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   BAG, 13.06.1990 - 5 AZR 350/89   

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BAG, 13.06.1990 - 5 AZR 350/89 (https://dejure.org/1990,3572)
BAG, Entscheidung vom 13.06.1990 - 5 AZR 350/89 (https://dejure.org/1990,3572)
BAG, Entscheidung vom 13. Juni 1990 - 5 AZR 350/89 (https://dejure.org/1990,3572)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Beschäftigung - Wegfall des Arbeitsplatzes - Pflicht zur Zurverfügungstellung eines anderen Arbeitsplatzes

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Wird zitiert von ... (47)Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 04.09.1985 - 5 AZR 90/84

    Anspruch eines Arbeitnehmers auf tatsächliches Tätigwerden entsprechend seinem

    Auszug aus BAG, 13.06.1990 - 5 AZR 350/89
    Setzt die Leistung eine bestimmte Grundlage voraus, im Arbeitsrecht also den Arbeitsplatz im Betrieb des Arbeitgebers, kann mit dessen Wegfall die ursprünglich geschuldete Leistung nicht mehr erbracht werden; sie ist objektiv unmöglich geworden (BAGE 21, 263, 268 f. = AP Nr. 2 zu 9 124 BGB, zu II 1 der Gründe; vgl. ferner unveröffentliebes Senatsurteil vom 4. September 1985 - 5 AZR 90/84 zu I 2 a der Gründe).
  • BAG, 23.11.1988 - 5 AZR 663/87

    Anspruch auf Beschäftigung auf bestimmten Arbeitsplätzen aus dem allgemeinen

    Auszug aus BAG, 13.06.1990 - 5 AZR 350/89
    5 AZR 663/87 .
  • BAG, 27.03.1980 - 2 AZR 506/78

    Grenzen des Direktionsrechts - Teilweiser Aufgabenentzug

    Auszug aus BAG, 13.06.1990 - 5 AZR 350/89
    Die Beklagte hat bei der Zuweisung einer anderen Arbeit, die der bisherigen Tätigkeit des Klägers vergleichbar ist, wie stets bei einer einseitigen Leistungsbestimmung die Grundsätze billigen Ermessens (§ 315 Abs. 1 BGB) zu wahren (vgl. u.a. BAGE 33, 71, 75 = AP Kr. 26 zu § 611 BGB Direktionsrecht, zu III 1 der Gründe, m .w .N .}.
  • BAG, 27.02.1985 - GS 1/84

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung während der Dauer des

    Auszug aus BAG, 13.06.1990 - 5 AZR 350/89
    Allerdings hat ein Arbeitnehmer nach ständiger Recht surechung des Bundesarbeitsgerichts grundsätzlich einen Anspruch dar auf, entsprechend seinem Anbeitsvertrag auch wirklich beschä ft\gt zu werden (vgl. u.a. PAGE 28, 168, 172 = AP Mr. 4 zu % oll BGB Beschäftigungspflicht, zu I 3 a der Gründe ; BAG, Großer Senat, Beschluß vom 27. Februar 1985, BAGE 48, 122, 141 = AP Nr. 14 zu § 61 1 BGB Beschaftigungspflicht, zu C I 3 der Gründe).
  • BAG, 17.12.1968 - 5 AZR 149/68

    Lohnfortzahlung bei vom Arbeitgeber zu vertretender Unmöglichkeit - Zerstörung

    Auszug aus BAG, 13.06.1990 - 5 AZR 350/89
    Setzt die Leistung eine bestimmte Grundlage voraus, im Arbeitsrecht also den Arbeitsplatz im Betrieb des Arbeitgebers, kann mit dessen Wegfall die ursprünglich geschuldete Leistung nicht mehr erbracht werden; sie ist objektiv unmöglich geworden (BAGE 21, 263, 268 f. = AP Nr. 2 zu 9 124 BGB, zu II 1 der Gründe; vgl. ferner unveröffentliebes Senatsurteil vom 4. September 1985 - 5 AZR 90/84 zu I 2 a der Gründe).
  • BAG, 21.03.2018 - 10 AZR 560/16

    Vollstreckungsabwehrklage - Beschäftigungstitel - Unmöglichkeit

    Die unterschiedlichen Sachverhaltsgestaltungen bestanden in einer Zerstörung des Betriebs durch einen Brand (BAG 17. Dezember 1968 - 5 AZR 149/68 - zu II 1 der Gründe, BAGE 21, 263) , einer vorübergehenden witterungsbedingten Schließung (BAG 9. März 1983 - 4 AZR 301/80 - BAGE 42, 94) , einer Schließung der Abteilung (BAG 4. September 1985 - 5 AZR 90/84 - zu I 2 a der Gründe) , einer Umorganisation (BAG 13. Juni 1990 - 5 AZR 350/89 - zu I 1 a der Gründe) und einer Betriebsstilllegung (BAG 18. März 1999 - 8 AZR 344/98 - zu I 3 der Gründe) .

    Wirtschaftlich so gestellt, wie er ohne den Ausschluss der auf die titulierte Beschäftigung bezogenen Leistungspflicht stünde, würde der Beklagte in erster Linie durch die Zuweisung einer anderen vertragsgemäßen Beschäftigung (vgl. BAG 13. Juni 1990 - 5 AZR 350/89 - zu I 2 der Gründe) .

  • LAG Düsseldorf, 10.06.2016 - 10 Sa 614/15

    Vollstreckungsabwehrklage; Unmöglichkeit; Beschäftigung

    Dabei hat das Bundesarbeitsgericht ausdrücklich darauf erkannt, dass der Arbeitsplatz nicht dadurch fortbestehe, dass die Tätigkeitsgebiete in der dort bisher vom Kläger geleiteten Abteilung auf andere Bereiche verteilt worden sind (BAG, Urteil vom 13. Juni 1990 - 5 AZR 350/89 -, Rn. 18 f., juris; ebenso LAG München, Urteil vom 18. August 2011 - 2 Sa 62/10 -, Rn. 45, juris; LAG Hamm, Urteil vom 2. März 2012 - 10 Sa 1086/11 -, Rn. 95, juris; LAG Hessen, Urteil vom 24. Juni 2014 - 8 Sa 1216/13 -, Rn. 52, juris).

    Das Berufungsgericht folgt insoweit der von der 8. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hessen in seinem Urteil vom 24. Juni 2014 und den dort zitierten Fundstellen vertretenen Auffassung (LAG Hessen, Urteil vom 24. Juni 2014 - 8 Sa 1216/13 -, Rn. 52, juris; LAG München, Urteil vom 18.8.2011 - 2 Sa 62/10 - Rn. 45 ff., juris; LAG Hamm, Urteil vom 2. März 2012 - 10 Sa 1086/11 -, Rn. 99, juris; wohl auch BAG, Urteil vom 13. Juni 1990 - 5 AZR 350/89 -, Rn. 18 f.).

  • LAG Köln, 31.01.2020 - 4 Sa 322/19

    Direktionsrecht; Versetzung; Gleichwertigkeit; betriebsverfassungs-rechtliche

    Die unterschiedlichen Sachverhaltsgestaltungen bestanden in einer Zerstörung des Betriebs durch einen Brand (BAG, Urteil vom 17. Dezember 1968 - 5 AZR 149/68, zu II 1 der Gründe, BAGE 21, 263 ff.), einer vorübergehenden witterungsbedingten Schließung (BAG, Urteil vom 9. März 1983 - 4 AZR 301/80, BAGE 42, 94 ff.), einer Umorganisation (BAG, Urteil vom 13. Juni 1990 - 5 AZR 350/89, zu I 1 a der Gründe, juris) und einer Betriebsstilllegung (BAG, Urteil vom 18. März 1999 - 8 AZR 344/98, zu I 3 der Gründe, juris).
  • ArbG Düsseldorf, 19.04.2013 - 11 Ca 5757/12

    Stichwörter: Dienstordnungsangestelltenverhältnis, Entlassung auf Verlangen,

    Unmöglichkeit im Sinne des § 275 Abs. 1 BGB liegt daher insbesondere vor, wenn der Leistungserfolg weder von dem Schuldner noch von einem Dritten herbeigeführt werden kann (vgl. BAG 4, 9.1985 - 5 AZR 90/84 - zu I. 2. a] der Gründe; BAG 13.6.1990 - 5 AZR 350/89 - zu I. 1. a] der Gründe, EzA Nr. 44 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht).

    Setzt die Arbeitsleistung eine bestimmte Grundlage voraus, wie etwa die Betriebsstätte des Arbeitgebers oder den Arbeitsplatz im Betrieb des Arbeitgebers, kann daher mit deren Wegfall die geschuldete Leistung nicht mehr erbracht werden; sie ist objektiv unmöglich geworden (vgl. BAG 4, 9.1985 - 5 AZR 90/84 - zu I. 2. a] der Gründe; BAG 13.6.1990 - 5 AZR 350/89 - zu I. 1. a] der Gründe, EzA Nr. 44 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht; BAG 18.3.1999 - 8 AZR 334/98 - zu I. 3. der Gründe, ZTR 1999, 516).

    Der Arbeitgeber kann bei dieser Sachlage die weiterhin vorhandenen Aufgaben auch wieder zurückverlagern, um seiner Beschäftigungspflicht nachzukommen (vgl. LAG Hessen 18.8.2009 - 12 Ta 235/09 - Rn. 21, juris; LAG Hessen 5.12.2011 - 16 Sa 1056/11 - Rn. 19, juris; LAG Hessen 3.7.2012 - 15 SaGa 243/12 - Rn. 45, juris; a.A: LAG München 18.8.2011 - 2 Sa 62/10 - Rn. 45 ff., juris; vor Einführung des § 275 BGB wohl auch: BAG 13.6.1990 - 5 AZR 350/89 - zu I. 1. b] der Gründe, EzA Nr. 44 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht).

  • LAG Hamm, 29.11.2019 - 16 Sa 172/19

    Beschäftigungsanspruch, freie unternehmerische Entscheidung, Unmöglichkeit

    Das kann nach Wegfall des bisherigen Arbeitsplatzes in erster Linie ein gleichwertiger anderer Arbeitsplatz sein (BAG, Urteil vom 13. Juni 1990 - 5 AZR 350/89 -, Rn. 18 - 20, juris).

    Sie ist - mit Ausnahme offenbar sachwidriger, missbräuchlicher oder willkürlicher Maßnahmen - hinzunehmen und führt daher ebenfalls zur Unmöglichkeit der Leistung (vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13. Juni 1990 - 5 AZR 350/89 - Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 24. Juni 2014 - 8 Sa 1216/13 - Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 18. August 2011 - 2 Sa 62/10 - Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 10. Juni 2016 - 10 Sa 614/15 _; Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 02. März 2012 - 10 Sa 1086/11 -).

  • LAG Düsseldorf, 04.07.2014 - 10 Sa 101/14

    Anspruch eines Oberarztes auf Beschäftigung - Altersdiskriminierung

    Der Arbeitgeber ist nicht nur Schuldner der vereinbarten Vergütung, sondern er hat grundsätzlich den Arbeitnehmer auch vertragsgemäß zu beschäftigen (BAG, Urteil vom 13. Juni 1990 - 5 AZR 350/89 -, juris, Rn. 16).

    Setzt die Leistung eine bestimmte Grundlage voraus, im Arbeitsrecht also den Arbeitsplatz im Betrieb des Arbeitgebers, kann mit dessen Wegfall die ursprünglich geschuldete Leistung nicht mehr erbracht werden; sie ist objektiv unmöglich geworden (BAG, Urteil vom 13. Juni 1990 - 5 AZR 350/89 -, juris, Rn. 18 m.w.N. ).

  • LAG Hamm, 18.09.2003 - 17 Sa 1275/03

    Kein gerichtlicher Erlass einer einstweiligen Verfügung auf tatsächliche

    b) aa) Aufgrund des obigen eigenen Vorbringens des Verfügungsklägers steht aber dann zum einen fest, dass die Verfügungsbeklagte den Verfügungskläger seit dem 01.07.2003 nicht mehr in der von ihr in ihrem Betrieb bisher errichteten Arbeitsgruppe Vorentwicklung tatsächlich beschäftigen kann, da nämlich die dortige bisherige tatsächliche Beschäftigung des Verfügungsklägers durch die Verfügungsbeklagte der Verfügungsbeklagten auf Grund ihrer endgültigen Auflösung der bisherigen Arbeitsgruppe Vorentwicklung zum 30.06.2003 gemäß § 275 Abs. 1 BGB unmöglich geworden ist (BAG, Urteil vom 13.06.1990 - 5 AZR 350/89 - EzA § 611 BGB Beschäftigungspflicht Nr. 44; LAG Köln, Beschluss vom 23.08.2001 - 7 (13) Ta 190/01 - NZA-RR 2002, 214).

    cc) Ferner ist die Verfügungsbeklagte nicht gehalten, dem Verfügungskläger wegen des Wegfalls seines zuletzt bis zum 30.06.2003 in der Arbeitsgruppe Vorentwicklung des Betriebs der Verfügungsbeklagten inne gehabten Arbeitsplatzes nunmehr einen neuen gleichwertigen anderen Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen, da es nämlich grundsätzlich der freien Unternehmensentscheidung der Verfügungsbeklagten oblegen hat, ob und zu wann von ihr die von ihr bisher in ihrem Betrieb errichtete Arbeitsgruppe Vorentwicklung aufzulösen gewesen ist, und da der hierfür darlegungs- und beweispflichtige Verfügungskläger in beiden Instanzen des hier vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahrens bereits nicht einmal dargetan hat, dass und gegebenenfalls weswegen die Entscheidung der Verfügungsbeklagten, nämlich die bisher von ihr in ihrem Betrieb errichtete Arbeitsgruppe Vorentwicklung zum 30.06.2003 endgültig aufzulösen, ihm gegenüber rechtsmissbräuchlich und/oder willkürlich gewesen sei (BAG, Urteil vom 13.06.1990 - 5 AZR 350/89 -, a.a.O.).

  • LAG Hessen, 24.06.2014 - 8 Sa 1216/13

    Versetzung - Direktionsrecht - AGB-Kontrolle

    Das gelte auch dann, wenn die bisherigen Aufgaben nicht entfallen, sondern durch Umorganisation auf andere Bereiche verteilt worden sind (BAG 13. Juni 1990 - 5 AZR 350/89 - EzA BGB § 611 Beschäftigungspflicht Nr. 44; ebenso LAG München 18. August 2011 - 2 Sa 62/10 zitiert nach Juris; LAG Hamm 2. März 2012 - 10 Sa 1086/11 - zitiert nach Juris).
  • LAG Hessen, 20.03.2013 - 18 SaGa 175/13

    Beschäftigungsanspruch - Freistellungsklausel; Beschäftigungsanspruch -

    Dieser allgemeine Beschäftigungsanspruch besteht gerade auch nach Ausspruch einer Kündigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist ( BAG Urteil vom 13.06.1990 - 5 AZR 350/89 - EzA § 611 BGB Beschäftigungspflicht Nr. 44; BAG Urteil vom 19.08.1976 - 3 AZR 173/75 - AP BGB § 611 Beschäftigungspflicht Nr. 4).
  • ArbG Berlin, 04.08.2011 - 28 Ca 923/11

    Zwangsgeldfestsetzung - Nichterfüllung eines titulierten

    dazu LAG Hamm 29.11.1985 (Fn. 48) [Leitsatz 2.]: "Kann der Arbeitgeber den Beschäftigungsanspruch nicht erfüllen, weil der Arbeitsplatz weggefallen ist, so scheidet die Vollstreckung nach § 888 ZPO aus"; dass. 15.2.1991 - 7 Ta 28/91 - LAGE § 888 ZPO Nr. 22 [5.]: "objektiver Wegfall des Arbeitsplatzes"; LAG Köln 24.10.1995 (Fn. 48) [II.]: "der endgültige Wegfall des Arbeitsplatzes bedingt die Unmöglichkeit im oben diskutierten Sinne"; LAG Berlin 14.6.2001 (Fn. 14) [II.2.1.]: "Im Falle eines Titels auf Beschäftigung kann Unmöglichkeit dann eintreten, wenn der Arbeitsplatz, auf dem die Beschäftigung geschuldet ist, weggefallen ist"; LAG Köln 23.8.2001 - 7 (13) 190/01 - NZA-RR 2002, 214 [II.2 e.]: "Dass die Zwangsvollstreckung aus einem auf unveränderte Weiterbeschäftigung gerichteten Titel wegen Unmöglichkeit der Leistung nicht in Betracht kommt, wenn der entsprechende Arbeitsplatz ersatzlos weggefallen ist, entspricht ganz herrschender Meinung"; im Anschluss LAG Schleswig-Holstein 2.6.2005 (Fn. 49) [II.]; LAG München 14.2.2006 - 10 Ta 493/05 - ("juris") [II.1 b, aa.]: "Insbesondere kommt auch die aus einem auf unveränderte Weiterbeschäftigung gerichteten Titel erfolgende Zwangsvollstreckung nicht mehr in Betracht, wenn der entsprechende Arbeitsplatz ersatzlos weggefallen ist"; s. hierzu auch BAG 13.6.1990 - 5 AZR 350/89 - EzA § 611 BGB Beschäftigungspflicht Nr. 44 [I.1 a.]: "Setzt die Leistung eine bestimmte Grundlage voraus, im Arbeitsrecht also den Arbeitsplatz im Betrieb des Arbeitgebers, kann mit dessen Wegfall die ursprünglich geschuldete Leistung nicht mehr erbracht werden; sie ist objektiv unmöglich geworden".S. dazu LAG Hamm 29.11.1985 (Fn. 48) [Leitsatz 2.]: "Kann der Arbeitgeber den Beschäftigungsanspruch nicht erfüllen, weil der Arbeitsplatz weggefallen ist, so scheidet die Vollstreckung nach § 888 ZPO aus"; dass. 15.2.1991 - 7 Ta 28/91 - LAGE § 888 ZPO Nr. 22 [5.]: "objektiver Wegfall des Arbeitsplatzes"; LAG Köln 24.10.1995 (Fn. 48) [II.]: "der endgültige Wegfall des Arbeitsplatzes bedingt die Unmöglichkeit im oben diskutierten Sinne"; LAG Berlin 14.6.2001 (Fn. 14) [II.2.1.]: "Im Falle eines Titels auf Beschäftigung kann Unmöglichkeit dann eintreten, wenn der Arbeitsplatz, auf dem die Beschäftigung geschuldet ist, weggefallen ist"; LAG Köln 23.8.2001 - 7 (13) 190/01 - NZA-RR 2002, 214 [II.2 e.]: "Dass die Zwangsvollstreckung aus einem auf unveränderte Weiterbeschäftigung gerichteten Titel wegen Unmöglichkeit der Leistung nicht in Betracht kommt, wenn der entsprechende Arbeitsplatz ersatzlos weggefallen ist, entspricht ganz herrschender Meinung"; im Anschluss LAG Schleswig-Holstein 2.6.2005 (Fn. 49) [II.]; LAG München 14.2.2006 - 10 Ta 493/05 - ("juris") [II.1 b, aa.]: "Insbesondere kommt auch die aus einem auf unveränderte Weiterbeschäftigung gerichteten Titel erfolgende Zwangsvollstreckung nicht mehr in Betracht, wenn der entsprechende Arbeitsplatz ersatzlos weggefallen ist"; s. hierzu auch BAG 13.6.1990 - 5 AZR 350/89 - EzA § 611 BGB Beschäftigungspflicht Nr. 44 [I.1 a.]: "Setzt die Leistung eine bestimmte Grundlage voraus, im Arbeitsrecht also den Arbeitsplatz im Betrieb des Arbeitgebers, kann mit dessen Wegfall die ursprünglich geschuldete Leistung nicht mehr erbracht werden; sie ist objektiv unmöglich geworden".

    51) S. dazu LAG Hamm 29.11.1985 (Fn. 48) [Leitsatz 2.]: "Kann der Arbeitgeber den Beschäftigungsanspruch nicht erfüllen, weil der Arbeitsplatz weggefallen ist, so scheidet die Vollstreckung nach § 888 ZPO aus"; dass. 15.2.1991 - 7 Ta 28/91 - LAGE § 888 ZPO Nr. 22 [5.]: "objektiver Wegfall des Arbeitsplatzes"; LAG Köln 24.10.1995 (Fn. 48) [II.]: "der endgültige Wegfall des Arbeitsplatzes bedingt die Unmöglichkeit im oben diskutierten Sinne"; LAG Berlin 14.6.2001 (Fn. 14) [II.2.1.]: "Im Falle eines Titels auf Beschäftigung kann Unmöglichkeit dann eintreten, wenn der Arbeitsplatz, auf dem die Beschäftigung geschuldet ist, weggefallen ist"; LAG Köln 23.8.2001 - 7 (13) 190/01 - NZA-RR 2002, 214 [II.2 e.]: "Dass die Zwangsvollstreckung aus einem auf unveränderte Weiterbeschäftigung gerichteten Titel wegen Unmöglichkeit der Leistung nicht in Betracht kommt, wenn der entsprechende Arbeitsplatz ersatzlos weggefallen ist, entspricht ganz herrschender Meinung"; im Anschluss LAG Schleswig-Holstein 2.6.2005 (Fn. 49) [II.]; LAG München 14.2.2006 - 10 Ta 493/05 - ("juris") [II.1 b, aa.]: "Insbesondere kommt auch die aus einem auf unveränderte Weiterbeschäftigung gerichteten Titel erfolgende Zwangsvollstreckung nicht mehr in Betracht, wenn der entsprechende Arbeitsplatz ersatzlos weggefallen ist"; s. hierzu auch BAG 13.6.1990 - 5 AZR 350/89 - EzA § 611 BGB Beschäftigungspflicht Nr. 44 [I.1 a.]: "Setzt die Leistung eine bestimmte Grundlage voraus, im Arbeitsrecht also den Arbeitsplatz im Betrieb des Arbeitgebers, kann mit dessen Wegfall die ursprünglich geschuldete Leistung nicht mehr erbracht werden; sie ist objektiv unmöglich geworden".

  • LAG Köln, 06.12.2019 - 4 Sa 327/19

    Direktionsrecht, Versetzung, Gleichwertigkeit, betriebsverfassungsrechtliche

  • LAG Berlin-Brandenburg, 11.01.2017 - 4 Sa 900/16

    Auflösende Bedingung - Fluguntauglichkeit - Nichtdurchführung eines betrieblichen

  • LAG Rheinland-Pfalz, 25.08.2020 - 8 Sa 427/19

    Unzulässiger Feststellungsantrag - Versetzung einer schwerbehinderter

  • LAG Rheinland-Pfalz, 21.07.2010 - 7 Sa 258/10

    Schadenersatz wegen unterlassener Beschäftigung - Persönlichkeitsrecht

  • LAG München, 18.08.2011 - 2 Sa 62/10

    Inhalt des Beschäftigungsanspruchs

  • LAG Hessen, 30.03.2009 - 17 Sa 1308/08

    Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte - außerordentliche Kündigung

  • LAG Hamm, 02.03.2012 - 10 Sa 1086/11

    Voraussetzungen für einen Weiterbeschäftigungsanspruch nach Durchführung eines

  • LAG Rheinland-Pfalz, 18.01.2022 - 8 Sa 91/21

    Überflüssige Änderungskündigung

  • LAG Rheinland-Pfalz, 19.12.2018 - 7 Sa 99/18

    Übertragung einer Tätigkeit ohne Personalverantwortung im Rahmen einer Versetzung

  • LAG Niedersachsen, 19.08.2011 - 16 Sa 833/10

    Drohung mit einer einseitigen Vergütungsreduzierung ist bei Möglichkeit der

  • ArbG Ulm, 14.03.2017 - 5 Ca 328/15

    Gerichtliche Ersatzleistungsbestimmung - Anspruch auf Beschäftigung auf einer

  • BAG, 18.03.1999 - 8 AZR 344/98
  • LAG Hessen, 03.07.2012 - 15 SaGa 243/12

    Voraussetzungen des Weiterbeschäftigungsanspruchs

  • ArbG Frankfurt/Main, 16.09.2020 - 11 Ca 4529/19
  • ArbG Iserlohn, 22.12.2021 - 1 Ca 751/21
  • LAG Hessen, 15.12.2017 - 10 SaGa 1508/17

    1. Die Beschäftigung des Arbeitnehmers im nicht beendeten Arbeitsverhältnis wird

  • LAG Schleswig-Holstein, 05.05.2015 - 1 Sa 324/14

    Feststellungsantrag, Beschäftigungsantrag, Bestimmtheit, Vollstreckbarkeit,

  • LAG Niedersachsen, 31.01.2003 - 5 Sa 683/02

    Bewerbung auf eine Angestelltenstelle im Öffentlichen Dienst;

  • ArbG Bocholt, 11.10.2019 - 2 Ca 361/19

    Einzelfallentscheidung zu den Voraussetzungen einer wirksamen

  • LAG Hessen, 05.12.2011 - 16 Sa 1056/11

    Unmöglichkeit der Beschäftigung - Verlagerung von Arbeitsaufgaben und Möglichkeit

  • ArbG Düsseldorf, 23.03.2009 - 2 Ca 6681/08

    Leidensgerechter Arbeitsplatz; Direktionsrecht; Schwerbehinderung

  • LAG München, 20.06.2007 - 5 Sa 823/06

    Unwirksamkeit außerordentlicher Kündigung des unkündbaren Leiters einer

  • LAG Baden-Württemberg, 30.08.1993 - 15 Sa 35/93

    Arbeitsverhältnis: Weiterbeschäftigungsanspruch - Durchsetzung im Wege der

  • LAG Hamm, 14.02.2019 - 18 Sa 976/18

    Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs eines Arbeitnehmers wegen

  • ArbG Düsseldorf, 03.11.2016 - 7 Ga 71/16

    Einstweiliges Verfügungsverfahren zum Beschäftigungsanspruch Schwerbehinderter im

  • ArbG Frankfurt/Main, 07.02.2017 - 16 Ca 5933/16

    Dauernde Flugdienstuntauglichkeit; Betriebliches Eingliederungsmanagement;

  • ArbG Berlin, 04.02.2005 - 9 Ga 1155/05

    Freistellungsklausel; Kündigung; Arbeitsvertragsformular

  • ArbG Frankfurt/Main, 01.03.2016 - 24 Ca 3987/15
  • ArbG Düsseldorf, 26.05.2008 - 2 Ca 181/08

    Beschäftigungsanspruch, Unmöglichkeit

  • ArbG Essen, 09.04.2015 - 5 Ca 3501/14

    Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung einer Weihnachtsgratifikation auf

  • ArbG Würzburg, 15.07.2015 - 10 Ga 6/15

    Beschäftigung nach Suspendierung - einstweiliges Verfügungsverfahren

  • ArbG Ulm, 10.03.2006 - 7 Ca 348/05

    Abmahnung - Entfernung aus der Personalakte - Teilnahme an einem Streik

  • LAG Berlin, 14.06.2001 - 9 Ta 998/01

    Wegfall des Arbeitsplatzes durch Betriebsübergang;

  • ArbG Leipzig, 08.08.1996 - 18 Ga 37/96

    Anspruch auf Beschäftigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist; Bestehen eines

  • ArbG Leipzig, 08.08.1996 - 18 Ca 37/96
  • ArbG Bochum, 13.10.2004 - 5 Ga 46/04

    Voraussetzungen für die Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der ordentlichen

  • LAG Hamburg, 30.09.1994 - 94

    Durchsetzung eines Beschäftigungsanpruchs im Wege des einstweiligen

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