmen für bestimmte hier nicht relevante Fallgruppen -, z.B.: BAG, Urteile vom 25. Oktober 1973 - 5 AZR 156/73 -, juris Rn. 12 f., und vom 19. April 1978 - 5 AZR 834/76 -, juris Rn. 22, - auf die gesamten Umstände des Einzelfalles abgestellt werden, insbesondere auf das Verhältnis zwischen der Dauer der Verhinderung und der Länge der bisherigen Beschäftigung.

    Während § 616 Satz 1 BGB seine Grundlage - nach der Rechtsprechung - überwiegend in dem Gedanken der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers findet (bzw. nach "neuerem" Ansatz in der Literatur dem Gedanken, dass personengebundenen Tätigkeiten das Risiko eines Ausfalls des Dienstverpflichteten stets immanent ist und es daher sachgerecht erscheint, unerhebliche Verhinderungen bereits bei der Bemessung des Entgelts einzukalkulieren - "minima non curat praetor"), vgl. z.B.: Linck, in: Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 19. Auflage 2021, § 97 Rn. 2 f., 14; Joussen, in: BeckOK Arbeitsrecht, BGB, 62. Edition, 1. Dezember 2021, § 616 Rn. 46 f.; Krause, in: Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht Kommentar, BGB, 9. Auflage 2020, § 616 Rn. 40; Riesenhuber, in: Erman, BGB, 16. Auflage 2020, § 616 Rn. 2; Oetker, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2019, § 616 Rn. 9, 100 f.; BAG, Urteil vom 25. Oktober 1973 - 5 AZR 156/73 -, juris Rn. 12 f., dient § 3 EFZG eher der Entlastung der Krankenkassen.

  • VG Bayreuth, 05.05.2021 - B 7 K 21.210

    Entschädigung für den Verdienstausfall einer Angestellten infolge behördlich

    Weil hierdurch der arbeitsrechtliche Grundsatz "ohne Arbeit kein Lohn" ausnahmsweise durchbrochen wird, ist die Norm nach zutreffender Ansicht eng auszulegen (vgl. BAG, U.v. 25.10.1973 - 5 AZR 156/73 - juris Rn. 12; Noack, NZA 2021, 251, 253).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.03.2023 - 18 A 563/22

    Land muss Fleischindustrie Corona-Entschädigungen nicht erstatten

    Andererseits dauern Verhinderungen des Arbeitnehmers an der Erfüllung des Dienstvertrages, etwa wegen der Goldenen Hochzeit der Eltern, vgl. BAG, Urteil vom 25. Oktober 1973- 5 AZR 156/73 -, juris, Rn. 12, des Todes eines nahen Angehörigen, der Vorladung bei einer Behörde bzw. einem Gericht oder der Meldung bei der Bundesagentur für Arbeit, vgl. für diese und weitere Beispiele Weidenkaff, in: Grüneberg, Kommentar, BGB, 81. Aufl. 2022, BGB, § 616 Rn. 7, ihrer Eigenart nach regelmäßig nur eine eng begrenzte Zeit, sodass insoweit allenfalls wenige Tage als eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit(spanne) angesehen werden können.
  • BAG, 11.08.1988 - 8 AZR 721/85

    Zusage des Ausgleichs des Lohnausfalls eines Arbeitnehmers durch einen

    Ob es sich um eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit handelt, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu bestimmen (BAG Urteil vom 25. Oktober 1973 - 5 AZR 156/73 - AP Nr. 43 zu § 616 BGB, unter 2 der Gründe).
  • LAG Thüringen, 08.08.2023 - 1 Sa 41/23

    Vergütungszahlung während einer Quarantäne wegen einer symptomlosen Infektion mit

    Vor dem Hintergrund, dass es sich bei § 616 BGB um einen Ausnahmetatbestand handelt, der grundsätzlich eng auszulegen ist (BAG 25.10.1973 - 5 AZR 156/73 - zu Ziffer 2 der Gründe; Noack 2021, 251, 253; Balkau NJW 2023, 1768, 1772), ist es abzulehnen, die Dauer von 14 Tagen in häuslicher Quarantäne in aller Regel als verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit i. S. d. § 616 Satz 1 BGB anzusehen (so OLG Hamm 29.10.2021 - 11 U 60/21 - Ziffer 3 b der Gründe im Anschluss an BGH 30.11.1978-III ZR 43/77).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.03.2023 - 18 A 1460/22

    Land muss Fleischindustrie Corona-Entschädigungen nicht erstatten

  • VG Minden, 15.11.2022 - 16 K 1556/21
  • BAG, 25.08.1982 - 4 AZR 1064/79

    Tarifklausel

  • VG Münster, 10.11.2022 - 5a K 1163/21

    Erstattung von Arbeitgeberaufwendungen nach dem IfSG

  • VG Münster, 12.01.2023 - 5 K 164/22
  • LAG Thüringen, 28.08.1995 - 4 Sa 15/94

    Abfindung: Auflösung der Beschäftigungsstelle

  • VG Frankfurt/Main, 28.09.2022 - 5 K 3442/20

    Keine "Corona-Entschädigung" bei Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegen den

  • VG Münster, 01.09.2022 - 5a K 1073/21

    Coronavirus, Absonderung, Abbedingung von § 616 BGB, Formulararbeitsvertrag,

  • VG Frankfurt/Main, 28.09.2022 - 5 K 3397/20

    Keine "Corona-Entschädigung" bei Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegen den

  • LAG Hessen, 23.01.1986 - 3 Sa 817/85

    Beschränkung eines Klageantrages in einer Kündigungsschutzklage.

  • BAG, 14.10.1982 - 6 AZR 1157/79
  • LAG Rheinland-Pfalz, 04.11.1991 - 7 Sa 421/91

    Arbeitsunfähigkeit; Gesundheitsbeeinträchtigung; Arbeitsleistung; Direktionsrecht

  • LAG Berlin, 19.03.1985 - 3 Sa 119/84

    Ausschluss von freigestellten Betriebsratsmitgliedern von innerbetrieblichen und

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