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   VGH Bayern, 14.11.2007 - 5 B 06.2769   

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VGH Bayern, 14.11.2007 - 5 B 06.2769 (https://dejure.org/2007,10815)
VGH Bayern, Entscheidung vom 14.11.2007 - 5 B 06.2769 (https://dejure.org/2007,10815)
VGH Bayern, Entscheidung vom 14. November 2007 - 5 B 06.2769 (https://dejure.org/2007,10815)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Frage des Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 25 Abs. 1 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) durch den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit; Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit als rechtsgestaltender ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    VwGO § 43 Abs. 1; StAG § 30; VwGO § 43 Abs. 2; StAG § 25 Abs. 1; StAG § 19 Abs. 1; StAG § 19 Abs. 2; GG Art. 16 Abs. 1; StAG § 37 Abs. 1; AufenthG § 82
    D (A), Staatsangehörigkeitsrecht, Staatsangehörigkeit, deutsche Staatsangehörigkeit, Verlust, Entziehung der deutschen Staatsangehörigkeit, Feststellung, Feststellungsklage, Wiedereinbürgerung, Türken, Türkei, Kinder, Antrag, Eltern, Erstreckungserwerb, ...

  • Judicialis

    StAG § 19 Abs. 2; ; StAG § 25 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StAG § 19 Abs. 2; StAG § 25 Abs. 1
    Staatsangehörigkeitsrecht: Staatsangehörigkeit; Verlust; Minderjähriges Kind; (Wieder-)Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit; Art. 16 türkisches Staatsangehörigkeitsgesetz; Gesetzlicher Erstreckungserwerb; Antragserwerb; Willensbekundung der sorgeberechtigten ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 09.05.1986 - 1 C 40.84

    Staatsangehörigkeit - Verlust der Staatsangehörigkeit - Einbürgerung der Eltern

    Auszug aus VGH Bayern, 14.11.2007 - 5 B 06.2769
    Die entsprechende Anwendbarkeit des § 19 Abs. 2 StAG lässt nicht das Erfordernis des Erwerbs auf Antrag entfallen, sondern führt lediglich zur Entbehrlichkeit der vormundschaftlichen Genehmigung, wenn die Eltern einen Antrag auf Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit für sich und zugleich für ihr Kind stellen (BVerwG, U.v. 9.5.1986 - 1 C 40.84, NJW 1987, 1157).

    Ein bloßes Hinnehmen der gesetzlichen Erstreckungswirkung oder ein inneres Einverständnis mit ihr reicht hingegen nicht aus (vgl. BVerwG, U.v. 9.5.1986 - 1 C 40.84, NJW 1987, 1157/1158).

    Mit der Voraussetzung, dass die fremde Staatsangehörigkeit auf einen Antrag erworben sein muss, will das Gesetz den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit ausschließen, wenn der Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes erfolgt (BVerwG, U.v. 9.5.1986 - 1 C 40.84, NJW 1987, 1157).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Frage bislang ausdrücklich offen gelassen (BVerwG, U.v. 9.5.1986 - 1 C 40.84, NJW 1987, 1157; anders noch die Vorinstanz BayVGH, U.v. 27.6.1984 - 5 B 81 A. 1580).

  • VGH Bayern, 14.11.2007 - 5 B 05.2958

    Staatsangehörigkeit; Verlust; Minderjähriges Kind; (Wieder-)Erwerb einer

    Auszug aus VGH Bayern, 14.11.2007 - 5 B 06.2769
    Vor diesem Hintergrund drängt es sich auf, dass die von den Eltern nach Entgegennahme ihrer Entlassungsurkunden beim Generalkonsulat "postwendend" gestellten Wiedereinbürgerungsanträge entsprechend der türkischen Rechtslage dazu spiegelbildlich gestaltet sind: Entweder wurden die Klägerinnen - nach der vom türkischen Außenministerium geschilderten Praxis - in den Wiedereinbürgerungsanträgen der Eltern gar nicht erwähnt, wie dies dem Senat in der Berufungsverhandlung vom Vater der Kläger im Parallelverfahren 5 B 05.2958 geschildert wurde; oder die Klägerinnen wurden nur im Antrag ihres Vaters zur Bestimmung der Erstreckungswirkung mit aufgeführt, nicht hingegen im Antrag der Mutter.

    Das ist, ebenso wie entsprechende Versuche der Betroffenen in den Parallelverfahren 5 B 05.2958 und 3039, ohne Erfolg geblieben.

  • BVerfG, 08.12.2006 - 2 BvR 1339/06

    Verfassungsbeschwerde gegen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 25

    Auszug aus VGH Bayern, 14.11.2007 - 5 B 06.2769
    In der Rechtsprechung ist geklärt, dass für die Anwendbarkeit des neugefassten § 25 StAG allein der Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit nach dem Inkrafttreten am 1. Januar 2000 maßgeblich ist und es nicht darauf ankommt, ob der darauf gerichtete Antrag vor oder nach diesem Zeitpunkt gestellt worden ist (BayVGH, B.v. 23.9.2005 - 5 C 05.2108, NVwZ-RR 2006, 732, U.v. 8.3.2007 - 5 BV 06.283, juris; BVerfG, B.v. 8.12.2006 - 2 BvR 1339/06, NVwZ 2007, 441; BVerwG, B.v. 14.2.2007 - 5 B 190.06, juris).

    Der Staatsangehörigkeitsverlust tritt nur als Folge eines freiwilligen und damit willensabhängigen Erwerbs einer fremden Staatsangehörigkeit ein, wodurch sichergestellt ist, dass er keine durch Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG verbotene Entziehung der Staatsangehörigkeit darstellt (vgl. BVerfG, B.v. 8.12.2006 - 2 BvR 1339/06, NVwZ 2007, 441/442).

  • VGH Bayern, 14.11.2007 - 5 B 05.3039

    Staatsangehörigkeit; Verlust; Minderjähriges Kind; (Wieder-)Erwerb einer

    Auszug aus VGH Bayern, 14.11.2007 - 5 B 06.2769
    Auf ein Auskunftsersuchen des Senats (im Parallelverfahren 5 B 05.3039) zu den Modalitäten eines Wiedererwerbs der türkischen Staatsangehörigkeit bei Minderjährigen nach türkischem Recht hat das Auswärtige Amt eine Antwortnote des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Türkei vom 30. Juli 2007 vorgelegt, auf die im Einzelnen Bezug genommen wird.

    Die Zweifel an dieser Sichtweise, die von der Landesanwaltschaft mit Blick auf einzelne missverständliche Formulierungen in Auskünften türkischer Auslandsvertretungen vorgebracht wurden, sind durch die vom Senat (im Parallelverfahren 5 B 05.3039) eingeholte Auskunft des türkischen Außenministeriums vom 30. Juli 2007 ausgeräumt.

  • BVerfG, 24.05.2006 - 2 BvR 669/04

    Einbürgerung

    Auszug aus VGH Bayern, 14.11.2007 - 5 B 06.2769
    Den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit an solche rechtlich unbeachtlichen und in ihrem Aussagegehalt zweifelhaften Willenbekundungen zu knüpfen, lässt sich mit der verfassungsrechtlich gebotenen Verlässlichkeit des Staatsangehörigkeitsstatus (vgl. BVerfG, U.v. 24.5.2006 - 2 BvR 669/04, BVerfGE 116, 24/44 f.) schwerlich vereinbaren.
  • VGH Bayern, 23.09.2005 - 5 C 05.2108
    Auszug aus VGH Bayern, 14.11.2007 - 5 B 06.2769
    In der Rechtsprechung ist geklärt, dass für die Anwendbarkeit des neugefassten § 25 StAG allein der Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit nach dem Inkrafttreten am 1. Januar 2000 maßgeblich ist und es nicht darauf ankommt, ob der darauf gerichtete Antrag vor oder nach diesem Zeitpunkt gestellt worden ist (BayVGH, B.v. 23.9.2005 - 5 C 05.2108, NVwZ-RR 2006, 732, U.v. 8.3.2007 - 5 BV 06.283, juris; BVerfG, B.v. 8.12.2006 - 2 BvR 1339/06, NVwZ 2007, 441; BVerwG, B.v. 14.2.2007 - 5 B 190.06, juris).
  • VGH Bayern, 08.03.2007 - 5 BV 06.283

    Deutsche Staatsangehörigkeit, Verlust, Erwerb einer ausländischen

    Auszug aus VGH Bayern, 14.11.2007 - 5 B 06.2769
    In der Rechtsprechung ist geklärt, dass für die Anwendbarkeit des neugefassten § 25 StAG allein der Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit nach dem Inkrafttreten am 1. Januar 2000 maßgeblich ist und es nicht darauf ankommt, ob der darauf gerichtete Antrag vor oder nach diesem Zeitpunkt gestellt worden ist (BayVGH, B.v. 23.9.2005 - 5 C 05.2108, NVwZ-RR 2006, 732, U.v. 8.3.2007 - 5 BV 06.283, juris; BVerfG, B.v. 8.12.2006 - 2 BvR 1339/06, NVwZ 2007, 441; BVerwG, B.v. 14.2.2007 - 5 B 190.06, juris).
  • BVerwG, 14.02.2007 - 5 B 190.06

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen fehlender grundsätzlicher

    Auszug aus VGH Bayern, 14.11.2007 - 5 B 06.2769
    In der Rechtsprechung ist geklärt, dass für die Anwendbarkeit des neugefassten § 25 StAG allein der Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit nach dem Inkrafttreten am 1. Januar 2000 maßgeblich ist und es nicht darauf ankommt, ob der darauf gerichtete Antrag vor oder nach diesem Zeitpunkt gestellt worden ist (BayVGH, B.v. 23.9.2005 - 5 C 05.2108, NVwZ-RR 2006, 732, U.v. 8.3.2007 - 5 BV 06.283, juris; BVerfG, B.v. 8.12.2006 - 2 BvR 1339/06, NVwZ 2007, 441; BVerwG, B.v. 14.2.2007 - 5 B 190.06, juris).
  • VG Hamburg, 12.06.2014 - 15 K 3358/10

    Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach Wiedererwerb der türkischen

    Aus der Rechtsprechung ist aus einer Reihe von Fällen betreffend das türkische Generalkonsulat in Nürnberg bekannt, dass manche Betroffene bei Abholung ihrer Entlassungspapiere sogar überredet wurden, einen Antrag auf Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit zu stellen (VG Würzburg, Urteil vom 15.10.2008, W 6 K 07.1028, juris Rn. 20; BayVGH, Urteil vom 14.11.2007, 5 B 05.2958, juris Rn. 2, Urteil vom 14.11.2007, 5 B 05.3039, juris Rn. 3, und Urteil vom 14.11.2007, 5 B 06.2769, juris Rn. 2 f.; VG Darmstadt, Urteil vom 3.11.2006, 5 E 1807/05 (3), 5 E 1807/05, juris Rn. 1 f.; VG Ansbach, Urteil vom 14.12.2005, AN 15 K 05.02076, juris Rn. 2 ff.).
  • VGH Bayern, 22.09.2008 - 5 ZB 07.1031

    Staatsangehörigkeit; Verlust; minderjähriges Kind; (Wieder-)Erwerb der türkischen

    Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinen den Beteiligten bekannten Urteilen vom 14. November 2007 (Az. 5 B 06.2769, 5 B 05.2958 und 5 B 05.3039; sämtlich in juris veröffentlicht) die Auffassung vertreten, dass der Staatsangehörigkeitsverlust nach § 25 Abs. 1, § 19 Abs. 2 StAG auch bei minderjährigen Kindern eine Ursächlichkeit des Antrags voraussetzt und mithin entsprechend dem allgemeinen Grundsatz bei einer ausschließlich durch das Gesetz bewirkten Einbürgerungserstreckung ausscheidet.

    Die von der Beteiligten vorgebrachten Zweifel an der Richtigkeit von Auskünften türkischer Auslandsvertretungen sind, was die türkische Rechtslage betrifft, mittlerweilen durch die vom Senat eingeholte Auskunft des türkischen Außenministeriums vom 30. Juli 2007 ausgeräumt (vgl. Urteile des Senats vom 14. November 2007 Az. 5 B 05.3039 RdNr. 30, Az. 5 B 05.2958 RdNr. 31, Az. 5 B 06.2769 RdNr. 27).

  • VG Hamburg, 03.04.2014 - 15 K 1628/09

    Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit bei Wiedereinbürgerung als türkische

    Aus der Rechtsprechung ist aus einer Reihe von Fällen betreffend das türkische Generalkonsulat in Nürnberg bekannt, dass die Betroffenen bei Abholung ihrer Entlassungspapiere überredet wurden, einen Antrag auf Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit zu stellen ( VG Würzburg, Urteil vom 15.10.2008, W 6 K 07.1028, juris Rn. 20; BayVGH, Urteil vom 14.11.2007, 5 B 05.2958, juris Rn. 2, Urteil vom 14.11.2007, 5 B 05.3039, juris Rn. 3, und Urteil vom 14.11.2007, 5 B 06.2769, juris Rn. 2 f.; VG Darmstadt, Urteil vom 3.11.2006, 5 E 1807/05 (3), 5 E 1807/05, juris Rn. 1 f.; VG Ansbach, Urteil vom 14.12.2005, AN 15 K 05.02076, juris Rn. 2 ff.).
  • VGH Bayern, 16.09.2008 - 5 ZB 07.243

    Staatsangehörigkeit; Verlust; minderjähriges Kind; (Wieder-)Erwerb der türkischen

    Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinen den Beteiligten bekannten Urteilen vom 14. November 2007 (Az. 5 B 06.2769, 5 B 05.2958 und 5 B 05.3039; sämtlich in juris veröffentlicht) die Auffassung vertreten, dass der Staatsangehörigkeitsverlust nach § 25 Abs. 1, § 19 Abs. 2 StAG auch bei minderjährigen Kindern eine Ursächlichkeit des Antrags voraussetzt und mithin entsprechend dem allgemeinen Grundsatz bei einer ausschließlich durch das Gesetz bewirkten Einbürgerungserstreckung ausscheidet.

    Die vom Beklagten vorgebrachten Zweifel an der Richtigkeit von Auskünften türkischer Auslandsvertretungen sind, was die türkische Rechtslage betrifft, mittlerweile durch die vom Senat eingeholte Auskunft des türkischen Außenministeriums vom 30. Juli 2007 ausgeräumt (vgl. Urteile des Senats vom 14. November 2007 Az. 5 B 05.3039 RdNr. 30, Az. 5 B 05.2958 RdNr. 31, Az. 5 B 06.2769 RdNr. 27).

  • VGH Bayern, 14.11.2007 - 5 B 05.2958
    Zum einen hat der Vater der Kläger - in der gemeinsam mit den Parallelverfahren 5 B 05.3039 und 5 B 06.2769 geführten Berufungsverhandlung hierzu durch den Senat informatorisch befragt - das Prozedere der Wiedereinbürgerung überzeugend geschildert.

    Das ist, ebenso wie entsprechende Versuche der Betroffenen in den Parallelverfahren 5 B 05.3039 und 5 B 06.2769, ohne Erfolg geblieben.

  • VGH Bayern, 14.08.2008 - 5 ZB 06.745

    Staatsangehörigkeit; Verlust; minderjähriges Kind; (Wieder-)Erwerb der türkischen

    Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem den Beteiligten bekannten, nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Mai 2008 Az. BVerwG 5 B 27.08 rechtskräftigen Urteil vom 14. November 2007 (Az. 5 B 06.2769 sowie in den Parallelverfahren Az. 5 B 05.2958 und 5 B 05.3039, alle Entscheidungen in juris veröffentlicht) die Auffassung vertreten, dass der Staatsangehörigkeitsverlust nach § 25 Abs. 1, § 19 Abs. 2 StAG auch bei minderjährigen Kindern eine Ursächlichkeit des Antrags voraussetzt und mithin entsprechend dem allgemeinen Grundsatz bei einer ausschließlich durch das Gesetz bewirkten Einbürgerungserstreckung ausscheidet.

    Die von der Landesanwaltschaft vorgebrachten Zweifel an der Richtigkeit von Auskünften türkischer Auslandsvertretungen sind, was die türkische Rechtslage betrifft, mittlerweilen durch die vom Senat eingeholte Auskunft des türkischen Außenministeriums vom 30. Juli 2007 ausgeräumt (vgl. Urteile des Senats vom 14. November 2007 Az. 5 B 05.3039 RdNr. 30, Az. 5 B 05.2958 RdNr. 31, Az. 5 B 06.2769 RdNr. 27).

  • VG Hannover, 18.11.2016 - 10 A 12381/14

    Anscheinsbeweis; Beurteilungszeitpunkt; Staatsangehörigkeit; Verlust der

    Aus der Rechtsprechung ist aus einer Reihe von Fällen betreffend das türkische Generalkonsulat in Nürnberg bekannt, dass die Betroffenen bei Abholung ihrer Entlassungspapiere überredet wurden, einen Antrag auf Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit zu stellen (VG Würzburg, Urteil vom 15.10.2008, W 6 K 07.1028, juris Rn. 20; BayVGH, Urteil vom 14.11.2007, 5 B 05.2958, juris Rn. 2, Urteil vom 14.11.2007, 5 B 05.3039, juris Rn. 3, und Urteil vom 14.11.2007, 5 B 06.2769, juris Rn. 2 f.; VG Darmstadt, Urteil vom 3.11.2006, 5 E 1807/05 (3), 5 E 1807/05, juris Rn. 1 f.; VG Ansbach, Urteil vom 14.12.2005, AN 15 K 05.02076, juris Rn. 2 ff.).".
  • VGH Bayern, 28.01.2009 - 5 ZB 07.2080

    Staatsangehörigkeit; Verlust; (Wieder-)Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit

    Der im Zulassungsantrag angesprochene, vom Auswärtigen Amt in den vom Senat durchgeführten Berufungsverfahren zur Frage des Staatsangehörigkeitsverlusts Minderjähriger bei Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit (Urteile vom 14. November 2007 Az. 5 B 06.2769, 5 B 05.2958 und 5 B 05.3039) aufgezeigte Weg einer E-Mail-Anfrage an des türkische Generaldirektorat für Einwohner- und Staatsangehörigkeitswesen hat dort ebenfalls nur zu einer den konkreten Inhalt des Antrags offen lassenden Information über den Ablauf der Entlassung und Wiedereinbürgerung geführt.
  • VG München, 19.07.2010 - M 25 K 08.2066

    Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit bei Erstreckungs(wieder)erwerb der

    Das Gericht vertritt in Einklang mit der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. die Urteile v. 14.11.2007, Az. 5 B 05.2958, 5 B 05.3039 sowie 5 B 06.2769; ferner v. 14.8.2008, 5 ZB 06.745; v. 16.9.2008, 5 ZB 07.243; v. 22.9.2008, 5 ZB 07.1031) die Auffassung, dass der Staatsangehörigkeitsverlust nach § 25 Abs. 1 StAG auch bei minderjährigen Kindern eine Ursächlichkeit des Antrages voraussetzt und mithin entsprechend dem allgemeinen Grundsatz bei einer ausschließlich durch das Gesetz bewirkten Einbürgerungserstreckung ausscheidet.
  • VG Augsburg, 04.03.2009 - Au 1 K 08.1216

    Kostenentscheidung nach Hauptsacheerledigung bei Untätigkeitsklage; Feststellung

    Bereits am 14. November 2007 hatte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (5 B 06.2769 BayVBl 2008, 598) zur Reichweite der ihn in diesem Zusammenhang treffenden Aufklärungspflicht ausgeführt: "Dass beide Elternteile mangels der Verwendung eines von türkischer Seite vorgegebenen "amtlichen" Antragsformulars dennoch eine (in zweifacher Hinsicht) überflüssige Willensbetätigung für die Klägerinnen abgegeben haben könnten, muss als lediglich fern liegende theoretische Möglichkeit außer Betracht bleiben." Und weiter: "Für den Senat besteht kein Anlass für eine weitere Aufklärung von Amts wegen.
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