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   BAG, 13.04.1967 - 5 AZR 426/66   

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BAG, 13.04.1967 - 5 AZR 426/66 (https://dejure.org/1967,622)
BAG, Entscheidung vom 13.04.1967 - 5 AZR 426/66 (https://dejure.org/1967,622)
BAG, Entscheidung vom 13. April 1967 - 5 AZR 426/66 (https://dejure.org/1967,622)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Erlöschen eines eingetragenen Vereins - Mitglieder - Vermögensabwicklung - Pfleger - Gesetzlicher Vertreter - Beteiligter - Prozeßführung - Parteiänderung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1967, 1437
  • DB 1967, 813
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 17.11.1955 - II ZR 172/54

    Vereinsauflösung

    Auszug aus BAG, 13.04.1967 - 5 AZR 426/66
    Io Ein eingetragener Verein erlischt ohne weiteres, wenn er keine Mitglieder mehr hat; die Vermögensabväcklung hat ein gemäß '§ 1913 BGB zu bestellender Pfleger vorzunehmen (im Anschluß an BGH in BGHZ 19, 51 und Betrieb 65, 1665)o 2o Der Pfleger ist gesetzlicher Vertreter der an der Vermögens abwicklung Beteiligt#!!, nicht des ehemaligen Vereins0 3" Der Pfleger kann jedenfalls in der Revisionsinstanz nicht mehr die Prozeßführung des erloschenen Vereins genehmigen und damit praktisch eine Parteiänderung herbeiführen" .

    1) Der als Partei klagende Verein hat seit längerer Zeit keine Mitglieder mehr" Damit ist seine Rechtsfähigkeit erloschen" Er besteht auch nicht als sog" Liquidationsverein (§ 4-9 Abs" 2 BGB) fort" Ein Verein ohne Mitglieder ist begrifflich undenkbar, weil jede Willensbildung, auch zum Zwecke der Liquidation, unmöglich geworden ist" Es kommt in diesem vom Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehenen Fall auch keine Entziehung der Rechtsfähigkeit durch das Amtsgericht in Betracht (vgl" § 73 BGB)" Der Verein erlischt im Gegensatz zu dem Fall, daß wenigstens noch ein Mitglied vorhanden ist, ohne weiteres" Mangels Mitglieder kann der Verein auch nicht als nicht rechtsfähiger Verein weiterbestehen" Zwar hat auch dann eine Vermögensabwicklung in entsprechender Anwendung des § 4-5 BGB stattzufinden" Diese ist aber nicht durch einen Liquidator (§ 4-8 BGB) vorzunehmen, sondern durch einen vom Amtsgericht gern" § 1913 BGB zu bestellenden Pfleger (BGH in BGHZ 19, 51 C571 und Betrieb 65, S" 1665; Staudinger-Coing, Komm" z" BGB, 11" Aufl", § 4-1, Anm" 12, § 4-5, Anm" 19; RGR-Komm", 11" Aufl", § 4-1, Anm" 2; a"M" Soergel-Siebert, Komm" z" BGB, 9" Aufl", Vorbem" 9 vor § 4-1)".

  • RG, 09.11.1899 - VI 245/99

    Unterbrechung des Verfahrens

    Auszug aus BAG, 13.04.1967 - 5 AZR 426/66
    Wäre anzunehmen, daß der neubestellte Pfleger wirklich die Prozeßführung des völlig aufgelösten Vereins genehmigen wollte, so wäre eine derartige Genehmigung rechtlich unerheblich" Denn die Prozeßführung einer nicht mehr existierenden juristischen Person kann nicht genehmigt werden, sondern nur die Prozeßführung einer zwar bestehenden, aber bisher nicht ordnungsgemäß vertretenen Person" Nimmt man aber an, der Pfleger wolle als gesetzlicher Vertreter der Gläubiger und der Anfallberechtigten gern" § 45 BGB die bisherige Prozeßführung genehmigen (vgl" oben Buchst" a), so kann diese gleichfalls nicht zum Erfolg führen" Denn das Zivilprozeßrecht sieht nicht die Möglichkeit vor, sich eine fremde Prozeßführung mit der bloßen Behauptung anzueignen, man sei die wahre Partei" Der Pfleger würde in einen Rechtsstreit zwischen anderen Parteien eintreten, indem er die Pfozeßführung desjenigen, an dessen Stelle er treten will "genehmigt" (vgl" OGHZ 2, 1 [13]; RGZ 45, 359 [3631)° Rechtshandlungen einer Nichtpartei können nicht auf dem Wege über die Genehmigung durch die wahre Partei geheilt werden, wenn das bisherige Prozeßverfahren und die vorinstanzlichen Entscheidungen auf die Nichtpartei abgestellt sind" Der ehemalige Verein als Kläger war in dem bisherigen Verfahren zur Erledigung des Streits über seine Parteifähigkeit zwar noch als existent anzusehen und konnte insoweit auch Rechtsmittel einlegen (vgl. BGHZ 24, 91 [94]; 28, 355 [556]).
  • RG, 20.04.1907 - I 416/06

    Kommanditgesellschaft auf Aktien. Vertretung.

    Auszug aus BAG, 13.04.1967 - 5 AZR 426/66
    Er ist die eigentliche Partei im Sinne des Kostenrechts (vgl. RGZ 66, 37 [393; 157, 369 C3771; BGH LM Nr. 6 zu § 99 ZPO; Stein-Jonas, aaO, § 50, Anm. VII 2).
  • BGH, 20.11.1958 - II ZR 17/57

    Regreß gegen ausgeschiedenen Geschäftsführer

    Auszug aus BAG, 13.04.1967 - 5 AZR 426/66
    Wäre anzunehmen, daß der neubestellte Pfleger wirklich die Prozeßführung des völlig aufgelösten Vereins genehmigen wollte, so wäre eine derartige Genehmigung rechtlich unerheblich" Denn die Prozeßführung einer nicht mehr existierenden juristischen Person kann nicht genehmigt werden, sondern nur die Prozeßführung einer zwar bestehenden, aber bisher nicht ordnungsgemäß vertretenen Person" Nimmt man aber an, der Pfleger wolle als gesetzlicher Vertreter der Gläubiger und der Anfallberechtigten gern" § 45 BGB die bisherige Prozeßführung genehmigen (vgl" oben Buchst" a), so kann diese gleichfalls nicht zum Erfolg führen" Denn das Zivilprozeßrecht sieht nicht die Möglichkeit vor, sich eine fremde Prozeßführung mit der bloßen Behauptung anzueignen, man sei die wahre Partei" Der Pfleger würde in einen Rechtsstreit zwischen anderen Parteien eintreten, indem er die Pfozeßführung desjenigen, an dessen Stelle er treten will "genehmigt" (vgl" OGHZ 2, 1 [13]; RGZ 45, 359 [3631)° Rechtshandlungen einer Nichtpartei können nicht auf dem Wege über die Genehmigung durch die wahre Partei geheilt werden, wenn das bisherige Prozeßverfahren und die vorinstanzlichen Entscheidungen auf die Nichtpartei abgestellt sind" Der ehemalige Verein als Kläger war in dem bisherigen Verfahren zur Erledigung des Streits über seine Parteifähigkeit zwar noch als existent anzusehen und konnte insoweit auch Rechtsmittel einlegen (vgl. BGHZ 24, 91 [94]; 28, 355 [556]).
  • BAG, 06.05.1958 - 2 AZR 551/57

    Mangel der Prozeßfähigkeit - Berücksichtigung von Amts wegen - Parteidisposition

    Auszug aus BAG, 13.04.1967 - 5 AZR 426/66
    2) Der Mangel der Rechtsfähigkeit und damit der Parteifähigkeit im Prozeß (§ 50 Abs" 1 ZPO) ist in jeder Lage des Verfahrens, also auch noch in der Revisionsinstanz, von Amts wegen zu berücksichtigen, auch wenn sich dieser Mangel (Wegfall aller Vereinsmitglieder) wie hier erst in der Revisionsinstanz herausstellt (BAG 6, 76 [78] = AP Nr. i zu § 56 ZPO mit weiteren Nachweisen; Stein-Jonas, ZPO, 18. Aufl., § 561 Anm. II 2 c).
  • BGH, 13.07.1956 - VI ZR 32/55

    Parteiänderung in der Berufungsinstanz

    Auszug aus BAG, 13.04.1967 - 5 AZR 426/66
    c) Der Eintritt des Pflegers in den vorliegenden Rechtsstreit würde auf eine Parteiänderung auf der Klägerseite hinauslaufen, die - sofern sie überhaupt als Klagänderung anzusehen und zulässig ist (vgl. BAG AP Nr. 1 zu § 264 ZPO; BGH LM Nr. 8 zu § 264 ZPO; BGHZ 21, 285 ff.) - jedenfalls in der Revisionsinstanz nicht mehr erfolgen kann (Vieczorek, ZPO, § 559? Anm. D I d).
  • BGH, 11.04.1957 - VII ZR 280/56

    Glaswaren aus Thüringen - § 50 ZPO, fingierte Parteifähigkeit einer

    Auszug aus BAG, 13.04.1967 - 5 AZR 426/66
    Wäre anzunehmen, daß der neubestellte Pfleger wirklich die Prozeßführung des völlig aufgelösten Vereins genehmigen wollte, so wäre eine derartige Genehmigung rechtlich unerheblich" Denn die Prozeßführung einer nicht mehr existierenden juristischen Person kann nicht genehmigt werden, sondern nur die Prozeßführung einer zwar bestehenden, aber bisher nicht ordnungsgemäß vertretenen Person" Nimmt man aber an, der Pfleger wolle als gesetzlicher Vertreter der Gläubiger und der Anfallberechtigten gern" § 45 BGB die bisherige Prozeßführung genehmigen (vgl" oben Buchst" a), so kann diese gleichfalls nicht zum Erfolg führen" Denn das Zivilprozeßrecht sieht nicht die Möglichkeit vor, sich eine fremde Prozeßführung mit der bloßen Behauptung anzueignen, man sei die wahre Partei" Der Pfleger würde in einen Rechtsstreit zwischen anderen Parteien eintreten, indem er die Pfozeßführung desjenigen, an dessen Stelle er treten will "genehmigt" (vgl" OGHZ 2, 1 [13]; RGZ 45, 359 [3631)° Rechtshandlungen einer Nichtpartei können nicht auf dem Wege über die Genehmigung durch die wahre Partei geheilt werden, wenn das bisherige Prozeßverfahren und die vorinstanzlichen Entscheidungen auf die Nichtpartei abgestellt sind" Der ehemalige Verein als Kläger war in dem bisherigen Verfahren zur Erledigung des Streits über seine Parteifähigkeit zwar noch als existent anzusehen und konnte insoweit auch Rechtsmittel einlegen (vgl. BGHZ 24, 91 [94]; 28, 355 [556]).
  • RG, 25.05.1938 - II 165/37

    1. Kann eine Kommanditgesellschaft in Liquidation, vertreten durch den bisherigen

    Auszug aus BAG, 13.04.1967 - 5 AZR 426/66
    Er ist die eigentliche Partei im Sinne des Kostenrechts (vgl. RGZ 66, 37 [393; 157, 369 C3771; BGH LM Nr. 6 zu § 99 ZPO; Stein-Jonas, aaO, § 50, Anm. VII 2).
  • BGH, 30.09.1965 - II ZR 79/63

    Streit über die Eigentümerschaft eines Vereins an einem Grundstück - Umschreibung

    Auszug aus BAG, 13.04.1967 - 5 AZR 426/66
    Io Ein eingetragener Verein erlischt ohne weiteres, wenn er keine Mitglieder mehr hat; die Vermögensabväcklung hat ein gemäß '§ 1913 BGB zu bestellender Pfleger vorzunehmen (im Anschluß an BGH in BGHZ 19, 51 und Betrieb 65, 1665)o 2o Der Pfleger ist gesetzlicher Vertreter der an der Vermögens abwicklung Beteiligt#!!, nicht des ehemaligen Vereins0 3" Der Pfleger kann jedenfalls in der Revisionsinstanz nicht mehr die Prozeßführung des erloschenen Vereins genehmigen und damit praktisch eine Parteiänderung herbeiführen" .
  • BGH, 29.08.2012 - XII ZR 154/09

    Gerichtliche Geltendmachung von auf einen Sozialhilfeträger übergegangenen

    aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und anderer oberster Gerichte ist ein gewillkürter Parteiwechsel in der Revisionsinstanz allerdings grundsätzlich ausgeschlossen (RGZ 160, 204, 212 f.; BGH Urteile vom 24. September 1982 - V ZR 188/79 - WM 1982, 1170; vom 7. Februar 1990 - VIII ZR 98/89 - NJW-RR 1990, 1213 und vom 7. Juli 2008 - II ZR 26/07 - NZG 2008, 711 Rn. 6; BAG NJW 1967, 1437, 1438 und Urteil vom 14. September 1983 - 4 AZR 78/81 - juris Rn. 18; vgl. auch BSG NZS 2003, 216, 218).
  • BAG, 20.02.2019 - 7 ABR 40/17

    Betriebsratswahl - Wahlvorstand - Bestellung durch Arbeitsgericht

    Die erstmalige Antragstellung der bislang nicht am Verfahren beteiligten Gewerkschaft ver.di stellt eine Beteiligtenänderung auf Seiten der Antragsteller dar, die im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr erfolgen kann (vgl. zur Parteierweiterung im Revisionsverfahren BAG 13. April 1967 - 5 AZR 426/66 - zu 4 c der Gründe; zur grundsätzlichen Unzulässigkeit eines gewillkürten Parteiwechsels in der Revisionsinstanz BGH 31. Oktober 2012 - III ZR 204/12 - Rn. 12, BGHZ 195, 233; 7. Juli 2008 - II ZR 26/07 - Rn. 6) .
  • KG, 26.02.2004 - 1 W 549/01

    Vereinsrecht: Erfordernis der Genehmigung der Satzungsänderung eines

    Inzwischen handele es sich zudem um eine gefestigte Rechtsprechung, auf die sich die Praxis eingestellt habe, sodass von ihr im Interesse der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes nur aus deutlich überwiegenden oder schlechthin zwingenden Gründen abgewichen werden könne (vgl. zu Vorstehendem BGHZ 19, 51/57; WM 1965, 1132/1133 und 1976, 686; BAG NJW 1967, 1437 und JZ 1987, 420; BVerwG NJW 1997, 474/476; Senat - in Ablösungsverfahren nach dem AKG - WM 1957, 1108; 1964, 497; 1965, 880 und 1968, 739; OLG München JFG 18, 183; OLG Köln NJW-RR 1996, 989 und 1999, 336; OLG Frankfurt/Main Rpfleger 1992, 28; aus der Lit.: Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 17. Aufl., Rdn. 398; Soergel/Hadding, BGB, 13. Aufl., vor § 41 Rdn. 11; Staudinger/Weick, BGB, 13. Aufl., § 41 Rdn. 12).
  • BVerwG, 27.06.1996 - 7 C 53.95

    Sportvereine erhalten enteignete Grundstücke zurück

    Allerdings kann ein Verein auch ohne vorherige Auflösung und Liquidation erlöschen, wenn alle seine Mitglieder durch Tod, Austritt oder aus sonstigen Gründen weggefallen sind, da er als Personenvereinigung ohne Mitglieder undenkbar ist (vgl. BGHZ 19, 51 [57, 61]; BAG, NJW 1967, 1437; Palandt-Heinrichs, BGB, 55. Aufl. 1996, Rn. 2 zu § 41).
  • OLG Naumburg, 14.10.1997 - 10 Wx 27/97

    Unzulässigkeit eines Amtswiderspruchs zur Sicherung eines Restitutionsanspruchs

    Denn selbst wenn der Beteiligte zu 2, aufgrund des Umstandes, daß er nach der - ggf. unwirksamen - "Verschmelzung" mit dem Landesverband der VdgB jegliche eigenständige Aktivität einstellte und alte Mitglieder verlor, erloschen ist und damit seine Rechtsfähigkeit einbüßte (vgl. BGHZ 19, 51, 61; BGH WM 1976, 686, 687; KG WM 1957, 1108; 1964, 497, 498; BAG NJW 1967, 1437; JZ 1987, 420, 421; a. A. Reuter, in: MünchKomm- BGB , 3. Aufl., § 41 Rdn. 4 m. w. Nachw. in Fn 12: Auflösung), ist er dennoch in einem Verfahren, in welchem er ernstlich ein Recht für sich in Anspruch nimmt, partei- bzw. beteiligtenfähig, wobei das in dem konkreten Verfahren geltend gemachte Recht genügt.

    Zwar findet in diesem Falle nach herrschender Meinung auch dann, wenn noch Vereinsvermögen vorhanden ist, keine Liquidation durch gem. § 29 BGB analog zu bestellende Liquidatoren, sondern eine Vermögensabwicklung durch einen nach § 1913 BGB zu bestellenden Pfleger statt (BGHZ 19, 51, 57; KG WM 1957, 1108; 1964, 497, 498; BAG NJW 1967, 1437; JZ 1987, 420, 421; OLG Köln NJW-RR 1996, 989 ; a. A.: Reuter a.a.O.).

  • BAG, 28.01.1986 - 3 AZR 434/84

    Leistungen der betrieblichen Altersversorgung - Erfassung von

    Ein Verein ohne Mitglieder kann nicht bestehen (BGH, Urteil vom 17. November 1955 - II ZR 172/54 - BGHZ 19, 51 ff.; Urteil vom 30. September 1965 - II ZR 79/63 - LM Nr. 2 zu § 21 BGB; BAG, Urteil vom 13. April 1967 - 5 AZR 426/66 - AP Nr. 1 zu § 1913 BGB).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 18.12.2013 - L 29 AL 88/13

    Sozialgerichtliches Verfahren: Pflicht zur Vorlegung einer schriftlichen

    Dieser ist die eigentliche Partei im Sinne des Kostenrechts (vergleiche BAG - 5 AZR 426/66 - zitiert nach juris).
  • OLG Köln, 19.09.1997 - 16 Wx 215/97

    Pflegerbestellung für aufgelösten Verein

    Nach der ständigen zutreffenden Rechtsprechung (BGHZ 19, 51; BGH WM 1976, 686; BAG NJW 1967, 1437; BAG ZIP 1986, 1483; OLG Köln NJW-RR 1996, 989), der die Literatur weitgehend gefolgt ist (Palandt/Heinrichs, BGB, 55. Auflage, § 41 Rdn. 2; Staudinger/Coing, BGB, 12. Auflage, § 41 Rdn. 12), erlischt ein Verein durch den Verlust aller Mitglieder.
  • FG Sachsen, 28.07.2003 - 3 K 1806/01

    Begriff des steuerpflichtigen Rechtssubjekts; Gesetzlicher Vertreter einer

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  • FG Sachsen-Anhalt, 19.05.2003 - 3 K 1806/01

    Vertretung einer durch Tod des letzten Gesellschafters erloschenen

    Er vertritt die an der Vermögensabwicklung Beteiligten (Urteil des BAG vom 13. April 1967, 5 AZR 426/66, NJW 1967, 1437; Soergel-Hadding vor §§ 41 - 53 BGB Rdn. 11).
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