Rechtsprechung
   BAG, 06.08.1986 - 5 AZR 607/85   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1986,1754
BAG, 06.08.1986 - 5 AZR 607/85 (https://dejure.org/1986,1754)
BAG, Entscheidung vom 06.08.1986 - 5 AZR 607/85 (https://dejure.org/1986,1754)
BAG, Entscheidung vom 06. August 1986 - 5 AZR 607/85 (https://dejure.org/1986,1754)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1986,1754) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 52, 313
  • NJW 1987, 1508
  • MDR 1987, 435
  • NZA 1987, 487
  • BB 1987, 406
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 20.06.1974 - III ZR 27/73

    Lohnfortzahlung keine anderweitige Ersatzmöglichkeit nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB

    Auszug aus BAG, 06.08.1986 - 5 AZR 607/85
    Wenn das Gesetz dem Arbeitgeber auferlegt, im Krankheitsfall den Lohn fortzuzahlen, so bedeutet dies, daß der Arbeitgeber das allgemeine Krankheitsrisiko seiner Arbeitnehmer tragen soll (so zutreffend BGH Urteil vom 20. Juni 1974 - III ZR 27/73 - AP Nr. 1 zu § 4 LohnFG, zu III 2 b der Gründe).
  • BSG, 12.12.1972 - 3 RK 47/70

    Verpflichtung zur Zahlung von Hausgeld durch Allgemeine Ortskrankenkasse oder

    Auszug aus BAG, 06.08.1986 - 5 AZR 607/85
    Das hat das Bundessozialgericht bereits durch Urteil vom 12. Dezember 1972 mit näherer Begründung ausgeführt (BSGE 35, 102, 103 f.).
  • BAG, 26.10.2016 - 5 AZR 167/16

    In-vitro-Fertilisation - Entgeltfortzahlung - Mutterschutzlohn

    Der Kinderwunsch betrifft die individuelle Lebensgestaltung des Arbeitnehmers (vgl. BVerfG 27. Februar 2009 - 1 BvR 2982/07 - Rn. 13, BVerfGK 15, 152) und nicht das nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG vom Arbeitgeber, als gesetzlicher Ausgestaltung seiner Fürsorgepflicht, zeitlich begrenzt zu tragende allgemeine Krankheitsrisiko (vgl. zu § 1 Abs. 1 Satz 1 LohnFG und zur Entgeltfortzahlung bei Organspenden BAG 6. August 1986 - 5 AZR 607/85 - zu I der Gründe, BAGE 52, 313) .
  • BAG, 26.07.1989 - 5 AZR 491/88

    Muß der Arbeiter bei Vertragsschluß oder bei Beschäftigungsbeginn arbeitsfähig

    Die Regelungen über die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle stellen eine gesetzliche Ausgestaltung der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers dar (vgl. BAGE 52, 313, 315 = AP Nr. 68 zu § 1 LohnFG, zu I der Gründe).

    Das Gesetz - § 1 Abs. 1 LFZG, § 616 BGB, § 63 HGB, § 133 c GewO - verlangt vom Arbeitgeber, das allgemeine Krankheitsrisiko seiner Arbeitnehmer zu tragen (vgl. BAGE 52, 313, 315 = AP, aaO).

    Hieraus ergibt sich, daß die Rechtsfolgen dieser ganz ungewöhnlichen und im Arbeitsleben nur selten anzutreffenden Fallkonstellation - dem Senat sind ähnliche Fälle bislang nicht zur Entscheidung vorgelegt worden - jedenfalls im Regelfall nicht dem Arbeitgeber aufgebürdet werden können (vgl. zum Schutzzweck von § 1 LFZG auch BAGE 52, 313 = AP Nr. 68 zu § 1 LohnFG, Organspendenfall).

  • LAG Düsseldorf, 13.06.2008 - 10 Sa 449/08

    Entgeltfortzahlung; Arbeitsunfähigkeit; künstliche Befruchtung

    Um seiner Auffassung trotz fehlendem Verschuldensvorwurf Geltung verschaffen zu können, meint Müller-Roden unter Berufung auf eine zum Thema der entgeltfortzahlungsrechtlichen Behandlung von Organspenden ergangene Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG vom 06.08.1986 - 5 AZR 607/85 - = NJW 1987, 1508) auf den sozialen Schutzzweck der Vorschrift zurückgreifen zu können (Müller-Roden, a. a. O., S. 131).

    Das gelte jedenfalls dann, wenn dem Arbeitnehmer wegen des Lohnausfalls ein Anspruch gegen den Versicherungsträger zustehe, der für die Heilbehandlung des Organempfängers aufzukommen habe (BAG vom 06.08.1986 - 5 AZR 607/85 = EzA § 1 LohnFG Nr. 81 = NJW 1987, 1508 unter I der Entscheidungsgründe).

    Die Antwort auf all diese Fragen gibt die von Müller-Roden zitierte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts: "Wenn das Gesetz dem Arbeitgeber auferlegt, im Krankheitsfall den Lohn fortzuzahlen, so bedeutet dies, dass der Arbeitgeber das allgemeine Krankheitsrisiko seiner Arbeitnehmer tragen soll" (BAG vom 06.08.1986 - 5 AZR 607/85 a.a.O.) Zweifellos belastet schon diese gesetzgeberische Grundentscheidung den Arbeitgeber mit Kosten, die prinzipiell auch von der Solidargemeinschaft getragen werden könnten.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.03.2015 - L 4 KR 325/11
    Zur Bemessung der Verdienstausfall-Entschädigung an Organspender bei Lebendorganspenden wird nach damaliger Rechtslage auf die einschlägige Entscheidung des BSG vom Dezember 1972 Bezug genommen, die die Ersetzung des Netto-Verdienstausfalles vorsah, wobei zur Begründung auf die Grundsätze des Krankengeldbezuges (in der gesetzlichen Krankenversicherung) bzw. des Verletztengeld-Bezuges (in der gesetzlichen Unfallversicherung) Bezug genommen wurde (BSGE, Urteil vom 12. Dezember 1972, 3 RK 47/70, Rdnr. 17 Zitierung nach Juris = BSGE 35, 102; BAG, Urteil vom 6. August 1986 5 AZR 607/85, Rdnr. 15 Zitierung nach Juris; Versicherungsschutz für die Lebendorganspende, herausgegeben von der Deutschen Transplantationsgesellschaft (DTG), Essen, Stand: Januar 2003, Seiten 3 ff).

    Denn die Begrenzung der Verdienstausfall-Entschädigung auf den Nettobetrag (auf der Grundlage der Rechtsprechung des BSG aus dem Jahre 1972) war zum Zeitpunkt des Erlasses des EFZG (1994) bzw. des Transplantationsgesetzes (1997) bereits mehr als 20 Jahre bekannt, ohne dass der Gesetzgeber beider gesetzlicher Neuregelungen einen Handlungsbedarf festgestellt hat (so auch: Link/Flachmeyer, Ersatz des Verdienstausfalls von Organspendern, Zeitschrift Arbeit und Arbeitsrecht AuA , Heft November 2002 Seiten 509, 510; BAG, Urteil vom 6. August 1986, a.a.O.).

  • BSG, 11.06.1992 - 12 RK 32/90

    Arbeitslosengeld - Kurzzeitigkeit - Heimarbeiter - Beitragsfreiheit

    Die Vorzüge der Berechnungsweise der Klägerin, die ihr Prozeßbevollmächtigter auch in Veröffentlichungen vertreten hat (Otten BB 1983, 258 f und NZA 1987, 487 ff), haben in der Literatur Zustimmung gefunden (Gagel/Steinmeyer, Komm zum AFG, § 102 RdNrn 20 bis 22; teilweise auch Heuer in Hennig/Kühl/Heuer/Henke, Komm zum AFG, § 101 RdNr 8).
  • LAG Schleswig-Holstein, 07.01.2016 - 4 Sa 323/15

    Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: künstliche Befruchtung

    Zwar hat das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 06.08.1986 - 5 AZR 607/85 -) entschieden, dass die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung des Entgelts im Krankheitsfall bedeute, dass der Arbeitgeber das allgemeine Krankheitsrisiko seiner Arbeitnehmer tragen sollte.
  • BSG, 23.09.2015 - B 1 KR 86/15 B
    Das LSG hat zur Begründung ua ausgeführt, angesichts der seit langem bekannten Rechtsprechung (BSGE 35, 102 = SozR Nr. 54 zu § 182 RVO; BAGE 52, 313) habe 2007 keine planwidrige Regelungslücke bestanden.
  • LAG Berlin, 12.12.1990 - 13 Sa 84/90

    Entgeltfortzahlung: Arbeitsunfähigkeit während des Arbeitskampfs

    Die Regelungen über die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall Stollen eine gesetzliche Ausgestaltung der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers dar (vgl. BAG AP Nr. 68 zu § 1 LohnFG, zu I dar Gründe).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht