Rechtsprechung
BAG, 21.10.2009 - 5 AZR 951/08 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- lexetius.com
Mindestlohn bei Leiharbeit
- openjur.de
Mindestlohn bei Leiharbeit
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Voraussetzungen für den Anspruch auf Mindestlohn bei Leiharbeit [hier: gewerbliche Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk]
- Betriebs-Berater
Mindestlohn bei Leiharbeit
- hensche.de
Mindestlohn, Leiharbeit, Arbeitnehmerüberlassung, Zeitarbeit, Equal pay
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Voraussetzungen für den Anspruch auf Mindestlohn bei Leiharbeit [hier: gewerbliche Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk]
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (5)
- anwaltskanzlei-online.de (Kurzinformation)
Arbeitsrecht: Zeitarbeit
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Mindestlohn bei Leiharbeit
- arbeit-familie.de (Kurzmitteilung)
Mindestlohn bei Zeitarbeit
- arbeitsrechtsiegen.de (Kurzinformation)
Mindestlohn bei Leiharbeit - Arbeitsrecht
- 123recht.net (Kurzinformation)
Tariflicher Mindestlohn für Leiharbeitnehmer nur wenn Entleiherbetrieb in den betrieblichen Geltungsbereich fällt
Verfahrensgang
- ArbG Hannover, 08.11.2007 - 13 Ca 277/07
- LAG Niedersachsen, 02.10.2008 - 7 Sa 462/08
- BAG, 21.10.2009 - 5 AZR 951/08
Papierfundstellen
- BAGE 132, 228
- NJW 2010, 460
- MDR 2010, 394
- NZA 2010, 237
- BB 2010, 179
- DB 2010, 232
- JR 2011, 46
Wird zitiert von ... (3)
- BAG, 17.04.2013 - 10 AZR 185/12
Unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung - allgemeinverbindlicher Tarifvertrag - …
Es sollte verhindert werden, dass Arbeitgeber auf den Einsatz von Leiharbeitnehmern ausweichen, um sich der Anwendung des AEntG im Bereich des Baunebengewerbes zu entziehen (BAG 21. Oktober 2009 - 5 AZR 951/08 - Rn. 11, BAGE 132, 228 ) . - LAG Hessen, 15.08.2014 - 10 Sa 86/14
Voraussetzungen der Haftung des Arbeitnehmerverleihers auf Zahlung der …
Damit ist aber nicht gemeint, dass die verliehenen Arbeitnehmer als solche nur bauliche Leistungen erbracht haben müssen, sondern der Betrieb des Entleihers muss unter den maßgeblichen Tarifvertrag fallen (vgl. BAG 21. Oktober 2009 - 5 AZR 951/08 - Rn. 11, 12, AP Nr. 14 zu § 1 TVG Tarifverträge: Maler) .So erklärt sich auch, dass die Regelung für Leiharbeitnehmer innerhalb des AEntG und nicht des AÜG geschaffen wurde (vgl. BAG 21. Oktober 2009 - 5 AZR 951/08 - Rn. 11, 12, AP Nr. 14 zu § 1 TVG Tarifverträge: Maler) .
Käme es dagegen allein auf "Tätigkeiten" aus dem Bereich des Baugewerbes im Entleiherbetrieb an (…in diesem Sinne wohl Koberski/Asshoff/Eustrup/Winkler AEntG 3. Aufl. § 8 Rn. 13) , führte dies zu einem Wertungswiderspruch, weil der Entleiherbetrieb an gewerbliche Arbeitnehmer, die bei ihm selbst angestellt sind, nicht die Sozialkassenbeiträge abführen müsste (vgl. BAG 21. Oktober 2009 - 5 AZR 951/08 - Rn. 12, AP Nr. 14 zu § 1 TVG Tarifverträge: Maler).
- LAG Schleswig-Holstein, 09.02.2010 - 6 Ta 19/10
Prozesskostenhilfe, Versagung, keine hinreichenden Erfolgsaussichten, …
Wie der 5. Senat des Bundesarbeitsgerichts in seiner Entscheidung vom 21.10.2009 (5 AZR 951/08) ausgeführt hat, begründet der Umstand, dass ein Leiharbeitnehmer eine Tätigkeit als Maler verrichtet, nicht ohne weiteres einen Anspruch auf den tariflichen Mindestlohn im Maler- und Lackierergewerbe.