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   BAG, 14.12.1967 - 5 AZR 74/67   

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https://dejure.org/1967,1349
BAG, 14.12.1967 - 5 AZR 74/67 (https://dejure.org/1967,1349)
BAG, Entscheidung vom 14.12.1967 - 5 AZR 74/67 (https://dejure.org/1967,1349)
BAG, Entscheidung vom 14. Dezember 1967 - 5 AZR 74/67 (https://dejure.org/1967,1349)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Nebentätigkeiten - Ermittlung der zulässigen Höchstarbeitszeit - Zusammenrechnung von Beschäftigungszeiten - Sonntagsarbeit - Nebenberufliches Arbeitsverhältnis - Aufklärungspflicht - Beschäftigungsverbot - Leistungsverweigerungsrecht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 1968, 206
  • DB 1968, 402
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 19.06.1959 - 1 AZR 565/57

    Doppelarbeitsverhältnisse - Zeitliche Kollision - Anspruch auf bezahlten Urlaub -

    Auszug aus BAG, 14.12.1967 - 5 AZR 74/67
    Zeitlich nicht kollidierende Arbeitsver hältnisse mit mehreren Arbeitgebern sind möglich (BAG 8, 47 = AP Nr. 1 zu § 611 BGB Doppelarbeitsverhältnis).

    diesen Tagen in seinem hauptberuflichen Arbeitsverhältnis beschäftigt worden sein sollte und außerdem bei der Klägerin gespielt hätte» Das nebenberufliche Arbeitsverhältnis als Musiker wurde dann insoweit gegen die AZO verstoßen» Denn nach allen möglichen und in der Literatur vertretenen An knüpfungspunkten (Priorität des Vertragsabschlusses bzw. der Vertragserfüllung, überwiegende Tätigkeit) h£t hier das hauptberufliche Arbeitsverhältnis den Vorrang» Es ist zu nächst zu erfüllen und die Nebenbeschäftigung darf nur noch bis zur Grenze der Höchstarbeitszeit wahrgenommen werden» Insoweit kommt aber entgegen der Auffassung des angefochtenen Urteils nicht einmal eine teilweise Nichtigkeit (§ 159 BGB) des etwa abgeschlossenen Arbeitsvertrages als Musiker in Betracht» Das Bundesarbeitsgericht hat zwar in der Entscheidung vom 19° Juni 1959.(BAG 8, 47 = AP Nr» 1 zu § 611 BGB Doppelarbeitsverhältnis) ausgeführt, ein zweites Arbeitsverhältnis sei nichtig, wenn durch es die gesetzlich zulässige Höchstarbeitszeit "auf das Stärkste überschritten" werde» Diesem Urteil lag ein Fall zugrunde, in dem ein Arbeitnehmer in, zwei Dauerarbeitsverhältnissen beschäftigt war, und zwar im ersten Arbeitsverhältnis 45 Wochenstunden und im zweiten Arbeitsverhältnis weitere sechs Stunden täglich.

    Es liegt insoweit ein faktisches Arbeitsverhältnis vor, das abgewickelt wurde (BAG 8, 47 [50] = AP Nr. 1 zu § 611 BGB Doppelarbeitsverhältnis mit weiteren Nachweisen).

  • BAG, 08.06.1967 - 5 AZR 461/66

    Arbeitnehmerbegriff

    Auszug aus BAG, 14.12.1967 - 5 AZR 74/67
    Auch der Umstand, daß der Beklagte nach seinem Vorbringen, daß das angefochtene Urteil unter Widerspruch der Revision als unbestritten festgestellt hat, hauptberuflich einer anderen Beschäftigung nachging und nur nebenberuflich als Musiker tätig war, steht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts der Annahme eines Arbeitsverhältnisses nicht entgegen« Es gehört nicht zum Wesen eines Arbeitsverhältnisses, daß der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine volle Arbeits kraft zur Verfügung stellt (vgl« die Urteile des Senats BAG 15, 242 [2471 = AP Nr. 4 zu § 611 BGB Fleischbeschauer- Dienstverhältnis unter Ziff. II und vom 8. Juni 1967 5 AZR 461/66, zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt).
  • BAG, 24.06.1960 - 1 AZR 96/58

    Verbot der Mehrarbeit - Werdende Mütter - Stillende Mütter - Gesamtarbeitszeit -

    Auszug aus BAG, 14.12.1967 - 5 AZR 74/67
    Inwiefern davon auszugehen wäre, daß diese Spielzeit überschritten worden wäre, wird in dem angefochtenen Urteil nicht ausgeführt» Am Karnevalssonntag aber hätte der Beklagte ohne Rücksicht auf die zulässige Gesamtarbeitszeit von 48 Stunden fürsechs Werktage bei der Klägerin spielen können» Denn die AZO befaßt sich grundsätzlich nicht mit der Sonntagsarbeit, deren Zulässigkeit in § 105 a ff» GewO geregelt ist (vgl» BAG 9, 300 [302] = AP Nr» 1 zu § 8 MuSchG; De necke, aaO, § 3 Anm» 2; Gröninger, aaO, § 3 Anm» 1; ' Zmarzlik, aaO, § 3 Anm» 9)- Nach § 105 i GewO besteht kein Verbot von Sonntagsarbeit für Musikaufführungen» Nur die Vorschriften der AZO über arbeitsfreie Zeiten, Ruhepausen und die Nachtruhe (§§ 12, 18, 19) sind auf die Sonntagsarbeit anzuwenden (Nr» 42 AVO zur AZO), da gegen nicht die Bestimmung des § 3 über die Dauer der Arbeitszeit (Denecke und Zmarzlik aaO)» 4. Hiernach käme eine Überschreitung der höchstzulässigen Arbeitszeit nur für die Tage Rosenmontag und Karnevalsdienstag in Betracht, sofern der Beklagte an /7VZ.
  • BVerfG, 03.05.1967 - 2 BvR 134/63

    Rechtsqualität der Arbeitszeitordnung

    Auszug aus BAG, 14.12.1967 - 5 AZR 74/67
    Diese Auffassung vertritt auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 3« Mai 1967 (AP Nr. 8 zu § 25 AZO).
  • BAG, 08.06.1967 - 5 AZR 42/67

    Feststellungsklage - Arbeitsvertragliche Verpflichtung - Dienstleistung -

    Auszug aus BAG, 14.12.1967 - 5 AZR 74/67
    5o Der Beklagte war für den Fall des Zustandekommens des Vertrages verpflichtet, entweder sich im Hauptarbeitsverhältnis im erforderlichen Umfang an den Karne valstagen freistollen zu lassen oder die Klägerin darauf hinzuweisen, daß er noch in einem hauptberuflichen Arbeit sverhältnis beschäftigt werde und deshalb den vorge- /W Z sehenen Vertrag nur teilweise erfüllen könne und dürfe, bzw» darauf hinzuwirken, daß die Arbeitszeit bei der Klägerin unter Berücksichtigung der Bestimmungen der AZO festgelegt werde , Der erste Engagementsvertrag zwischen den Parteien vom 12» Januar 1965 kam unter Vermittlung einer Künstleragentur zustande» Die Klägerin konnte daher davon ausgehen, die Mitglieder der Kapelle wären hauptberuflich als Musiker tätig oder ihre Wochenendverpflich tungen als Musiker lägen jedenfalls im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen» Ein Arbeitnehmer muß seinen (zu künftigen) Arbeitgeber darauf aufmerksam machen, daß die Durchführung des Vertrages u» U" mit Arbeitnehmerschutzvor schriften kollidieren kann» Diese Verpflichtung besteht jedenfalls "dann, wenn der den Schutz bedingende Sachverhalt dem Arbeitgeber nicht ohne weiteres erkennbar ist (vgl» das zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmte Urteil des Senats vom 8» Juni 1967 - 5 AZR 42/67 Herschel, RdA 64, 45; Natzel, JugArbSchG, § 5 Anm» 5)«= Allerdings trifft auch den Arbeitgeber regelmäßig eine Erkundigungspflicht, insbesondere wenn, wie wohl hier (vgl» Vertragsentwurf vom 20» Februar 1965? vorletzter Absatz, letzter Satz), keine Lohnsteuerkarte vorgelegt wird (Denecke aaO, § 2 Anm» 16; Gröninger, aaO, § 2 Anm» 7; Zmarzlik, aaO, § 2 Anm» 20)» Bei der Bemessung eines etwaigen Schadenex"satzes ist" dieser Umstand gegebenenfalls nach § 254 BGB zu berücksichtigen».
  • BAG, 24.01.1964 - 5 AZR 263/63

    Freiberuflicher Tierarzt - Fleischbeschautierarzt - Einzelvergütung -

    Auszug aus BAG, 14.12.1967 - 5 AZR 74/67
    Auch der Umstand, daß der Beklagte nach seinem Vorbringen, daß das angefochtene Urteil unter Widerspruch der Revision als unbestritten festgestellt hat, hauptberuflich einer anderen Beschäftigung nachging und nur nebenberuflich als Musiker tätig war, steht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts der Annahme eines Arbeitsverhältnisses nicht entgegen« Es gehört nicht zum Wesen eines Arbeitsverhältnisses, daß der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine volle Arbeits kraft zur Verfügung stellt (vgl« die Urteile des Senats BAG 15, 242 [2471 = AP Nr. 4 zu § 611 BGB Fleischbeschauer- Dienstverhältnis unter Ziff. II und vom 8. Juni 1967 5 AZR 461/66, zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt).
  • BAG, 10.12.1959 - 2 AZR 265/59

    Revisionsgrund - Inhaltsleere Gründe - Rechtsbegründung - Urteilstenor -

    Auszug aus BAG, 14.12.1967 - 5 AZR 74/67
    ersatzansprüche der Klägerin entfielen (vgl, auch, den Fall BAG 5, 66 = AP Nr» 5 zu § 9 MuSchG)» 6» Demnach kommt entgegen der Auffassung des angefochtenen Urteils eine Schadenersatzverpflichtung des Beklagten in Betracht, und zwar hinsichtlich der zu- , lässigen Spielzeit unter dem Gesichtspunkt des Verzuges (§ 284, 286, 326 BGB), im übrigen unter dem des nachträglichen rechtlichen Unvermögens des Beklagten, das von diesem mindestens teilweise zu vertreten ist (§§ 275? 280, 325 BGB), Deshalb ist es erforderlich fest zustellen, ob zwischen den Parteien überhaupt ein Ver trag über das Spielen an den Karnevalstagen zustande gekommen ist» Der Verlauf der Verhandlungen ist zwischen den Parteien streitig» Insoweit bedarf es noch einer Beweiswürdigung, die dem Tatsachengericht Vorbehalten bleiben muß (BAG AP Nr. 1 zu § 242 BGB Herausgabepflicht), u» U.öuch noch einer weiteren Beweiserhebung, insbesondere hinsichtlich der Höhe des behaupteten Schadens» Das macht die Zurückverweisung des Rechtsstreits erforderlich (§ 565, Abs. 1 ZPO).
  • BAG, 28.09.2005 - 5 AZR 52/05

    AGB-Kontrolle - einstufige Ausschlussfrist

    Eine vereinbarte Vergütung bleibt maßgebend; § 612 BGB ist bei Fehlen einer Vergütungsabrede anwendbar (vgl. BAG 14. Dezember 1967 - 5 AZR 74/67 - AP AZO § 1 Nr. 2, zu 4 der Gründe).
  • LAG Baden-Württemberg, 04.12.2015 - 9 Sa 12/15

    Vergütung von Arbeitszeit unter Verstoß gegen § 3 ArbZG

    Soweit die zeitlichen Beschäftigungsverbote des ArbZG eingreifen, jedoch nicht durch die vertragliche Regelung in einer Weise verletzt werden, dass eine Konformität mit den Regelungen des ArbZG überhaupt nicht möglich ist, besteht "nur" ein Beschäftigungsverbot (vgl BAG Urt. v. 14.12.1967, 5 AZR 74/67 AP Nr. 2 zu § 1 AZO), d.h. der Arbeitgeber kann keine Erfüllung verlangen und der Arbeitnehmer nicht auf Beschäftigung bestehen.
  • BAG, 24.02.2005 - 2 AZR 211/04

    Ordentliche personenbedingte Kündigung - Ersatzruhetag

    Ein Arbeitsvertrag, der gegen die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes verstößt, kann nach § 134 BGB nichtig sein (BAG 19. Juni 1959 - 1 AZR 565/57 - BAGE 8, 47; 14. Dezember 1967 - 5 AZR 74/67 - AP AZO § 1 Nr. 2; LAG Nürnberg 19. September 1995 - 2 Sa 429/94 - LAGE § 611 BGB Doppelarbeitsverhältnis Nr. 1; Schliemann/Meyer Arbeitszeitrecht 2. Aufl. Rn. 90 ff.; Buschmann/Ulbe ArbZG § 1 Rn. 12 ff.; Baeck/Deutsch ArbZG 2. Aufl. Einführung Rn. 52 ff.; Zmarzlik/Anzinger ArbZG § 1 Rn. 22).
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