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   BAG, 14.10.2020 - 5 AZR 409/19   

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BAG, 14.10.2020 - 5 AZR 409/19 (https://dejure.org/2020,30585)
BAG, Entscheidung vom 14.10.2020 - 5 AZR 409/19 (https://dejure.org/2020,30585)
BAG, Entscheidung vom 14. Oktober 2020 - 5 AZR 409/19 (https://dejure.org/2020,30585)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW

    § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § ... 611a Abs. 2 BGB, § 117 Abs. 1 BGB, §§ 133, 157 BGB, § 141 BGB, § 72 Abs. 5 ArbGG, § 564 Satz 1 ZPO, § 781 BGB, § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB, § 117 Abs. 2 BGB, § 97 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Arbeitsvertrag als nichtiges Scheingeschäft; Auslegung von Willenserklärungen zur Ermittlung der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit eines Rechtsgeschäftes

  • bag-urteil.com
  • rewis.io

    Vergütungsansprüche - Scheingeschäft

  • Betriebs-Berater

    Arbeitsvertrag ohne Verpflichtung zur Erbringung von Arbeitsleistung ist Scheingeschäft

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Arbeitsvertrag als Scheingeschäft

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vergütungsansprüche; Scheingeschäft

  • rechtsportal.de

    BGB § 133 ; BGB § 157
    Arbeitsvertrag als nichtiges Scheingeschäft

  • datenbank.nwb.de

    Vergütungsansprüche - Scheingeschäft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das Arbeitsverhältnis als Scheingeschäft - und die Vergütungsansprüche

  • etl-rechtsanwaelte.de (Kurzinformation)

    Kein Anspruch auf Arbeitsentgelt im Falle einer Scheingeschäfts (§ 117 Abs. 1 BGB)

  • fgvw.de (Kurzinformation)

    Eine Vergütungsansprüche bei Scheingeschäft

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2021, 628
  • NZA 2021, 37
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (19)

  • BAG, 18.03.2009 - 5 AZR 355/08

    Konzessionsträger - Scheingeschäft - Umgehungsgeschäft

    Auszug aus BAG, 14.10.2020 - 5 AZR 409/19
    Ein Scheingeschäft nach dieser Bestimmung liegt vor, wenn die Parteien einverständlich nur den äußeren Schein des Abschlusses eines Rechtsgeschäfts hervorrufen, dagegen die damit verbundene Rechtswirkung nicht eintreten lassen wollen (st. Rspr., vgl. BGH 25. November 2008 - XI ZR 413/07 - Rn. 31 mwN; BAG 18. März 2009 - 5 AZR 355/08 - Rn. 12, BAGE 130, 34; ausf. Benecke RdA 2016, 65) .

    Entgegen der Auffassung der Revision unterscheidet sich der Streitfall von anderen Konstellationen, in denen das Bundesarbeitsgericht ein Scheingeschäft verneint hat (vgl. etwa BAG 15. November 2018 - 6 AZR 522/17 - Rn. 39, BAGE 164, 168; 18. März 2009 - 5 AZR 355/08 - Rn. 13, BAGE 130, 34; 25. Januar 2007 - 5 AZB 49/06 - betreffend einen Streit über die Zulässigkeit des Rechtswegs; 21. April 2005 - 2 AZR 125/04 - zu II 1 c der Gründe; 10. November 1983 - 2 AZR 317/82 - zu B I 2 der Gründe) .

    Ein Vergütungsanspruch folgt nicht aus den Grundsätzen des fehlerhaften Arbeitsverhältnisses (vgl. hierzu BAG 18. März 2009 - 5 AZR 355/08 - Rn. 30, BAGE 130, 34) , weil die Klägerin im Streitzeitraum keine Arbeitsleistung erbracht hat.

  • BAG, 15.11.2018 - 6 AZR 522/17

    Überbrückungsbeihilfe nach TV SozSich - Umgehungsgeschäft

    Auszug aus BAG, 14.10.2020 - 5 AZR 409/19
    Den Parteien fehlt bei einem Scheingeschäft der Geschäftswille (vgl. BGH 18. Januar 2018 - I ZR 150/15 - Rn. 52; BAG 15. November 2018 - 6 AZR 522/17 - Rn. 28, BAGE 164, 168) .

    Setzt der von den Parteien angestrebte Zweck die Gültigkeit des Rechtsgeschäfts voraus, spricht dies gegen ein Scheingeschäft (vgl. BAG 15. November 2018 - 6 AZR 522/17 - Rn. 28, BAGE 164, 168) .

    Entgegen der Auffassung der Revision unterscheidet sich der Streitfall von anderen Konstellationen, in denen das Bundesarbeitsgericht ein Scheingeschäft verneint hat (vgl. etwa BAG 15. November 2018 - 6 AZR 522/17 - Rn. 39, BAGE 164, 168; 18. März 2009 - 5 AZR 355/08 - Rn. 13, BAGE 130, 34; 25. Januar 2007 - 5 AZB 49/06 - betreffend einen Streit über die Zulässigkeit des Rechtswegs; 21. April 2005 - 2 AZR 125/04 - zu II 1 c der Gründe; 10. November 1983 - 2 AZR 317/82 - zu B I 2 der Gründe) .

  • BGH, 28.06.1984 - IX ZR 143/83

    Gewährung von Ehegattenunterhalt durch Verschaffung eines Arbeitsvertrages

    Auszug aus BAG, 14.10.2020 - 5 AZR 409/19
    Wollen die Parteien des "Arbeitsvertrags" nicht, dass der "Arbeitnehmer" aufgrund dieses Vertrags überhaupt eine Arbeit zu verrichten hat, beabsichtigen sie nicht, den Eintritt der rechtlichen Verpflichtungen und Folgen der von ihnen abgegebenen Willenserklärungen herbeizuführen, wonach sich eine Seite zur Leistung von Arbeit für die andere Seite verpflichtet und diese ihr als Gegenleistung dafür Arbeitsentgelt zahlen soll (vgl. BGH 28. Juni 1984 - IX ZR 143/83 - Rn. 20) .

    Zwar kann das als Scheingeschäft geschlossene Rechtsgeschäft zugleich den Tatbestand eines von den Parteien ernstlich gewollten Rechtsgeschäfts verdecken und gemäß § 117 Abs. 2 BGB deren Rechtsbeziehungen bestimmen (vgl. BGH 28. Juni 1984 - IX ZR 143/83 - zu II 2 der Gründe) .

  • BAG, 21.04.2016 - 8 AZR 474/14

    Deklaratorisches Schuldanerkenntnis - Allgemeine Geschäftsbedingungen - Auslegung

    Auszug aus BAG, 14.10.2020 - 5 AZR 409/19
    Das setzt voraus, dass der Anerkennende eine selbständige, von den zugrundeliegenden Rechtsbeziehungen losgelöste Verpflichtung übernimmt (vgl. BAG 21. April 2016 - 8 AZR 474/14 - Rn. 25) .

    Ein solches Schuldanerkenntnis setzt voraus, dass die Vertragsparteien das Schuldverhältnis ganz oder teilweise dem Streit oder der Ungewissheit entziehen und es endgültig festlegen wollen (vgl. BAG 21. April 2016 - 8 AZR 474/14 - Rn. 26; BGH 11. Dezember 2015 - V ZR 26/15 - Rn. 13) .

  • LAG Düsseldorf, 02.08.2019 - 10 Sa 1139/18

    Arbeitsvertrag als Scheinvertrag

    Auszug aus BAG, 14.10.2020 - 5 AZR 409/19
    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 2. August 2019 - 10 Sa 1139/18 - wird zurückgewiesen.
  • BGH, 20.05.2011 - V ZR 221/10

    Notarieller Grundstückskaufvertrag: Rechtsfolgen einer Vorausquittung für eine

    Auszug aus BAG, 14.10.2020 - 5 AZR 409/19
    Ein Vertrag ist somit nur dann nach § 117 Abs. 1 BGB nichtig, wenn das Vereinbarte nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien keine Geltung haben soll (vgl. BGH 20. Mai 2011 - V ZR 221/10 - Rn. 6) .
  • BGH, 28.11.2008 - BLw 4/08

    Voraussetzungen für das Wirksamwerden einer fehlgeschlagenen Umstrukturierung

    Auszug aus BAG, 14.10.2020 - 5 AZR 409/19
    Es genügt, dass sich beide Parteien in Kenntnis aller Vereinbarungen "auf den Boden des ursprünglichen Vertrages stellen" (vgl. BGH 28. November 2008 - BLw 4/08 - Rn. 36) .
  • BGH, 05.04.2006 - VIII ZR 163/05

    Unwirksamkeit zweier für sich genommen unbedenklicher Formularklauseln;

    Auszug aus BAG, 14.10.2020 - 5 AZR 409/19
    Doch setzt die Bestätigung eines Rechtsgeschäfts den Willen und das Bewusstsein von der Unverbindlichkeit des früheren Geschäfts voraus (vgl. BGH 5. April 2006 - VIII ZR 163/05 - Rn. 19; MüKoBGB/Busche 8. Aufl. BGB § 141 Rn. 14) .
  • BAG, 21.04.2005 - 2 AZR 125/04

    Arbeitnehmerstatus - Scheingeschäft - außerordentliche Kündigung -

    Auszug aus BAG, 14.10.2020 - 5 AZR 409/19
    Entgegen der Auffassung der Revision unterscheidet sich der Streitfall von anderen Konstellationen, in denen das Bundesarbeitsgericht ein Scheingeschäft verneint hat (vgl. etwa BAG 15. November 2018 - 6 AZR 522/17 - Rn. 39, BAGE 164, 168; 18. März 2009 - 5 AZR 355/08 - Rn. 13, BAGE 130, 34; 25. Januar 2007 - 5 AZB 49/06 - betreffend einen Streit über die Zulässigkeit des Rechtswegs; 21. April 2005 - 2 AZR 125/04 - zu II 1 c der Gründe; 10. November 1983 - 2 AZR 317/82 - zu B I 2 der Gründe) .
  • BAG, 10.11.1983 - 2 AZR 317/82
    Auszug aus BAG, 14.10.2020 - 5 AZR 409/19
    Entgegen der Auffassung der Revision unterscheidet sich der Streitfall von anderen Konstellationen, in denen das Bundesarbeitsgericht ein Scheingeschäft verneint hat (vgl. etwa BAG 15. November 2018 - 6 AZR 522/17 - Rn. 39, BAGE 164, 168; 18. März 2009 - 5 AZR 355/08 - Rn. 13, BAGE 130, 34; 25. Januar 2007 - 5 AZB 49/06 - betreffend einen Streit über die Zulässigkeit des Rechtswegs; 21. April 2005 - 2 AZR 125/04 - zu II 1 c der Gründe; 10. November 1983 - 2 AZR 317/82 - zu B I 2 der Gründe) .
  • BAG, 30.01.2019 - 5 AZR 450/17

    Gesamtzusage - ablösende Betriebsvereinbarung

  • BAG, 15.09.1977 - 2 AZR 348/76
  • BAG, 20.11.2019 - 5 AZR 39/19

    Berechnung eines tariflichen Krankengeldzuschusses

  • BGH, 11.12.2015 - V ZR 26/15

    Grundstückskaufvertrag: Fortbestehen eines Schadensersatzanspruchs des Käufers

  • BAG, 25.01.2007 - 5 AZB 49/06

    Rechtsweg - Arbeitsverhältnis - unrichtige Rechtsmittelbelehrung -

  • BAG, 13.11.1975 - 2 AZR 610/74

    Betriebsrat: Beteiligung an einer Kündigung, Anhörungsfrist

  • BGH, 18.01.2018 - I ZR 150/15

    Schadensersatzansprüche wegen einer ohne Wissen des Klägers von seinem

  • BAG, 22.09.1992 - 9 AZR 385/91

    Rückzahlung von Provisionsvorschüssen bei Scheingeschäft

  • BGH, 25.11.2008 - XI ZR 413/07

    Erlaubnisvorbehalt nach dem Rechtsberatungsgesetz für die Übertragung einer

  • BAG, 26.04.2022 - 9 AZR 139/21

    Arbeitnehmerüberlassung mit Auslandsbezug - Fiktion eines Arbeitsverhältnisses

    (2) Ein Scheingeschäft liegt hingegen nicht vor, wenn es - wie im vorliegenden Fall - der wirksamen Vornahme des betreffenden Rechtsgeschäfts gerade bedarf, um den tatsächlich beabsichtigten Erfolg herbeizuführen (BAG 14. Oktober 2020 - 5 AZR 409/19 - Rn. 14 mwN) .
  • LAG Hessen, 08.04.2022 - 10 Sa 1251/21

    Nichtige Willenserklärung und Scheingeschäft; Bezahltes "Arbeitsverhältnis" ohne

    Ein Scheingeschäft nach dieser Bestimmung liegt vor, wenn die Parteien einverständlich nur den äußeren Schein des Abschlusses eines Rechtsgeschäfts hervorrufen, dagegen die damit verbundene Rechtswirkung nicht eintreten lassen wollen (vgl. BAG 14. Oktober 2020 - 5 AZR 409/19 - Rn. 14, NZA 2021, 37) .

    Daher ist ein Arbeitsvertrag als Scheingeschäft nach § 117 Abs. 1 BGB nichtig, wenn zwischen den Parteien bei Vertragsabschluss Einigkeit darüber besteht, dass das vereinbarte Entgelt ganz oder zumindest teilweise nicht als Gegenleistung für die Erbringung einer Arbeitsleistung, sondern aus anderen Gründen gezahlt werden soll und eine Pflicht zur Arbeitsleistung nicht begründet wird (vgl. BAG 14. Oktober 2020 - 5 AZR 409/19 - Rn. 14, NZA 2021, 37) .

    Ein Vertrag ist somit nur dann nach § 117 Abs. 1 BGB nichtig, wenn das Vereinbarte nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien keine Geltung haben soll (vgl. BAG 14. Oktober 2020 - 5 AZR 409/19 - Rn. 14, NZA 2021, 37) .

    Durch Auslegung der Willenserklärungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls ist gemäß §§ 133, 157 BGB zu ermitteln, ob Vertragsparteien zur Erreichung ihres Ziels die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts benötigen und es deshalb ernstlich gemeint oder nur zum Schein abgeschlossen ist (vgl. BAG 14. Oktober 2020 - 5 AZR 409/19 - Rn. 15, NZA 2021, 37) .

  • LAG Köln, 12.11.2021 - 9 Ta 161/21

    Rechtsweg; GmbH; Minderheitsgesellschafter; Sperrminorität

    Ein Scheingeschäft iSd. § 117 Abs. 1 BGB ist gegeben, wenn die Parteien einverständlich nur den äußeren Schein des Abschlusses eines Rechtsgeschäfts hervorrufen, dagegen die damit verbundene Rechtswirkung nicht eintreten lassen wollen, das Vereinbarte nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien also keine Geltung haben soll (BAG, Urteil vom 14. Oktober 2020 - 5 AZR 409/19 -, Rn. 14, juris).
  • LAG Sachsen, 08.01.2021 - 2 Sa 175/20

    Kein Vergütungsanspruch aus Scheingeschäft; Fingiertes Auftreten als

    Dies ist der Fall, wenn zwischen den Parteien bei Vertragsschluss Einigkeit darüber besteht, dass das vereinbarte Entgelt ganz oder zumindest teilweise nicht als Gegenleistung für die Erbringung einer Arbeitsleistung, sondern aus anderen Gründen gezahlt werden soll und eine Pflicht zur Arbeitsleistung nicht begründet wird (BAG vom 14.10.2020 - 5 AZR 409/19 - Juris).
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