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   BAG, 06.12.2006 - 5 AZR 737/05   

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https://dejure.org/2006,19467
BAG, 06.12.2006 - 5 AZR 737/05 (https://dejure.org/2006,19467)
BAG, Entscheidung vom 06.12.2006 - 5 AZR 737/05 (https://dejure.org/2006,19467)
BAG, Entscheidung vom 06. Dezember 2006 - 5 AZR 737/05 (https://dejure.org/2006,19467)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Höhere Vergütung eines Universitätsprofessors wegen veränderter Arbeitspflichten; Anspruch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz auf Vergütung nach Besoldungsgruppe C 4

  • Judicialis

    BGB § 612 Abs. 1; ; BerlHG § 102 Abs. 5; ; BBesG § 19; ; BBesO Anl. II

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • LAG Berlin, 13.10.2005 - 10 Sa 1314/05
    Auszug aus BAG, 06.12.2006 - 5 AZR 737/05
    10 Sa 1314/05 Landesarbeitsgericht Berlin.

    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 13. Oktober 2005 - 10 Sa 1314/05 - wird zurückgewiesen.

  • LAG Berlin, 28.03.2002 - 7 Sa 1849/01

    Eingruppierungsfeststellungsklage eines Professoren im Angestelltenverhältnis;

    Auszug aus BAG, 06.12.2006 - 5 AZR 737/05
    Der Kläger hat keinen Anspruch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz auf Vergütung nach Besoldungsgruppe C 4. Soweit sich der Kläger auf die Gleichbehandlung mit Herrn Prof. Dr. G beruft, übersieht er, dass die Beklagte Herrn Prof. Dr. G auf Grund des Urteils des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 28. März 2002 (- 7 Sa 1849/01 -) nach Besoldungsgruppe C 4 vergütet.
  • BAG, 28.09.2005 - 5 AZR 181/04

    Feststellungsklage

    Auszug aus BAG, 06.12.2006 - 5 AZR 737/05
    Allerdings kann auch in diesem Fall ein Feststellungsinteresse gegeben sein, wenn das angestrebte Urteil mit seiner lediglich ideellen, der Vollstreckung nicht zugänglichen Wirkung geeignet ist, den Konflikt der Parteien endgültig zu lösen und weitere Prozesse zwischen ihnen zu verhindern (Senat 28. September 2005 - 5 AZR 181/04 -, zu I 4 der Gründe; BAG 21. Mai 1992 - 6 AZR 187/91 -, zu II 2 der Gründe).
  • BAG, 21.05.1992 - 6 AZR 187/91

    Unzulässigkeit einer Feststellungsklage - Tariflich zulässige Dauer einer Probe

    Auszug aus BAG, 06.12.2006 - 5 AZR 737/05
    Allerdings kann auch in diesem Fall ein Feststellungsinteresse gegeben sein, wenn das angestrebte Urteil mit seiner lediglich ideellen, der Vollstreckung nicht zugänglichen Wirkung geeignet ist, den Konflikt der Parteien endgültig zu lösen und weitere Prozesse zwischen ihnen zu verhindern (Senat 28. September 2005 - 5 AZR 181/04 -, zu I 4 der Gründe; BAG 21. Mai 1992 - 6 AZR 187/91 -, zu II 2 der Gründe).
  • BAG, 31.08.2005 - 5 AZR 517/04

    Gleichbehandlung - Betriebsübergang

    Auszug aus BAG, 06.12.2006 - 5 AZR 737/05
    Die Vergütung erfolgt damit nicht auf Grund einer vom Arbeitgeber selbst gesetzten Regel, was Voraussetzung für die Anwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes ist (Senat 31. August 2005 - 5 AZR 517/04 - AP BGB § 613a Nr. 288 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 39, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen), sondern in Befolgung eines rechtskräftigen Urteils.
  • BAG, 29.01.2003 - 5 AZR 703/01

    Arbeitsvergütung; Zusatzvergütung eines Redakteurs für das Anfertigen von

    Auszug aus BAG, 06.12.2006 - 5 AZR 737/05
    Diese Bestimmung ist vielmehr auch anzuwenden, wenn über die vertraglich geschuldete Tätigkeit hinaus Sonderleistungen erbracht werden, die durch die vereinbarte Vergütung nicht abgegolten sind, und weder einzelvertraglich noch tarifvertraglich geregelt ist, wie diese Dienste zu vergüten sind (Senat 29. Januar 2003 - 5 AZR 703/01 - AP BGB § 612 Nr. 66).
  • BAG, 24.08.2016 - 5 AZR 129/16

    Vorrang der Individualabrede

    a) § 612 Abs. 1 BGB bildet nicht nur in den Fällen, in denen überhaupt keine Vergütungsvereinbarung getroffen wurde, sondern auch dann die Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Vergütung, wenn der Arbeitnehmer auf Veranlassung des Arbeitgebers quantitativ mehr arbeitet als von der Vergütungsabrede erfasst (BAG 18. Mai 2011 - 5 AZR 181/10 - Rn. 17; 25. März 2015 - 5 AZR 602/13 - Rn. 17, BAGE 151, 180) und damit Leistungen erbringt, die durch die vereinbarte Vergütung nicht entgolten sind, und weder einzel- noch tarifvertraglich geregelt ist, wie diese Dienste zu vergüten sind (st. Rspr., BAG 29. Januar 2003 - 5 AZR 703/01 - zu I 1 der Gründe; 6. Dezember 2006 - 5 AZR 737/05 - Rn. 16; 23. September 2015 - 5 AZR 626/13 - Rn. 20) .
  • BAG, 23.09.2015 - 5 AZR 626/13

    Qualitative Mehrarbeit

    Diese Bestimmung ist vielmehr auch anzuwenden, wenn über die vertraglich geschuldete Tätigkeit hinaus Sonderleistungen erbracht werden, die durch die vereinbarte Vergütung nicht abgegolten sind, und weder einzel- noch tarifvertraglich geregelt ist, wie diese Dienste zu vergüten sind (st. Rspr., BAG 29. Januar 2003 - 5 AZR 703/01 - zu I 1 der Gründe; 6. Dezember 2006 - 5 AZR 737/05 - Rn. 16) .
  • BAG, 20.01.2010 - 5 AZR 986/08

    Lehrer - Unterrichtsverpflichtung - Mehrarbeitsvergütung -

    Diese Bestimmung ist vielmehr auch anzuwenden, wenn über die vertraglich geschuldete Tätigkeit hinaus Sonderleistungen erbracht werden, die durch die vereinbarte Vergütung nicht abgegolten sind, und weder einzelvertraglich noch tarifvertraglich geregelt ist, wie diese Dienste zu vergüten sind (Senat 6. Dezember 2006 - 5 AZR 737/05 -; 29. Januar 2003 - 5 AZR 703/01 - zu I 1 der Gründe, AP BGB § 612 Nr. 66).
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