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   BAG, 16.05.2012 - 5 AZR 347/11   

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https://dejure.org/2012,19042
BAG, 16.05.2012 - 5 AZR 347/11 (https://dejure.org/2012,19042)
BAG, Entscheidung vom 16.05.2012 - 5 AZR 347/11 (https://dejure.org/2012,19042)
BAG, Entscheidung vom 16. Mai 2012 - 5 AZR 347/11 (https://dejure.org/2012,19042)
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Volltextveröffentlichungen (19)

Kurzfassungen/Presse (13)

  • faz.net (Kurzinformation)

    Kann ich Extra-Geld für Überstunden verlangen?

  • faz.net (Kurzinformation)

    Wann kann ich Geld für meine Überstunden verlangen?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Darlegungs- und Beweislast im Überstundenprozess

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Darlegungs- und Beweislast im Überstundenprozess

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Für den Nachweis von Überstunden gelten die gleichen Grundsätze wie für die reguläre Arbeitszeit

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Darlegungs- und Beweislast im Überstundenprozess - Bezugnahme auf Anlagen

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Darlegungs- und Beweislast im Überstundenprozess

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Anforderung an die schriftsätzliche Darlegungslast

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Verteilung der Darlegungs- und Beweislast bei Überstundenabgeltung

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Arbeitsrecht: Bezahlung von Überstunden - Arbeitnehmer gestärkt

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Bezahlung von Überstunden - Arbeitnehmer gestärkt

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Überstundenvergütung für Kraftfahrer

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Arbeitsrecht: Bezahlung von Überstunden - Arbeitnehmer gestärkt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 141, 330
  • NJW 2012, 2680
  • MDR 2012, 1170
  • NZA 2012, 939
  • BB 2012, 1984
  • DB 2012, 1752
 
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Wird zitiert von ... (227)

  • BAG, 19.09.2012 - 5 AZR 678/11

    Umkleiden - Arbeitszeit - Vergütungspflicht

    Das bedeutet, dass die Qualifikation einer bestimmten Zeitspanne als Arbeitszeit nicht zwingend zu einer Vergütungspflicht führt, während umgekehrt die Herausnahme bestimmter Zeiten aus der Arbeitszeit nicht die Vergütungspflicht ausschließen muss (BAG 16. Mai 2012 - 5 AZR 347/11 - Rn. 9, NZA 2012, 939, zu § 21a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 ArbZG) .
  • BAG, 26.06.2019 - 5 AZR 452/18

    Pauschalvergütung von Überstunden durch Betriebsvereinbarung

    § 612 Abs. 1 BGB kann als Anspruchsgrundlage für die Vergütung von Überstunden nur dann herangezogen werden, wenn eine solche arbeitsvertraglich weder positiv noch negativ geregelt ist (vgl. zB BAG 16. Mai 2012 - 5 AZR 347/11 - Rn. 18 mwN, BAGE 141, 330) .

    a) Im Überstundenprozess gilt - nicht anders als im Prozess auf Vergütung tatsächlich geleisteter Arbeit in der Normalarbeitszeit - eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast (vgl. nur BAG 18. April 2012 - 5 AZR 248/11 - BAGE 141, 144 und 16. Mai 2012 - 5 AZR 347/11 - BAGE 141, 330, st. Rspr.) .

  • BAG, 21.12.2016 - 5 AZR 362/16

    Überstundenprozess - Darlegungs- und Beweislast

    Beigefügte Anlagen können den schriftsätzlichen Vortrag nicht ersetzen, sondern lediglich erläutern oder belegen, verpflichten das Gericht aber nicht, sich die unstreitigen oder streitigen Arbeitszeiten aus den Anlagen selbst zusammenzusuchen (BAG 16. Mai 2012 - 5 AZR 347/11 - Rn. 29, BAGE 141, 330) .

    Es verkennt, dass die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 16. Mai 2012 (- 5 AZR 347/11 - BAGE 141, 330) keine Beschränkung auf Kraftfahrer enthält, deren Fahrten täglich im Betrieb des Arbeitgebers beginnen und enden.

    Zudem muss der Verpflichtete sich darauf einstellen dürfen, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (BAG 16. Mai 2012 - 5 AZR 347/11 - Rn. 20, BAGE 141, 330) .

    Im Rahmen der gestuften Darlegungslast ist es dann Sache des Arbeitgebers, unter Auswertung der Aufzeichnungen nach § 21a Abs. 7 Satz 1 ArbZG substantiiert darzulegen, an welchen Tagen der Arbeitnehmer aus welchen Gründen im geringeren zeitlichen Umfang als von ihm behauptet gearbeitet haben muss (BAG 16. Mai 2012 - 5 AZR 347/11 - Rn. 28, BAGE 141, 330) .

    § 21a ArbZG hat nur arbeitszeitschutzrechtliche Bedeutung und ist für die Vergütungspflicht des Arbeitgebers ohne Belang (vgl. im Einzelnen: BAG 20. April 2011 - 5 AZR 200/10 - Rn. 19 ff., BAGE 137, 366; 16. Mai 2012 - 5 AZR 347/11 - Rn. 9, BAGE 141, 330; Baeck/Deutsch ArbZG 3. Aufl. § 21a Rn. 21; Buschmann/Ulber ArbZG 8. Aufl. § 21a Rn. 12; ErfK/Wank 17. Aufl. § 21a Rn. 5; HWK/Gäntgen 7. Aufl. § 21a Rn. 6) .

    Erst dann obliegt es dem Arbeitnehmer, besondere Umstände darzutun, die zur Überschreitung der Normalarbeitszeit führten (BAG 16. Mai 2012 - 5 AZR 347/11 - Rn. 31 mwN, BAGE 141, 330) .

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