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   BAG, 11.12.1996 - 5 AZR 592/95   

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BAG, 11.12.1996 - 5 AZR 592/95 (https://dejure.org/1996,4113)
BAG, Entscheidung vom 11.12.1996 - 5 AZR 592/95 (https://dejure.org/1996,4113)
BAG, Entscheidung vom 11. Dezember 1996 - 5 AZR 592/95 (https://dejure.org/1996,4113)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Arbeitsrechtlicher Status eines Rundfunkmitarbeiters - Maßgebliche Kriterien für die Abgrenzung zwischen Arbeitnehmer und Freiem Mitarbeiter im Bereich Medien und Hörfunk - Einbindung in einen Dienstplan als Indiz für das Bestehen eines Angestelltenverhältnis - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 611 Abs. 1; HGB § 84 Abs. 1
    Arbeitnehmerstatus: Mitarbeiter der Hörfunkredaktion

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (11)

  • BAG, 20.07.1994 - 5 AZR 627/93

    Arbeitsrechtlicher Status eines Rundfunkmitarbeiters

    Auszug aus BAG, 11.12.1996 - 5 AZR 592/95
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats, der das Landesarbeitsgericht nur im Ansatz gefolgt ist, sind die dazu entwickelten Grundsätze auch im Bereich Funk und Fernsehen maßgebend (vgl. das ebenfalls einen Mitarbeiter der Beklagten betreffende Urteil vom 20. Juli 1994 - 5 AZR 627/93 - BAGE 77, 226 [BAG 20.07.1994 - 5 AZR 627/93] = AP Nr. 73 zu § 611 BGB Abhängigkeit = EzA § 611 BGB Arbeitnehmerbegriff Nr. 54 und Urteil vom 30. November 1994 - 5 AZR 704/93 - AP Nr. 74 zu § 611 BGB Abhängigkeit, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).

    Insoweit wird auf das ebenfalls einen Mitarbeiter der Beklagten betreffende Senatsurteil vom 20. Juli 1994 (- 5 AZR 627/93 - BAGE 77, 226 [BAG 20.07.1994 - 5 AZR 627/93] = AP Nr. 73 zu § 611 BGB Abhängigkeit = EzA § 611 BGB Arbeitnehmerbegriff Nr. 54) verwiesen.

    Auch insoweit wird auf das Senatsurteil vom 20. Juli 1994 (a.a.O.) verwiesen.

  • BAG, 21.01.1981 - 4 AZR 871/78

    Redakteur - Wortmaterial - Bildmaterial - Veröffentlichungsreife Bearbeitung -

    Auszug aus BAG, 11.12.1996 - 5 AZR 592/95
    Das Bundesarbeitsgericht hat sich diese Auffassung zu eigen gemacht (Urteil vom 21. Januar 1981 - 4 AZR 871/78 - AP Nr. 10 zu § 1 TVG Tarifverträge: Rundfunk; Urteil vom 13. Mai 1981 - BAGE 35, 251 = AP Nr. 1 zu § 1 TVG Tarifverträge: Presse).

    Der Redakteur in diesem Sinne ist daher nach allgemeiner Auffassung typischerweise Arbeitnehmer (BAG Urteil vom 21. Januar 1981, a.a.O.; Rehm, a.a.O.; Meyers Enzyklopädisches Lexikon, 1901, Band 19; Brockhaus, Enzyklopädie, 19. Aufl., Band 18, bezeichnen den "Redakteur" übereinstimmend als "angestellten" bzw. "festangestellten" Journalisten; ebenso Blätter zur Berufskunde, Band 2-X F 30 Journalist/Journalistin, 8. Aufl., 1989, S. 9, 17).

  • BAG, 22.02.1995 - 5 AZR 234/94
    Auszug aus BAG, 11.12.1996 - 5 AZR 592/95
    Er wird teilweise definiert als ein Journalist, der regelmäßig mit eigenen Wort- oder Bildbeiträgen zur Berichterstattung und Kommentierung beiträgt (vgl. die Redakteure der Beklagten betreffende Senatsurteile vom 22. Februar 1995 - 5 AZR 757/93 - und - 5 AZR 234/94 - beide juris).

    Die in Ziff. 211.2 des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer des Süddeutschen Rundfunks enthaltene Schriftformklausel ist nur deklaratorisch (vgl. Urteil vom 22. Februar 1995 - 5 AZR 234/94 -, a.a.O.).

  • BAG, 13.05.1981 - 4 AZR 1080/78

    Tarifverträge Zeitungsredakteure

    Auszug aus BAG, 11.12.1996 - 5 AZR 592/95
    Das Bundesarbeitsgericht hat sich diese Auffassung zu eigen gemacht (Urteil vom 21. Januar 1981 - 4 AZR 871/78 - AP Nr. 10 zu § 1 TVG Tarifverträge: Rundfunk; Urteil vom 13. Mai 1981 - BAGE 35, 251 = AP Nr. 1 zu § 1 TVG Tarifverträge: Presse).
  • BAG, 30.11.1994 - 5 AZR 704/93

    Arbeitsrechtlicher Status eines Rundfunkmitarbeiters

    Auszug aus BAG, 11.12.1996 - 5 AZR 592/95
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats, der das Landesarbeitsgericht nur im Ansatz gefolgt ist, sind die dazu entwickelten Grundsätze auch im Bereich Funk und Fernsehen maßgebend (vgl. das ebenfalls einen Mitarbeiter der Beklagten betreffende Urteil vom 20. Juli 1994 - 5 AZR 627/93 - BAGE 77, 226 [BAG 20.07.1994 - 5 AZR 627/93] = AP Nr. 73 zu § 611 BGB Abhängigkeit = EzA § 611 BGB Arbeitnehmerbegriff Nr. 54 und Urteil vom 30. November 1994 - 5 AZR 704/93 - AP Nr. 74 zu § 611 BGB Abhängigkeit, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).
  • BAG, 03.10.1975 - 5 AZR 427/74

    Arbeitnehmerstatus: "Freier Mitarbeiter" einer Orchestergesellschaft

    Auszug aus BAG, 11.12.1996 - 5 AZR 592/95
    Bereits in seinem Urteil vom 3. Oktober 1975 (- 5 AZR 427/74 - AP Nr. 16 zu § 611 BGB Abhängigkeit) hat der Senat ausgeführt, daß die Aufstellung von Dienstplänen auch dann ein Indiz für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses ist, wenn die Betreffenden ihr Erscheinen zu den vorgesehenen Terminen jeweils durch ein Kreuz hinter ihrem Namen zu bestätigen haben.
  • BAG, 11.12.1991 - 7 AZR 128/91

    Befristungsgrund; programmgestaltende Tätigkeit

    Auszug aus BAG, 11.12.1996 - 5 AZR 592/95
    Handelt es sich um befristete Arbeitsverhältnisse, ist zu berücksichtigen, daß die den Rundfunk- und Fernsehanstalten zustehende Rundfunkfreiheit die Befristung des Arbeitsvertrages mit einem programmgestaltend tätigen Arbeitnehmer rechtfertigen kann, ohne daß weitere Gründe für die Befristung erforderlich sind (BAG Urteil vom 11. Dezember 1991 - 7 AZR 128/91 - AP Nr. 144 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).
  • BAG, 22.02.1995 - 5 AZR 757/93

    Streit über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses - Arbeitsverhältnis oder

    Auszug aus BAG, 11.12.1996 - 5 AZR 592/95
    Er wird teilweise definiert als ein Journalist, der regelmäßig mit eigenen Wort- oder Bildbeiträgen zur Berichterstattung und Kommentierung beiträgt (vgl. die Redakteure der Beklagten betreffende Senatsurteile vom 22. Februar 1995 - 5 AZR 757/93 - und - 5 AZR 234/94 - beide juris).
  • BAG, 16.02.1994 - 5 AZR 402/93

    Arbeitsrechtlicher Status eines Rundfunkmitarbeiters

    Auszug aus BAG, 11.12.1996 - 5 AZR 592/95
    So kann z.B. ein Rundfunkmitarbeiter als Sprecher und Aufnahmeleiter Arbeitnehmer und als Autor freier Mitarbeiter sein (BAG Urteil vom 16. Februar 1994 - 5 AZR 402/93 - BAGE 76, 21 = AP Nr. 15 zu § 611 BGB Rundfunk).
  • BAG, 21.07.1988 - 2 AZR 527/87

    Anspruch auf Vorruhestandsgeld - Bestehen eines Arbeitsverhältnisses bis zum

    Auszug aus BAG, 11.12.1996 - 5 AZR 592/95
    Das Bundesarbeitsgericht hat sich diese Auffassung zu eigen gemacht (Urteil vom 21. Januar 1981 - 4 AZR 871/78 - AP Nr. 10 zu § 1 TVG Tarifverträge: Rundfunk; Urteil vom 13. Mai 1981 - BAGE 35, 251 = AP Nr. 1 zu § 1 TVG Tarifverträge: Presse).
  • LAG Baden-Württemberg, 15.02.1995 - 3 Sa 96/94

    Arbeitnehmerstatus: Mitarbeiter der Hörfunkredaktion

  • BFH, 25.06.2009 - V R 37/08

    Unternehmereigenschaft eines "festen freien Mitarbeiters" einer Rundfunkanstalt -

    Dabei kann auch für die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung zu berücksichtigen sein, dass sog. "feste freie Mitarbeiter", die programmgestaltend tätig sind, nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) Arbeitnehmer sein können (BAG-Urteile vom 22. Februar 1995 5 AZR 757/93, AfP 1995, 693-695, und vom 11. Dezember 1996 5 AZR 592/95, RzK I 4a Nr. 88).
  • BAG, 22.04.1998 - 5 AZR 342/97

    Arbeitnehmereigenschaft eines Rundfunkmitarbeiters; Befristungsgrund

    Zu berücksichtigen ist, daß nach der auf das Bundesverfassungsgericht zurückgehenden ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteile vom 11. Dezember 1991 - 7 AZR 128/91 -, vom 24. April 1996 - 7 AZR 719/95 - AP Nr. 144, 180 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; Senatsurteile vom 22. Februar 1995 - 5 AZR 234/94 -, vom 11. Dezember 1996 - 5 AZR 592/95 - beide n.v.; vgl. auch BAG Urteil vom 20. Juli 1994 - 5 AZR 627/93 - aaO) die den Rundfunk- und Fernsehanstalten zustehende Rundfunkfreiheit die Befristung des Arbeitsvertrags mit einem programmgestaltend tätigen Mitarbeiter rechtfertigen kann, ohne daß weitere Gründe für die Befristung erforderlich sind.
  • LAG Köln, 04.03.2005 - 4 (10) Sa 1116/04

    Wirksamer Rahmenvertrag über Abschluss einzelner befristeter Dienstverträge -

    Die Rundfunkveranstalter dürfen dem Gebot der Vielfalt der zu vermittelnden Programminhalte auch bei der Auswahl, Einstellung und Beschäftigung derjenigen Mitarbeiter Rechnung tragen, die bei der Gestaltung des Programms mitwirken (grundlegend BVerfG v. 13.01.1982 - 1 BvR 848/77 u.a. -, E 59, 231 ff. = AP GG Art. 5 Abs. 1 Rundfunkfreiheit Nr. 1; BAG st. Rspr., z.B. 11.12.1991 - 7 AZR 128/91 -, AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 144; 20.06.1994 - 5 AZR 627/93; 20.07.1994 - 5 AZR 170/93; 22.02.1995 - 5 AZR 234/94; 11.12.1996 - 5 AZR 592/95; 22.04.1998 - 5 AZR 342/97).

    Programmgestaltende Mitarbeiter sind dann Arbeitnehmer, wenn ihre ständige Dienstbereitschaft erwartet wird oder wenn der Mitarbeiter in nicht unerheblichem Umfang auch ohne entsprechende Vereinbarung herangezogen wird, ihm also die Arbeiten letztlich "zugewiesen" werden; die ständige Dienstbereitschaft kann sich sowohl aus den ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen der Parteien als auch aus der praktischen Durchführung der Vertragsbeziehungen ergeben (BVerfG v. 18.02.2000 - 1 BvR 491 u.a. -, AP GG Art. 5 Abs. 1 Rundfunkfreiheit Nr. 9; BAG v. 20.09.2000 - 5 AZR 61/99; 11.12.1996 - 5 AZR 592/95; 22.02.1995 - 5 AZR 757/93; 20.07.1994 - 5 AZR 170/93; 16.02.1994 - 5 AZR 402/93 -, AP BGB § 611 Rundfunk Nr. 15).

  • LAG Köln, 13.08.1998 - 5 (4) Sa 161/98

    Arbeitnehmer; Redakteur; Dienstplan

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  • LAG Köln, 12.06.1998 - 4 Sa 139/98

    Abrenzung freier Mitarbeiter und Arbeitnehmer (persönliche Abhängigkeit);

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  • FG Hamburg, 02.08.2013 - 5 K 52/10

    Umsatzsteuer: Keine Umsatzsteuerpflicht einer programmgestaltenden Mitarbeiterin

    Denn die umsatzsteuerliche Beurteilung im Streitfall entspricht gerade der durch den A in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG-Urteile vom 22.02.1995 5 AZR 757/93 und vom 11.12.1996, 5 AZR 592/95, beide juris) vorgenommenen Einordnung, dass auch "feste freie Mitarbeiter", die programmgestaltend tätig sind, nichtselbstständig als Arbeitnehmer tätig sein können.
  • LAG Köln, 27.08.1999 - 4 Sa 271/99
    Die Fälle, in denen das Bundesarbeitsgericht den Einsatz über Dienstpläne als wesentliches Indiz für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses auch bei programmgestaltenden Mitarbeitern gesehen hat, waren im Gegensatz zum vorliegenden Fall dadurch gekennzeichnet, dass die Mitarbeiter nicht ein lang- oder mittelfristiges Produkt abzuliefern hatten, sondern ihre Dienstleistung zum Beispiel als Moderator oder Redakteur Vertragsinhalt war und über Dienstpläne gesteuert wurde (vergl. z.B. BAG 5, 7.1995 - 5 AZR 755/93; 11.12.1996, 5 AZR 592/95).
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