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   BAG, 12.10.2022 - 5 AZR 30/22   

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BAG, 12.10.2022 - 5 AZR 30/22 (https://dejure.org/2022,27660)
BAG, Entscheidung vom 12.10.2022 - 5 AZR 30/22 (https://dejure.org/2022,27660)
BAG, Entscheidung vom 12. Oktober 2022 - 5 AZR 30/22 (https://dejure.org/2022,27660)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW

    § 11 Nr. 2 KSchG, §§ ... 293 ff. BGB, § 615 Satz 2 BGB, § 242 BGB, Art. 12 GG, § 38 Abs. 1 SGB III, § 561 ZPO, § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO, Art. 20 Abs. 3 GG, § 37b Satz 1 SGB III, § 38 Abs. 1 Satz 2 SGB III, § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III, § 138 Abs. 2 ZPO, § 545 Abs. 1, § 546 ZPO, § 611a Abs. 2 BGB, § 280 Abs. 1 Satz 1, § 283 Satz 1 BGB, § 563 Abs. 3 ZPO, § 254 Abs. 1 BGB, § 275 Abs. 1 Alt. 2 BGB, § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 249 Abs. 1, § 251 Abs. 1 BGB, § 254 BGB

  • Wolters Kluwer

    Unterlassen der Arbeitslosmeldung gem. § 38 Abs. 1 SGB III als böswilliges Unterlassen der Erzielung anderweitigen Gewinns; Beschränkte Revisionsprüfung des unbestimmten Rechtsbegriffs "Böswilligkeit" i.S.d. § 11 Nr. 2 KSchG; Umfassende Abwägung der Gesamtumstände bei der ...

  • rewis.io

    Böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes

  • Betriebs-Berater

    Annahmeverzug - Böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes - sozialrechtliche Verpflichtung zur Arbeitslosmeldung - Nutzungsentschädigung bei Entzug des Dienstwagens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Annahmeverzug; Böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes; sozialrechtliche Verpflichtung zur Arbeitslosmeldung; Nutzungsentschädigung bei Entzug des Dienstwagens

  • rechtsportal.de

    Annahmeverzug; Böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes; sozialrechtliche Verpflichtung zur Arbeitslosmeldung; Nutzungsentschädigung bei Entzug des Dienstwagens

  • datenbank.nwb.de

    Böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Nutzungsausfallentschädigung - wegen der entzogenen Möglichkeit der Privatnutzung des Dienstwagen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Annahmeverzugslohn - und das böswillige Unterlassen anderweitigen Verdienstes

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Unterlassen eines anderweitigen Verdienstes: Was ist böswillig und was nicht?

  • bag-urteil.com (Tenor)
  • fgvw.de (Kurzinformation)

    Arbeitsrecht: Arbeitslosmeldung und Annahmeverzugsvergütung

Besprechungen u.ä.

  • meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)

    Annahmeverzug: Böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes

Sonstiges

  • Bundesarbeitsgericht (Verfahrensmitteilung)

    Annahmeverzugsvergütung - Böswilliges Unterlassen anderweitigen Erwerbs durch Unterlassen der Meldung als arbeitssuchend bei der Agentur für Arbeit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2023, 645
  • NZA 2023, 229
  • NZS 2023, 671
  • NZA-RR 2023, 221
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (18)

  • BAG, 27.05.2020 - 5 AZR 387/19

    Annahmeverzugslohn - Auskunft hinsichtlich anderweitigen Erwerbs

    Auszug aus BAG, 12.10.2022 - 5 AZR 30/22
    Jedenfalls hätte mit Blick auf die Rechtsprechungsänderung durch die Entscheidung vom 27. Mai 2020 (- 5 AZR 387/19 - BAGE 170, 327) nach Art. 20 Abs. 3 GG für den Streitzeitraum Vertrauensschutz gewährt werden müssen.

    a) Die Verletzung der in § 38 Abs. 1 SGB III geregelten Pflicht, sich innerhalb von drei Tagen nach Erhalt einer außerordentlichen Kündigung bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden, hat im Rahmen der durchzuführenden Gesamtabwägung Beachtung zu finden (vgl. BAG 27. Mai 2020 - 5 AZR 387/19 - Rn. 47, BAGE 170, 327) .

    Die sozialrechtlichen Handlungspflichten können bei der Auslegung des Begriffs des böswilligen Unterlassens am Maßstab der gemeinsamen Vertragsbeziehung unter Berücksichtigung der Verkehrssitte nicht außer Acht gelassen werden (vgl. BAG 27. Mai 2020 - 5 AZR 387/19 - Rn. 47, BAGE 170, 327; ErfK/Kiel 22. Aufl. KSchG § 11 Rn. 8; KR/Spilger 13. Aufl. § 11 KSchG Rn. 48; MüKoBGB/Hergenröder 8. Aufl. KSchG § 11 Rn. 20; Staudinger/Fischinger [2022] § 615 Rn. 173, jew. mwN; ablehnend Fischer jurisPR-ArbR 35/2020 Anm. 1) .

    Hierfür ist unerheblich, dass die Entscheidung des Senats vom 27. Mai 2020 (- 5 AZR 387/19 - BAGE 170, 327) , mit der die frühere Rechtsprechung des Neunten Senats aufgegeben wurde (BAG 16. Mai 2000 - 9 AZR 203/99 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 94, 343) , erst nach dem streitgegenständlichen Zeitraum ergangen ist.

    Dies gilt auch in dem Regelfall, in dem der Arbeitnehmer sich arbeitsuchend gemeldet hat und Auskunft über die ihm unterbreiteten Vermittlungsvorschläge erteilen kann (vgl. BAG 27. Mai 2020 - 5 AZR 387/19 - Rn. 27, BAGE 170, 327) .

    Im Rahmen der interessengerecht abgestuften Darlegungslast (vgl. BAG 27. Mai 2020 - 5 AZR 387/19 - Rn. 27, BAGE 170, 327) ist es - auch mit Blick auf die Verletzung der Meldepflicht - nunmehr am klagenden Arbeitnehmer, zu Vermittlungsmöglichkeiten und -chancen so konkret wie möglich und unter Ausschöpfung aller Erkenntnismöglichkeiten vorzutragen.

  • BAG, 19.12.2006 - 9 AZR 294/06

    AGB-Kontrolle - Privatnutzung eines Firmenwagens - Widerruf

    Auszug aus BAG, 12.10.2022 - 5 AZR 30/22
    Der Anspruch auf die Entschädigung für die vorenthaltene Nutzung eines Dienstwagens folgt jedoch nicht aus diesen Bestimmungen, sondern aus § 280 Abs. 1 Satz 1, § 283 Satz 1 BGB (BAG 19. Dezember 2006 - 9 AZR 294/06 - Rn. 42; 21. März 2012 - 5 AZR 651/10 - Rn. 24; Staudinger/Fischinger [2022] § 615 Rn. 138; aA ErfK/Preis 22. Aufl. BGB § 611a Rn. 523) .

    Wegen Zeitablaufs ist es der Beklagten unmöglich iSv. § 275 Abs. 1 Alt. 2 BGB, dem Kläger einen Dienstwagen im streitgegenständlichen Zeitraum zur Verfügung zu stellen (vgl. BAG 21. März 2012 - 5 AZR 651/10 - Rn. 24; 19. Dezember 2006 - 9 AZR 294/06 - Rn. 41) .

    b) Die gemäß § 249 Abs. 1, § 251 Abs. 1 BGB auf der Grundlage der steuerlichen Bewertung der privaten Nutzungsmöglichkeit mit monatlich 1 % des Listenpreises des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung zu bemessende Nutzungsausfallentschädigung (vgl. BAG 21. März 2012 - 5 AZR 651/10 - Rn. 26; 19. Dezember 2006 - 9 AZR 294/06 - Rn. 43) hat der Kläger für den streitgegenständlichen Zeitraum zutreffend mit einem Betrag iHv. 11.133,38 Euro beziffert.

  • BAG, 16.05.2000 - 9 AZR 203/99

    Annahmeverzug - böswilliges Unterlassen

    Auszug aus BAG, 12.10.2022 - 5 AZR 30/22
    Hierfür ist unerheblich, dass die Entscheidung des Senats vom 27. Mai 2020 (- 5 AZR 387/19 - BAGE 170, 327) , mit der die frühere Rechtsprechung des Neunten Senats aufgegeben wurde (BAG 16. Mai 2000 - 9 AZR 203/99 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 94, 343) , erst nach dem streitgegenständlichen Zeitraum ergangen ist.

    (2) Ausgehend hiervon ist ein Vertrauen des Klägers darauf, dass sein Unterlassen der Meldung bei der Agentur für Arbeit nach den Entscheidungen des Neunten Senats vom 16. Mai 2000 (- 9 AZR 203/99 - BAGE 94, 343) und des Sechsten Senats vom 24. Februar 1981 (- 6 AZR 334/78 -) nicht bei der Prüfung böswilligen Unterlassens iSv. § 11 Nr. 2 KSchG zu berücksichtigen sei, nicht schutzwürdig.

    Auch hat sich der Senat - anders als die Revision ausführt - in der Entscheidung vom 11. Januar 2006 (- 5 AZR 98/05 - Rn. 19, BAGE 116, 359) nicht "zustimmend" auf die Entscheidung des Neunten Senats vom 16. Mai 2000 (- 9 AZR 203/99 - aaO) bezogen, in der eine Obliegenheit des Arbeitnehmers zur Meldung als arbeitsuchend abgelehnt wurde.

  • BAG, 21.03.2012 - 5 AZR 651/10

    Widerruf der privaten Nutzung eines Dienstwagens - Auslauffrist

    Auszug aus BAG, 12.10.2022 - 5 AZR 30/22
    Der Anspruch auf die Entschädigung für die vorenthaltene Nutzung eines Dienstwagens folgt jedoch nicht aus diesen Bestimmungen, sondern aus § 280 Abs. 1 Satz 1, § 283 Satz 1 BGB (BAG 19. Dezember 2006 - 9 AZR 294/06 - Rn. 42; 21. März 2012 - 5 AZR 651/10 - Rn. 24; Staudinger/Fischinger [2022] § 615 Rn. 138; aA ErfK/Preis 22. Aufl. BGB § 611a Rn. 523) .

    Wegen Zeitablaufs ist es der Beklagten unmöglich iSv. § 275 Abs. 1 Alt. 2 BGB, dem Kläger einen Dienstwagen im streitgegenständlichen Zeitraum zur Verfügung zu stellen (vgl. BAG 21. März 2012 - 5 AZR 651/10 - Rn. 24; 19. Dezember 2006 - 9 AZR 294/06 - Rn. 41) .

    b) Die gemäß § 249 Abs. 1, § 251 Abs. 1 BGB auf der Grundlage der steuerlichen Bewertung der privaten Nutzungsmöglichkeit mit monatlich 1 % des Listenpreises des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung zu bemessende Nutzungsausfallentschädigung (vgl. BAG 21. März 2012 - 5 AZR 651/10 - Rn. 26; 19. Dezember 2006 - 9 AZR 294/06 - Rn. 43) hat der Kläger für den streitgegenständlichen Zeitraum zutreffend mit einem Betrag iHv. 11.133,38 Euro beziffert.

  • BAG, 08.09.2021 - 5 AZR 205/21

    Annahmeverzug - unterlassener Zwischenverdienst - Böswilligkeit

    Auszug aus BAG, 12.10.2022 - 5 AZR 30/22
    Da im Streitzeitraum nach der rechtskräftig gewordenen Entscheidung des Arbeitsgerichts das Arbeitsverhältnis fortbestanden hat, richtet sich die Anrechnung anderweitigen Verdienstes nach § 11 Nr. 2 KSchG und nicht nach dem weitgehend inhaltsgleichen § 615 Satz 2 BGB (vgl. BAG 8. September 2021 - 5 AZR 205/21 - Rn. 12 mwN) .

    Maßgebend sind dabei die gesamten Umstände des Einzelfalls (BAG 19. Januar 2022 - 5 AZR 346/21 - Rn. 31; 8. September 2021 - 5 AZR 205/21 - Rn. 13) .

    b) Bei der Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs "Böswilligkeit" (ebenso "Zumutbarkeit") kommt dem Tatsachengericht ein Beurteilungsspielraum zu, der vom Revisionsgericht nur beschränkt daraufhin überprüfbar ist, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, bei der Unterordnung des festgestellten Sachverhalts unter diesen Rechtsbegriff Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt worden sind und bei der gebotenen Gesamtabwägung nicht alle wesentlichen Umstände berücksichtigt wurden oder das Ergebnis in sich widersprüchlich ist (BAG 19. Januar 2022 - 5 AZR 346/21 - Rn. 33; 8. September 2021 - 5 AZR 205/21 - Rn. 14) .

  • BAG, 11.01.2006 - 5 AZR 98/05

    Annahmeverzug - Annahme zumutbarer Arbeit

    Auszug aus BAG, 12.10.2022 - 5 AZR 30/22
    Auch hat sich der Senat - anders als die Revision ausführt - in der Entscheidung vom 11. Januar 2006 (- 5 AZR 98/05 - Rn. 19, BAGE 116, 359) nicht "zustimmend" auf die Entscheidung des Neunten Senats vom 16. Mai 2000 (9 AZR 203/99 - aaO) bezogen, in der eine Obliegenheit des Arbeitnehmers zur Meldung als arbeitsuchend abgelehnt wurde.

    Vielmehr hat er in dem Urteil vom 11. Januar 2006 (- 5 AZR 98/05 - aaO) ausdrücklich offengelassen, inwieweit der Arbeitnehmer eigene Anstrengungen zur möglichen Aufnahme einer zumutbaren Arbeit unternehmen müsse.

  • BAG, 19.01.2022 - 5 AZR 346/21

    Annahmeverzug - Leistungswillen - unterlassener Zwischenverdienst - Böswilligkeit

    Auszug aus BAG, 12.10.2022 - 5 AZR 30/22
    Maßgebend sind dabei die gesamten Umstände des Einzelfalls (BAG 19. Januar 2022 - 5 AZR 346/21 - Rn. 31; 8. September 2021 - 5 AZR 205/21 - Rn. 13) .

    b) Bei der Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs "Böswilligkeit" (ebenso "Zumutbarkeit") kommt dem Tatsachengericht ein Beurteilungsspielraum zu, der vom Revisionsgericht nur beschränkt daraufhin überprüfbar ist, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, bei der Unterordnung des festgestellten Sachverhalts unter diesen Rechtsbegriff Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt worden sind und bei der gebotenen Gesamtabwägung nicht alle wesentlichen Umstände berücksichtigt wurden oder das Ergebnis in sich widersprüchlich ist (BAG 19. Januar 2022 - 5 AZR 346/21 - Rn. 33; 8. September 2021 - 5 AZR 205/21 - Rn. 14) .

  • BAG, 05.07.2022 - 9 AZR 341/21

    AGB-Kontrolle - Verfallklausel

    Auszug aus BAG, 12.10.2022 - 5 AZR 30/22
    Eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist grundsätzlich unbedenklich, wenn sie hinreichend begründet ist und sich im Rahmen einer vorhersehbaren Entwicklung hält (BAG 5. Juli 2022 - 9 AZR 341/21 - Rn. 25; BVerfG 25. März 2021 - 2 BvL 1/11 - Rn. 72, BVerfGE 157, 177; 5. November 2015 - 1 BvR 1667/15 - Rn. 12) .
  • BAG, 21.05.2015 - 8 AZR 116/14

    Schadensersatz - Erstattung von betrieblichen Mehrkosten

    Auszug aus BAG, 12.10.2022 - 5 AZR 30/22
    Die Verteilung der Verantwortlichkeit für einen entstandenen Schaden im Rahmen des § 254 BGB ist jedoch in erster Linie Sache tatrichterlicher Würdigung und in der Revision nur eingeschränkt überprüfbar (BAG 28. Juni 2018 - 8 AZR 141/16 - Rn. 32; 21. Mai 2015 - 8 AZR 116/14, 8 AZR 867/13 - Rn. 25) .
  • BVerfG, 25.03.2021 - 2 BvL 1/11

    Rückwirkende Einführung einer Regelung über den nur ratierlichen Abzug von in

    Auszug aus BAG, 12.10.2022 - 5 AZR 30/22
    Eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist grundsätzlich unbedenklich, wenn sie hinreichend begründet ist und sich im Rahmen einer vorhersehbaren Entwicklung hält (BAG 5. Juli 2022 - 9 AZR 341/21 - Rn. 25; BVerfG 25. März 2021 - 2 BvL 1/11 - Rn. 72, BVerfGE 157, 177; 5. November 2015 - 1 BvR 1667/15 - Rn. 12) .
  • BVerfG, 05.11.2015 - 1 BvR 1667/15

    Höchstrichterliche Rechtsprechung schafft kein Gesetzesrecht und erzeugt keine

  • BAG, 24.02.1981 - 6 AZR 334/78
  • BAG, 28.06.2018 - 8 AZR 141/16

    Schadensersatz - Mitverschulden - Ausschlussklausel - Grundsatz von Treu und

  • LAG Niedersachsen, 09.11.2021 - 10 Sa 15/21

    Keine Arbeitslosmeldung als "böswilliges Unterlassen" i.S.d. § 11 Abs. 2 KSchG;

  • BAG, 19.05.2021 - 5 AZR 420/20

    Annahmeverzug - unterlassener Zwischenverdienst - Böswilligkeit

  • BAG, 21.10.2015 - 5 AZR 843/14

    Annahmeverzug - Unvermögen

  • BAG, 22.03.2017 - 5 AZR 337/16

    Annahmeverzug - unterlassener Zwischenverdienst

  • BAG, 23.02.2021 - 5 AZR 213/20

    Annahmeverzug - unterlassener Zwischenverdienst - Böswilligkeit

  • BAG, 24.01.2024 - 5 AZR 331/22

    Annahmeverzug - Anderweitiger Verdienst aus einer Geschäftsführertätigkeit -

    Nach ständiger Rechtsprechung gerät der unwirksam kündigende Arbeitgeber gemäß §§ 293 ff. BGB in Annahmeverzug, ohne dass es eines - auch nur wörtlichen - Angebots des Arbeitnehmers bedarf (vgl. nur BAG 29. März 2023 - 5 AZR 255/22 - Rn. 13; 12. Oktober 2022 - 5 AZR 30/22 - Rn. 11, jew. mwN) .

    Erforderlich für die Beurteilung der Böswilligkeit ist stets eine unter Bewertung aller Umstände des konkreten Falls vorzunehmende Gesamtabwägung der beiderseitigen Interessen (st. Rspr., vgl. nur BAG 29. März 2023 - 5 AZR 255/22 - Rn. 27; 12. Oktober 2022 - 5 AZR 30/22 - Rn. 14) .

    b) Bei der Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs "Böswilligkeit" kommt dem Tatsachengericht ein Beurteilungsspielraum zu, der vom Revisionsgericht nur beschränkt daraufhin überprüfbar ist, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, bei der Unterordnung des festgestellten Sachverhalts unter diesen Rechtsbegriff Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt worden sind und bei der gebotenen Gesamtabwägung nicht alle wesentlichen Umstände berücksichtigt wurden oder das Ergebnis in sich widersprüchlich ist (BAG 12. Oktober 2022 - 5 AZR 30/22 - Rn. 15; 19. Januar 2022 - 5 AZR 346/21 - Rn. 33) .

    (1) Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass eine Verletzung der in § 38 Abs. 1 SGB III geregelten sozialrechtlichen Verpflichtung, sich innerhalb bestimmter Fristen bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden, im Rahmen der Gesamtabwägung bei der Prüfung des böswilligen Unterlassens anderweitigen Verdienstes im Annahmeverzugszeitraum zu berücksichtigen ist (BAG 12. Oktober 2022 - 5 AZR 30/22 - Rn. 21 ff. mwN) .

    Die Nichterfüllung der sozialrechtlichen Meldepflicht hat auch nicht aus Vertrauensschutzgesichtspunkten unbeachtet zu bleiben, insbesondere ist ein Vertrauen, dass ein Unterlassen der Meldung bei der Agentur für Arbeit nach den Entscheidungen des Neunten Senats vom 16. Mai 2000 (- 9 AZR 203/99 - BAGE 94, 343) und des Sechsten Senats vom 24. Februar 1981 (- 6 AZR 334/78 -) nicht bei der Prüfung böswilligen Unterlassens iSv. § 11 Nr. 2 KSchG zu berücksichtigen sei, nicht schutzwürdig (vgl. dazu ausf. BAG 12. Oktober 2022 - 5 AZR 30/22 - Rn. 26) .

  • BAG, 29.03.2023 - 5 AZR 255/22

    Annahmeverzug - Leistungswille - Prozessbeschäftigung

    Nach ständiger Rechtsprechung gerät der unwirksam kündigende Arbeitgeber gemäß §§ 293 ff. BGB in Annahmeverzug, ohne dass es eines - auch nur wörtlichen - Arbeitsangebots des Arbeitnehmers bedarf (vgl. nur BAG 12. Oktober 2022 - 5 AZR 30/22 - Rn. 11; 10. August 2022 - 5 AZR 154/22 - Rn. 15; 13. Juli 2022 - 5 AZR 498/21 - Rn. 23, jeweils mwN) .

    Erforderlich für die Beurteilung der Böswilligkeit ist stets eine unter Bewertung aller Umstände des konkreten Falls vorzunehmende Gesamtabwägung der beiderseitigen Interessen (st.   Rspr., zuletzt BAG 12. Oktober 2022 - 5 AZR 30/22 - Rn. 14 mwN) .

    Er hat sich gemäß seiner in § 38 Abs. 1 SGB III geregelten sozialrechtlichen Pflicht arbeitslos gemeldet (zur Bedeutung dieser Pflicht im Rahmen des § 11 Nr. 2 KSchG sh. BAG 12. Oktober 2022 - 5 AZR 30/22 - Rn. 22 mwN) .

  • BAG, 31.05.2023 - 5 AZR 273/22

    Privat genutzter Dienstwagen - Wert des Sachbezugs

    Dies entspricht der Rechtsprechung zur Berechnung des Schadensersatzanspruchs wegen des rechtswidrigen Entzugs eines zur Privatnutzung überlassenen Dienstwagens (vgl. BAG 12. Oktober 2022 - 5 AZR 30/22 - Rn. 38 mwN).
  • ArbG Stuttgart, 23.02.2023 - 25 Ca 956/22

    Sekundäre Darlegungslast - Annahmeverzugslohn - etwaiger Zwischenverdienst -

    Die Beklagte hat den Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum nicht beschäftigt und befand sich aufgrund der unwirksamen Arbeitgeberkündigung im Annahmeverzug gemäß §§ 293 ff. BGB, ohne dass ein Angebot der Arbeitsleistung erforderlich gewesen wäre (BAG, Urteil vom 12.10.2022 - 5 AZR 30/22, BeckRS 2022, 42220; BAG, Urteil vom 21.10.2015 - 5 AZR 843/13, NZA 2016, 688 Rn. 19; BAG, Urteil vom 19.09.2012 - 5 AZR 627/11, NZA 2013, 101 Rn. 28; BAG, Urteil vom 22.02.2012 - 5 AZR 249/11, NJW 2012 Rn. 14).

    Maßgebend sind dabei die gesamten Umstände des Einzelfalls (BAG, Urteil vom 12.10.2022 - 5 AZR 30/22, BeckRS 2022, 42220 Rn. 14; BAG, Urteil vom 19.01.2022 - 5 AZR 346/21, AP BGB § 615 Nr. 168 Rn. 31; BAG, Urteil vom 08.09.2021 - 5 AZR 205/21, NZA 2022, 113 Rn. 13).

    Erforderlich für die Beurteilung der Böswilligkeit ist stets eine unter Bewertung aller Umstände des konkreten Falls vorzunehmende Gesamtabwägung der beiderseitigen Interessen (BAG, Urteil vom 12.10.2022 - 5 AZR 30/22, BeckRS 2022, 42220 Rn. 14; BAG, Urteil vom 19.05.2021 - 5 AZR 420/20, NZA 2021, 1324 Rn. 15).

    Dies schließt es aus, einen bei der Gesamtabwägung zu berücksichtigenden Umstand losgelöst von den sonstigen Umständen des Einzelfalles gleichsam absolut zu setzen (BAG, Urteil vom 12.10.2022 - 5 AZR 30/22, BeckRS 2022, 42220 Rn. 14; BAG, Urteil vom 23.02.2021 - 5 AZR 213/20, NZA 2021, 938 Rn. 14).

    bb) Bei der beschriebenen Gesamtabwägung hat die in § 38 Abs. 1 SGB III geregelte Pflicht, sich innerhalb von drei Tagen nach Erhalt einer außerordentlichen Kündigung bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden, bei der Durchführung der Gesamtabwägung Beachtung zu finden, da dem Arbeitnehmer arbeitsrechtlich das zugemutet werden kann, was das Gesetz ihm ohnehin abverlangt (BAG, Urteil vom 12.10.2022 - 5 AZR 30/22, BeckRS 2022, 42220 Rn. 21 f.; BAG, Urteil vom 27.05.2020 - 5 AZR 387/19, NZA 2020, 1113 Rn. 47).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 19.12.2023 - 8 Sa 48/23

    Einzelfallentscheidung zu einer außerordentlichen Kündigung wegen

    Erforderlich für die Beurteilung der Böswilligkeit ist stets eine unter Bewertung aller Umstände des konkreten Falls vorzunehmende Gesamtabwägung der beiderseitigen Interessen, was es ausschließt, einen bei der Gesamtabwägung zu berücksichtigenden Umstand losgelöst von den sonstigen Umständen des Einzelfalls gleichsam absolut zu setzen (BAG 22.03.2017 - 5 AZR 337/16 - Rn. 17 ff.; 23.02.2021 - 5 AZR 213/20 - Rn. 14; 19.05.2021 - 5 AZR 420/20 - Rn. 15; 08.09.2021 - 5 AZR 205/21 - Rn. 13; 19.01.2022 - 5 AZR 346/21 - Rn. 31; 12.10.2022 - 5 AZR 30/22 - Rn. 14 ff. mwN, juris).

    Die Darlegungs- und Beweislast für die Einwendung des böswilligen Unterlassens trägt der Arbeitgeber (BAG 27.05.2020 - 5 AZR 387/19 - Rn. 46; 12.10.2022 - 5 AZR 30/22 - Rn. 31; LAG Baden-Württemberg 27.01.2023 - 12 Sa 56/21 - Rn. 302; Hessisches LAG 25.06.2021 - 10 Sa 1233/20 - Rn. 42; LAG A-Stadt 19.01.2023 - 8 Sa 480/22 - Rn. 39; LAG Berlin-Brandenburg 30.09.2022 - 6 Sa 280/22 - Rn. 144, juris).

    Um eine konkrete Verrechnung vornehmen zu können, bedarf es daher der konkreten Darlegung eines böswillig unterlassenen anderweitigen Verdienstes (vgl. BAG 25.10.2007 - 8 AZR 917/06 - Rn. 56; 12.10.2022 - 5 AZR 30/22 - Rn. 31; Hessisches LAG 25.06.2021 - 10 Sa 1233/20 - Rn. 42; LAG Hamburg 06.04.2023 - 8 Sa 51/22 - Rn. 31, 36; LAG A-Stadt 19.01.2023 - 8 Sa 480/22 - Rn. 39, juris).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 21.12.2023 - 5 Sa 67/23

    Annahmeverzug - Verjährung - Schadensersatz

    Es ist auch festzuhalten, dass die Beklagte mit dem Ausspruch der unwirksamen Kündigungen (ab 28.12.2015) sowie ihrer erfolglosen Auflösungsanträge die Ursache für den Annahmeverzug gesetzt hat (vgl. BAG 12.10.2022 - 5 AZR 30/22 - Rn. 31, 32).
  • LAG Köln, 27.04.2023 - 8 Sa 793/22

    Auskunftsanspruch über Bewerbungsbemühungen; Annahmeverzug

    Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer sich arbeitsuchend gemeldet hat und Auskunft über die ihm unterbreiteten Vermittlungsvorschläge erteilen kann (vgl. BAG, Urteil vom 27. Mai 2020 - 5 AZR 387/19 - Rn. 27, BAGE 170, 327; BAG, Urteil vom 12. Oktober 2022 - 5 AZR 30/22 , Rn. 31, juris).

    Erst wenn er dieses getan hat - wobei er sich regelmäßig auch zu der Frage, auf welche Stellen er sich beworben hat und welchen Verlauf etwaige Bewerbungsverfahren nahmen, erklären wird - ist es wiederum Sache des Arbeitgebers, sich hierauf konkret zu erklären, § 138 Abs. 2 ZPO (BAG, Urteil vom 12. Oktober 2022 - 5 AZR 30/22 -, Rn. 32, juris).

  • LAG Köln, 10.10.2023 - 4 Sa 22/23

    Fristlose Kündigung; Annahmeverzug; böswilliges Unterlassen anderweitigen

    Erforderlich für die Beurteilung der Böswilligkeit ist stets eine unter Bewertung aller Umstände des konkreten Falls vorzunehmende Gesamtabwägung der beiderseitigen Interessen (st. Rspr., zuletzt BAG 29.03.2023 - 5 AZR 255/22 - Rn. 27; 12.10.2022 - 5 AZR 30/22 - Rn. 14 mwN) .
  • LAG Köln, 11.01.2023 - 11 Sa 550/22

    Ausländische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung - beweiswert

    Aufgrund der rechtskräftigen und damit unstreitigen unwirksamen fristlosen Kündigung vom 15.10.20221 befand sich die Beklagte nach Ablauf der attestierten Arbeitsunfähigkeit bis zum Beendigungstermin in Annahmeverzug, ohne dass ein Angebot der Arbeitsleistung erforderlich gewesen wäre (vgl. zuletzt: BAG, 12.10.2022 - 5 AZR 30/22 - m. w. N.).
  • LAG Köln, 29.03.2023 - 11 Sa 673/22

    Annahmeverzug; Freistellung

    Die Beklagte war nach Zugang der unwirksamen außerordentlichen Kündigung vom 11.10.2021 in Annahmeverzug gemäß den §§ 615 Satz 1, 296 BGB geraten, ohne dass des eines gesonderten Angebots einer Arbeitsleistung des Klägers bedurfte (vgl. hierzu zuletzt: BAG, 12.10.2022 - 5 AZR 30/22 - m.w.N.).
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