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   BAG, 29.03.2023 - 5 AZR 255/22   

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https://dejure.org/2023,5831
BAG, 29.03.2023 - 5 AZR 255/22 (https://dejure.org/2023,5831)
BAG, Entscheidung vom 29.03.2023 - 5 AZR 255/22 (https://dejure.org/2023,5831)
BAG, Entscheidung vom 29. März 2023 - 5 AZR 255/22 (https://dejure.org/2023,5831)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • IWW

    § 611a Abs. 2 BGB, § ... 115 Abs. 1 SGB X, § 297 BGB, § 11 Nr. 2 KSchG, § 268 ZPO, § 533 ZPO, §§ 293 ff. BGB, § 563 Abs. 3 ZPO, § 133 BGB, § 626 Abs. 1 BGB, § 615 BGB, § 294 BGB, § 242 BGB, Art. 12 GG, § 38 Abs. 1 SGB III, § 11 Nr. 2 KSchG sh, § 3 Satz 1 MiLoG, § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 91 Abs. 1 ZPO, § 92 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Kein ernsthaftes Angebot einer Prozessbeschäftigung bei vorhergehender fristloser Kündigung; Kein böswillig unterlassener anderweitiger Verdienst bei Ablehnung der Prozessbeschäftigung durch den fristlos gekündigten Arbeitnehmer; Leistungswille bei Ablehung der ...

  • rewis.io

    Annahmeverzug - Leistungswille - Prozessbeschäftigung

  • Betriebs-Berater

    Annahmeverzug - Leistungswille - Prozessbeschäftigung - böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes

  • datenbank.nwb.de

    Annahmeverzug - Leistungswille - Prozessbeschäftigung

Kurzfassungen/Presse (12)

  • Bundesarbeitsgericht (Pressemitteilung)

    Fristlose Kündigung und Annahmeverzug

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Fristlose Kündigung - und der Annahmeverzug

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das unzumutbare Angebot zu einer Prozessbeschäftigung

  • lto.de (Kurzinformation)

    Unwirksame Kündigung: Arbeitgeber bei widersprüchlichem Verhalten in Annahmeverzug

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Fristlose Kündigung und Annahmeverzug

  • arber-seminare.de (Kurzinformation)

    Fristlose Kündigung und Annahmeverzug

  • fgvw.de (Kurzinformation)

    Arbeitsrecht: Fristlose Kündigung und Annahmeverzug

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Weiterbeschäftigung trotz fristloser Kündigung?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Annahmeverzug des Arbeitgebers bei unwirksamer fristloser Kündigung!

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Verzugslohn bei Ablehnung der Weiterbeschäftigung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Fristlose Kündigung und Annahmeverzug - Fristlose Kündigung bei gleichzeitigem Weiterbeschäftigungsangebot unwirksam

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Pressemitteilung)

    Kein ernsthaftes Angebot einer Prozessbeschäftigung bei vorhergehender fristloser Kündigung; Kein böswillig unterlassener anderweitiger Verdienst bei Ablehnung der Prozessbeschäftigung durch den fristlos gekündigten Arbeitnehmer; Leistungswille bei Ablehung der ...

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2023, 2369
  • ZIP 2023, 2009
  • MDR 2023, 1391
  • NZA 2023, 894
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (21)

  • BAG, 19.01.2022 - 5 AZR 346/21

    Annahmeverzug - Leistungswillen - unterlassener Zwischenverdienst - Böswilligkeit

    Auszug aus BAG, 29.03.2023 - 5 AZR 255/22
    Dazu reicht es zunächst aus, dass er Indizien vorträgt, aus denen auf die Leistungsunfähigkeit oder Leistungsunwilligkeit des Arbeitnehmers geschlossen werden kann (sh. zum Ganzen BAG 21. Juli 2021 - 5 AZR 543/20 - Rn. 11 f.; 19. Januar 2022 - 5 AZR 346/21 - Rn. 15 ff.; 13. Juli 2022 - 5 AZR 498/21 - Rn. 28 f., jeweils mwN) .

    aa) Der nach § 297 BGB für den Annahmeverzug des Arbeitgebers erforderliche Leistungswille des Arbeitnehmers bezieht sich auf die von ihm iSv. § 294 BGB zu bewirkende Arbeitsleistung (st. Rspr., vgl. nur BAG 19. Januar 2022 - 5 AZR 346/21 - Rn. 16 mwN) und damit auf die Arbeitsleistung im ungekündigten Arbeitsverhältnis.

    Deshalb endet der Annahmeverzug nicht, wenn der Arbeitgeber bei seiner Arbeitsaufforderung die Kündigung aufrechterhält (so schon zB BAG 7. November 2002 - 2 AZR 650/00 - Rn. 16) , er muss vielmehr gegenüber dem Arbeitnehmer unmissverständlich klarstellen, zu Unrecht gekündigt zu haben (vgl. BAG 14. Dezember 2017 - 2 AZR 86/17 - Rn. 32, BAGE 161, 198; 19. September 2012 - 5 AZR 627/11 - Rn. 30, BAGE 143, 119) und bereit sein, die Arbeitsleistung als Erfüllung des bestehenden Arbeitsvertrags entgegenzunehmen (BAG 19. Januar 2022 - 5 AZR 346/21 - Rn. 13) .

    Das kann der Senat trotz des dem Tatsachengericht bei der Beurteilung von "Zumutbarkeit" und "Böswilligkeit" zustehenden Beurteilungsspielraums (dazu BAG 19. Januar 2022 - 5 AZR 346/21 - Rn. 18) aufgrund der festgestellten bzw. unstreitigen Tatsachen selbst entscheiden (vgl. BAG 22. März 2017 - 5 AZR 337/16 - Rn. 20) .

  • BAG, 12.10.2022 - 5 AZR 30/22

    Böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes

    Auszug aus BAG, 29.03.2023 - 5 AZR 255/22
    Nach ständiger Rechtsprechung gerät der unwirksam kündigende Arbeitgeber gemäß §§ 293 ff. BGB in Annahmeverzug, ohne dass es eines - auch nur wörtlichen - Arbeitsangebots des Arbeitnehmers bedarf (vgl. nur BAG 12. Oktober 2022 - 5 AZR 30/22 - Rn. 11; 10. August 2022 - 5 AZR 154/22 - Rn. 15; 13. Juli 2022 - 5 AZR 498/21 - Rn. 23, jeweils mwN) .

    Erforderlich für die Beurteilung der Böswilligkeit ist stets eine unter Bewertung aller Umstände des konkreten Falls vorzunehmende Gesamtabwägung der beiderseitigen Interessen (st.   Rspr., zuletzt BAG 12. Oktober 2022 - 5 AZR 30/22 - Rn. 14 mwN) .

    Er hat sich gemäß seiner in § 38 Abs. 1 SGB III geregelten sozialrechtlichen Pflicht arbeitslos gemeldet (zur Bedeutung dieser Pflicht im Rahmen des § 11 Nr. 2 KSchG sh. BAG 12. Oktober 2022 - 5 AZR 30/22 - Rn. 22 mwN) .

  • BAG, 13.07.2022 - 5 AZR 498/21

    Annahmeverzugsvergütung - Ausschlussfristen

    Auszug aus BAG, 29.03.2023 - 5 AZR 255/22
    Nach ständiger Rechtsprechung gerät der unwirksam kündigende Arbeitgeber gemäß §§ 293 ff. BGB in Annahmeverzug, ohne dass es eines - auch nur wörtlichen - Arbeitsangebots des Arbeitnehmers bedarf (vgl. nur BAG 12. Oktober 2022 - 5 AZR 30/22 - Rn. 11; 10. August 2022 - 5 AZR 154/22 - Rn. 15; 13. Juli 2022 - 5 AZR 498/21 - Rn. 23, jeweils mwN) .

    Dazu reicht es zunächst aus, dass er Indizien vorträgt, aus denen auf die Leistungsunfähigkeit oder Leistungsunwilligkeit des Arbeitnehmers geschlossen werden kann (sh. zum Ganzen BAG 21. Juli 2021 - 5 AZR 543/20 - Rn. 11 f.; 19. Januar 2022 - 5 AZR 346/21 - Rn. 15 ff.; 13. Juli 2022 - 5 AZR 498/21 - Rn. 28 f., jeweils mwN) .

    Ebenso wie für den Leistungswillen ein bloßes "Lippenbekenntnis" des Arbeitnehmers regelmäßig nicht ausreicht (BAG 13. Juli 2022 - 5 AZR 498/21 - Rn. 28 mwN) , kann der Arbeitgeber Annahmeverzug nach Ausspruch einer unwirksamen Kündigung nicht dadurch vermeiden, dass er dem Arbeitnehmer formaliter eine Prozessbeschäftigung andient, ohne dass sein wirklicher Wille (§ 133 BGB) tatsächlich auf eine solche Beschäftigung trotz Festhaltens an der erklärten Kündigung gerichtet ist (vgl. zum Erfordernis eines dort so genannten "echten" Angebots schon BAG 21. Mai 1981 - 2 AZR 95/79 - zu B II 1 c der Gründe, BAGE 35, 324) .

  • BAG, 07.11.2002 - 2 AZR 650/00

    Annahmeverzug - Anrechnung böswillig unterlassenen Erwerbs - Versetzung ohne

    Auszug aus BAG, 29.03.2023 - 5 AZR 255/22
    Deshalb endet der Annahmeverzug nicht, wenn der Arbeitgeber bei seiner Arbeitsaufforderung die Kündigung aufrechterhält (so schon zB BAG 7. November 2002 - 2 AZR 650/00 - Rn. 16) , er muss vielmehr gegenüber dem Arbeitnehmer unmissverständlich klarstellen, zu Unrecht gekündigt zu haben (vgl. BAG 14. Dezember 2017 - 2 AZR 86/17 - Rn. 32, BAGE 161, 198; 19. September 2012 - 5 AZR 627/11 - Rn. 30, BAGE 143, 119) und bereit sein, die Arbeitsleistung als Erfüllung des bestehenden Arbeitsvertrags entgegenzunehmen (BAG 19. Januar 2022 - 5 AZR 346/21 - Rn. 13) .

    Auch Art und Schwere der gegen den Arbeitnehmer erhobenen Vorwürfe können für ihn bereits die Unzumutbarkeit der Weiterarbeit begründen (vgl. BAG 7. November 2002 - 2 AZR 650/00 - zu B I 2 b bb der Gründe) .

  • BAG, 17.08.2011 - 5 AZR 251/10

    Annahmeverzug - Leistungswille - Prozessbeschäftigung

    Auszug aus BAG, 29.03.2023 - 5 AZR 255/22
    Vielmehr sei ein entsprechender Rückschluss nur zulässig, wenn der Arbeitnehmer ein Angebot des Arbeitgebers ablehne, das trotz Aufrechterhaltung der Kündigung auf eine Weiterbeschäftigung zu unveränderten Bedingungen gerichtet und dessen Annahme auch sonst zumutbar ist (BAG 17. August 2011 - 5 AZR 251/10 - Rn. 16; zust. etwa ErfK/Preis 23. Aufl. BGB § 615 Rn. 47; HWK/Krause 10. Aufl. § 615 BGB Rn. 47; MüKoBGB/Henssler 9. Aufl. BGB § 615 Rn. 48; Staudinger/Fischinger [2022] § 615 Rn. 92; BeckOK ArbR/Joussen Stand 1. Dezember 2022 BGB § 615 Rn. 34 f.; krit. zB KR/Spilger 13. Aufl. § 11 KSchG Rn. 29; BeckOGK/Bieder Stand 1. Juli 2022 BGB § 615 Rn. 59.3; Boemke JuS 2006, 287, 288) .

    Soweit der Senat in der Entscheidung vom 17. August 2011 (- 5 AZR 251/10 - Rn. 16) Gegenteiliges angenommen hat, wird daran nicht festgehalten.

  • BAG, 13.07.2005 - 5 AZR 578/04

    Annahmeverzug - Arbeitswille

    Auszug aus BAG, 29.03.2023 - 5 AZR 255/22
    Vielmehr sei ein entsprechender Rückschluss nur zulässig, wenn der Arbeitnehmer ein Angebot des Arbeitgebers ablehne, das trotz Aufrechterhaltung der Kündigung auf eine Weiterbeschäftigung zu unveränderten Bedingungen gerichtet und dessen Annahme auch sonst zumutbar ist (BAG 17. August 2011 - 5 AZR 251/10 - Rn. 16; zust. etwa ErfK/Preis 23. Aufl. BGB § 615 Rn. 47; HWK/Krause 10. Aufl. § 615 BGB Rn. 47; MüKoBGB/Henssler 9. Aufl. BGB § 615 Rn. 48; Staudinger/Fischinger [2022] § 615 Rn. 92; BeckOK ArbR/Joussen Stand 1. Dezember 2022 BGB § 615 Rn. 34 f.; krit. zB KR/Spilger 13. Aufl. § 11 KSchG Rn. 29; BeckOGK/Bieder Stand 1. Juli 2022 BGB § 615 Rn. 59.3; Boemke JuS 2006, 287, 288) .

    bb) Daher lässt allein die Ablehnung einer Prozessbeschäftigung keinen Rückschluss darauf zu, ob der Arbeitnehmer bereit ist, die arbeitsvertraglich zu bewirkende Leistung zu erbringen, wenn der Arbeitgeber seinerseits nicht bereit ist, von seiner unwirksamen Kündigung Abstand zu nehmen und die Arbeitsleistung als Erfüllung aufgrund des fortbestehenden Arbeitsverhältnisses anzunehmen (BeckOGK/Bieder Stand 1. Juli 2022 BGB § 615 Rn. 59.3; krit. auch KR/Spilger 13. Aufl. § 11 KSchG Rn. 29; Boemke JuS 2006, 287, 288) .

  • BAG, 10.08.2022 - 5 AZR 154/22

    Annahmeverzugsvergütung - Reiserückkehrer aus Risikogebiet

    Auszug aus BAG, 29.03.2023 - 5 AZR 255/22
    Nach ständiger Rechtsprechung gerät der unwirksam kündigende Arbeitgeber gemäß §§ 293 ff. BGB in Annahmeverzug, ohne dass es eines - auch nur wörtlichen - Arbeitsangebots des Arbeitnehmers bedarf (vgl. nur BAG 12. Oktober 2022 - 5 AZR 30/22 - Rn. 11; 10. August 2022 - 5 AZR 154/22 - Rn. 15; 13. Juli 2022 - 5 AZR 498/21 - Rn. 23, jeweils mwN) .

    Leistungsfähigkeit und Leistungswilligkeit des Arbeitnehmers sind vom Leistungsangebot und dessen Entbehrlichkeit unabhängige Voraussetzungen, die während des gesamten Annahmeverzugszeitraums vorliegen müssen (st. Rspr., vgl. nur BAG 10. August 2022 - 5 AZR 154/22 - Rn. 18 mwN) .

  • BAG, 14.12.2017 - 2 AZR 86/17

    Außerordentliche Kündigung - Klageerweiterung

    Auszug aus BAG, 29.03.2023 - 5 AZR 255/22
    Denn in der Kündigung des Arbeitgebers liegt zugleich die Erklärung, die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers nach Ablauf der Kündigungsfrist bzw. bei der fristlosen Kündigung nach deren Zugang nicht mehr anzunehmen (BAG 14. Dezember 2017 - 2 AZR 86/17 - Rn. 32, BAGE 161, 198) .

    Deshalb endet der Annahmeverzug nicht, wenn der Arbeitgeber bei seiner Arbeitsaufforderung die Kündigung aufrechterhält (so schon zB BAG 7. November 2002 - 2 AZR 650/00 - Rn. 16) , er muss vielmehr gegenüber dem Arbeitnehmer unmissverständlich klarstellen, zu Unrecht gekündigt zu haben (vgl. BAG 14. Dezember 2017 - 2 AZR 86/17 - Rn. 32, BAGE 161, 198; 19. September 2012 - 5 AZR 627/11 - Rn. 30, BAGE 143, 119) und bereit sein, die Arbeitsleistung als Erfüllung des bestehenden Arbeitsvertrags entgegenzunehmen (BAG 19. Januar 2022 - 5 AZR 346/21 - Rn. 13) .

  • BAG, 22.03.2017 - 5 AZR 337/16

    Annahmeverzug - unterlassener Zwischenverdienst

    Auszug aus BAG, 29.03.2023 - 5 AZR 255/22
    Das kann der Senat trotz des dem Tatsachengericht bei der Beurteilung von "Zumutbarkeit" und "Böswilligkeit" zustehenden Beurteilungsspielraums (dazu BAG 19. Januar 2022 - 5 AZR 346/21 - Rn. 18) aufgrund der festgestellten bzw. unstreitigen Tatsachen selbst entscheiden (vgl. BAG 22. März 2017 - 5 AZR 337/16 - Rn. 20) .
  • BAG, 18.09.2019 - 5 AZR 240/18

    Annahmeverzug - Ausschlussfrist - Beschäftigungsklage

    Auszug aus BAG, 29.03.2023 - 5 AZR 255/22
    Zudem hat der Kläger die erste Stufe der Ausschlussfrist mit der Kündigungsschutzklage für den gesamten Anspruchszeitraum gewahrt (vgl. BAG 18. September 2019 - 5 AZR 240/18 - Rn. 41 mwN, BAGE 168, 25) .
  • BAG, 18.09.2018 - 9 AZR 162/18

    Mindestlohn - arbeitsvertragliche Ausschlussfrist

  • BAG, 27.02.1985 - GS 1/84

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung während der Dauer des

  • BAG, 08.09.2021 - 5 AZR 205/21

    Annahmeverzug - unterlassener Zwischenverdienst - Böswilligkeit

  • BAG, 04.05.2022 - 5 AZR 474/21

    Überstundenvergütungsprozess - Darlegungslast

  • BAG, 22.06.2022 - 4 AZR 440/21

    Eingruppierung eines Sozialarbeiters - Heraushebungsmerkmal - Darlegungslast

  • BAG, 03.05.2022 - 3 AZR 472/21

    Betriebliche Altersversorgung - Ablösung

  • BAG, 19.09.2012 - 5 AZR 627/11

    Zweistufige tarifliche Ausschlussfrist - Annahmeverzugsvergütung

  • BAG, 21.07.2021 - 5 AZR 543/20

    Annahmeverzug - Leistungsunfähigkeit - Darlegungslast

  • LAG Sachsen, 01.11.2021 - 1 Sa 330/20

    Annahmeverzug - Leistungsbereitschaft des Arbeitnehmers - Auflösungsantrag -

  • BAG, 21.05.1981 - 2 AZR 95/79

    Beendigung des Annahmeverzugs bei befristeter Weiterbeschäftigung nach

  • BAG, 12.10.2022 - 5 AZR 135/22

    Auskunftsanspruch - Darlegungs- und Beweislast

  • BAG, 23.08.2023 - 5 AZR 349/22

    Direktionsrecht des Arbeitgebers - Annahmeverzugsvergütung - Schadensersatz wegen

    Deshalb ist in der Revisionsinstanz in entsprechender Anwendung von § 268 ZPO nicht mehr zu überprüfen, ob eine Klageänderung vorliegt und ob diese die Voraussetzungen des § 533 ZPO erfüllt (st. Rspr., vgl. nur BAG 29. März 2023 - 5 AZR 255/22 - Rn. 11) .
  • BAG, 24.01.2024 - 5 AZR 331/22

    Annahmeverzug - Anderweitiger Verdienst aus einer Geschäftsführertätigkeit -

    Nach ständiger Rechtsprechung gerät der unwirksam kündigende Arbeitgeber gemäß §§ 293 ff. BGB in Annahmeverzug, ohne dass es eines - auch nur wörtlichen - Angebots des Arbeitnehmers bedarf (vgl. nur BAG 29. März 2023 - 5 AZR 255/22 - Rn. 13; 12. Oktober 2022 - 5 AZR 30/22 - Rn. 11, jew. mwN) .

    Denn in der Kündigung des Arbeitgebers liegt zugleich die Erklärung, die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers nach Ablauf der Kündigungsfrist bzw. bei der fristlosen Kündigung nach deren Zugang nicht mehr anzunehmen (BAG 29. März 2023 - 5 AZR 255/22 - aaO; 14. Dezember 2017 - 2 AZR 86/17 - Rn. 32, BAGE 161, 198) .

    Ein Arbeitnehmer unterlässt böswillig iSd. § 11 Nr. 2 KSchG anderweitigen Verdienst, wenn ihm ein Vorwurf daraus gemacht werden kann, dass er während des Annahmeverzugs trotz Kenntnis aller objektiven Umstände vorsätzlich untätig bleibt und eine ihm nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) unter Beachtung des Grundrechts auf freie Arbeitsplatzwahl nach Art. 12 GG zumutbare anderweitige Arbeit nicht aufnimmt oder die Aufnahme der Arbeit bewusst verhindert (BAG 29. März 2023 - 5 AZR 255/22 - Rn. 27) .

    Erforderlich für die Beurteilung der Böswilligkeit ist stets eine unter Bewertung aller Umstände des konkreten Falls vorzunehmende Gesamtabwägung der beiderseitigen Interessen (st. Rspr., vgl. nur BAG 29. März 2023 - 5 AZR 255/22 - Rn. 27; 12. Oktober 2022 - 5 AZR 30/22 - Rn. 14) .

  • LAG Rheinland-Pfalz, 21.12.2023 - 5 Sa 67/23

    Annahmeverzug - Verjährung - Schadensersatz

    Die Beklagte hat den Kläger im Streitzeitraum nicht beschäftigt und befand sich aufgrund ihrer unwirksamen Arbeitgeberkündigungen im Annahmeverzug (§§ 293 ff. BGB), ohne dass ein Angebot der Arbeitsleistung erforderlich gewesen wäre (vgl. BAG 29.03.2023 - 5 AZR 255/22 - Rn. 13 mwN).

    Erforderlich für die Beurteilung der Böswilligkeit ist stets eine unter Bewertung aller Umstände des konkreten Falls vorzunehmende Gesamtabwägung der beiderseitigen Interessen (st. Rspr., zuletzt BAG 29.03.2023 - 5 AZR 255/22 - Rn.47 mwN).

    Wegen des Verbots des Selbstwiderspruchs ist es der Beklagten verwehrt, dem Kläger seine ärztliche Tätigkeit für ein O. G. oder eine Parkklinik in N. (bei eher unwahrscheinlicher Wettbewerbslage) als massiven Wettbewerbsverstoß vorzuwerfen und als Auflösungsgrund heranzuziehen, andererseits aber im wettbewerbsrelevanten Bereich - bei Chefarztpositionen an anderen Universitätskliniken - zu ihrer finanziellen Entlastung ein böswilliges Unterlassen anderweitigen Erwerbs zu reklamieren (ähnlich BAG 29.03.2023 - 5 AZR 255/22 - Rn. 30).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 25.01.2024 - 5 Sa 108/23

    Außerordentliche Kündigung - Suspendierung - Verzugslohn

    Denn in der Kündigung des Arbeitgebers liegt zugleich die Erklärung, die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers nach Zugang der fristlosen Kündigung nicht mehr anzunehmen (vgl. BAG 29.03.2023 - 5 AZR 255/22 - Rn. 13 mwN).
  • LAG Köln, 10.10.2023 - 4 Sa 22/23

    Fristlose Kündigung; Annahmeverzug; böswilliges Unterlassen anderweitigen

    Erforderlich für die Beurteilung der Böswilligkeit ist stets eine unter Bewertung aller Umstände des konkreten Falls vorzunehmende Gesamtabwägung der beiderseitigen Interessen (st. Rspr., zuletzt BAG 29.03.2023 - 5 AZR 255/22 - Rn. 27; 12.10.2022 - 5 AZR 30/22 - Rn. 14 mwN) .
  • LAG Köln, 14.09.2023 - 8 Sa 185/23

    Annahmeverzug; fehlender Impfstatus; Freistellung

    Denn der leistungsunwillige Arbeitnehmer setzt sich selbst außer Stande, die Arbeitsleistung zu bewirken (BAG, Urteil vom 29. März 2023 - 5 AZR 255/22 -, Rn. 15, juris m.w.N.).

    Der nach § 297 BGB für den Annahmeverzug des Arbeitgebers erforderliche Leistungswille des Arbeitnehmers bezieht sich auf die von ihm iSv. § 294 BGB zu bewirkende Arbeitsleistung (BAG, Urteil vom 29. März 2023 - 5 AZR 255/22 -, Rn. 24, juris; BAG, Urteil vom 19. Januar 2022 - 5 AZR 346/21 - Rn. 16 m.w.N).

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