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   BAG, 22.06.1983 - 5 AZR 252/81   

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https://dejure.org/1983,17104
BAG, 22.06.1983 - 5 AZR 252/81 (https://dejure.org/1983,17104)
BAG, Entscheidung vom 22.06.1983 - 5 AZR 252/81 (https://dejure.org/1983,17104)
BAG, Entscheidung vom 22. Juni 1983 - 5 AZR 252/81 (https://dejure.org/1983,17104)
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Wird zitiert von ... (7)

  • BAG, 23.02.2016 - 3 AZR 44/14

    Betriebliche Altersversorgung - Geltung von Versorgungsbestimmungen - Berechnung

    Eine Abschlussvergütung ist typischerweise eine Vergütung, die an einen erfolgreichen "Abschluss", etwa eines Vertrags oder eines sich aus dem erzielten Umsatz, dem Jahresergebnis oder der Auszahlung einer Dividende ergebenden Jahresabschlusses anknüpft (vgl. zur Bandbreite dieses Begriffs BAG 3. September 2014 - 5 AZR 240/13 -; 18. Januar 2012 - 10 AZR 670/10 -; 15. Dezember 1999 - 5 AZR 169/99 - BAGE 93, 132; 24. Februar 1999 - 10 AZR 245/98 -; 22. Juni 1983 - 5 AZR 252/81 -) .
  • LAG Düsseldorf, 10.05.2010 - 16 Sa 235/10

    Unangemessene Benachteiligung durch Vertragsklausel zu Sonderzahlung und

    bb) Es trifft zu - worauf die Beklagte hingewiesen hat -, dass es durchaus anerkannt ist, dass eine Sonderzahlung an die Voraussetzung eines ungekündigten Arbeitsverhältnisses im Zeitpunkt der Auszahlung geknüpft werden kann, ohne dass es darauf ankommt, wer die Kündigung ausgesprochen hat (vgl. BAG vom 22.06.1983 - 5 AZR 252/81, juris).
  • BAG, 30.11.1989 - 6 AZR 21/88

    Anspruch auf Jahresabschlussvergütung - Unwirksamkeit einer Ausschlussklausel für

    Demgegenüber hat das Bundesarbeitsgericht einzelvertragliche Klauseln und Bestimmungen in Betriebsvereinbarungen und Tarifverträgen, die den Bezug der Gratifikation vom Fortbestand des Arbeitsverhältnisses oder seinen ungekündigten Zustand an einen bestimmten Stichtag innerhalb des sogenannten Bezugszeitraums abhängig machen, jedenfalls dann für zulässig gehalten, wenn die Gratifikation bei einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers ausgeschlossen war (BAGE 17, 142 = AP Nr. 52 zu § 611 BGB Gratifikation; BAG Urteil vom 27. Oktober 1978 - 5 AZR 139/77 - AP Nr. 96 zu § 611 BGB Gratifikation; BAGE 31, 113 = AP Nr. 98 zu § 611 BGB Gratifikation; BAG Urteil vom 22. Juni 1983 - 5 AZR 252/81 -, nicht veröffentlicht; BAG Urteil vom 26. Oktober 1983 - 5 AZR 331/81 - AP Nr. 118 zu § 611 BGB Gratifikation; BAG Urteil vom 19. September 1984 - 5 AZR 366/83 -, nicht veröffentlicht, und BAGE 49, 281 = AP Nr. 123 zu § 611 BGB Gratifikation).
  • LAG Niedersachsen, 01.04.2008 - 1 Sa 1023/07

    Bindungsfristen bei Sonderzahlungen

    Die dazu von der Beklagten angeführte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 22. Juni 1983 - 5 AZR 252/81 - (nv) kann ihren Rechtsstandpunkt, eine Bindung des Arbeitnehmers zum Erhalt der Sonderzahlung bis zum 30. September des Folgejahrs zu erlauben, aber nicht mehr begründen.
  • BAG, 24.08.1989 - 6 AZR 752/87
    tober 1978 - 5 AZR 139/77 - AP Nr. 96 zu § 611 BGB Gratifikation; Urteil vom 29. August 1979 - 5 AZR 511/79 - AP Nr. 104 zu § 611 BGB Gratifikation; Urteil vom 22. Juni 1983 - 5 AZR 252/81 -, nicht veröffentlicht; Urteil vom 26. Oktober 1983 - 5 AZR 331/81 - AP Nr. 118 zu § 611 BGB Gratifikation; Urteil vom 19. September 1984 - 5 AZR 366/83 nicht veröffentlicht).
  • LAG Hessen, 24.10.2000 - 7 Sa 2130/99

    Anspruch auf Rückzahlung einer Sonderzahlung im Bankbereich; Zahlung einer

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  • BAG, 23.05.1984 - 5 AZR 398/82
    Eine solche Bestimmung der Anspruchsvoraussetzungen verstößt nicht gegen die Vorschriften des Art. 3 OG oder den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, wie das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung zu freiwilligen Gratifikationszahlungen eines Arbeitgebers ausgesprochen hat (vgl. zuletzt BAG 17, 142, 144 = AP Nr. 52 zu § 611 BGB Gratifikation m. w. N.; BAG Urteil vom 22. Juni 1983 - 5 AZR 252/81 - unveröffentlicht).
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