Rechtsprechung
BAG, 13.10.2021 - 5 AZR 211/21 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- openjur.de
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 615 Abs 3 BGB, § 615 S 1 BGB, § 611a Abs 2 BGB, § 293 BGB, § 297 BGB
Betriebsrisiko - Corona bedingte Betriebsschließung - IWW
- bag-urteil.com
Betriebsrisiko und Lockdown
- Bundesarbeitsgericht
Betriebsrisiko - Corona bedingte Betriebsschließung
- rewis.io
Betriebsrisiko - Corona bedingte Betriebsschließung
- Betriebs-Berater
Betriebsrisiko - Corona bedingte Betriebsschließung - "Lockdown"
- Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)
Vergütungsanspruch bei pandemiebedingter Betriebsschließung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 297 ; BGB § 615 S. 1 und S. 2
Betriebsrisiko in einer Pandemie; Behördlich angeordnete Betriebsschließung - Betriebsrisiko; Corona bedingte Betriebsschließung;"Lockdown" - rechtsportal.de
BGB § 297 ; BGB § 615 S. 1 und S. 2
Betriebsrisiko in einer Pandemie; Behördlich angeordnete Betriebsschließung - Betriebsrisiko; Corona bedingte Betriebsschließung;"Lockdown" - datenbank.nwb.de
Betriebsrisiko - Corona bedingte Betriebsschließung
Kurzfassungen/Presse (35)
- Bundesarbeitsgericht (Pressemitteilung)
Betriebsrisiko und Lockdown
- beck-blog (Kurzinformation)
Betriebsrisiko in der Pandemie
- wbs-law.de (Kurzinformation)
Corona-Pandemie - Arbeitgeber muss keinen Lohn im Lockdown zahlen
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Corona-bedingte Betriebsschließungen - und kein Arbeitslohn
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Arbeitslohn im Lockdown - oder: Corona ist kein Betriebsrisiko
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Betriebsrisiko und Lockdown - Corona-Virus
- dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)
Coronabedingte Betriebsschließung. Wer trägt das Arbeitsausfallrisiko?
- iurado.de (Kurzinformation)
Arbeitgeber trägt für staatlich verfügten "Lockdown" nicht das Arbeitsausfallrisiko
- anwalt.de (Kurzinformation)
Corona-Lockdown - keine Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers
- anwalt.de (Kurzinformation)
Haben Arbeitnehmer bei Betriebsschließung wegen Corona-Lockdown einen Lohnanspruch?
- anwalt.de (Kurzinformation)
Kein Lohn bei Betriebsschliessung während Lockdown
- anwalt.de (Kurzinformation)
Kein Gehalt für Arbeitnehmer bei Schließung Betrieb Arbeitgeber wegen Corona-Lockdown
- anwalt.de (Kurzinformation)
Rückforderung von während coronabedingem Lockdown gezahlten Gehalts möglich ?
- anwalt.de (Pressemitteilung)
Kein Betriebsrisiko des Arbeitgebers bei allgemeinem Lockdown in der Pandemie
- anwalt.de (Kurzinformation)
Kein Lohn für Minijobber während des Lockdowns
- anwalt.de (Kurzinformation)
Corona-Lockdown: Lohnanspruch entfällt
- anwalt.de (Kurzinformation)
Minijob und Coronalockdown: Über Lohnanspruch entschieden
- anwalt.de (Kurzinformation)
Wer trägt das Risiko einer Betriebsschließung während des Lockdowns?
- bund-verlag.de (Kurzinformation)
Arbeitgeber muss im Lockdown keine Löhne zahlen
- bund-verlag.de (Kurzinformation)
Arbeitgeber muss im Lockdown keine Löhne zahlen
- anwalt.de (Kurzinformation)
Kein Vergütungsanspruch für Minijobber im Lock-Down
- anwalt.de (Kurzinformation)
Doch kein Lohnanspruch bei Corona-Lockdown!
- haufe.de (Kurzinformation)
Lohnrisiko in coronabedingter Betriebsschließung beim Arbeitnehmer verortet
- haufe.de (Kurzinformation)
Keine Lohnfortzahlungspflicht bei pandemiebedingter Betriebsschließung
- anwalt.de (Kurzinformation)
Kein Entgeltfortzahlungsanspruch für Arbeitnehmer bei coronabedingter Betriebsschließung
- anwalt.de (Kurzinformation)
Betriebsrisiko und Lockdown
- anwalt.de (Kurzinformation)
Betriebsrisiko und Lockdown - Kein Annahmeverzugslohnanspruch für Arbeitnehmer!
- anwalt.de (Kurzinformation)
Arbeitgeber sind bei Betriebsschließung nicht zur Lohnfortzahlung verpflichtet
- fgvw.de (Kurzinformation)
Kein Lohnanspruch bei coronabedingter Betriebsschließung
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Arbeitgeber muss Arbeitnehmer bei Corona-Lockdown nicht weiter bezahlen
- heuking.de (Kurzinformation)
Kein Arbeitsausfallrisiko des Arbeitgebers im Falle der Betriebsschließung im Zuge des Corona-Lockdowns
- tp-presseagentur.de (Kurzinformation)
Betriebsrisiko und Lockdown
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Kein Vergütungsanspruch wegen Annahmeverzug bei coronabedingter Betriebsschließung - Corona-Pandemie kein Betriebsrisiko
- rechtsportal.de (Pressemitteilung)
BGB § 241 Abs. 2 ; BGB § 294 ; BGB § 611a Abs. 2
Risiko des Arbeitsausfalls und Entgeltanspruch des Arbeitnehmers aus § 615 BGB Satz 1 und Satz 3; Betriebsrisiko zu Lasten des Arbeitgebers bei behördlich angeordneter Betriebsschließung wegen eines besonderen Infektionsrisikos in diesem Betrieb; Keine Risikotragung des ... - Bundesarbeitsgericht (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)
Vergütungsanspruch während einer Geschäftsschließung aufgrund behördlicher Anordnung
Besprechungen u.ä.
- lto.de (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)
Betriebsrisiko bei behördlicher Schließung: Kein Lohnanspruch bei Corona-Lockdown
Verfahrensgang
- ArbG Verden, 29.09.2020 - 1 Ca 391/20
- LAG Niedersachsen, 23.03.2021 - 11 Sa 1062/20
- BAG, 13.10.2021 - 5 AZR 211/21
Papierfundstellen
- NJW 2022, 560
- MDR 2022, 375
- NZA 2022, 182
- NZM 2022, 675
- DB 2022, 335
- NZA-RR 2022, 160
Corona: Rechtsprechungsübersichten 
Wird zitiert von ... (37)
- BAG, 10.08.2022 - 5 AZR 154/22
Annahmeverzugsvergütung - Reiserückkehrer aus Risikogebiet
Zudem kann ein Angebot der Arbeitsleistung ausnahmsweise nicht erforderlich sein, wenn offenkundig ist, dass der Gläubiger auf seiner Weigerung, die geschuldete Leistung anzunehmen, beharrt (…st. Rspr., vgl. nur BAG 18. September 2019 - 5 AZR 240/18 - Rn. 19, BAGE 168, 25) oder er aus offensichtlichen rechtlichen Gründen die geschuldete Leistung nicht annehmen kann (vgl. zu einem "Lockdown" BAG 13. Oktober 2021 - 5 AZR 211/21 - Rn. 13) .Aus welchen Grund dies geschieht und ob der Arbeitgeber dies verschuldet hat, ist - anders als beim Schuldnerverzug (§ 286 Abs. 4 BGB) - ohne Bedeutung (BAG 13. Oktober 2021 - 5 AZR 211/21 - Rn. 16;… MüKoBGB/Henssler 8. Aufl. § 615 Rn. 40) .
Damit hätte sich der Kläger grundsätzlich unverzüglich nach Einreise in eine 14-tägige Quarantäne begeben müssen, woraus ein rechtliches Unvermögen iSd. § 297 BGB aufgrund hoheitlicher Maßnahme resultiert hätte (…vgl. Staudinger/Fischinger [2022] § 615 Rn. 88;… HWK/Krause 10. Aufl. § 615 BGB Rn. 55; zu einem behördlichen Beschäftigungsverbot vgl. BAG 21. Oktober 2015 - 5 AZR 843/14 - Rn. 31, BAGE 153, 85 und zu einer Allgemeinverfügung in Bezug auf Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus BAG 13. Oktober 2021 - 5 AZR 211/21 - Rn. 12), die ihm die Leistung der geschuldeten Arbeit unmöglich gemacht hätte.
- BAG, 19.01.2022 - 5 AZR 217/21
Mindestlohn für die Zeit eines geleisteten Praktikums
Nach dem aus den Gesetzesmaterialien klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers, den die Gerichte zu respektieren haben (BVerfG 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/14 -, - 1 BvR 1375/14 - Rn. 73, BVerfGE 149, 126; BAG 13. Oktober 2021 - 5 AZR 211/21 - Rn. 19) , fallen unter diesen Begriff neben Studien- und Prüfungsordnungen auch Zulassungsordnungen, die die Absolvierung eines Praktikums als Voraussetzung zur Aufnahme eines bestimmten Studiums verpflichtend vorschreiben (BT-Drs. 18/2010 (neu) S. 24; vgl. auch ErfK/Franzen 22. Aufl. MiLoG § 22 Rn. 10; HK-MiLoG/Schubert/Jerchel 2. Aufl. § 22 Rn. 32; Pötters in Thüsing MiLoG/AEntG 2. Aufl. § 22 MiLoG Rn. 22) . - VG Minden, 26.01.2022 - 7a K 739/21
Erstattung von Arbeitgeberaufwendungen nach dem Infektionsschutzgesetz - …
Ungeachtet der Frage, nach welchen Kriterien § 326 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 BGB, § 615 Satz 1 BGB und § 615 Satz 3 BGB im Einzelnen voneinander abzugrenzen sind, vgl. dazu z.B. BAG, Urteil vom 13. Oktober 2021 - 5 AZR 211/21 -, juris Rn. 14 ff.; Henssler, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2020, § 615 Rn. 8, m.w.N.; Fischinger/Straub, Ohne Arbeit kein Lohn?, in: JuS 2016, 208 (209), verlangen alle drei Vorschriften grundsätzlich einen Annahmeverzug des Arbeitgebers.vgl. z.B. BAG, Urteil vom 13. Oktober 2021 - 5 AZR 211/21 -, juris Rn. 20; Linck, in: Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 19. Auflage 2021, § 101 Rn. 6; Tillmanns, in: Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht, 5. Auflage 2021, § 76 Rn. 82; Henssler, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2020, § 615 Rn. 97; Kruse, in: Henssler/Willemsen, Arbeitsrecht Kommentar, BGB, 9. Auflage 2020, § 615 Rn. 121; Weidenkaff, in: Grüneberg, BGB, 81. Auflage 2022, § 615 Rn. 21: Leistungsfähiger und Leistungsbereiter Arbeitnehmer erforderlich; jedenfalls zur Anwendbarkeit von § 297 BGB (Leistungsfähigkeit) bei Betriebsrisikofällen: Gräf/Rögele: Zusammentreffen von Betriebs- und Wegerisiko, in: NZA 2013, 1120, 1123; a.M. dagegen: Preis, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, BGB, 22. Auflage 2022, 615 Rn. 122; Preis/Mazurek/Schmid, Rechtsfragen der Entgeltfortzahlung in der Pandemie, in: NZA 2020, 1137 (1144).
Unabhängig davon, dass derartige Erwägungen bei der Beantwortung der Frage, ob ein Betriebsrisiko vorliegt, nicht von Bedeutung sind, vgl. BAG, Urteil vom 13. Oktober 2021 - 5 AZR 211/21 -, juris Rn. 34, sieht die Rechtsordnung in § 616 BGB für solche nicht speziell geregelten subjektiven Leistungshindernisse - ungeachtet des Umstandes, ob diese aus der betrieblichen Sphäre stammen oder nicht - grundsätzlich zumindest einen zeitlich begrenzten Lohnfortzahlungsanspruch vor.
Diese Abgrenzung von Betriebsrisiko einerseits und subjektivem Leistungshindernis andererseits steht nicht im Widerspruch zu den Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts, BAG, Urteil vom 13. Oktober 2021 - 5 AZR 211/21 -, juris Rn. 33, wonach der Arbeitgeber zur Lohnfortzahlung nach § 615 Satz 3 i.V.m. Satz 1 BGB verpflichtet ist, wenn eine behördliche Maßnahme darauf abzielt, einem im Betrieb des Arbeitgebers angelegten besonderen Risiko zu begegnen, etwa, weil die vom Arbeitgeber gewählten Produktionsmethoden oder -bedingungen oder von ihm zu verantwortende Arbeitsbedingungen (wie z.B. in Teilen der Fleischwirtschaft und bei Saisonkräften in der Landwirtschaft) eine besonders hohe Ansteckungsgefahr innerhalb der Belegschaft in sich bergen.
Eine andere Sichtweise lässt sich - wiederrum - nicht mit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts, BAG, Urteil vom 13. Oktober 2021 - 5 AZR 211/21 -, juris Rn. 33, rechtfertigen, wonach behördlich angeordnete Betriebsschließungen dem Betriebsrisiko zuzuordnen sind, wenn sie darauf abzielen, einem im Betrieb des Arbeitgebers angelegten besonderen Risiko zu begegnen.
- BAG, 04.05.2022 - 5 AZR 366/21
Betriebsrisiko - Corona bedingte Betriebsschließung
Darüber hinaus war auch aufgrund der Allgemeinverfügungen der Stadt Wuppertal bzw. der CoronaSchVO NRW offenkundig, dass die Beklagte die geschuldete Leistung nicht annehmen konnte (vgl. hierzu BAG 13. Oktober 2021 - 5 AZR 211/21 - Rn. 13 mwN) .§ 615 Satz 1 BGB erfasst im Arbeitsverhältnis nicht unmittelbar die Fälle der sog. "Annahmeunmöglichkeit", in denen - wie vorliegend - der Arbeitgeber die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers annehmen möchte, aber nicht annehmen kann (vgl. zum Meinungsstand ausführlich BAG 13. Oktober 2021 - 5 AZR 211/21 - Rn. 15 ff.) .
Damit hat der neuere Gesetzgeber klargestellt, dass in Fällen, in denen dem Arbeitgeber die Annahme der Arbeitsleistung wegen einer Störung des Arbeitssubstrats nicht möglich ist, er aber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt, der Entgeltanspruch des Arbeitnehmers (§ 611a Abs. 2 BGB) nicht bereits unmittelbar nach § 615 Satz 1 BGB, sondern über dessen in § 615 Satz 3 BGB angeordnete entsprechende Anwendung aufrechterhalten bleibt (BAG 13. Oktober 2021 - 5 AZR 211/21 - Rn. 19;… ähnlich HWK/Krause aaO; im Ergebnis auch Staudinger/Schwarze [2020] § 326 Rn. C 44 ff.) .
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts trägt der Arbeitgeber das Betriebsrisiko, weil er den Betrieb leitet, die betrieblichen Abläufe organisiert, die Verantwortung trägt und die Erträge bezieht (st. Rspr. BAG 8. Februar 1957 - 1 AZR 338/55 - BAGE 3, 346; zuletzt BAG 13. Oktober 2021 - 5 AZR 211/21 - Rn. 22) .
Ob zu dem vom Arbeitgeber nach § 615 Satz 3 BGB zu tragenden Betriebsrisiko auch eine im Rahmen der Bekämpfung einer Pandemie - wie derjenigen der Corona-Pandemie - hoheitlich angeordnete (vorübergehende) Betriebsschließung gehört, ist im Schrifttum umstritten (zur Darstellung des Meinungsstands BAG 13. Oktober 2021 - 5 AZR 211/21 - Rn. 25 ff.) .
Die Beantwortung der Frage, ob der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls bei einer durch die Corona-Pandemie bedingten Betriebsschließung trägt, bedarf der Differenzierung (BAG 13. Oktober 2021 - 5 AZR 211/21 - Rn. 29 ff.) :.
- VG Minden, 15.12.2022 - 16 K 1444/21 vgl. z.B.: BAG, Urteil vom 13. Oktober 2021 - 5 AZR 211/21 -, juris Rn. 20; Linck, in: Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 19. Auflage 2021, § 101 Rn. 6; U1.
vgl. BAG, Urteile vom 13. Oktober 2021 - 5 AZR 211/21 -, juris Rn. 14 ff., und vom 4. Mai 2022 - 5 AZR 366/21 -, juris Rn. 14.
Wegen der konkreten Ausgestaltung der Schließungsanordnung ist dabei kein Fall der unter § 615 Satz 1 BGB zu subsumierenden "Annahmeunwilligkeit", vgl. BAG, Urteil vom 13. Oktober 2021 - 5 AZR 211/21 -, juris Rn. 14 ff., m.w.N.; Bieder, in: BeckOGK, BGB, 1. Juli 2022, § 615 Rn. 109, anzunehmen.
vgl. BAG, Urteile vom 13. Oktober 2021 - 5 AZR 211/21 -, juris Rn. 22, und vom 4. Mai 2022 - 5 AZR 366/21 -, juris Rn. 17.
vgl. BAG, Urteile vom 13. Oktober 2021 - 5 AZR 211/21 -, juris Rn. 31 f., und vom 4. Mai 2022 - 5 AZR 366/21 -, juris Rn. 20 f.; vgl. dazu auch VG Minden, Gerichtsbescheid vom 3. November 2022 - 16 K 1116/21 -.
vgl. BAG, Urteile vom 13. Oktober 2021 - 5 AZR 211/21 -, juris Rn. 33, und vom 4. Mai 2022 - 5 AZR 366/21 -, juris Rn. 22.
vgl. BAG, Urteile vom 13. Oktober 2021 - 5 AZR 211/21 -, juris Rn. 34, und vom 4. Mai 2022 - 5 AZR 366/21 -, juris Rn. 23.
Die Kammer, vgl. VG Minden, Gerichtsbescheide vom 3. November 2022 - 16 K 1079/21 und 16 K 1116/21 -, hat in Bezug auf zwei der U. Unternehmensgruppe angehörende und an demselben Standort angesiedelte Gesellschaften, die ebenfalls der Betriebsschließung unterlagen, obwohl sie im Jahr 2020 keine Schlacht- und Zerlegearbeiten durchgeführt haben, nach den Maßstäben des Bundesarbeitsgerichts, vgl. BAG, Urteile vom 13. Oktober 2021 - 5 AZR 211/21 -, und vom 4. Mai 2022 - 5 AZR 366/21 -, jeweils juris, entschieden, dass sich für diese Unternehmen das Betriebsrisiko realisiert hat.
vgl. BAG, Urteile vom 13. Oktober 2021 - 5 AZR 211/21 -, juris Rn. 37 ff., und vom 4. Mai 2022 - 5 AZR 366/21 -, juris Rn. 26 ff.
- VG Münster, 19.05.2022 - 5a K 854/21
Coronavirus, Absonderungsanordnung, Betriebsrisiko, Annahmeverzug, …
Dass eine behördlich angeordnete Betriebsschließung dem Betriebsrisiko zuzuordnen sei, habe das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 13. Oktober 2021 (5 AZR 211/21) bestätigt.vgl. BAG, Urteil vom 13. Oktober 2021 - 5 AZR 211/21 -, juris, Rn. 20 m. w. N.
Im Hinblick darauf, dass § 615 Satz 3 BGB eine Rechtsgrundverweisung auf die Sätze 1 und 2 dieser Bestimmung beinhaltet, vgl. BAG, Urteile vom 13. Oktober 2021 - 5 AZR 211/21 -, juris, Rn. 20 m. w. N. und vom 28. September 2016 - 5 AZR 224/16 -, juris, Rn. 20 ff.; Krause; in: Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht Kommentar, 9. Aufl. 2020, § 615 Rn. 121; Linck, in: Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 19. Aufl. 2021 § 101 Rn. 6; a. A. Preis, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 22. Aufl. 2022, BGB § 615 Rn. 122, der von einem Rechtsfolgenverweis ausgeht, besteht ein Vergütungsanspruch nur dann, wenn die Voraussetzungen des § 615 Satz 1 BGB erfüllt sind.
vgl. BAG, Urteil vom 13. Oktober 2021 - 5 AZR 211/21 -, juris, Rn. 33.
- VG Minden, 26.01.2022 - 7a K 424/21
Nach Corona-Quarantäne bei Tönnies muss Land Entschädigung zahlen
Ungeachtet der Frage, nach welchen Kriterien § 326 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 BGB, § 615 Satz 1 BGB und § 615 Satz 3 BGB im Einzelnen voneinander abzugrenzen sind, vgl. dazu z.B. BAG, Urteil vom 13. Oktober 2021 - 5 AZR 211/21 -, juris Rn. 14 ff.; Henssler, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2020, § 615 Rn. 8, m.w.N.; Fischinger/Straub, Ohne Arbeit kein Lohn?, in: JuS 2016, 208 (209), verlangen alle drei Vorschriften grundsätzlich einen Annahmeverzug des Arbeitgebers.vgl. z.B.: BAG, Urteil vom 13. Oktober 2021 - 5 AZR 211/21 -, juris Rn. 20; Linck, in: Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 19. Auflage 2021, § 101 Rn. 6; Tillmanns, in: Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht, 5. Auflage 2021, § 76 Rn. 82; Henssler, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2020, § 615 Rn. 97; Krause, in: Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht Kommentar, BGB, 9. Auflage 2020, § 615 Rn. 121; Weidenkaff, in: Grüneberg, BGB, 81. Auflage 2022, § 615 Rn. 21: Leistungsfähiger und Leistungsbereiter Arbeitnehmer erforderlich; jedenfalls zur Anwendbarkeit von § 297 BGB (Leistungsfähigkeit) bei Betriebsrisikofällen: Gräf/Rögele: Zusammentreffen von Betriebs- und Wegerisiko, in: NZA 2013, 1120, 1123; a.M. dagegen: Preis, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, BGB, 22. Auflage 2022, 615 Rn. 122; Preis/Mazurek/Schmid, Rechtsfragen der Entgeltfortzahlung in der Pandemie, in: NZA 2020, 1137 (1144).
Unabhängig davon, dass derartige Erwägungen bei der Beantwortung der Frage, ob ein Betriebsrisiko vorliegt, nicht von Bedeutung sind, vgl. BAG, Urteil vom 13. Oktober 2021 - 5 AZR 211/21 -, juris Rn. 34, sieht die Rechtsordnung in § 616 BGB für solche nicht speziell geregelten subjektiven Leistungshindernisse - ungeachtet des Umstandes, ob diese aus der betrieblichen Sphäre stammen oder nicht - grundsätzlich zumindest einen zeitlich begrenzten Lohnfortzahlungsanspruch vor.
Diese Abgrenzung von Betriebsrisiko einerseits und subjektivem Leistungshindernis andererseits steht nicht im Widerspruch zu den Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts, BAG, Urteil vom 13. Oktober 2021 - 5 AZR 211/21 -, juris Rn. 33, wonach der Arbeitgeber zur Lohnfortzahlung nach § 615 Satz 3 i.V.m. Satz 1 BGB verpflichtet ist, wenn eine behördliche Maßnahme darauf abzielt, einem im Betrieb des Arbeitgebers angelegten besonderen Risiko zu begegnen, etwa, weil die vom Arbeitgeber gewählten Produktionsmethoden oder -bedingungen oder von ihm zu verantwortende Arbeitsbedingungen (wie z.B. in Teilen der Fleischwirtschaft und bei Saisonkräften in der Landwirtschaft) eine besonders hohe Ansteckungsgefahr innerhalb der Belegschaft in sich bergen.
Eine andere Sichtweise lässt sich - wiederrum - nicht mit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts, BAG, Urteil vom 13. Oktober 2021 - 5 AZR 211/21 -, juris Rn. 33, rechtfertigen, wonach behördlich angeordnete Betriebsschließungen dem Betriebsrisiko zuzuordnen sind, wenn sie darauf abzielen, einem im Betrieb des Arbeitgebers angelegten besonderen Risiko zu begegnen.
- VG Minden, 11.01.2023 - 16 K 1164/21 vgl. z.B.: BAG, Urteil vom 13. Oktober 2021 - 5 AZR 211/21 -, juris Rn. 20; Linck, in: Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 19. Auflage 2021, § 101 Rn. 6; Tillmanns, in: Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht, 5. Auflage 2021, § 76 Rn. 82; Henssler, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2020, § 615 Rn. 97; Krause, in: Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht Kommentar, BGB, 9. Auflage 2020, § 615 Rn. 121; Weidenkaff, in: Grüneberg, BGB, 81. Auflage 2022, § 615 Rn. 21: Leistungsfähiger und Leistungsbereiter Arbeitnehmer erforderlich; jedenfalls zur Anwendbarkeit von § 297 BGB (Leistungsfähigkeit) bei Betriebsrisikofällen: Gräf/Rögele: Zusammentreffen von Betriebs- und Wegerisiko, in: NZA 2013, 1120, 1123; a.M. dagegen: Preis, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, BGB, 22. Auflage 2022, § 615 Rn. 122; Preis/Mazurek/Schmid, Rechtsfragen der Entgeltfortzahlung in der Pandemie, in: NZA 2020, 1137 (1144).
vgl. BAG, Urteil vom 13. Oktober 2021 - 5 AZR 211/21 -, juris Rn. 14 ff.; VG Minden, Urteil vom 20. September 2021 - 16 K 1086/21 -, juris; zur Abgrenzung von Wirtschafts- und Betriebsrisiko schon: VG Minden, Urteil vom 26. Januar 2022 - 7a K 424/21 -, juris Rn. 195 ff.
Unternehmensgruppe angehörende und am Standort "J. in 33378 Rheda-Wiedenbrück" angesiedelte Gesellschaften, die ebenfalls der Betriebsschließung unterlagen, obwohl sie im Jahr 2020 keine Schlacht- und Zerlegearbeiten durchgeführt haben, nach den Maßstäben des Bundesarbeitsgerichts, vgl. BAG, Urteile vom 13. Oktober 2021 - 5 AZR 211/21 - und vom 4. Mai 2022 - 5 AZR 366/21 -, jeweils juris.
Es liegt auch nicht wegen der konkreten Ausgestaltung der Schließungsanordnung ein Fall der unter § 615 Satz 1 BGB zu subsumierenden "Annahmeunwilligkeit", vgl. BAG, Urteil vom 13. Oktober 2021 - 5 AZR 211/21 -, juris Rn. 14 ff., m.w.N.; Bieder, in: BeckOGK, BGB, 1. Juli 2022, § 615 Rn. 109, vor.
- VG Münster, 10.11.2022 - 5a K 1163/21
Erstattung von Arbeitgeberaufwendungen nach dem IfSG
vgl. BAG, Urteil vom 13. Oktober 2021 - 5 AZR 211/21 -, juris, Rn. 20 m. w. N.Im Hinblick darauf, dass § 615 Satz 3 BGB eine Rechtsgrundverweisung auf die Sätze 1 und 2 dieser Bestimmung beinhaltet, vgl. BAG, Urteile vom 13. Oktober 2021 - 5 AZR 211/21 -, juris, Rn. 20 m. w. N. und vom 28. September 2016 - 5 AZR 224/16 -, juris, Rn. 20 ff.; Krause; in: Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht Kommentar, 9. Aufl. 2020, § 615 Rn. 121; Linck, in: Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 19. Aufl. 2021 § 101 Rn. 6; a. A. Preis, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 22. Aufl. 2022, BGB § 615 Rn. 122, der von einem Rechtsfolgenverweis ausgeht, besteht ein Vergütungsanspruch nur dann, wenn die Voraussetzungen des § 615 Satz 1 BGB erfüllt sind.
vgl. BAG, Urteil vom 13. Oktober 2021 - 5 AZR 211/21 -, juris, Rn. 33.
vgl. BAG, Urteile vom 13. Oktober 2021 - 5 AZR 211/21 -, juris, Rn. 20, 29 ff. m. w. N., und 4. Mai 2022 - 5 AZR 366/21 -, juris, Rn. 19, 21 ff.
vgl. BAG, Urteil vom 13. Oktober 2021 - 5 AZR 211/21 -, juris, Rn. 33.
- OLG Köln, 24.11.2021 - 22 U 79/21
Corona-Virus; Covid-19-Pandemie; Schließungsanordnung; Gebrauchsbeschränkung; …
Dass eine unverschuldete hoheitliche Betriebsschließung nicht in das unternehmerische Verwendungsrisiko falle, ergebe sich auch nach höchstrichterlicher Bewertung des BAG ( Urteil vom 13.10.2021, 5 AZR 211/21 ).(7) Schließlich ist die Annahme eines Sachmangels auch nicht aufgrund des von der Beklagten angeführten Urteils des BAG vom 13.10.2021 - 5 AZR 211/21 - (vgl. Pressemitteilung FD-ArbR 2021, 442723) veranlasst, wonach ein Betriebsinhaber wegen der hoheitlichen Betriebsschließung hinsichtlich der ihm angebotenen Arbeitsleistung des geringfügig Beschäftigten nicht in Annahmeverzug kommt, da die behördlich angeordnete Betriebsschließung nicht in das Betriebsrisiko des Unternehmers falle.
- VG Minden, 15.11.2022 - 16 K 1556/21
- LAG Düsseldorf, 09.03.2022 - 12 Sa 350/21
Anwendung deutschen Rechts bei Kündigung mit Auslandsbezug; Wirksamkeit einer …
- VG Münster, 12.01.2023 - 5 K 164/22
- VG Karlsruhe, 20.06.2022 - 14 K 480/21
Entschädigung für einen pandemiebedingten Verdienstausfall; überholende …
- BAG, 13.07.2022 - 5 AZR 498/21
Annahmeverzugsvergütung - Ausschlussfristen
- LAG Düsseldorf, 13.04.2022 - 4 Sa 540/21
Betriebsbedingte Kündigung; Fluggesellschaft; Betriebsübergang; Massenentlassung; …
- LAG Düsseldorf, 09.03.2022 - 12 Sa 351/21
Weitgehende Parallelentscheidung zu LAG Düsseldorf 12 Sa 347/21 v. 15.12.2021
- LAG Düsseldorf, 09.03.2022 - 12 Sa 352/21
Weitgehende Parallelentscheidung zu LAG Düsseldorf 12 Sa 347/21 v. 15.12.2021
- LAG Düsseldorf, 10.03.2022 - 11 Sa 346/21
Auslegung und Bestimmtheit einer Kündigungserklärung bezüglich des Endtermins; …
- LAG Düsseldorf, 15.12.2021 - 12 Sa 349/21
Luftverkehrsunternehmen; Betriebsbedingte Kündigung mit Auslandsbezug; …
- VG Minden, 20.09.2022 - 16 K 1086/21
Kein Anspruch auf Erstattung von Verdienstausfallentschädigungen nach …
- LAG Düsseldorf, 01.07.2022 - 10 Sa 429/21
Überwiegende Parallelentscheidung zu LAG Düsseldorf 12 Sa 347/21 v. 25.02.2021
- BAG, 12.09.2022 - 6 AZR 261/21
Bestandsschutzklage - Nichtbeschäftigung - Stufenaufstieg
- LAG Düsseldorf, 15.12.2021 - 12 Sa 600/21
Luftverkehrsunternehmen; Betriebsbedingte Kündigung mit Auslandsbezug; …
- LAG Düsseldorf, 15.12.2021 - 12 Sa 347/21
Auslegung einer Kündigungserklärung; Räumlicher Geltungsbereich des § 23 KSchG ; …
- LAG Düsseldorf, 15.12.2021 - 12 Sa 601/21
Erklärungswille einer Kündigung mit längerer als der gesetzlichen …
- LAG Düsseldorf, 09.03.2022 - 12 Sa 598/21
Wirksamer Widerruf einer TRI-Zulage für Ausbildungspiloten; Wirksamer Widerruf …
- LAG Düsseldorf, 15.12.2021 - 12 Sa 348/21
Erklärungswille einer Kündigung mit längerer als der gesetzlichen …
- VG Minden, 06.12.2022 - 7 K 2613/22
- VG Osnabrück, 12.07.2022 - 3 A 46/21
Entschädigungsanspruch nach §§ 56 ff. des Infektionsschutzgesetzes für …
- LAG Düsseldorf, 10.02.2022 - 11 Sa 431/21
Auslegung und Bestimmtheit einer Kündigungserklärung hinsichtlich des …
- VG Münster, 01.09.2022 - 5a K 1073/21
Coronavirus, Absonderung, Abbedingung von § 616 BGB, Formulararbeitsvertrag, …
- ArbG Neumünster, 16.12.2021 - 1 Ca 305b/21
Annahmeverzug - Betriebsschließung - Betriebsübergang - Corona-Pandemie - …
- VG Würzburg, 15.11.2021 - W 8 K 21.864
Entgeltschutz bei Absonderung nach dem Infektionsschutzgesetz
- LAG Hessen, 14.03.2022 - 18 Sa 141/21
Anwendungsbereich der Befristungskontrollklage nach § 17 S. 1 TzBfG ; Ergänzende …
- ArbG Köln, 17.03.2022 - 6 Ca 3149/21
- ArbG Köln, 09.12.2021 - 11 Ca 3216/21