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   BAG, 26.06.2002 - 5 AZR 5/01   

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https://dejure.org/2002,4823
BAG, 26.06.2002 - 5 AZR 5/01 (https://dejure.org/2002,4823)
BAG, Entscheidung vom 26.06.2002 - 5 AZR 5/01 (https://dejure.org/2002,4823)
BAG, Entscheidung vom 26. Juni 2002 - 5 AZR 5/01 (https://dejure.org/2002,4823)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    Entgeltfortzahlung - regelmäßige Arbeitszeit

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Unverschuldete Verhinderung an der Erbringung der Arbeitsleistung wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit; Bestimmung der "regelmäßigen" Arbeitszeit bei Schwankungen der individuellen Arbeitszeit; Festlegung eines Referenzzeitraums bei vereinbarungsgemäßen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entgeltfortzahlung; regelmäßige Arbeitszeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2002, 1176 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (12)

  • BAG, 21.11.2001 - 5 AZR 296/00

    Entgeltfortzahlung- regelmäßige Arbeitszeit

    Auszug aus BAG, 26.06.2002 - 5 AZR 5/01
    Auf die allgemein im Betrieb geltende Arbeitszeit kommt es nicht entscheidend an, wie sich aus den Worten "bei der für ihn maßgebenden ... Arbeitszeit" ergibt (so bereits Senat 21. November 2001 - 5 AZR 296/00 - AP EntgeltFG § 4 Nr. 56, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).

    c) Zur Berechnung des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts ist bei einer Stundenvergütung die Zahl der durch die Arbeitsunfähigkeit ausfallenden Arbeitsstunden (Zeitfaktor) mit dem hierfür jeweils geschuldeten Arbeitsentgelt (Geldfaktor) zu multiplizieren (Senat 21. November 2001 aaO; Dörner aaO Rn. 6; Staudinger/Oetker BGB 13. Aufl. § 616 Rn. 396 ff.; Vossen aaO Rn. 339; Boecken aaO § 84 Rn. 16 ff.).

    Dieses ist im Krankheitsfall nicht fortzuzahlen (Senat 21. November 2001 aaO).

  • BAG, 22.02.2000 - 9 AZR 107/99

    Mehrarbeit und Urlaubsvergütung - MTV Metall NRW

    Auszug aus BAG, 26.06.2002 - 5 AZR 5/01
    Eine weitergehende Wirkung kommt dieser Verweisung auf § 11 BUrlG nicht zu, weil diese urlaubsrechtliche Bestimmung gerade nicht den Zeitfaktor, sondern lediglich den Geldfaktor bei der Bemessung des Urlaubsentgelts regelt (vgl. BAG 9. November 1999 - 9 AZR 771/98 - BAGE 92, 343, 347 f. mwN; BAG 22. Februar 2000 - 9 AZR 107/99 - BAGE 93, 376, 385).

    Überstundenzuschläge bleiben unberücksichtigt (vgl. BAG 9. November 1999 - 9 AZR 771/98 - BAGE 92, 343, 347 f. mwN; BAG 22. Februar 2000 - 9 AZR 107/99 - BAGE 93, 376, 385).

  • BAG, 09.11.1999 - 9 AZR 771/98

    Bemessung des Urlaubsentgelts

    Auszug aus BAG, 26.06.2002 - 5 AZR 5/01
    Eine weitergehende Wirkung kommt dieser Verweisung auf § 11 BUrlG nicht zu, weil diese urlaubsrechtliche Bestimmung gerade nicht den Zeitfaktor, sondern lediglich den Geldfaktor bei der Bemessung des Urlaubsentgelts regelt (vgl. BAG 9. November 1999 - 9 AZR 771/98 - BAGE 92, 343, 347 f. mwN; BAG 22. Februar 2000 - 9 AZR 107/99 - BAGE 93, 376, 385).

    Überstundenzuschläge bleiben unberücksichtigt (vgl. BAG 9. November 1999 - 9 AZR 771/98 - BAGE 92, 343, 347 f. mwN; BAG 22. Februar 2000 - 9 AZR 107/99 - BAGE 93, 376, 385).

  • BAG, 03.05.1989 - 5 AZR 249/88

    Überstunden - Lohnfortzahlungszeitraum

    Auszug aus BAG, 26.06.2002 - 5 AZR 5/01
    Damit fallen einerseits die bisher der regelmäßigen Arbeitszeit zugerechneten wiederholt anfallenden Überstunden (BAG 16. März 1988 - 5 AZR 40/87 - AP LohnFG § 1 Nr. 78 = EzA LohnFG § 1 Nr. 93; 3. Mai 1989 - 5 AZR 249/88 - AP LohnFG § 2 Nr. 19 = EzA LohnFG § 2 Nr. 21; zur bisherigen Rechtslage vgl. etwa noch Gola aaO § 4 Anm. 3.3. 3) aus der Entgeltfortzahlung heraus.

    Deshalb genügt es nicht, einen Zeitraum von drei Monaten zugrunde zu legen (so noch Senat 8. Mai 1972 - 5 AZR 428/71 - AP LohnFG § 2 Nr. 3 = EzA LohnFG § 2 Nr. 3, zu 2 b der Gründe; 3. Mai 1989 - 5 AZR 249/88 - AP LohnFG § 2 Nr. 19 = EzA LohnFG § 2 Nr. 21, zu I der Gründe für die Einbeziehung von Mehrarbeit vor Inkrafttreten des § 4 Abs. 1 a Satz 1 EFZG).

  • BAG, 12.12.2001 - 5 AZR 257/00

    Arbeitsvergütung; Urlaubsentgelt; Verwirkung

    Auszug aus BAG, 26.06.2002 - 5 AZR 5/01
    In den Geldfaktor fließen daher weder die an den Kläger bezahlten Spesen ein, auch wenn sie pauschaliert werden, da diese einen tatsächlichen entstandenen Aufwand voraussetzen (Senat 12. Dezember 2001 - 5 AZR 257/00 - zVv.), noch das an den Kläger bezahlte Weihnachts- und Urlaubsgeld.
  • BAG, 05.11.1964 - 2 AZR 494/63

    Überstunden - Lohnabrechnungszeitraum

    Auszug aus BAG, 26.06.2002 - 5 AZR 5/01
    Das führt in Anlehnung an die frühere Rechtsprechung zu § 2 ArbKrankhG (BAG 5. November 1964 - 2 AZR 494/63 - AP ArbKrankhG § 2 Nr. 21 = EzA ArbKrankhG § 2 Nr. 3; vgl. auch schon BAG 24. Oktober 1963 - 2 AZR 444/62 - BAGE 15, 59, 61 f.) und zu § 1 Abs. 3 Nr. 2 LohnFG (Senat 7. November 1984 - 5 AZR 378/82 - BAGE 47, 160, 163 ff.) dazu, grundsätzlich einen Vergleichszeitraum von zwölf Monaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit heranzuziehen.
  • BAG, 07.11.1984 - 5 AZR 378/82

    Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle

    Auszug aus BAG, 26.06.2002 - 5 AZR 5/01
    Das führt in Anlehnung an die frühere Rechtsprechung zu § 2 ArbKrankhG (BAG 5. November 1964 - 2 AZR 494/63 - AP ArbKrankhG § 2 Nr. 21 = EzA ArbKrankhG § 2 Nr. 3; vgl. auch schon BAG 24. Oktober 1963 - 2 AZR 444/62 - BAGE 15, 59, 61 f.) und zu § 1 Abs. 3 Nr. 2 LohnFG (Senat 7. November 1984 - 5 AZR 378/82 - BAGE 47, 160, 163 ff.) dazu, grundsätzlich einen Vergleichszeitraum von zwölf Monaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit heranzuziehen.
  • BAG, 08.05.1972 - 5 AZR 428/71

    Regelmäßige Arbeitszeit und Mehrarbeit

    Auszug aus BAG, 26.06.2002 - 5 AZR 5/01
    Deshalb genügt es nicht, einen Zeitraum von drei Monaten zugrunde zu legen (so noch Senat 8. Mai 1972 - 5 AZR 428/71 - AP LohnFG § 2 Nr. 3 = EzA LohnFG § 2 Nr. 3, zu 2 b der Gründe; 3. Mai 1989 - 5 AZR 249/88 - AP LohnFG § 2 Nr. 19 = EzA LohnFG § 2 Nr. 21, zu I der Gründe für die Einbeziehung von Mehrarbeit vor Inkrafttreten des § 4 Abs. 1 a Satz 1 EFZG).
  • BAG, 24.10.1963 - 2 AZR 444/62

    Erkrankung eines Arbeiters - Überstunden - Inhalt des Arbeitsverhältnisses -

    Auszug aus BAG, 26.06.2002 - 5 AZR 5/01
    Das führt in Anlehnung an die frühere Rechtsprechung zu § 2 ArbKrankhG (BAG 5. November 1964 - 2 AZR 494/63 - AP ArbKrankhG § 2 Nr. 21 = EzA ArbKrankhG § 2 Nr. 3; vgl. auch schon BAG 24. Oktober 1963 - 2 AZR 444/62 - BAGE 15, 59, 61 f.) und zu § 1 Abs. 3 Nr. 2 LohnFG (Senat 7. November 1984 - 5 AZR 378/82 - BAGE 47, 160, 163 ff.) dazu, grundsätzlich einen Vergleichszeitraum von zwölf Monaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit heranzuziehen.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 05.05.2000 - 3 Sa 112/00

    Urlaubsentgelt: Berechnung - Berücksichtigung der Vergütung bei Mehrarbeit

    Auszug aus BAG, 26.06.2002 - 5 AZR 5/01
    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 5. Mai 2000 - 3 Sa 112/00 - aufgehoben.
  • BAG, 06.12.1995 - 5 AZR 237/94

    Entgeltfortzahlung bei Krankheit oder Verletzung von Berufsfußballspielern

  • BAG, 16.03.1988 - 5 AZR 40/87

    Berechnung der Lohnfortzahlung

  • BAG, 08.11.2017 - 5 AZR 11/17

    Entgeltfortzahlung - Urlaubsentgelt - Betriebsratsarbeit

    Die Berechnungsgrundlage für das "zustehende Arbeitsentgelt" iSv. § 4 Abs. 1 EFZG setzt sich aus Geld- und Zeitfaktor zusammen (BAG 26. Juni 2002 - 5 AZR 5/01 - zu I 2 c der Gründe; Schaub ArbR-HdB Linck 17. Aufl. § 98 Rn. 74; MüKoBGB/Müller-Glöge 7. Aufl. EFZG § 4 Rn. 3; ErfK/Reinhard 17. Aufl. § 4 EFZG Rn. 2) .
  • BAG, 08.11.2017 - 5 AZR 613/16

    Entgeltfortzahlung - Urlaubsentgelt - Betriebsratsarbeit

    Die Berechnungsgrundlage für das "zustehende Arbeitsentgelt" iSv. § 4 Abs. 1 EFZG setzt sich aus Geld- und Zeitfaktor zusammen (BAG 26. Juni 2002 - 5 AZR 5/01 - zu I 2 c der Gründe; Schaub ArbR-HdB Linck 17. Aufl. § 98 Rn. 74; MüKoBGB/Müller-Glöge 7. Aufl. EFZG § 4 Rn. 3; ErfK/Reinhard 17. Aufl. § 4 EFZG Rn. 2) .
  • LAG Hamm, 23.08.2016 - 7 Sa 245/16

    Betriebsratsmitglied; Urlaubsentgelt; Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle;

    bb) Zutreffend hat auch das Bundesarbeitsgericht zu § 4 EFZG in der Fassung des Gesetzes zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte vom 19.12.1998 festgehalten (Urteil vom 26.02.2002, 5 AZR 5/01), dass bei der Feststellung der ausfallenden individuellen Arbeitszeit gemäß § 4 Abs. 1 EFZG in Abgrenzung zur Ausklammerung des gemäß § 4 Abs. 1 a Satz 1 EFZG "zusätzlich für Überstunden" gezahlten Arbeitsentgelts auf ein Referenzprinzip abzustellen ist, das ebenso in § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG als Grundlage der Berechnung des Urlaubsentgelts beschrieben wird.
  • LAG Thüringen, 16.12.2010 - 5 Sa 143/10

    Berechnung von Urlaubsvergütung und Entgeltfortzahlung nach dem

    In seiner Entscheidung vom 26.06.2002 - 5 AZR 5/01 - hat das BAG bei schwankenden Arbeitszeiten darauf abgestellt, ob die Schwankungen darauf beruhen, dass der Arbeitnehmer vertragsgemäß bestimmte (wiederkehrende) Arbeitsleistungen erbringt, die je nach den Arbeitsumständen oder dem Arbeitsanfall kürzer oder länger dauern.

    Bei Schwankungen der individuellen Arbeitszeit ist für die rechtsgeschäftlichen Bestimmung der beständigen Arbeitszeit eine vergangenheitsbezogene Betrachtung zulässig und geboten; hierbei ist grundsätzlich ein Vergleichszeitraum von 12 Monaten heranzuziehen (BAG 26.02.2002 - 5 AZR 5/01 - zitiert nach juris).

    Die vom BAG in der Entscheidung vom 26.06.2002 - 5 AZR 5/01- aufgestellten Grundsätze können auch insoweit herangezogen werden.

  • LAG Hamm, 29.11.2016 - 7 Sa 582/16

    Höhe des Urlaubsentgelts eines Betriebsratsmitglieds

    bb) Zutreffend hat auch das Bundesarbeitsgericht zu § 4 EFZG in der Fassung des Gesetzes zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte vom 19.12.1998 festgehalten (Urteil vom 26.02.2002, 5 AZR 5/01), dass bei der Feststellung der ausfallenden individuellen Arbeitszeit gemäß § 4 Abs. 1 EFZG in Abgrenzung zur Ausklammerung des gemäß § 4 Abs. 1 a Satz 1 EFZG "zusätzlich für Überstunden" gezahlten Arbeitsentgelts auf ein Referenzprinzip abzustellen ist, das ebenso in § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG als Grundlage der Berechnung des Urlaubsentgelts beschrieben wird.
  • LAG Hamm, 13.10.2004 - 18 Sa 491/04

    Höhe des Jahresurlaubs, Verteilung der tariflichen Arbeitszeit auf 14 Arbeitstage

    Überstunden werden wegen bestimmter besonderer Umstände vorübergehend zusätzlich geleistet (vgl. zum Entgeltfortzahlungsrecht BAG, Urteil vom 26.06.2002 - 5 AZR 5/01 - NZA 2002, 1176; BAG, Urteil vom 21.11.2001 - 5 AZR 296/00 - NZA 2002, 439).
  • LAG Hamm, 13.10.2004 - 18 Sa 637/04

    Höhe des Jahresurlaubs, Verteilung der tariflichen Arbeitszeit auf 14 Arbeitstage

    Überstunden werden wegen bestimmter besonderer Umstände vorübergehend zusätzlich geleistet (vgl. zum Entgeltfortzahlungsrecht BAG, Urteil vom 26.06.2002 - 5 AZR 5/01 - NZA 2002, 1176; BAG, Urteil vom 21.11.2001 - 5 AZR 296/00 - NZA 2002, 439).
  • ArbG Stendal, 27.06.2013 - 1 Ca 1218/12

    Weitergeltung der Tarifverträge für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der

    Die Vergütung für diese eine regelmäßige wöchentliche Überstunde wäre im Übrigen auch im Falle der Entgeltfortzahlung bzw. des Urlaubs weiter zu entrichten, da im vorliegenden Fall davon auszugehen ist, dass der Arbeitgeber stetig von seinem Arbeitnehmer die entsprechende Arbeitsleistung von 40 Stunden erwartet und es sich deshalb nicht um eine "Überstunden im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetztes bzw. des Bundesurlaubsgesetztes" handelt, sondern um regelmäßige Arbeitszeit (siehe hierzu etwa BAG, Urt. v. 26.06.2002, 5 AZR 5/01, Juris).
  • LAG Hamm, 13.10.2004 - 18 Sa 627/04

    Höhe des Jahresurlaubs, Verteilung der tariflichen Arbeitszeit auf 14 Arbeitstage

    Überstunden werden wegen bestimmter besonderer Umstände vorübergehend zusätzlich geleistet (vgl. zum Entgeltfortzahlungsrecht BAG, Urteil vom 26.06.2002 - 5 AZR 5/01 - NZA 2002, 1176; BAG, Urteil vom 21.11.2001 - 5 AZR 296/00 - NZA 2002, 439).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 29.09.2010 - 8 Sa 134/10

    Bestimmung der regelmäßigen Arbeitszeit im Sinne von § 4 Abs 1 EntgFG

    Dieser Zeitraum wird besonderen Eigenarten eines Arbeitsverhältnisses gerecht und vermeidet unbillige Zufallsergebnisse (BAG v. 26.06.2002 - 5 AZR 5/01 - EzA § 4 EFZG Tarifvertrag Nr. 51).
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