Rechtsprechung
   BAG, 09.12.1965 - 5 AZR 272/65   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1965,892
BAG, 09.12.1965 - 5 AZR 272/65 (https://dejure.org/1965,892)
BAG, Entscheidung vom 09.12.1965 - 5 AZR 272/65 (https://dejure.org/1965,892)
BAG, Entscheidung vom 09. Dezember 1965 - 5 AZR 272/65 (https://dejure.org/1965,892)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1965,892) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1966, 903
  • DB 1966, 545
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)

  • BAG, 28.08.2013 - 10 AZR 323/12

    Pfändungsfreies Einkommen - Berechnung - Unterhaltszahlungen

    Der Schuldner muss den Unterhalt - freiwillig oder durch Beitreibung - tatsächlich leisten (allgemeine Meinung, BAG 21. Januar 1975 - 5 AZR 200/74 - BAGE 27, 4; 9. Dezember 1965 - 5 AZR 272/65 -; Stöber Forderungspfändung 15. Aufl. Rn. 1047; Stein/Jonas/Brehm ZPO 22. Aufl. § 850c Rn. 16 mwN) .
  • BAG, 23.02.1983 - 4 AZR 508/81

    Pfändung

    Das Bundesarbeitsgericht hat dies mit der Erwägung bejaht, es genüge für die Berücksichtigung der Unterhaltspflicht, daß der Ehemann sich neben der mitverdienenden Ehefrau aufgrund beiderseitiger Verständigung angemessen an den Kosten des Familienunterhalts beteilige (BAG Urteil vom 9. Dezember 1965 - 5 AZR 272/65 -, AP Nr. 2 zu § 850c ZPO; vgl. auch BAG 27, 4 = AP Nr. 3 zu § 850c ZPO).
  • VG Gießen, 26.10.2005 - 8 E 2875/04

    Erstattung von Ausbildungsgeld

    Absatz 4 dieser Vorschrift ist nämlich nicht einschlägig, wenn der Verpflichtete Unterhalt tatsächlich nicht leistet (vgl. BAG, U. v. 23.02.1983 - 4 AZR 508/81 -, DB 1983, 1263; BAG, U. v. 09.12.1965 - 5 AZR 272/65 -, NJW 1966, 903 f.; Thomas/Putzo, ZPO, Komm., 26. Aufl., 2004, § 850 c Rdnr. 3, 6; Smid, in: Münchener Kommentar, ZPO, 2. Aufl., 2001, § 850 c Rdnr. 12).
  • VGH Bayern, 01.10.2014 - 3 ZB 12.461

    Besoldungsrecht

    Eine Person ist im Rahmen des § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO dann zu berücksichtigen, wenn ihr gegenüber im Einzelfall eine gesetzliche Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung besteht (BAG, U.v. 26.11.1986 - 4 AZR 786/85 - juris Rn. 16) und diese vom Schuldner auch tatsächlich erfüllt wird (BAG, U.v. 9.12.1965 - 5 AZR 272/65 - juris Rn. 8; U.v. 28.8.2013 - 10 AZR 323/12 - juris Rn. 16; BGH, B.v. 28.3.2007 - VII ZB 94/06 - juris Rn. 10).
  • LG Kaiserslautern, 24.06.2005 - 1 T 332/04

    Forderungspfändung: Pfändungsschutz für Werklohnforderungen eines nur für einen

    Erhöhte Freibeträge stehen dem Schuldner, der gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen hat, nur zu, wenn er sie auch tatsächlich erfüllt (BAG NJW 1966, 903; LG Heilbronn JurBüro 2001, 326; LG Augsburg JurBüro 2000, 329; LG Ravensburg JurBüro 2000, 329; Zöller/Stöber, ZPO, 23. Aufl., § 850c Rdnr. 5 m.w.N.).
  • LG Krefeld, 08.07.2002 - 6 T 175/02
    Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes: " Gewährt der Schuldner aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung ... einem Verwandten ... Unterhalt." Der Schuldner soll nicht in den Genuss höherer Pfändungsfreibeträge kommen, wenn er seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht nachkommt ( vgl. hierzu: Zöller, Kommentar zur ZPO, 23. Auflage, § 850 c Rd. 5 m.w.N.; BAG, NJW 1966, 903; LSozG NW Rpfleger 1984, 278; LG Augsburg, Beschluss vom 1.2.2000 - 5 T 5444/99 - in JurBüro 2000, 329 ).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht