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   BAG, 23.09.2009 - 5 AZR 518/08   

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https://dejure.org/2009,2312
BAG, 23.09.2009 - 5 AZR 518/08 (https://dejure.org/2009,2312)
BAG, Entscheidung vom 23.09.2009 - 5 AZR 518/08 (https://dejure.org/2009,2312)
BAG, Entscheidung vom 23. September 2009 - 5 AZR 518/08 (https://dejure.org/2009,2312)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Prozessstandschaft für die Bundesagentur - Annahmeverzug

  • openjur.de

    Prozessstandschaft für die Bundesagentur; Annahmeverzug

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Prozessstandschaft für die Bundesagentur; Voraussetzungen für Annahmeverzug des Arbeitgebers nach Betriebsübergang

  • Judicialis

    BGB § 242; ; BGB §§ 293 ff.; ; BGB §§ 398 ff.; ; BGB § 407; ; BGB § 412; ; BGB § 611; ; BGB § 613a; ; BGB § 615; ; BGB § 779; ; SGB III § 128 Abs. 1; ; SGB III § 143 Abs. 3; ; SGB X § 115 Abs. 1

  • RA Kotz

    Prozeßstandschaft - Arbeitslosengeld Bundesagentur für Arbeit

  • streifler.de

    Arbeitsrecht: Prozessstandschaft für die Bundesagentur

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Prozessstandschaft für die Bundesagentur; Voraussetzungen für Annahmeverzug des Arbeitgebers nach Betriebsübergang

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Annahmeverzug geht mit Betriebsübergang über!

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Prozessführungsbefugnis - Prozessstandschaft für die Bundesagentur

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2010, 781
  • NZI 2010, 53
  • DB 2009, 2605
  • JR 2011, 46
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (12)

  • BAG, 19.03.2008 - 5 AZR 432/07

    Prozessführungsbefugnis für die Bundesagentur für Arbeit

    Auszug aus BAG, 23.09.2009 - 5 AZR 518/08
    Ein eigenes rechtsschutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die Entscheidung des Prozesses die eigene Rechtslage des Prozessführenden günstig beeinflusst (Senat 19. März 2008 - 5 AZR 432/07 - Rn. 10 mwN, AP SGB X § 115 Nr. 14 = EzA BGB 2002 § 615 Nr. 24).

    Die Rückabtretung des übergegangenen Vergütungsanspruchs wurde nicht durch Vereinbarung ausgeschlossen und führt auch nicht zu einer Veränderung des Inhalts des arbeitsrechtlichen Anspruchs iSv. § 399 BGB (vgl. näher Senat 19. März 2008 - 5 AZR 432/07 - Rn. 13 f. mwN, AP SGB X § 115 Nr. 14 = EzA BGB 2002 § 615 Nr. 24).

    Der Forderungsübergang erfolgt allein im Interesse der Versicherung (vgl. näher Senat 19. März 2008 - 5 AZR 432/07 - Rn. 16 mwN, AP SGB X § 115 Nr. 14 = EzA BGB 2002 § 615 Nr. 24).

    Darüber hinaus hat der Senat die Kündigungsschutzklage als ausreichend für die Wahrung einer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelten zweistufigen Ausschlussfrist angesehen (19. März 2008 - 5 AZR 432/07 - Rn. 22 f., AP SGB X § 115 Nr. 14 = EzA BGB 2002 § 615 Nr. 24).

  • BAG, 23.09.1981 - 5 AZR 527/79

    Rückwirkender Aufhebungsvertrag - Konkursverwalter - Arbeitnehmer - Wirksamkeit

    Auszug aus BAG, 23.09.2009 - 5 AZR 518/08
    Über die mit der Zahlung von Arbeitslosengeld gem. § 115 Abs. 1 SGB X auf die Bundesagentur übergegangenen Ansprüche konnte der Kläger nicht mehr verfügen (vgl. Senat 23. September 1981 - 5 AZR 527/79 - zu 2 der Gründe, ZIP 1981, 1364).
  • BAG, 21.03.1991 - 2 AZR 577/90

    Annahmeverzug und Betriebsübergang

    Auszug aus BAG, 23.09.2009 - 5 AZR 518/08
    Hierzu gehört auch der bei der früheren Betriebsinhaberin begründete Annahmeverzug (vgl. BAG 21. März 1991 - 2 AZR 577/90 - zu II 2 a der Gründe, AP BGB § 615 Nr. 49 = EzA BGB § 615 Nr. 68; 11. Dezember 2008 - 2 AZR 395/07 - Rn. 22 mwN, EzA SGB IX § 90 Nr. 5).
  • BAG, 28.11.2007 - 5 AZR 992/06

    Vertragliche Ausschlussfrist - AGB-Kontrolle bei Altfall

    Auszug aus BAG, 23.09.2009 - 5 AZR 518/08
    Mit der Erhebung einer Kündigungsschutzklage ist der Arbeitgeber ausreichend vom Willen des Arbeitnehmers unterrichtet, die durch die Kündigung bedrohten Einzelansprüche aus dem Arbeitsverhältnis aufrechtzuerhalten (vgl. nur Senat 26. April 2006 - 5 AZR 403/05 - Rn. 15 mwN, BAGE 118, 60; 28. November 2007 - 5 AZR 992/06 - Rn. 19, AP BGB § 307 Nr. 33 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 30; 19. März 2008 - 5 AZR 429/07 - Rn. 21, AP BGB § 305 Nr. 11 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 34).
  • BAG, 23.01.2008 - 5 AZR 393/07

    Vergütungsansprüche bei Freistellung des Arbeitnehmers

    Auszug aus BAG, 23.09.2009 - 5 AZR 518/08
    Die Aufhebung der Arbeitspflicht bedeutet einen Verzicht auf das Angebot der Arbeitsleistung (Senat 23. Januar 2008 - 5 AZR 393/07 - Rn. 13, EzA BGB 2002 § 615 Nr. 22; 6. September 2006 - 5 AZR 703/05 - Rn. 20 f., BAGE 119, 232).
  • BAG, 06.09.2006 - 5 AZR 703/05

    Freistellung von der Arbeit

    Auszug aus BAG, 23.09.2009 - 5 AZR 518/08
    Die Aufhebung der Arbeitspflicht bedeutet einen Verzicht auf das Angebot der Arbeitsleistung (Senat 23. Januar 2008 - 5 AZR 393/07 - Rn. 13, EzA BGB 2002 § 615 Nr. 22; 6. September 2006 - 5 AZR 703/05 - Rn. 20 f., BAGE 119, 232).
  • BAG, 11.12.2008 - 2 AZR 395/07

    Kündigung eines Schwerbehinderten - Verwirkung - Kenntnis des Arbeitgebers

    Auszug aus BAG, 23.09.2009 - 5 AZR 518/08
    Hierzu gehört auch der bei der früheren Betriebsinhaberin begründete Annahmeverzug (vgl. BAG 21. März 1991 - 2 AZR 577/90 - zu II 2 a der Gründe, AP BGB § 615 Nr. 49 = EzA BGB § 615 Nr. 68; 11. Dezember 2008 - 2 AZR 395/07 - Rn. 22 mwN, EzA SGB IX § 90 Nr. 5).
  • BAG, 19.03.2008 - 5 AZR 429/07

    Zweistufige Ausschlussfrist in AGB

    Auszug aus BAG, 23.09.2009 - 5 AZR 518/08
    Mit der Erhebung einer Kündigungsschutzklage ist der Arbeitgeber ausreichend vom Willen des Arbeitnehmers unterrichtet, die durch die Kündigung bedrohten Einzelansprüche aus dem Arbeitsverhältnis aufrechtzuerhalten (vgl. nur Senat 26. April 2006 - 5 AZR 403/05 - Rn. 15 mwN, BAGE 118, 60; 28. November 2007 - 5 AZR 992/06 - Rn. 19, AP BGB § 307 Nr. 33 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 30; 19. März 2008 - 5 AZR 429/07 - Rn. 21, AP BGB § 305 Nr. 11 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 34).
  • LAG Schleswig-Holstein, 30.04.2008 - 6 Sa 436/07

    Prozessstandschaft (gewillkürte), Prozessführungsbefugnis, Bundesagentur für

    Auszug aus BAG, 23.09.2009 - 5 AZR 518/08
    Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 30. April 2008 - 6 Sa 436/07 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Kläger die Kosten der Berufung und die Beklagte die Kosten erster Instanz zu tragen haben.
  • BAG, 28.09.2005 - 5 AZR 52/05

    AGB-Kontrolle - einstufige Ausschlussfrist

    Auszug aus BAG, 23.09.2009 - 5 AZR 518/08
    Eine solche Regelung kann im Arbeitsvertrag, auch mittels Allgemeiner Geschäftsbedingungen, wirksam vereinbart werden (Senat 28. September 2005 - 5 AZR 52/05 - BAGE 116, 66).
  • BSG, 29.11.1988 - 7 RAr 79/87
  • BAG, 26.04.2006 - 5 AZR 403/05

    Ausschlussfrist

  • LAG Baden-Württemberg, 09.10.2017 - 4 Sa 8/17

    Verzugsschadenspauschale - Entgeltfälligkeitsregelung - unangemessene

    Die nunmehr vorgelegte Ermächtigung des Insolvenzverwalters H. wäre zwar grundsätzlich geeignet, dem Kläger eine Prozessführungsbefugnis in gewillkürter Prozessstandschaft zu vermitteln (vergl. hierzu: BAG 23. September 2009 - 5 AZR 518/08).
  • LSG Hessen, 02.09.2011 - L 9 AL 107/09

    Minderung der Anspruchsdauer nach Gleichwohlgewährung von Arbeitslosengeld -

    Besonderer Beratungsbedarf ergibt sich in dieser Situation auch deshalb, weil der Arbeitslose sich in einer Zwangslage befindet, wenn er einerseits auf Arbeitslohn oder Lohnersatzleistungen angewiesen ist, andererseits aber noch nicht weiß, ob er seinen Arbeitsentgeltanspruch gegen den Arbeitgeber durchsetzen kann und deshalb zunächst Arbeitslosengeld beantragen muss (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 3. September 2009, a. a. O.).

    In dem gegebenen Dreiecksverhältnis (Kläger - Arbeitgeber - Beklagte) muss die Beklagte den Arbeitslosen zumindest darüber informieren, inwieweit sie selbst etwas zur Sicherung und Durchsetzung des Anspruchs unternimmt oder nicht und ihm ggf. die Möglichkeit einräumen, den auf sie übergegangenen Anspruch in Prozessstandschaft gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 3. September 2009, a.a.O.).

    Denn die Erhebung der Kündigungsschutzklage durch den Kläger hat (zunächst) den Eintritt der tarifvertraglichen Ausschlussfrist in der ersten Stufe - auch für den auf die Beklagte übergegangenen Teil des Anspruchs - vermieden (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 3. September 2009, a. a. O.).

    Nach Auffassung des LSG Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 3. September 2009, a. a. O.) war der dortige Kläger, der ein entsprechendes Schreiben erhielt, aufgrund dessen über die schwierig zu durchschauende Rechtslage nicht hinreichend informiert, sondern eher fehlgeleitet.

    Und das, obwohl die Beklagte in anderen Fällen, nachweislich die betroffenen Arbeitslosen zur Geltendmachung ihrer Rechte gegenüber dem Arbeitgeber bevollmächtigt hat und eine solche Ermächtigung auch möglich und wirksam ist, wie sich aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ergibt (vgl. Urteile vom 19. März 2008 - 5 AZR 432/07 - und vom 23. September 2009 - 5 AZR 518/08 -, beide in juris).

    Wie im Fall des LSG Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 3. September 2009, a. a. O.) ist der Ausfall der Refinanzierung auch im hier zu beurteilenden Fall noch auf weitere Fehler der Beklagten zurückzuführen.

    Nach der Entscheidung des LSG Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 3. September 2009, a. a. O.) lässt sich eine Unbilligkeit dabei bereits aus der mangelnden Wahrnehmung einer Beratungspflicht im Sozialrechtsverhältnis ableiten.

    Fasst man allerdings die oben zugrunde gelegte bisherige Regel enger dahingehend auf, dass die Gutschrift nicht in jedem Fall der Unbilligkeit, sondern nur zu gewähren ist, soweit die Beklagte vom Arbeitgeber tatsächlich einen Betrag in Höhe des gezahlten Arbeitslosengeldes erhalten hat, und lehnt eine Weiterentwicklung für andere Fälle der Unbilligkeit ab, so ergibt sich der Anspruch nach den - auch vom erstinstanzlichen Gericht angewandten - Grundsätzen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs (so auch LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 3. September 2009, a. a. O.).

    Die Frage der Refinanzierung betrifft eine Gegebenheit bei der Beklagten, nicht einen außerhalb des Sozialrechtsverhältnisses liegenden Tatbestand; dessen Umgestaltung (Fiktion) ist deshalb dem (rechtmäßigen) Verwaltungshandeln der Beklagten zugänglich (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 3. September 2009, a.a.O., m.w.N.).

  • LAG Baden-Württemberg, 17.05.2021 - 10 Sa 49/20

    Benachteiligung wegen Schwerbehinderung - pfändbare Entschädigung - Höhe -

    Sie setzt neben der wirksamen Ermächtigung durch den Berechtigten ein eigenes schutzwürdiges Interesse des Klägers voraus (st. Rspr., vgl. nur BAG 19. Februar 2014 - 5 AZR 1047/12 - Rn. 21 ff.; 23. September 2009 - 5 AZR 518/08 - Rn. 14; 19. März 2008 - 5 AZR 432/07 - Rn. 10 m.w.N.; Zöller/Althammer a.a.O. § 50 Rn. 40 f.).

    (a) Die Prozessführungsermächtigung kann nach Klageerhebung erfolgen und wirkt bei offengelegter Prozessstandschaft auf den Zeitpunkt der Klageerhebung zurück (st. Rspr., vgl. nur BAG 19. März 2008 - 5 AZR 432/07 - Rn. 10; 23. September 2008 - 5 AZR 518/08 - Rn. 14) .

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