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   BAG, 21.08.1991 - 5 AZR 634/90   

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https://dejure.org/1991,7051
BAG, 21.08.1991 - 5 AZR 634/90 (https://dejure.org/1991,7051)
BAG, Entscheidung vom 21.08.1991 - 5 AZR 634/90 (https://dejure.org/1991,7051)
BAG, Entscheidung vom 21. August 1991 - 5 AZR 634/90 (https://dejure.org/1991,7051)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit einer geringeren anteiligen Vergütung für eine teilzeitbeschäftigte Lehrkraft aufgrund einer vertraglichen Vergütungsabrede - Sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung von teilzeitbeschäftigten Lehrern und vollzeitbeschäftigte Lehrer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 25.01.1989 - 5 AZR 161/88

    Erforderliche Bemessung der Vergütung für Teilzeitkräfte - anteilig - nach den

    Auszug aus BAG, 21.08.1991 - 5 AZR 634/90
    (Bestätigung des Teil-Urteils vom 25.01.1989, 5 AZR 161/88 = AP Nr. 2 zu § 2 BeschFG 1985).

    Das Landesarbeitsgericht hat auf dem von ihm festgestellten Sachverhalt die Erwägungen des Senats im Teilurteil vom 25. Januar 1989 (BAGE 61, 43 = AP Nr. 2 zu § 2 BeschFG 1985) angewandt.

    Daher hätten die teilzeitbeschäftigten Lehrer anstelle der Vergütung nach Jahreswochenstunden Anspruch auf anteilige Vergütung, wie sie den jeweils vollzeitbeschäftigten angestellten Lehrern zustehe (vgl. BAGE 61, 43, 50 f. = AP, aaO, zu IV 1 der Gründe; vgl. weiter Senatsurteil vom 26. September 1990 - 5 AZR 112/90 -, zu II der Gründe, zur Veröffentlichung vorgesehen).

  • BAG, 22.08.1990 - 5 AZR 543/89

    Teilzeitbeschäftigter Lehrer mit Hauptberuf

    Auszug aus BAG, 21.08.1991 - 5 AZR 634/90
    Etwas anderes gilt, wenn der Lehrer neben der Teilzeitbeschäftigung einer Haupttätigkeit nachgeht, aus der er für sich und seine Familie eine auskömmliche und gesicherte Existenzgrundlage gewinnt (Bestätigung des Urteils vom 22.08.1990, 5 AZR 543/89 = AP Nr. 8 zu § 2 BeschFG 1985).

    Allerdings kann die - auf das Berufsleben bezogene - soziale Lage eines teilzeitbeschäftigten Lehrers dann als sachlicher Grund für eine Differenzierung im Sinne des § 2 Abs. 1 BeschFG 1985 gewertet werden, wenn der Lehrer neben seiner Teilzeitbeschäftigung einer festen Haupttätigkeit nachgeht, aus der er für sich und seine Familie eine auskömmliche und gesicherte Existenzgrundlage zu gewinnen vermag (vgl. Senatsurteil vom 22. August 1990 - 5 AZR 543/89 -, zu II 2 der Gründe, zur Veröffentlichung vorgesehen).

  • BAG, 26.09.1990 - 5 AZR 112/90

    Teilzeitbeschäftigter Lehrer; Ausschlußfrist; übliche Vergütung

    Auszug aus BAG, 21.08.1991 - 5 AZR 634/90
    Daher hätten die teilzeitbeschäftigten Lehrer anstelle der Vergütung nach Jahreswochenstunden Anspruch auf anteilige Vergütung, wie sie den jeweils vollzeitbeschäftigten angestellten Lehrern zustehe (vgl. BAGE 61, 43, 50 f. = AP, aaO, zu IV 1 der Gründe; vgl. weiter Senatsurteil vom 26. September 1990 - 5 AZR 112/90 -, zu II der Gründe, zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BAG, 22.03.2017 - 10 AZR 623/15

    Jahressonderzahlung - Mehrere Arbeitsverhältnisse

    Die Annahme eines einheitlichen Arbeitsverhältnisses iSv. § 2 Abs. 2 TV-L kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn mehrere Arbeitsverhältnisse nebeneinander geschlossen werden und sich zeitlich überlappen (vgl. zu einer solchen Konstellation BAG 20. Januar 2016 - 7 AZR 376/14 - Rn. 18 ff.; vgl. zur Vorgängerregelung in § 4 Abs. 1 Unterabs. 2 BAT BAG 21. August 1991 - 5 AZR 634/90 - zu II 3 der Gründe) .
  • BAG, 01.11.1995 - 5 AZR 84/94

    Teilzeitbeschäftigung neben Hauptberuf - Gleichbehandlung

    Dagegen hat der Senat nicht als hinreichenden Grund für eine schlechtere Bezahlung anerkannt, daß eine Teilzeitarbeitnehmerin noch in weiteren Teilzeitarbeitsverhältnissen stand (BAG Urteil vom 21. August 1991 - 5 AZR 634/90 - ZTR 1992, 73) oder daß sie einen gutverdienenden Ehemann hatte und daher auf das Einkommen aus der Nebentätigkeit nicht angewiesen war (BAG Urteil vom 23. Oktober 1991 - 4 AZR 500/90 - ZTR 1992, 72).
  • BAG, 27.11.1991 - 4 AZR 245/91

    Bewährungsaufstieg einer teilzeitbeschäftigten Lehrkraft - Wirksamkeit einer

    Mehrere Teilzeitarbeitsverhältnisse einer Lehrkraft rechtfertigen keine unterschiedliche Vergütung gegenüber einer vollzeitbeschäftigten Lehrkraft (im Anschluß an BAG Urteil vom 21. August 1991 - 5 AZR 634/90 - n.v.).

    Die soziale Lage eines teilzeitbeschäftigten Lehrers kann zwar nach der Rechtsprechung des Fünften Senats des Bundesarbeitsgerichts dann als sachlicher Grund für eine Differenzierung gewertet werden, wenn sie sich auf das eigene Berufsleben bezieht und der Lehrer neben seiner Teilzeitbeschäftigung einer festen Haupttätigkeit als Vollzeitbeschäftigter nachgeht, aus der er für sich und seine Familie eine auskömmliche und gesicherte Existenzgrundlage zu gewinnen vermag (BAG Urteil vom 21. August 1991 - 5 AZR 634/90 -, nicht veröffentlicht, im Anschluß an BAG Urteil vom 22. August 1990 - 5 AZR 553/89 -, EzA § 2 BeschFG 1985 Nr. 4, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen).

    Das rechtfertigt keine unterschiedliche Behandlung gegenüber vollzeitbeschäftigten Lehrkräften, weil insoweit keine Haupttätigkeit eines Vollzeitbeschäftigten vorliegt (BAG Urteil vom 21. August 1991, a.a.O.).

  • BAG, 11.03.1992 - 5 AZR 237/91

    Teilzeitbeschäftigte Lehrkraft mit Hauptberuf

    Das hat der Senat unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte des Beschäftigungsförderungsgesetzes und weiter auf Hanau (NZA 1984, 345, 347) im Urteil vom 22. August 1990, BAGE 66, 17 = AP Nr. 8 zu § 2 BeschFG 1985, im tatbestandlich besonders gestalteten Falle eines im landeskirchlichen Dienst stehenden Pfarrers, der sechs Wochenstunden Religionsunterricht erteilte, näher ausgeführt (vgl. weiter die Senatsurteile vom 7. August 1991 - 5 AZR 88/91 -, nicht veröffentlicht, und vom 21. August 1991 - 5 AZR 634/90 - ZTR 1992, 73, sowie die Urteile des Vierten Senats vom 23. Oktober 1991 - 4 AZR 500/90 - ZTR 1992, 72, und vom 27. November 1991 - 4 AZR 245/91 -, nicht veröffentlicht, und des Sechsten Senats vom 6. Dezember 1990, BAGE 66, 314 [BAG 06.12.1990 - 6 AZR 159/89] = NZA 1991, 350; a. A. Lipke, ArbuR 1991, 76, 79; Schüren/Kirsten, SAE 1991, 116 ff.).
  • BAG, 16.03.1993 - 3 AZR 389/92

    Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst

    Auch nach Auffassung des Fünften Senats des Bundesarbeitsgerichts sind mehrere Teilzeitbeschäftigungen unter dem Gesichtspunkt einer bereits anderweitigen Existenzsicherung nicht geeignet, eine Ungleichbehandlung zu rechtfertigen, wenn nur die mehreren Beschäftigungen zusammen geeignet sein können, die Existenzgrundlage des Arbeitnehmers zu bilden (Urteil vom 21. August 1991 - 5 AZR 634/90 - n.v.).
  • BAG, 07.03.1995 - 3 AZR 499/94

    Hinreichende Bestimmtheit von Feststellungsanträgen bei einer Feststellungsklage

    Das beklagte Land kann sich nicht auf das Urteil des Fünften Senats vom 21. August 1991 (-5 AZR 634/90 - EzBAT § 8 BAT Gleichbehandlung Teilzeitbeschäftigter Nr. 7 = ZTR 1992, 73) berufen.
  • LAG Berlin, 14.12.1995 - 17 Sa 40/95

    Zusatzversorgung: nicht vollbeschäftigten amtlichen Tierärzte und

    Auch nach Auffassung des 5. Senats des BAG sind jedoch mehrere Teilzeitbeschäftigungen nebeneinander unter dem Gesichtspunkt einer bereits anderweitigen Existenzsicherung nicht geeignet, eine Ungleichbehandlung zu rechtfertigen, wenn nur die mehreren Beschäftigungen zusammen geeignet sein können, die Existenzgrundlage des Arbeitnehmers zu bilden (vgl. dazu nur BAG, Urteil vom 21. August 1991 - 5 AZR 634/90 -, nicht veröffentlicht; BAG, Urteil vom 16. März 1993, aaO., zu 3 c d. Gr.).
  • BAG, 19.08.1992 - 5 AZR 95/92

    Hauptberuflicher Notar als teilzeitbeschäftigte Lehrkraft - Rechtfertigung einer

    Das hat der Senat unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte des Beschäftigungsförderungsgesetzes und weiter auf Hanau (NZA 1984, 345, 347) im Urteil vom 22. August 1990 (BAGE 66, 17 = AP Nr. 8 zu § 2 BeschFG 1985) im tatbestandlich besonders gestalteten Falle eines im landeskirchlichen Dienst stehenden Pfarrers, der sechs Wochenstunden Religionsunterricht erteilte, näher ausgeführt (vgl. weiter die Senatsurteile vom 7. August 1991 - 5 AZR 88/91 -, nicht veröffentlicht, und vom 21. August 1991 - 5 AZR 634/90 - ZTR 1992, 73, sowie die Urteile des Vierten Senats vom 23. Oktober 1991 - 4 AZR 500/90 - ZTR 1992, 72, und vom 27. November 1991 - 4 AZR 245/91 -, nicht veröffentlicht, und des Sechsten Senats vom 6. Dezember 1990 - 6 AZR 159/89 - NZA 1991, 350, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; a. A. Lipke, ArbuR 1991, 76, 79; Schüren/Kirsten, SAE 1991, 116 ff.).
  • BAG, 22.04.1992 - 5 AZR 397/91

    Arbeitsentgelt: Höhe der Vergütung nach BeschFG wegen nebenberuflicher (Lehr-)

    Das hat der Senat unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte des Beschäftigungsförderungsgesetzes und weiter auf Hanau (NZA 1984, 345, 347) im Urteil vom 22. August 1990 (- 5 AZR 543/89 - AP Nr. 8 zu § 2 BeschPG 1985, zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt) im tatbestandlich besonders gestalteten Falle eines im landeskirchlichen Dienst stehenden Pfarrers, der sechs Wochenstunden Religionsunterricht erteilte, näher ausgeführt (vgl. weiter die Senatsurteile vom 7. August 1991 - 5 AZR 88/91 - und vom 21. August 1991 - 5 AZR 634/90 -, beide nicht veröffentlicht; sowie die Urteile des Vierten Senats vom 23. Oktober 1991 - 4 AZR 500/90 - und vom 27. November 1991 - 4 AZR 245/91 -, ebenfalls nicht veröffentlicht, und des Sechsten Senats vom 6. Dezember 1990 - 6 AZR 159/89 - NZA 1991, 350, zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; a. A. Lipke, ArbuR 1991, 76, 79; Schüren/Kirsten, SAE 1991, 116 ff. und in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 11. März 1992 - 5 AZR 237/91 - nochmals bestätigt).
  • LAG Hamm, 02.07.2020 - 15 Sa 478/20

    Tarifliche Jahressonderzahlung; Abweichung vom (Regel-)Bemessungszeitraum bei

    Ein einheitlichen Arbeitsverhältnisses im Sinne von § 2 Abs. 2 TV-L ist nur dann anzunehmen, wenn mehrere Arbeitsverhältnisse nebeneinander geschlossen werden und sich zeitlich überlappen ( BAG 22. März 2017 - 10 AZR 623/15; vgl. auch BAG 20. Januar 2016 - 7 AZR 376/14; BAG 21. August 1991 - 5 AZR 634/90 ).
  • BAG, 23.10.1991 - 4 AZR 500/90

    Erforderlichkeit der Vergütung einer teilzeitbeschäftigten Lehrkraft nach

  • BAG, 25.11.1992 - 5 AZR 536/91

    Vergütungsrechtliche Behandlung teilzeitbeschäftigter Lehrkraft mit Hauptberuf -

  • BAG, 24.03.1993 - 10 AZR 97/92

    Anspruch auf restliche Vergütung, Urlaubsgeld und eine Sonderzuwendung - Anspruch

  • ArbG Paderborn, 28.02.2020 - 3 Ca 86/20

    § 20 TV-L Jahressonderzahlung, Bemessungszeitraum, Auslegung der tariflichen Norm

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