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   BAG, 15.03.1978 - 5 AZR 819/76   

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BAG, 15.03.1978 - 5 AZR 819/76 (https://dejure.org/1978,65)
BAG, Entscheidung vom 15.03.1978 - 5 AZR 819/76 (https://dejure.org/1978,65)
BAG, Entscheidung vom 15. März 1978 - 5 AZR 819/76 (https://dejure.org/1978,65)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Kriterien für die Abgrenzung des Arbeitsverhältnisses von dem Rechtsverhältnis eines freien Mitarbeiters - Maß der persönlichen Abhängigkeit bei Mitarbeitern von Rundfunk und Fernsehen - Zulässigkeit der Erhebung einer sog. Statusklage - Möglichkeit der freien Gestaltung ...

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Filmautor und Regisseur

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 30, 163
  • BB 1978, 760
  • DB 1978, 1035
 
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Wird zitiert von ... (114)Neu Zitiert selbst (11)

  • BAG, 09.03.1977 - 5 AZR 110/76

    Arbeitnehmerstatus eines Rundfunk- oder Fernsehreporters

    Auszug aus BAG, 15.03.1978 - 5 AZR 819/76
    Bei der Frage, in welchem Maße der Mitarbeiter persönlich abhängig ist, muß die Eigenart der jeweiligen Tätigkeit berücksichtigt werden, Bei den Mitarbeitern von Rundfunk und Fernsehen, die unmittelbar an der Herstellung einzelner Beiträge beteiligt sind, zeigt sich die persönliche Abhängigkeit darin, daß sie in ihrer Arbeit auf den Apparat der Anstalt und das Mitarbeiter-Team angewiesen sind (im Anschluß an das Urteil des Senats vom 9.März 1977 [betr.: Fernsehreporterin.] - AP Nr. 21 zu § 611 BGB Abhängigkeit [zu 2 c der Gründe]).

    Typisch für diese Fallgestaltung waren etwa die Entscheidungen zu dem Rechtsverhältnis eines Sprechers und Übersetzers (AP Nr. 15 zu § 611 BGB Abhängigkeit), eines Bühnenbildners (AP Nr. 17 zu § 611 BGB Abhängigkeit) oder einer Fernsehreporterin (AP Nr. 21 zu § 611 BGB Abhängigkeit).

    Die spezifische persönliche Abhängigkeit dieser Mitarbeiter von Rundfunk und Fernsehen besteht deshalb in ihrer Abhängigkeit von Apparat und Team (vgl. insoweit auch Urteil des Senats vom 9. März 1977 [betr.: Fernsehreporterin] - AP Nr. 21 zu § 611 BGB Abhängigkeit [zu 2 c der Gründe]; ferner Zeuner, RdA 1975, 84 [zu I a.E.], der das "Angewiesensein darauf, persönliche Arbeit innerhalb einer fremdbestimmten Organisation zu leisten" als Merkmal des Arbeitnehmerbegriffs ansieht; ähnlich G. Hueck, RdA 1969, 216 [218 zu Fußn. 26]; Heußner, AuH 1975, 307 [311 zu Fußn. 62]).

    Insoweit war sie in der Gestaltung ihrer Arbeit persönlich abhängig (vgl. BAG AP Nr. 21 zu § 611 BGB Abhängigkeit [betr. Fernsehreporterin] - [zu 2 c der Gründe]).

  • BVerfG, 16.05.1961 - 2 BvF 1/60

    Spinnweber-Zusatzsteuer

    Auszug aus BAG, 15.03.1978 - 5 AZR 819/76
    Durch eine solche Betrachtungsweise wird das Grund recht der Vertragsfreiheit (vgl. dazu BVerfGE 8, 274 [328]; 12, 341 [347] nicht verletzt. Die Vertragsfreiheit "besteht nicht schrankenlos. Zum Schutze eines Arbeitnehmers bestehen zahlreiche arbeitsrechtliche Schutzgesetze, die die Vertragsfreiheit begrenzen. Insoweit greift der Gesetzgeber in die Gestaltungsfreiheit ein. Er wird damit dem Auftrag des Grundgesetzes, das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 GG) zu verwirklichen, gerecht (vgl. BVerfGE 8, 274 [329] Leibholz/Rinck, Grundgesetz, 4. Aufl., Art. 20 Anm. 12).
  • BAG, 02.06.1976 - 5 AZR 131/75

    Abhängigkeit - Befristeter Arbeitsvertrag - Feststellung der

    Auszug aus BAG, 15.03.1978 - 5 AZR 819/76
    Auch das ist ein Merkmal der persönlich abhängigen Arbeit (vgl. Urteil des Senats AP Nr. 20 zu § 611 BGB Abhängigkeit [betr.: Außenrequisiteur - zu II 1 c der Gründe] im Anschluß an Wiedemann, Das Arbeitsverhältnis als Austausch- und Gemeinschaftsverhältnis, 1966, S. 14 ff., und Lieb, Schwerpunkte Arbeitsrecht, 1975, S. 4 ff.).
  • BAG, 09.11.1977 - 5 AZR 388/76

    Befristeter Arbeitsvertrag - Sender - Auslandskorrespondent - Rechtfertigung der

    Auszug aus BAG, 15.03.1978 - 5 AZR 819/76
    Die vom Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgestellten Grundsätze (BAG [GS] 10, 65 [71 ff.] = AP Nr. 16 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag [zu C 2 und 3 der Gründe]) gelten auch im Medienbereich (zuletzt Urteil vom 9. November 1977 - 5 AZR 588/76 - [demnächst] AP Nr. 43 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag [zu III der Gründe]).
  • BAG, 12.10.1960 - GS 1/59

    Befristung mit sachlichem Grund / Beendigung durch Fristablauf bei schwangerer

    Auszug aus BAG, 15.03.1978 - 5 AZR 819/76
    Die vom Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgestellten Grundsätze (BAG [GS] 10, 65 [71 ff.] = AP Nr. 16 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag [zu C 2 und 3 der Gründe]) gelten auch im Medienbereich (zuletzt Urteil vom 9. November 1977 - 5 AZR 588/76 - [demnächst] AP Nr. 43 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag [zu III der Gründe]).
  • BVerfG, 28.02.1961 - 2 BvG 1/60

    1. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus BAG, 15.03.1978 - 5 AZR 819/76
    Allerdings muß er dafür Sorge tragen, daß alle bedeutsamen gesellschaftlichen, politischen und weltanschaulichen Kräfte im Gesamtprogramm zur Geltung kommen können (BVerfGE 12, 205 [263]).
  • BVerfG, 12.11.1958 - 2 BvL 4/56

    Preisgesetz

    Auszug aus BAG, 15.03.1978 - 5 AZR 819/76
    Durch eine solche Betrachtungsweise wird das Grund recht der Vertragsfreiheit (vgl. dazu BVerfGE 8, 274 [328]; 12, 341 [347] nicht verletzt. Die Vertragsfreiheit "besteht nicht schrankenlos. Zum Schutze eines Arbeitnehmers bestehen zahlreiche arbeitsrechtliche Schutzgesetze, die die Vertragsfreiheit begrenzen. Insoweit greift der Gesetzgeber in die Gestaltungsfreiheit ein. Er wird damit dem Auftrag des Grundgesetzes, das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 GG) zu verwirklichen, gerecht (vgl. BVerfGE 8, 274 [329] Leibholz/Rinck, Grundgesetz, 4. Aufl., Art. 20 Anm. 12).
  • BAG, 21.09.1977 - 5 AZR 373/76

    Abhängigkeit - Musikbearbeiter - Freie Einteilung der Arbeitszeit -

    Auszug aus BAG, 15.03.1978 - 5 AZR 819/76
    Der vom Senat entschiedene Fall eines Musikbearbeiters ist dafür ein Beispiel (Urteil des Senats vom 21. September 1977 - 5 AZR 373/76 -[demnächst] AP Nr. 24 zu § 611 BGB Abhängigkeit).
  • BAG, 22.06.1977 - 5 AZR 753/75

    Abhängigkeit - Feststellungsklage - Arbeitsverhältnis - Beschäftigungspflicht -

    Auszug aus BAG, 15.03.1978 - 5 AZR 819/76
    Das hat der Senat in einer nach Verkündung des angefochtenen Urteils ergangenen Entscheidung näher begründet (Urteil vom 22. Juni 1977 - 5 AZR 753/75 -[demnächst] AP Mr. 22 zu § 611 BGB Abhängigkeit [betr.: Filmhersteller] - [zu I 2 der Gründe]).
  • BAG, 03.10.1975 - 5 AZR 162/74

    Arbeitnehmerstatus: Mitarbeiter des fremdsprachlichen Dienstes einer

    Auszug aus BAG, 15.03.1978 - 5 AZR 819/76
    Typisch für diese Fallgestaltung waren etwa die Entscheidungen zu dem Rechtsverhältnis eines Sprechers und Übersetzers (AP Nr. 15 zu § 611 BGB Abhängigkeit), eines Bühnenbildners (AP Nr. 17 zu § 611 BGB Abhängigkeit) oder einer Fernsehreporterin (AP Nr. 21 zu § 611 BGB Abhängigkeit).
  • LAG Berlin, 04.10.1976 - 5 Sa 3/76
  • BVerfG, 13.01.1982 - 1 BvR 848/77

    Freie Mitarbeiter

    Diese Erwägungen werden seit dem hier nicht angegriffenen Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts vom 15. März 1978 - 5 AZR 819/76 - (EzA § 611 BGB, Arbeitnehmerbegriff Nr. 17 = RdA 1978, S. 266) teils überlagert, teils ersetzt durch die Darlegung, bei Reportern, Regisseuren, Redakteuren und Filmemachern sei charakteristisch deren Abhängigkeit von den technischen Hilfsmitteln, die ihnen von der Anstalt zur Verfügung gestellt würden, und von dem Team der Anstalt, in das sie bei Herstellung ihrer Beiträge eingegliedert seien; eine derartige Eingliederung begründe in aller Regel die persönliche Abhängigkeit des Mitarbeiters (Ausgangsverfahren der Verfassungsbeschwerden zu 3, 5 bis 7, 9 und 11).

    Im übrigen sei - in diesem Zusammenhang verweist das Bundesarbeitsgericht auf seine Grundsatzentscheidung vom 15. März 1978 (a.a.O.) - die rechtliche Absicherung des Arbeitsplatzes für die an der Programmgestaltung beteiligten Mitarbeiter gerade auch aus Gründen der Programmfreiheit geboten, denn diese Mitarbeiter seien in ihrer Meinungsäußerung nur dann wirklich frei und könnten nur dann ihren Teil zur Verwirklichung der Rundfunkfreiheit beitragen, wenn der Bestandsschutz ihrer Beschäftigungsverhältnisse gewährleistet sei.

    So hat das Bundesarbeitsgericht in dem - nicht mit einer Verfassungsbeschwerde angegriffenen - Grundsatzurteil vom 15. März 1978 - 5 AZR 819/76 - die Auffassung vertreten, die rechtliche Absicherung des Arbeitsplatzes sei aus Gründen der Rundfunkfreiheit geboten, weil die Mitarbeiter, die das Programm gestalteten, vielfach erst dann in ihrer Meinungsäußerung frei seien; "geistige Freiheit" werde "durch Existenzangst gezähmt" (BAG, EzA § 611 BGB, Arbeitnehmerbegriff Nr. 17 = RdA 1978, S. 266 [269]).

    In dem mit der Verfassungsbeschwerde zu 6) angegriffenen Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 12. Dezember 1979 wird zwar kurz auf die Rundfunkfreiheit eingegangen, während einige der weiteren angegriffenen Entscheidungen noch einen generellen Hinweis auf das - nicht angegriffene - Urteil vom 15. März 1978 - 5 AZR 819/76 - (EzA § 611 BGB, Arbeitnehmerbegriff Nr. 17 = RdA 1978, S. 266 ff.) enthalten.

  • BAG, 30.10.1991 - 7 ABR 19/91

    Arbeitnehmereigenschaft von Honorarlehrkräften

    § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB , der zwar nicht unmittelbar anwendbar ist, aber eine allgemeine gesetzgeberische Wertung zum Ausdruck bringt, enthält ein typisches Abgrenzungsmerkmal (vgl. BAGE 30, 163, 169 = AP Nr. 26 zu § 611 BGB Abhängigkeit, zu B II 2 a der Gründe; BAGE 36, 77, 84 = AP Nr. 38 zu § 611 BGB Abhängigkeit, zu II 3 b der Gründe; BAGE 41, 247, 253 = AP Nr. 42 zu § 611 BGB Abhängigkeit, zu B II 1 der Gründe; BAG Urteil vom 9. Mai 1984 - 5 AZR 195/82 - AP Nr. 45 zu § 611 BGB Abhängigkeit, zu 2 der Gründe, und BAG Urteil vom 26. Juni 1991 - 5 AZR 453/90 -, unveröffentlicht, zu I der Gründe).

    Die Frage, in welchem Maße der Mitarbeiter aufgrund derartiger Weisungsrechte persönlich abhängig ist, läßt sich nicht abstrakt für alle Beschäftigungen beantworten, sondern hängt vor allem auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab (vgl. u.a. BAGE 30, 163, 169 = AP Nr. 26 zu § 611 BGB Abhängigkeit, zu B II 2 der Gründe; BAGE 41, 247, 254 f. = AP Nr. 42 zu § 611 BGB Abhängigkeit, zu B II 2 der Gründe, und BAG Urteil vom 27. März 1991 - 5 AZR 194/90 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, zu III der Gründe).

    Die Annahme eines Dauerrechtsverhältnisses allein hat keinen arbeitsrechtlichen Aussagewert (BAGE 30, 163, 168 = AP Nr. 26 zu § 611 BGB Abhängigkeit, zu B I 2 b der Gründe und Urteil vom 27. März 1991 - 5 AZR 194/90 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, zu III 7 der Gründe, unter Hinweis auf die unveröffentlichten Urteile vom 24. Oktober 1984 - 5 AZR 346/83 - zu B II 1 der Gründe, und vom 11. Dezember 1985 - 5 AZR 435/84 - zu B II 5 der Gründe).

    Die Annahme eines Dauerrechtsverhältnisses allein hat keinen arbeitsrechtlichen Aussagewert (BAGE 30, 163, 168 = AP § 611 BGB - Abhängigkeit - Nr. 26 [zu B I 2 b] und NZA 1991, 933 [zu III 7]) ... .

  • BAG, 30.11.1994 - 5 AZR 704/93

    Arbeitsrechtlicher Status eines Rundfunkmitarbeiters

    Programmgestaltende Rundfunk- und Fernsehmitarbeiter sind nicht allein deswegen Arbeitnehmer, weil sie von Apparat und Team des Senders abhängig sind (Aufgabe von BAGE 30, 163 = AP Nr. 26 zu § 611 BGB Abhängigkeit).

    Der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab (BAGE 30, 163, 169 = AP Nr. 26 zu § 611 BGB Abhängigkeit, zu B II 2 der Gründe).

    a) In der Grundsatzentscheidung vom 15. März 1978 (BAGE 30, 163 = AP Nr. 26 zu § 611 BGB Abhängigkeit) hat der Senat ausgeführt, bei den Mitarbeitern von Rundfunk und Fernsehen, die unmittelbar an der Herstellung einzelner Beiträge beteiligt sind, zeige sich die persönliche Abhängigkeit darin, daß sie in ihrer Arbeit auf den Apparat der Anstalt und das Mitarbeiter-Team angewiesen seien.

    Damit hat der Senat in der Sache an der insbesondere im Grundsatzurteil vom 15. März 1978 (BAGE 30, 163 = AP Nr. 26 zu § 611 BGB Abhängigkeit) zum Ausdruck gekommenen Auffassung nicht mehr festgehalten, wonach sich die persönliche Abhängigkeit schon darin zeige, daß die Rundfunk- und Fernsehmitarbeiter in ihrer Arbeit auf den Apparat der Anstalt und das Mitarbeiter-Team angewiesen seien.

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