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   BAG, 22.08.2018 - 5 AZR 551/17   

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https://dejure.org/2018,25059
BAG, 22.08.2018 - 5 AZR 551/17 (https://dejure.org/2018,25059)
BAG, Entscheidung vom 22.08.2018 - 5 AZR 551/17 (https://dejure.org/2018,25059)
BAG, Entscheidung vom 22. August 2018 - 5 AZR 551/17 (https://dejure.org/2018,25059)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • openjur.de
  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Günstigkeitsvergleich - Sachgruppenvergleich - Anwendung und Auslegung der Tarifwerke der Deutschen Telekom Außendienst GmbH

  • IWW

    § 4 Abs. 3 TVG, § 16 MTV, Abschnitt II des MTV, § 16 Abs. 2 MTV, § 16 Abs. 3 MTV, § 16 Abs. 4 MTV, § 20 Abs. 1 MTV, § 611 Abs. 1 BGB, §§ 21 ff. MTV, § 11 MTV, §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer
  • bag-urteil.com

    Günstigkeitsvergleich - Sachgruppenvergleich

  • Betriebs-Berater

    Sachgruppenbildung beim Günstigkeitsvergleich

  • rewis.io

    Günstigkeitsvergleich - Sachgruppenvergleich - Anwendung und Auslegung der Tarifwerke der Deutschen Telekom Außendienst GmbH

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Günstigkeitsvergleich; Sachgruppenvergleich

  • rechtsportal.de

    Das Günstigkeitsprinzip des Tarifvertragsgesetzes in seiner praktischen Anwendung

  • datenbank.nwb.de

    Günstigkeitsvergleich - Sachgruppenvergleich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Tarifvertrag vs. Arbeitsvertrag - und der Günstigkeitsvergleich als Sachgruppenvergleich

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Günstigkeitsvergleich - Sachgruppenvergleich - Arbeitszeit - Arbeitsentgelt

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Das Günstigkeitsprinzip des Tarifvertragsgesetzes in seiner praktischen Anwendung

  • Jurion (Kurzinformation)

    Das Günstigkeitsprinzip des Tarifvertragsgesetzes in seiner praktischen Anwendung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2019, 51
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (2)

  • BAG, 15.04.2015 - 4 AZR 587/13

    Günstigkeitsvergleich - Sachgruppenvergleich

    Auszug aus BAG, 22.08.2018 - 5 AZR 551/17
    Darüber hinaus finden auf das Arbeitsverhältnis kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung die für die DTAG geltenden Tarifverträge statisch mit dem Tarifstand 25. Juni 2007 Anwendung, soweit sie günstiger sind (BAG 15. April 2015 - 4 AZR 587/13 - BAGE 151, 221) .

    Eine Kollision beider Regelwerke ist nach dem Günstigkeitsprinzip des § 4 Abs. 3 TVG zu lösen (BAG 15. April 2015 - 4 AZR 587/13 - Rn. 27, BAGE 151, 221) .

    Ist objektiv nicht zweifelsfrei feststellbar, dass die vom normativ geltenden Tarifvertrag abweichende Regelung für den Arbeitnehmer günstiger ist - sei es, weil es sich um eine "ambivalente", sei es, weil es sich um eine "neutrale" Regelung handelt -, verbleibt es bei der zwingenden Geltung des Tarifvertrags (BAG 15. April 2015 - 4 AZR 587/13 - Rn. 28 ff., BAGE 151, 221) .

    Sie stehen als Teile der arbeitsvertraglichen Hauptleistungspflichten in einem engen, inneren sachlichen Zusammenhang, weil die Günstigkeit einer kürzeren oder längeren Arbeitszeit eines Vollzeitarbeitsverhältnisses sich ebenso wenig isoliert beurteilen lässt, wie das Arbeitsentgelt ohne Rücksicht auf die hierfür aufzuwendende Arbeitszeit (BAG 15. April 2015 - 4 AZR 587/13 - Rn. 35 ff. mwN, BAGE 151, 221) .

    Der im Wege einer wertenden Gesamtbetrachtung vorzunehmende Vergleich der Sachgruppe "Arbeitszeit und Arbeitsentgelt" in den für die DTAG und den für die Beklagte geltenden Tarifwerken führt dazu, dass die für das Arbeitsverhältnis der Parteien einzelvertraglich weiterhin - statisch - anwendbaren Regelungen der Tarifverträge der DTAG betreffend die Arbeitszeit und das Arbeitsentgelt im Streitzeitraum nicht günstiger iSd. § 4 Abs. 3 TVG sind (vgl. im Einzelnen BAG 15. April 2015 - 4 AZR 587/13 - Rn. 33 ff., BAGE 151, 221) .

    Das hat zur Folge, dass die statisch auf das Arbeitsverhältnis weiterhin anwendbaren Tarifverträge der DTAG mit Stand vom 24. Juni 2007 die normativ geltenden tariflichen Regelungen im Streitzeitraum nicht zu verdrängen vermochten (vgl. BAG 15. April 2015 - 4 AZR 587/13 - Rn. 45, aaO) .

  • LAG Berlin-Brandenburg, 31.08.2017 - 21 Sa 315/17

    Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlte Arbeitszeitbefreiung bzw. auf

    Auszug aus BAG, 22.08.2018 - 5 AZR 551/17
    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 31. August 2017 - 21 Sa 315/17 - wird zurückgewiesen.

    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 31. August 2017 - 21 Sa 315/17 - insoweit aufgehoben, als es der Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 4. Januar 2017 - 54 Ca 14767/15 - teilweise stattgegeben hat.

  • LAG Rheinland-Pfalz, 21.07.2020 - 8 Sa 308/19

    Lohnfortzahlung gemäß § 37 Abs. 2 BetrVG - Umfang der Darlegungslast - Vergütung

    Nach der Rechtsprechung des BAG (22. August 2018 - 5 AZR 551/17 - Rn. 17 ff.) sei die Frage, ob und in welchem Umfang am 24. und 31. Dezember bezahlt arbeitsfrei zu gewähren sei, der Sachgruppe "Arbeitszeit und Arbeitsentgelt" zuzuordnen (näher Bl. 44 d.A).

    Während das BAG zunächst noch formulierte, dass "Arbeitsleistung" und Arbeitsentgelt aufgrund ihrer synallagmatischen Verknüpfung gemeinsam in einer Sachgruppe zusammenzufassen seien (BAG 15. April 2015 - 4 AZR 587/13 - Rn. 35) hat das Gericht in jüngerer Zeit präzisiert, dass die Dauer der Arbeitszeit und das dem Arbeitnehmer als Gegenleistung zustehende Entgelt in der Regel eine Sachgruppe bilden (BAG 22. August 2018 - 5 AZR 551/17 - Rn. 15 [Vorfesttage 24. und 31. Dezember]).

    cc) Richtigerweise ist aber mit dem BAG (22. August 2018 - 5 AZR 551/17 - Rn. 18) davon auszugehen, dass die Vorfesttage 24. und 31. Dezember in einem inneren Zusammenhang mit der Sachgruppe Arbeitszeit und Arbeitsentgelt stehen, weil die Arbeitsbefreiung an diesen Tagen im Kern eine "Zeitgratifikation" (bezahlte Freizeit) aus besonderem Anlass des Heiligen Abends und des anstehenden Jahreswechsels (Silvester) ist.

  • BAG, 17.04.2019 - 5 AZR 250/18

    Rettungsdienst - Vergütung von 24-Stunden-Diensten

    Ob bei der Arbeit im Rettungsdienst für dieselbe Vergütung eine Wochenarbeitszeit von 40 Stunden Vollarbeit oder eine Kombination aus 19, 2 Stunden Vollarbeit und 20, 8 Stunden Bereitschaftsdienst günstiger ist, lässt sich objektiv nicht zweifelsfrei feststellen, so dass es bei der zwingenden Geltung des Tarifvertrags verbleibt (zur Durchführung des Günstigkeitsvergleichs im Einzelnen sh. BAG 22. August 2018 - 5 AZR 551/17 - Rn. 14; st. Rspr., BAG 15. April 2015 - 4 AZR 587/13 - Rn. 29 ff. mwN, BAGE 151, 221) .
  • LAG Baden-Württemberg, 11.12.2023 - 10 Sa 32/23

    Tariflicher Zuschuss zum Krankengeld im Speditionsgewerbe Baden-Württemberg und

    Arbeitszeit- und Entgeltregelungen bilden immer dann wegen eines engen, inneren sachlichen Zusammenhangs eine Sachgruppe, wenn das Verhältnis der synallagmatischen Pflichten betroffen ist (vgl. nur BAG 22. August 2018 - 5 AZR 551/17 - Rn. 18).(Rn.69).

    Ist objektiv nicht zweifelsfrei feststellbar, dass die vom normativ geltenden Tarifvertrag abweichende Regelung für den Arbeitnehmer günstiger ist - sei es, weil es sich um eine "ambivalente", sei es, weil es sich um eine "neutrale" Regelung handelt -, verbleibt es bei der zwingenden Geltung des Tarifvertrags (st. Rspr., vgl. nur BAG 25. Januar 2023 - 4 AZR 171/22 - Rn. 21; 22. August 2018 - 5 AZR 551/17 - Rn. 14).

    (a) Arbeitszeit- und Entgeltregelungen bilden immer dann wegen eines engen, inneren sachlichen Zusammenhangs eine Sachgruppe, wenn das Verhältnis der synallagmatischen Pflichten betroffen ist (vgl. nur BAG 22. August 2018 - 5 AZR 551/17 - Rn. 18).

  • BAG, 27.03.2019 - 5 AZR 71/18

    Urhebervergütung - Redakteure an Zeitschriften

    Ist objektiv nicht zweifelsfrei feststellbar, dass die vom normativ geltenden Tarifvertrag abweichende Regelung für den Arbeitnehmer günstiger ist - sei es, weil es sich um eine "ambivalente", sei es, weil es sich um eine "neutrale" Regelung handelt -, verbleibt es bei der zwingenden Geltung des Tarifvertrags (BAG 22. August 2018 - 5 AZR 551/17 - Rn. 14; 15. April 2015 - 4 AZR 587/13 - Rn. 28 ff., BAGE 151, 221) .
  • LAG Rheinland-Pfalz, 21.07.2020 - 8 Sa 399/19

    Vergütung an den Vorfesttagen 24. Dezember und 31. Dezember -

    Nach der Rechtsprechung des BAG (22. August 2018 - 5 AZR 551/17 - Rn. 17 ff.) sei die Frage, ob und in welchem Umfang am 24. und 31. Dezember bezahlt arbeitsfrei zu gewähren sei, der Sachgruppe "Arbeitszeit und Arbeitsentgelt" zuzuordnen (näher Bl. 48 d.A).

    Während das BAG zunächst noch formulierte, dass "Arbeitsleistung" und Arbeitsentgelt aufgrund ihrer synallagmatischen Verknüpfung gemeinsam in einer Sachgruppe zusammenzufassen seien (BAG 15. April 2015 - 4 AZR 587/13 - Rn. 35) hat das Gericht in jüngerer Zeit präzisiert, dass die Dauer der Arbeitszeit und das dem Arbeitnehmer als Gegenleistung zustehende Entgelt in der Regel eine Sachgruppe bilden (BAG 22. August 2018 - 5 AZR 551/17 - Rn. 15 [Vorfesttage 24. und 31. Dezember]).

    177 c) Richtigerweise ist aber mit dem BAG (22. August 2018 - 5 AZR 551/17 - Rn. 18) davon auszugehen, dass die Vorfesttage 24. und 31. Dezember in einem inneren Zusammenhang mit der Sachgruppe Arbeitszeit und Arbeitsentgelt stehen, weil die Arbeitsbefreiung an diesen Tagen im Kern eine "Zeitgratifikation" (bezahlte Freizeit) aus besonderem Anlass des Heiligen Abends und des anstehenden Jahreswechsels (Silvester) ist.

  • LAG Rheinland-Pfalz, 21.07.2020 - 8 Sa 400/19

    Vergütung an den Vorfesttagen 24. Dezember und 31. Dezember -

    Nach der Rechtsprechung des BAG (22. August 2018 - 5 AZR 551/17 - Rn. 17 ff.) sei die Frage, ob und in welchem Umfang am 24. und 31. Dezember bezahlt arbeitsfrei zu gewähren sei, der Sachgruppe "Arbeitszeit und Arbeitsentgelt" zuzuordnen (näher Bl. 59 d.A).

    Während das BAG zunächst noch formulierte, dass "Arbeitsleistung" und Arbeitsentgelt aufgrund ihrer synallagmatischen Verknüpfung gemeinsam in einer Sachgruppe zusammenzufassen seien (BAG 15. April 2015 - 4 AZR 587/13 - Rn. 35) hat das Gericht in jüngerer Zeit präzisiert, dass die Dauer der Arbeitszeit und das dem Arbeitnehmer als Gegenleistung zustehende Entgelt in der Regel eine Sachgruppe bilden (BAG 22. August 2018 - 5 AZR 551/17 - Rn. 15 [Vorfesttage 24. und 31. Dezember]).

    c) Richtigerweise ist aber mit dem BAG (22. August 2018 - 5 AZR 551/17 - Rn. 18) davon auszugehen, dass die Vorfesttage 24. und 31. Dezember in einem inneren Zusammenhang mit der Sachgruppe Arbeitszeit und Arbeitsentgelt stehen, weil die Arbeitsbefreiung an diesen Tagen im Kern eine "Zeitgratifikation" (bezahlte Freizeit) aus besonderem Anlass des Heiligen Abends und des anstehenden Jahreswechsels (Silvester) ist.

  • LAG Sachsen, 28.06.2019 - 1 Sa 232/18

    Sachgruppenvergleich beim Günstigkeitsprinzip

    Eine Kollision der Regelwerke ist nach dem Günstigkeitsprinzip des § 4 Satz 3 TVG zu lösen (BAG 22. August 2018 - 5 AZR 551/17 - Rn. 13 NZA 2019, 51 ; BAG 15. April 2015 - 4 AZR 587/13 - Rn. 27, BAGE 153, 221 ).

    Ist objektiv nicht zweifelsfrei feststellbar, dass die vom normativ geltenden Tarifvertrag abweichende Regelung für den Arbeitnehmer günstiger ist - sei es, weil es sich um eine "ambivalente", sei es, weil es sich um eine "neutrale" Regelung handelt -, verbleibt es bei der zwingenden Geltung des Tarifvertrages (BAG 22. August 2018 a. a. O. Rn. 14 m. w. N.).

  • ArbG Hamburg, 27.04.2021 - 24 Ca 28/21
    Ist objektiv nicht zweifelsfrei feststellbar, dass die vom normativ geltenden Tarifvertrag abweichende Regelung für den Arbeitnehmer günstiger ist - sei es, weil es sich um eine "ambivalente", sei es, weil es sich um eine "neutrale" Regelung handelt -, verbleibt es bei der zwingenden Geltung des Tarifvertrags (BAG, Urteil vom 22. August 2018 - 5 AZR 551/17; BAG, Urteil vom 15. April 2015 - 4 AZR 587/13).
  • ArbG Hamburg, 19.08.2021 - 4 Ca 49/18
    Ist objektiv nicht zweifelsfrei feststellbar, dass die vom normativ geltenden Tarifvertrag abweichende Regelung für den Arbeitnehmer günstiger ist - sei es, weil es sich um eine "ambivalente", sei es, weil es sich um eine "neutrale" Regelung handelt -, verbleibt es bei der zwingenden Geltung des Tarifvertrags (BAG 22. August 2018 - 5 AZR 551/17 - Rn. 14; 15. April 2015 - 4 AZR 587/13 - Rn. 280 f.).
  • ArbG Hamburg, 04.02.2021 - 15 Ca 96/18
    Ist objektiv nicht zweifelsfrei feststellbar, dass die vom normativ geltenden Tarifvertrag abweichende Regelung für den Arbeitnehmer günstiger ist - sei es, weil es sich um eine "ambivalente", sei es, weil es sich um eine "neutrale" Regelung handelt -, verbleibt es bei der zwingenden Geltung des Tarifvertrags (BAG, Urteil vom 22. August 2018 - 5 AZR 551/17 -, Rn. 14, juris; BAG, Urteil vom 15. April 2015 - 4 AZR 587/13 -, juris, Rn. 280 - 281).
  • ArbG Hamburg, 04.02.2021 - 15 Ca 90/18
  • ArbG Hamburg, 18.01.2021 - 1 Ca 71/18
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