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   BAG, 11.12.1991 - 5 AZR 94/91   

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https://dejure.org/1991,4373
BAG, 11.12.1991 - 5 AZR 94/91 (https://dejure.org/1991,4373)
BAG, Entscheidung vom 11.12.1991 - 5 AZR 94/91 (https://dejure.org/1991,4373)
BAG, Entscheidung vom 11. Dezember 1991 - 5 AZR 94/91 (https://dejure.org/1991,4373)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Gehaltserhöhung - Vorliegen einer schriftlichen oder mündlichen Zusage - Anspruch aus betrieblicher Übung - Mitbestimmung des Betriebsrats

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (10)

  • BAG, 05.02.1986 - 5 AZR 632/84

    Arbeitsentgelt: Annahme einer betrieblichen Übung im öffentlichen Dienst

    Auszug aus BAG, 11.12.1991 - 5 AZR 94/91
    Aus ihr erwachsen vertragliche Ansprüche der Arbeitnehmer auf die üblich gewordenen Vergünstigungen (BAG in ständiger Rechtsprechung; vgl. BAGE 39, 271, 273 [BAG 03.08.1982 - 3 AZR 503/79] = AP Nr. 12 zu § 242 BGB Betriebliche Übung, zu I 2 a der Gründe; BAGE 40, 126, 133 = AP Nr. 1 zu § 3 TVArb Bundespost, zu III 1 a der Gründe; BAGE 49, 31 = AP Nr. 19 zu § 242 BGB Betriebliche Übung; BAGE 49, 290, 295 = AP Nr. 22 zu § 242 BGB Betriebliche Übung, zu I 2 a der Gründe; BAGE 49, 299, 300 = AP Nr. 1 zu § 1 BurlG Treueurlaub, zu 1 der Gründe; BAGE 51, 113 = AP Nr. 21 zu § 242 BGB Betriebliche Übung).

    Es ist anerkannt, daß sich aus betrieblicher Übung auch ein Anspruch auf Gehaltserhöhung ergeben kann (BAGE 51, 113 = AP, a.a.O.; BAG Urteil vom 10. August 1988 - 5 AZR 571/87 - AP Nr. 32 zu § 242 BGB Betriebliche Übung).

  • BAG, 10.08.1988 - 5 AZR 571/87

    Einstufung eines wissenschaftlichen Mitarbeiters - Anspruch auf die Anpassung

    Auszug aus BAG, 11.12.1991 - 5 AZR 94/91
    Es ist anerkannt, daß sich aus betrieblicher Übung auch ein Anspruch auf Gehaltserhöhung ergeben kann (BAGE 51, 113 = AP, a.a.O.; BAG Urteil vom 10. August 1988 - 5 AZR 571/87 - AP Nr. 32 zu § 242 BGB Betriebliche Übung).

    Der Kläger kann sich auch nicht auf das Senatsurteil vom 10. August 1988 (- 5 AZR 571/87 - AP Nr. 32 zu § 242 BGB Betriebliche Übung) stützen.

  • BAG, 04.09.1985 - 7 AZR 262/83

    Gehaltserhöhungsanspruch aus betrieblicher Übung

    Auszug aus BAG, 11.12.1991 - 5 AZR 94/91
    Aus ihr erwachsen vertragliche Ansprüche der Arbeitnehmer auf die üblich gewordenen Vergünstigungen (BAG in ständiger Rechtsprechung; vgl. BAGE 39, 271, 273 [BAG 03.08.1982 - 3 AZR 503/79] = AP Nr. 12 zu § 242 BGB Betriebliche Übung, zu I 2 a der Gründe; BAGE 40, 126, 133 = AP Nr. 1 zu § 3 TVArb Bundespost, zu III 1 a der Gründe; BAGE 49, 31 = AP Nr. 19 zu § 242 BGB Betriebliche Übung; BAGE 49, 290, 295 = AP Nr. 22 zu § 242 BGB Betriebliche Übung, zu I 2 a der Gründe; BAGE 49, 299, 300 = AP Nr. 1 zu § 1 BurlG Treueurlaub, zu 1 der Gründe; BAGE 51, 113 = AP Nr. 21 zu § 242 BGB Betriebliche Übung).

    Hierzu hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, allein der Umstand, daß der Arbeitgeber das Gehalt in der Vergangenheit in Anlehnung an die Tarifentwicklung im Vorjahr erhöht hatte, führe nicht zu einer betrieblichen Übung, die Ansprüche auf Gehaltserhöhungen in der Zukunft begründet (BAGE 49, 290, 295, 297 f. = AP, a.a.O., zu I 2, 2 c der Gründe).

  • BAG, 27.02.2019 - 5 AZR 354/18

    Gehaltserhöhung - betriebliche Übung

    Allein hieraus dürfen jedoch die Arbeitnehmer mangels abweichender konkreter Anhaltspunkte nicht schließen, der Arbeitgeber habe sich verpflichten wollen, auch in Zukunft stets dieselben Bemessungsfaktoren beizubehalten, also die Gehälter stets in gleicher Weise wie bisher zu erhöhen, und sich dadurch der Möglichkeit begeben wollen, veränderten Umständen in freier Entscheidung Rechnung zu tragen (BAG 4. September 1985 - 7 AZR 262/83 - zu I 2 c der Gründe, BAGE 49, 290; ebenso 3. November 2004 - 5 AZR 73/04 - zu III 1 b der Gründe; 11. Dezember 1991 - 5 AZR 94/91 - zu II 1 b der Gründe) .
  • LAG Hamm, 24.10.2001 - 18 Sa 1981/00

    Abmahnung, Arbeitskampf, Warnstreik, Sympathiestreik, eigennütziger

    Deshalb kann der Arbeitnehmer die Beseitigung dieser Beeinträchtigung verlangen, wenn die Abmahnung formell nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 30.05.1996 - 6 AZR 537/95 - AP Nr. 2 zu § 611 BGB Nebentätigkeit), sie unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 27.11.1985 - 5 AZR 101/84 - AP Nr. 93 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht), der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt wird (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 13.11.1991 - 5 AZR 94/91 - AP Nr. 7 zu § 611 BGB Abmahnung; BAG, Urteil vom 10.11.1993 - 7 AZR 682/92 - AP Nr. 4 zu § 78 BetrVG 1972; BAG, Urteil vom 31.08.1994 - 7 AZR 893/93 - AP Nr. 98 zu § 37 BetrVG 1972) oder kein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers am Verbleib der Abmahnung in der Personalakte mehr besteht (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 14.12.1994 - 5 AZR 137/94 - AP Nr. 15 zu § 611 BGB Abmahnung).
  • LAG Hessen, 26.01.2005 - 8 Sa 945/04

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassung von Ruhegeld - Mitbestimmung

    Aufgrund dieser Überlegungen hat das Bundesarbeitsgericht mehrfach entschieden, dass es nicht zu einer betrieblichen Übung führt, wenn ein Arbeitgeber Gehälter außertariflicher Angestellter in der Vergangenheit in Anlehnung an die Tarifentwicklung im Vorjahr erhöht hatte (BAG vom 16.09.1998 - 5 AZR 598/97 - AP Nr. 54 zu § 242 BGB Betriebliche Übung; vom 11.12.1991 - 5 AZR 94/91; vom 07.10.1987 - 5 AZR 339/86; vom 04.09.1985 - 7 AZR 262/83 - AP Nr. 22 zu § 242 BGB Betriebliche Übung).
  • BAG, 27.02.2019 - 5 AZR 361/18

    Gehaltserhöhung - betriebliche Übung

    Allein hieraus dürfen jedoch die Arbeitnehmer mangels abweichender konkreter Anhaltspunkte nicht schließen, der Arbeitgeber habe sich verpflichten wollen, auch in Zukunft stets dieselben Bemessungsfaktoren beizubehalten, also die Gehälter stets in gleicher Weise wie bisher zu erhöhen, und sich dadurch der Möglichkeit begeben wollen, veränderten Umständen in freier Entscheidung Rechnung zu tragen (BAG 4. September 1985 - 7 AZR 262/83 - zu I 2 c der Gründe, BAGE 49, 290; ebenso 3. November 2004 - 5 AZR 73/04 - zu III 1 b der Gründe; 11. Dezember 1991 - 5 AZR 94/91 - zu II 1 b der Gründe) .
  • LAG Hessen, 02.06.2004 - 8 Sa 1771/03

    Betriebliche Altersversorgung; betriebliche Übung; Mitbestimmung; billiges

    Das Bundesarbeitsgericht hat mehrfach entschieden, dass es nicht zu einer betrieblichen Übung führt, wenn ein Arbeitgeber Gehälter außertariflicher Angestellter in der Vergangenheit in Anlehnung an die Tarifentwicklung im Vorjahr erhöht hatte (BAG vom 16.09.1998 - 5 AZR 598/97 - AP Nr. 54 zu § 242 BGB Betriebliche Übung; vom 11.12.1991 - 5 AZR 94/91; vom 07.10.1987 - 5 AZR 339/86; vom 04.09.1985-7 AZR 262/83 - AP Nr. 22 zu § 242 BGB Betriebliche Übung).
  • LAG Hamm, 13.02.2002 - 18 Sa 1510/01

    Wirksamkeit einer Abmahnung; Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten durch

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  • ArbG Hamburg, 01.03.2017 - 24 Ca 190/16

    Anrechnung einer Tariferhöhung auf übertarifliche Vergütung - Auslegung einer

    Die dargestellten Grundsätze gelten ebenso dann, wenn ein Arbeitgeber - wie auch im vorliegenden Fall - jährlich in Anlehnung an tarifliche Erhöhungen die bereits über dem Tarifgehalt liegenden Effektivgehälter seiner Arbeitnehmer anhebt (BAG, Urteile vom 13. März 2002, 5 AZR 755/00, Rn. 17 f., vom 11. Dezember 1991, 5 AZR 94/91, Rn. 29 und vom 04. September 1985, 7 AZR 262/83, Rn. 27, jeweils zit. nach juris m.w.N.).
  • LAG Hamm, 06.11.2002 - 18 Sa 838/02

    Abmahnung, Abgeltung von Urlaubsvergütung, Dienstwagen, Privatnutzung,

    Deshalb kann der Arbeitnehmer die Beseitigung dieser Beeinträchtigung verlangen, wenn die Abmahnung formal nicht ordnungsgemäß ist, sie unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 27.11.1985 - 5 AZR 101/84 - AP Nr. 93 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht), der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt wird (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 13.11.1991 - 5 AZR 94/91 - AP Nr. 7 zu § 611 BGB Abmahnung; BAG, Urteil vom 10.11.1993 - 7 AZR 682/92 - AP Nr. 4 zu § 78 BetrVG 1972; BAG, Urteil vom 31.08.1994 - 7 AZR 893/93 - AP Nr. 98 zu § 37 BetrVG 1972) oder kein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers am Verbleib der Abmahnung in der Personalakte mehr besteht (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 14.12.1994 - 5 AZR 137/94 - AP Nr. 15 zu § 611 BGB Abmahnung).
  • ArbG Hamburg, 21.02.2017 - 20 Ca 221/16
    Die dargestellten Grundsätze gelten ebenso dann, wenn ein Arbeitgeber - wie auch im vorliegenden Fall - jährlich in Anlehnung an tarifliche Erhöhungen die bereits über dem Tarifgehalt liegenden Effektivgehälter seiner Arbeitnehmer anhebt (BAG, Urteile vom 13. März 2002, 5 AZR 755/00, Rn. 17 f., vom 11. Dezember 1991, 5 AZR 94/91, Rn. 29 und vom 04. September 1985, 7 AZR 262/83, Rn. 27, jeweils zit. nach juris m.w.N.).
  • LAG Baden-Württemberg, 09.03.2000 - 6 Sa 103/99

    Regelmäßige Tariflohnerhöhungen bei fehlender Tarifbindung; Anforderungen an das

    Nach neuerer Rechtsprechung (BAG v. 11.12.1991 5 AZR 94/91, BAG AP Nr. 12, 21 u. 50 zu § 242 BGB Betriebliche Übung) versteht man unter betrieblicher Übung die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen, die bei den Betriebsangehörigen den Eindruck einer Gesetzmäßigkeit oder eines Brauchs erwecken.
  • BAG, 04.11.1992 - 5 AZR 268/91
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