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   BAG, 20.06.1979 - 5 AZR 479/77   

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BAG, 20.06.1979 - 5 AZR 479/77 (https://dejure.org/1979,1023)
BAG, Entscheidung vom 20.06.1979 - 5 AZR 479/77 (https://dejure.org/1979,1023)
BAG, Entscheidung vom 20. Juni 1979 - 5 AZR 479/77 (https://dejure.org/1979,1023)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Entgeltfortzahlungsansprüche - Arbeitsverhinderung - Pflege eines erkrankten Kindes - Abdingbarkeit durch Tarifvertrag

  • etl-rechtsanwaelte.de (Kurzinformation)

    Kann § 616 BGB durch Arbeitsvertrag abbedungen / ausgeschlossen werden?

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 32, 32
  • NJW 1980, 903
  • BB 1979, 1401
  • DB 1979, 1420
  • DB 1979, 1946
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (1)

  • BAG, 07.06.1978 - 5 AZR 466/77

    Erkrankung eines Kindes - Haushalt des Handlungsgehilfen - Unverschuldetes

    Auszug aus BAG, 20.06.1979 - 5 AZR 479/77
    Entgeltfortzahlungsansprüche bei Arbeitsverhinderung wegen der Pflege eines erkrankten Kindes richten sich für alle Arbeitnehmer -- Angestellte und Arbeiter -- ausschließlich nach § 616 Abs. 1 BGB (in Abweichung von dem Urteil des Fünften Senats vom 7.6.1978 - 5 AZR 466/77 - AP Nr. 35 zu § 63 HGB).
  • BAG, 02.12.1981 - 5 AZR 89/80

    Lohnfortzahlungsanspruch - Anspruch auf Lohnfortzahlung - Arbeitsunfähigkeit -

    Auch für die rechtliche Behandlung von Kuren hat das Lohn fortzahlungsgesetz die Arbeiter den Angestellten gleichgestellt, denen schon zuvor durch die Rechtsprechung in Fällen der Teilnahme an einer Kur Entgelt Fortzahlung u/ie bei einer Krankheit zugestanden wurde (vgl. BAG 32, 32 = AP Nr. 49 zu § 616 BGB [zu 2 der Gründe] mit weiteren Nachweisen).

    Verfassungskonform ist nur die Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 1 LohnFG, die eine Ungleichbehandlung der verschiedenen Arbeitnehmergruppen möglichst vermeidet (vgl. BAG 32, 32 = AP Nr. 49 zu § 616 BGB [zu 2 der Gründe]).

  • BAG, 08.12.1982 - 4 AZR 134/80

    Annahmeverzug des Arbeitsgebers und Lohnzahlungspflicht - Tarifvertragliche

    Dies gilt etwa für Todesfälle in der Verwandtschaft, Erkrankungen von Familienangehörigen, sonstige familiäre Ereignisse, aber auch bei Vorladungen des Arbeitnehmers vor ein Gericht oder eine Behörde sowie (insoweit nicht unbestritten) seine Inanspruchnahme durch öffentliche Ehrenämter (vgl. das Urteil des BAG vom 25. Oktober 1973 - 5 AZR 156/73 - AP Nr. 43 zu § 616 BGB ; BAG 30, 240, 244 = AP Nr. 48 zu § 616 BGB ; BAG 32, 32, 33 = AP Nr. 49 zu § 611 BGB , auch das Urteil des erkennenden Senats vom 25. August 1982 - 4 AZR 1064/79 -, zur Veröffentlichung bestimmt; Hueck/Nipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechts, 7. Aufl., Band I, § 44 III 1 a) bb, S. 330; Nikisch, Lehrbuch des Arbeitsrechts, 3. Aufl., Band I, § 43 I 2, S. 611; Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 3. Aufl., § 97 II 1, S. 459; Soergel/Siebert/ Wlotzke/Volze, BGB , 10. Aufl., § 616 Rz 8; Staudinger/ Nipperdey/Mohnen, BGB , 11. Aufl., § 616 Rz 10 - 11 sowie Münchener Kommentar-Schaub, § 616 Rz 7, 9 und 10).
  • BAG, 20.06.1979 - 5 AZR 392/78

    Schwere Erkrankung eines Kindes - Freistellung von Arbeit - Lohnfortzahlung -

    Anspruchsgrundlage für eine Lohnfortzahlung der Beklagten an die Arbeiterin L ist § 29 Abs. 1 Nr. 3 f BliT-G II. Für den EntgeltfortZahlungsanspruch einer Arbeiterin bei Arbeitsversäumnis gen der Pflege eines erkrankten Kindes kommt als Rechtsgrundlage nur § 616 Abs. 1 BGB in Betracht, der im übrigen für die hier erörterten Tatbestände für alle Arbeitnehmergruppen gilt (vgl. das ebenfalls am 2o. Juni 1979 verkündete Urteil des Senats - 5 AZR 479/77 - rdemnächst] AP Nr. 49 zu § 616 BGB - auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt).
  • BSG, 31.03.1998 - B 1 KR 9/96 R

    Krankenversicherung - Anspruch auf Kinderpflegekrankengeld nur bei gesetzlicher

    Das mit Wirkung vom 1. Januar 1974 durch das Leistungsverbesserungsgesetz vom 19. Dezember 1973 (BGBl I 1925) mit § 185c Reichsversicherungsordnung in die gesetzliche Krankenversicherung eingeführte Kinderpflegekrankengeld wurde ursprünglich unabhängig von einer Versicherung des erkrankten Kindes und somit als besondere familienbezogene Leistung gewährt (vgl BSGE 76, 1, 5 = SozR 3-2500 § 45 Nr. 1 S 6 mwN); zugleich wurden Ungleichheiten bei den arbeitsrechtlichen Ansprüchen auf Freistellung und auf Entgeltfortzahlung abgemildert (vgl BT-Drucks 7/377 S 1; BAGE 30, 339, 345 f; überholt durch BAGE 32, 32 und durch das Entgeltfortzahlungsgesetz vom 26. Mai 1994, BGBl I 1014, Art. 53).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 13.09.2013 - 6 Sa 182/13

    Überstundenvergütung - Beweisvereitelung - Kontrollunterlagen - Fälligkeitstermin

    Auf Grund der Pflicht eines Arbeitnehmers zur Personensorge gemäß § 1626 Abs. 1 BGB handelt es sich bei der Pflege eines erkrankten Kindes um einen in seiner Person liegenden Grund (BAG, Urteil vom 20.06.1976 - 5 AZR 479/77 - BAGE 32, 32 = AP BGB § 616 Nr. 49 zu 2 der Gründe).
  • BAG, 25.01.1984 - 5 AZR 44/82

    Gleichbehandlung Arbeiter/Angestellte bei Gratifikation

    Deshalb sei § 616 Abs. 1 Satz 1 BGB als Norm, die alle Arbeitnehmer erfaßt, verfassungskonform auch im Falle der Pflege erkrankter Kinder ausschließlich anzuwenden (BAG 32, 32 = AP Nr. 49 zu § 616 BGB).

    Zwar hat der erkennende Senat im Bereich der Lohnfortzahlung bei unverschuldeter Arbeitsverhinderung schon in der Entscheidung vom 20. Juni 1979 (BAG 32, 32 = AP Nr. 49 zu § 616 BGB) ausgesprochen, über eine verfassungskonforme Auslegung des § 616 Abs. 1 Satz 1 BGB müsse erreicht werden, daß alle Arbeitnehmergruppen gleichbehandelt werden, wenn es um Ansprüche im Zusammenhang mit der Pflege erkrankter naher Angehöriger gehe.

  • BAG, 11.08.1982 - 5 AZR 1082/79

    Schwere Erkrankung - Pflege - Angehöriger

    stände für alle Arbeitnehmergruppen gilt (BAG 32, 32, 35 = AP Nr. 49 zu § 616 BGB, zu 2 der Gründe).
  • BAG, 05.08.1987 - 5 AZR 189/86

    LFG: Vereinbarkeit mit dem GG und dem EWG -Vertrag

    In seinem Urteil vom 20. Juni 1979 (BAGE 32, 32 [BAG 20.06.1979 - 5 AZR 479/79] = AP Nr. 49 zu § 616 BGB) hat der erkennende Senat Entgeltfortzahlungsansprüche bei Arbeitsverhinderung wegen der Pflege eines erkrankten Kindes für alle Arbeitnehmer ausschließlich nach § 616 Abs. 1 BGB beurteilt und die bis dahin für maßgebend erachtete Unterscheidung zwischen den verschiedenen Arbeitnehmergruppen (§ 63 HGB, § 133 c GewO für kaufmännische und technische Angestellte, § 616 Abs. 1 BGB für andere Angestellte und Arbeiter) aufgegeben.
  • BAG, 27.06.1990 - 5 AZR 314/89

    Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle

    Zu dieser rechnen außer der eigenen Erkrankung und der eigenen Leistungsverhinderung aus anderen Gründen plötzliche Erkrankungen oder Todesfälle von im Haushalt lebenden nahen Angehörigen (vgl. BAGE 32, 32 = AP Nr. 119 zu § 616 BGB ).
  • BAG, 25.01.1984 - 5 AZR 251/82

    Gleichbehandlung bei Gratifikationen an Arbeitnehmer

    Deshalb sei § 616 Abs. 1 Satz 1 BGB als Norm, die alle Arbeitnehmer erfaßt, verfassungskonform auch im Falle der Pflege erkrankter Kinder ausschließlich anzuwenden (BAG 32, 32 = AP Nr. 49 zu § 616 BGB).
  • BGH, 03.04.1985 - IVb ZR 14/84

    Unterhaltsansprüche einer ehelichen Tochter - Einfluss erbrachter Sozialhilfe auf

  • BAG, 28.11.1984 - 5 AZR 51/83
  • BAG, 28.11.1984 - 5 AZR 113/83
  • BAG, 20.03.1985 - 5 AZR 260/83

    Teilweise Arbeitsverhinderung - Anspruch auf Gehaltsfortzahlung - Unverschuldetes

  • BAG, 25.01.1984 - 5 AZR 188/82

    Streitigkeit über das Bestehen eines Anspruchs auf zusätzliches Weihnachtsgeld

  • BAG, 28.03.1984 - 5 AZR 82/83
  • BAG, 25.01.1984 - 5 AZR 365/82
  • ArbG Rheine, 26.03.1992 - 1 Ca 1095/91

    Lohnfortzahlung vor Beschäftigungsbeginn

  • SG Berlin, 25.04.1980 - S 75 KR 345/79
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