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   BAG, 25.02.1981 - 5 AZR 922/78   

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BAG, 25.02.1981 - 5 AZR 922/78 (https://dejure.org/1981,643)
BAG, Entscheidung vom 25.02.1981 - 5 AZR 922/78 (https://dejure.org/1981,643)
BAG, Entscheidung vom 25. Februar 1981 - 5 AZR 922/78 (https://dejure.org/1981,643)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 35, 98
  • NJW 1982, 127
  • ZIP 1981, 1021
  • MDR 1981, 964
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 13.12.1978 - GS 1/77

    Sozialplanabfindung im Konkurs: Geltendmachung durch Arbeitnehmer

    Auszug aus BAG, 25.02.1981 - 5 AZR 922/78
    Hierzu hat der Große Senat des Bundesarbeitsgerichts (AP Nr. 6 zu § 112 BetrVG 1972 [zu Teil III 2], auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmt) ausgeführt, Abfindungen könnten nur dann Masseschuld nach § 59 Abs. 1 Nr. 2 KO sein, wenn sie als Entgelt für die im nachkonkurslichen Zeitraum erbrachte Arbeitsleistung zu bewerten wären.

    Der Große Senat des Bundesarbeitsgerichts hat in seiner Entscheidung vom 13. Dezember 1978 (AP Nr. 6 zu § 112 BetrVG 1972 [zu Teil III D, 3]) ausgeführt, wenn die Betriebsschließung in die Zeit nach Konkurseröffnung falle, könne man die unmittelbare Anwendung dieser Vorschriften nach geltendem Recht nicht in Betracht ziehen.

    4. Eine andere rechtliche Beurteilung ist auch nicht nach der bereits zitierten Entscheidung des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 13. Dezember 1978 (AP Nr. 6 zu § 112 BetrVG 1972) möglich.

    Im Konkurs falle treten an die Stelle der Interessen des Unternehmens die der Konkursgläubiger (BAG [GS] AP Nr. 6 zu § 112 BetrVG 1972 [zu Teil II B 6 d und e]).

  • BGH, 29.05.1969 - III ZR 172/68

    Zivilrechtsweg und Konkursvorrecht bei Darlehen der öffentlichen Hand

    Auszug aus BAG, 25.02.1981 - 5 AZR 922/78
    Grunde sind die Bestimmungen über die Konkursvorrechte eng auszulegen (Mentzel-Kuhn-Uhlenbruck, aaO, § 61 RdNr. 1; BGH LM § 61 Nr. 2 KO; BGHZ 52, 155 [166] mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 29.01.1970 - VII ZR 34/68

    Verzicht auf Nießbrauch als "Vermögensübernahme"

    Auszug aus BAG, 25.02.1981 - 5 AZR 922/78
    Es müssen dann außerhalb des Anfechtungs tatbestandes liegende sittenwidrige Umstände hinzutreten (BGHZ 53, 174 [180] ) .
  • BAG, 14.03.2019 - 6 AZR 4/18

    Insolvenzrechtlicher Rang eines Abfindungsanspruchs nach §§ 9, 10 KSchG

    In diesen Fällen besteht der "Schuldrechtsorganismus" insolvenzrechtlich betrachtet bereits vor Verfahrenseröffnung, selbst wenn sich eine Forderung daraus erst nach diesem Zeitpunkt ergibt (vgl. BAG 25. Januar 2018 - 6 AZR 8/17 - Rn. 12, BAGE 161, 368; 12. September 2013 - 6 AZR 980/11 - Rn. 35, BAGE 146, 64; 27. September 2007 - 6 AZR 975/06 - Rn. 21, BAGE 124, 150; 27. April 2006 - 6 AZR 364/05 - Rn. 15, BAGE 118, 115; 31. Juli 2002 - 10 AZR 275/01 - zu II 1 b der Gründe, BAGE 102, 82; 25. Februar 1981 - 5 AZR 922/78 - BAGE 35, 98; vgl. auch BGH 15. September 2016 - IX ZR 250/15 - Rn. 17) .
  • BAG, 27.04.2006 - 6 AZR 364/05

    Tarifliche Abfindung: Insolvenzrechtliche Einordnung

    Die Erstarkung des Anwartschaftsrechts zum Vollrecht führt selbst dann, wenn die Bedingung erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eintritt und der Anspruch erst in diesem Zeitpunkt entsteht, nicht zur Begründung einer Masseverbindlichkeit (BAG 25. Februar 1981 - 5 AZR 922/78 - BAGE 35, 98; 27. Oktober 1998 - 1 AZR 94/98 - AP KO § 61 Nr. 29 = EzA BetrVG 1972 § 112 Nr. 102; Pape in Kübler/Prütting InsO Stand März 2006 § 55 Rn. 56; Uhlenbruck/Berscheid InsO 12. Aufl. § 55 Rn. 11; Kuhn/Uhlenbruck KO 11. Aufl. § 59 KO Rn. 12o).

    Auch wenn die Kommentierungen nicht ausdrücklich zwischen der Kündigung und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses unterscheiden, stellen sie unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 25. Februar 1981 - 5 AZR 922/78 - BAGE 35, 98; 31. Juli 2002 - 10 AZR 275/01 -BAGE 102, 82) nicht auf die Entstehung der Abfindungsforderung, sondern auf deren Begründung ab.

    So hat der Fünfte Senat (BAG 25. Februar 1981 - 5 AZR 922/78 -aaO; für den Fall der Kündigung eines Geschäftsführervertrags mit dem gleichen Ergebnis: OLG Frankfurt 16. September 2004 - 3 U 205/03 - ZInsO 2004, 1260 - mit zustimmender Anmerkung Zeuner in jurisPR-InsR 4/2005 vom 9. Juni 2005) in einem Fall, in dem die Abfindungsvereinbarung durch den Schuldner vor Verfahrenseröffnung geschlossen, die Kündigung aber durch den Verwalter nach Verfahrenseröffnung ausgesprochen wurde, die Abfindungsforderung nur als gewöhnliche Konkursforderung angesehen.

    Die Kündigung stellt wie die Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder das tatsächliche Ausscheiden des Arbeitnehmers lediglich einen anspruchsauslösenden Umstand dar (vgl. BAG 25. Februar 1981 - 5 AZR 922/78 -BAGE 35, 98, OLG Frankfurt 16. September 2004 - 3 U 205/03 - aaO).

    Vor Verfahrenseröffnung vereinbarte Entschädigungen für die vorzeitige Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, die kein Entgelt für nach Verfahrenseröffnung geleistete Dienste darstellen, sind nach hM nur als einfache Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO zu berichtigen, selbst wenn das Arbeitsverhältnis erst nach Verfahrenseröffnung endet (BAG 25. Februar 1981 - 5 AZR 922/78 - BAGE 35, 98; Gottwald/Heinze Insolvenzrechts-Handbuch 2. Aufl. § 105 Rn. 39 mwN).

  • BAG, 27.04.2006 - 6 AZR 347/05

    Tarifliche Abfindung: Insolvenzrechtliche Einordnung

    Die Erstarkung des Anwartschaftsrechts zum Vollrecht führt selbst dann, wenn die Bedingung erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eintritt und der Anspruch erst in diesem Zeitpunkt entsteht, nicht zur Begründung einer Masseverbindlichkeit (BAG 25. Februar 1981 - 5 AZR 922/78 - BAGE 35, 98; 27. Oktober 1998 - 1 AZR 94/98 - AP KO § 61 Nr. 29 = EzA BetrVG 1972 § 112 Nr. 102; Pape in Kübler/Prütting InsO Stand März 2006 § 55 Rn. 56; Uhlenbruck/Berscheid InsO 12. Aufl. § 55 Rn. 11; Kuhn/Uhlenbruck KO 11. Aufl. § 59 KO Rn. 12 o).

    Auch wenn die Kommentierungen nicht ausdrücklich zwischen der Kündigung und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses unterscheiden, stellen sie unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 25. Februar 1981 - 5 AZR 922/78 - BAGE 35, 98; 31. Juli 2002 - 10 AZR 275/01 -BAGE 102, 82) nicht auf die Entstehung der Abfindungsforderung, sondern auf deren Begründung ab.

    So hat der Fünfte Senat (BAG 25. Februar 1981 - 5 AZR 922/78 -aaO; für den Fall der Kündigung eines Geschäftsführervertrags mit dem gleichen Ergebnis: OLG Frankfurt 16. September 2004 - 3 U 205/03 - ZInsO 2004, 1260 - mit zustimmender Anmerkung Zeuner in jurisPR-InsR 4/2005 vom 9. Juni 2005) in einem Fall, in dem die Abfindungsvereinbarung durch den Schuldner vor Verfahrenseröffnung geschlossen, die Kündigung aber durch den Verwalter nach Verfahrenseröffnung ausgesprochen wurde, die Abfindungsforderung nur als gewöhnliche Konkursforderung angesehen.

    Die Kündigung stellt wie die Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder das tatsächliche Ausscheiden des Arbeitnehmers lediglich einen anspruchsauslösenden Umstand dar (vgl. BAG 25. Februar 1981 - 5 AZR 922/78 - BAGE 35, 98; OLG Frankfurt 16. September 2004 - 3 U 205/03 - aaO).

    Vor Verfahrenseröffnung vereinbarte Entschädigungen für die vorzeitige Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, die kein Entgelt für nach Verfahrenseröffnung geleistete Dienste darstellen, sind nach hM nur als einfache Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO zu berichtigen, selbst wenn das Arbeitsverhältnis erst nach Verfahrenseröffnung endet (BAG 25. Februar 1981 - 5 AZR 922/78 - BAGE 35, 98; Gottwald/Heinze InsolvenzrechtsHandbuch 2. Aufl. § 105 Rn. 39 mwN).

  • BAG, 19.01.2006 - 6 AZR 529/04

    Vereinbarte Vergütungserhöhung für den Fall der Insolvenz

    Selbst wenn die Bedingung erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eintritt und der Anspruch erst in diesem Zeitpunkt entsteht, ist der Abfindungsanspruch nur eine Insolvenzforderung, keine Masseverbindlichkeit (BAG 25. Februar 1981 - 5 AZR 922/78 - BAGE 35, 98).
  • LAG Düsseldorf, 01.09.2006 - 17 Sa 254/06

    Einordnung einer im Zusammenhang mit der Altersteilzeit vereinbarten Abfindung

    Wird eine Abfindungsforderung durch eine Vereinbarung vor dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet, liegt auch für den Zeitraum nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine Masseverbindlichkeit im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO vor (BAG vom 19.01.2006 - 6 AZR 529/04; BAG vom 31.07.2002 - 10 AZR 275/01, AP Nr. 1 zu § 38 InsO; BAG vom 27.10.1998 - 1 AZR 94/98, AP Nr. 29 zu § 61 KO; BAG vom 06.12.1984 - 2 AZR 348/81, AP Nr. 14 zu § 61 KO; BAG vom 25.02.1981 - 5 AZR 922/78, AP Nr. 6 zu § 61 KO; LAG Köln vom 28.04.2005 - 5 Sa 1409/04, NZA-RR 2005, 597; LAG Rheinland-Pfalz vom 25.11.2004 - 6 Sa 524/04, n.v.; Uhlenbruck/Berscheid in: Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 12. Aufl., § 55 Rn. 11).

    Abfindungen sind kein Entgelt für nach Insolvenzeröffnung erbrachte Arbeitsleistungen und deshalb, soweit die Abfindung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vereinbart worden ist, nicht Masse-, sondern lediglich einfache Insolvenzforderungen (BAG vom 27.10.1998 - 1 AZR 94/98, AP Nr. 29 zu § 61 KO; BAG vom 06.12.1984 - 2 AZR 348/81, AP Nr. 14 zu § 61 KO; BAG vom 25.02.1981 - 5 AZR 922/78, AP Nr. 6 zu § 61 KO; LAG Köln vom 28.04.2005 - 5 Sa 1409/04, NZA-RR 2005, 597).

    Ebenso zutreffend ist die Annahme, dass eine lediglich als Abfindung bezeichnete Leistung, mit der tatsächlich jedoch ein unmittelbarer Gegenleistungsbezug zur Arbeitsleistung hergestellt werden soll, wie ein Entgeltanspruch und damit für den Zeitraum nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit zu behandeln ist (vgl. auch BAG vom 27.10.1998 - 1 AZR 94/98, AP Nr. 29 zu § 61 KO; BAG vom 25.02.1981 - 5 AZR 922/78, AP Nr. 6 zu § 61 KO).

  • BAG, 19.07.2007 - 6 AZR 1087/06

    Masseverbindlichkeit durch Verwertungsvereinbarung

    Damit finden auf ihn die rechtlichen Erwägungen Anwendung, die das Bundesarbeitsgericht bereits im Zusammenhang mit Abfindungsansprüchen getroffen hat, die auf einer vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens liegenden Vereinbarung und Verpflichtung beruhen (hierzu Senat 27. April 2006 - 6 AZR 364/05 - AP InsO § 38 Nr. 3 = EzA InsO § 55 Nr. 12; BAG 7. Februar 1985 - 2 AZR 46/84 - ZIP 1985, 1510; 6. Dezember 1984 - 2 AZR 348/81 - AP KO § 61 Nr. 14 = EzA KSchG § 9 nF Nr. 17; 25. Februar 1981 - 5 AZR 922/78 - BAGE 35, 98).
  • BAG, 30.04.1984 - 1 AZR 34/84

    Abfindung

    Daß die Vorrangtatbestände des § 61 Abs. 1 KO als Ausnahmetatbestände eng auszulegen sind, entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH LM § 61 KO Nr. 2; BGHZ 52, 155, 166) und des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 25. Februar 1 9 8 1 - 5 AZR 922/78 -, BAG 35, 98, 102 = AP Nr. 11 zu I 61 K O , zu III 3 b der Gründe).
  • OLG Frankfurt, 16.09.2004 - 3 U 205/03

    Geschäftsführerkündigung nach Insolvenzeröffnung: Vertraglicher

    Dies gilt auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis erst nach Insolvenzeröffnung endet, denn der Anspruch war - wie ausgeführt - zum Zeitpunkt der Eröffnung aufschiebend bedingt entstanden, so dass der Arbeitnehmer nur Insolvenzgläubiger sein kann (MK-Inso/Hefermehl a.a.O., Rdz 181; Uhlenbruck-Berscheid, InsO 12. Aufl., § 55 Rdz. 11; Hess/Weis/Wienberg, InsO 2. Aufl., Rdz. 134 zu § 55; BAG in NJW 1982, S. 127).

    Nur in einem solchen Fall werden sie Masseverbindlichkeit (BAG in NJW 1982, S. 127).

  • BAG, 06.12.1984 - 2 AZR 348/81

    Abfindung - Kündigung

    Das gesetzgeberische Motiv für die Privilegierung dieser Vergütungsansprüche ist die Sicherstellung der Bezüge für den täglichen Lebensunterhalt in der bevorrechtigten Zeit (vgl. Beschluß des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 13. Dezember 1978, aaO, zu Teil III D 3 der Gründe, m.w.N.; BAG 35, 98 = AP Nr. 11 zu § 61 KO, zu III 3 der Gründe; BAG Urteil vom 30. April 1984 - 1 AZR 34/84 -, zu II 3 a der Gründe, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Deshalb verlange schon die in einem Zweifelsfall durch Auslegung zu ermittelnde Einordnung einer Forderung in § 61 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 KO große Behutsamkeit, weil jede Bevorzugung einzelner Forderungen zwangsläufig zu Lasten anderer Gläubiger gehe (vgl. auch BAG Urteil vom 30. April 1984, aaO, zu II 3 b der Gründe sowie BAG 35, 98, 102 = AP Nr. 11 zu § 61 KO, zu III 3 b der Gründe).

  • LAG Berlin, 03.09.2004 - 6 Sa 1315/04

    Entgeltvereinbarung für den Insolvenzfall

    Ob einer solchen Verbindlichkeit wie einer für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbarten Abfindung (dazu BAG, Urteil vom 25.02.1981 - 5 AZR 922/78 - BAGE 35, 98 = AP KO § 61 Nr. 11 zu III 2 der Gründe; OLG Schleswig, Urteil vom 10.04.2003 - 5 U 62/02 - ZIP 2003, 856 zu II 3 der Gründe) auch der Charakter einer Masseverbindlichkeit i.S.d. § 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO abgesprochen werden müsste, wie die Beklagte gemeint hat, erscheint dagegen zweifelhaft.
  • BAG, 13.11.1986 - 2 AZR 771/85

    Haftung des Betriebserwerbers für Abfindungsforderung bei Betriebsübergang im

  • BAG, 18.12.1984 - 1 AZR 588/82

    Zahlung von Abfindungen nach dem Betriebsverfassungsgesetz - Verfall von

  • BAG, 15.06.1993 - 9 AZR 18/92

    Vorruhestandsgeld im Konkurs - Beginn des Vorruhestandes nach Konkurseröffnung

  • LAG Hamm, 30.01.1987 - 17 Sa 1597/86

    Arbeitsverhältnis; Eigenkündigung; Konkurs; Stillegung; Betrieb; Abfindung;

  • LAG Rheinland-Pfalz, 25.11.2004 - 6 Sa 524/04

    Rechtsnatur des Abfindungsanspruches bei Insolvenz

  • BAG, 15.06.1993 - 9 AZR 102/92

    Vorruhestandsgeld: Ansprüche im Konkurs, wenn der Beginn des Vorruhestandes nach

  • LAG Hamm, 03.02.1999 - 4 Sa 1050/98

    Prozesskostenhilfe; Antrag auf Konkursausfallgeld; Bewilligung von

  • LAG Hamm, 03.04.2002 - 4 Ta 636/01

    Berücksichtigung von Abfindungszahlungen im Prozesskostenhilfeverfahren;

  • BAG, 16.10.1986 - 6 ABR 12/83

    Einordnung von Angestellten als leitende Angestellte - Vorbereitung von

  • BAG, 06.12.1984 - 2 AZR 268/81

    Konkurs - Abfindung - Konkursvorrecht - Konkursforderung - Feststellung

  • LAG Niedersachsen, 19.06.1981 - 3 Sa 23/81

    Konkursrechtliche Privilegierung eines einzelvertraglichen Konkursanspruches;

  • BAG, 30.04.1984 - 1 AZR 35/84
  • BAG, 06.12.1984 - 2 AZR 351/81
  • ArbG Nürnberg, 07.08.2003 - 9 Ca 3159/03

    Entgeltansprüche des Arbeitnehmers in der Freistellungsphase bei

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