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   BVerwG, 18.07.1986 - 5 B 10.85   

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BVerwG, 18.07.1986 - 5 B 10.85 (https://dejure.org/1986,4219)
BVerwG, Entscheidung vom 18.07.1986 - 5 B 10.85 (https://dejure.org/1986,4219)
BVerwG, Entscheidung vom 18. Juli 1986 - 5 B 10.85 (https://dejure.org/1986,4219)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren - Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 13.01.1983 - 5 C 103.80

    Anrechnung von Vermögen eines Auszubildenden - Berücksichtigung

    Auszug aus BVerwG, 18.07.1986 - 5 B 10.85
    Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar in seinem Urteil vom 13. Januar 1983 - BVerwG 5 C 103.80 - (Buchholz 436.36 § 26 BAföG Nr. 1 = FamRZ 1983 S. 1174) entschieden, daß bei der Bewilligung von Ausbildungsförderung im vorangegangenen Bewilligungszeitraum angerechnetes Vermögen, das zum Zeitpunkt der erneuten Antragstellung noch nicht verbraucht ist, bei der Entscheidung über den Antrag auf Weiterförderung erneut anzurechnen ist.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 29.06.2017 - L 7 AS 395/16

    SGB-II -Leistungen; Rücknahmeentscheidung; Eigenes Vermögen; Bestimmtheit eines

    Der Senat folgt der Gegenauffassung (LSG Sachsen-Anhalt Urteil vom 25.07.2012 - L 5 AS 55/10; SG Karlsruhe Urteil vom 30.06.2011 - S 13 AS 1217/09 für das Recht der Ausbildungsförderung BVerwG Beschluss vom 18.07.1986 - 5 B 10/85) hinsichtlich der Einschränkung des Erstattungsbetrags aus Billigkeitsgründen nicht.
  • OVG Niedersachsen, 30.09.2004 - 12 LC 201/04

    Zulässigkeit und Umfang der Teilanfechtung eines Verwaltungsaktes; Anforderungen

    Wenn sich das Verwaltungsgericht zur Rechtfertigung seiner gegenteiligen Praxis darauf beruft, das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner Rechtsprechung zum Ausbildungsförderungsrecht in vergleichbarer Weise im Fall der Rücknahme einer Förderungsbewilligung (Beschl. v. 18.7.1986 - BVerwG 5 B 10.85 -, Buchholz 436.36, Nr. 1 zu § 28 BAFöG) einen anderen Maßstab angewandt als für die Bewilligung selbst (Urt. v. 13.1.1983 - 5 C 103.80 -, Buchholz 436.36, Nr. 1 zu § 26 BAFöG) und sei dementsprechend in der Rücknahmesituation von einem Verbrauch des verschwiegenen Vermögens zum rechtlich gebotenen frühestmöglichen Zeitpunkt ausgegangen, überzeugt dies nicht.

    Eine Beschränkung der Rücknahme und Rückforderung auf den Betrag des höchsten Vermögensstandes im streitgegenständlichen Zeitraum abzüglich des jeweiligen Schonvermögens entspricht in den Fällen des verschwiegenen Vermögens zur Überzeugung des Senats im Regelfall einer sachgerechten Ausübung des Rücknahmeermessens nach § 45 Abs. 1 SGB X. Anders als auf der Tatbestandsebene kann und muss im Rahmen des auf der Rechtsfolgenseite der Norm angesiedelten Rücknahmeermessens eine rückschauende Betrachtung ähnlich derjenigen, die das Bundesverwaltungsgericht für die Aufhebung ausbildungsförderungsrechtlicher Bewilligungsbescheide befürwortet hat (in dem o.g. Beschl. v. 18.7.1986, a.a.O.), auch für sozialhilferechtliche Bewilligungen Platz greifen (in diesem Sinne: VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 12.11.1997, a.a.O.; Brühl, in: LPK-BSHG, a.a.O., § 88, Rn. 25).

    Hier darf die Behörde regelmäßig nicht die nahe liegende Erwägung außer Acht lassen, dass ein Sozialhilfeempfänger, wenn er sein einzusetzendes Vermögen pflichtgemäß und ohne Zögern angegeben hätte, dieses nach der Lebenserfahrung (für das Ausbildungsförderungsrecht, BVerwG, Urt. v. 18.7.1986, a.a.O.: im Normalfall) auch ohne weiteres zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes aufgebraucht hätte.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 03.04.2014 - L 7 AS 827/12

    Aufhebung und Rückforderung von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II im

    Die insoweit zur Begründung herangezogene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juli 1986 (Az.: 5 B 10/85) bezog sich auf den abweichenden Fall einer rechtswidrig überhöhten Bewilligung von BAföG-Leistungen wegen verschwiegenen Vermögens und der dabei für die Behörde gebotenen rückschauenden Überprüfung der rechtmäßigen Förderungsbemessung und damit wesentlich auf die im Rahmen von § 45 SGB X gesetzlich gebotene Ermessensausübung unter Berücksichtigung aller Einzelfallumstände.
  • SG Karlsruhe, 30.06.2011 - S 13 AS 1217/09

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Rücknahme der Leistungsbewilligung wegen

    (Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 18.07.1986, 5 B 10/85 zur Auslegung von § 45 SGB X; Abweichung von LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.03.2010, L 5 AS 2340/08 sowie LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.07.2011, L 12 AS 4994/10).

    Die Kammer folgt insoweit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zur Auslegung von § 45 SGB X. Das BVerwG hat - zum Ausbildungsförderungsrecht - mit Beschluss vom 18.07.1986 (5 B 10/85) Folgendes ausgeführt (zitiert nach juris, ohne Beifügung von Randnummern, Hervorhebung nicht im Original) :.

  • KG, 07.03.2011 - 1 Ss 423/10

    Betrug: Mildernde Strafzumessungskriterien bei missbräuchlicher Inanspruchnahme

    (1) Erste Einschränkungen ergeben sich bereits daraus, daß Studenten bei wahrheitsgemäßen Angaben zu ihrem anrechenbaren Vermögen zwar bei den ersten Antragsstellungen nicht leistungsberechtigt gewesen wären, aber nach erfolgtem Verbrauch des eigenen Vermögens bei zukünftigen Antragsstellungen sehr wohl zu den Leistungsempfängern hätten zählen können (vgl. BVerwG, Beschluß vom 18. Juli 1986 - 5 B 10/85 -, Rau/ Zschieschack, StV 2004, 669, 672).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 25.07.2012 - L 5 AS 56/10

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung - minderjähriges

    Bei der Rücknahme von Bewilligungsbescheiden wegen verschwiegenem Vermögen ist dagegen rückschauend zu überprüfen, ob und wie lange einzusetzende Beträge zur Bedarfsdeckung ausgereicht hätten (so zutreffend: SG Karlsruhe, Urteil vom 30. Juni 2011, Az.: S 13 AS 1217/09, juris RN 25-31, unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 1986, Az.: 5 B 10/85, juris RN 3f.).
  • VG Ansbach, 19.02.2019 - AN 2 K 17.01840

    Umfang des Erstattungsanspruchs des nachrangigen Sozialhilfeträgers gegenüber dem

    Hat der Auszubildende bereits früher angerechnetes Vermögen nicht verbraucht, so muss es deshalb erneut berücksichtigt werden (BVerwG, B.v. 18.07.1986 - 5 B 10/85 - juris).

    Es ist vielmehr vom Normalfall auszugehen, dass der Auszubildende anzurechnendes Vermögen auch tatsächlich zur Deckung des Lebensunterhalts und der Ausbildungskosten verbraucht (BVerwG, B.v. 18.07.1986 - 5 B 10/85 - juris).

  • SG Landshut, 05.02.2014 - S 10 AS 390/12

    Angelegenheiten nach dem SGB II

    bb) Bei der Rücknahme von Bewilligungsbescheiden wegen verschwiegenem Vermögen ist dagegen rückschauend zu überprüfen, ob und wie lange einzusetzende Beträge zur Bedarfsdeckung ausgereicht hätten (so zutreffend: LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25.07.2012 - L 5 AS 56/10; SG Karlsruhe, Urteil vom 30.06.2011 - S 13 AS 1217/09, juris RN 25-31, unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom 18.07.1986 - 5 B 10/85, juris RN 3f.; Geiger, in: Münder, SGB II, 5. Aufl. 2013, § 12 Rn. 87; Berlit, in: info also 2011, 223, 225 ff. Anmerkung zur Gegenansicht von LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.07.2011 - L 12 AS 4994/10).
  • VG Ansbach, 19.02.2019 - AN 2 K 17.01499

    Erstattungspflicht von Ausbildungsförderung

    Hat der Auszubildende bereits früher angerechnetes Vermögen nicht verbraucht, so muss es deshalb erneut berücksichtigt werden (BVerwG, B.v. 18.07.1986 - 5 B 10/85 - juris).

    Es ist vielmehr vom Normalfall auszugehen, dass der Auszubildende anzurechnendes Vermögen auch tatsächlich zur Deckung des Lebensunterhalts und der Ausbildungskosten verbraucht (BVerwG, B.v. 18.07.1986 - 5 B 10/85 - juris).

  • LSG Sachsen-Anhalt, 25.07.2012 - L 5 AS 55/10

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung - minderjähriges

    Bei der Rücknahme von Bewilligungsbescheiden wegen verschwiegenem Vermögen ist dagegen rückschauend zu überprüfen, ob und wie lange einzusetzende Beträge zur Bedarfsdeckung ausgereicht hätten (so zutreffend: SG Karlsruhe, Urteil vom 30. Juni 2011, Az.: S 13 AS 1217/09, juris RN 25-31, unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 1986, Az.: 5 B 10/85, juris RN 3f.).
  • SG Düsseldorf, 11.01.2016 - S 18 AS 1257/14

    Rückforderungen erbrachter Sozialleistungen für vergangene Zeiträume

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.07.2017 - 12 E 94/17
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.06.2016 - 12 A 1502/15

    Rücknahme der Bewilligung von Ausbildungsförderung aufgrund

  • VGH Hessen, 14.08.2012 - 10 D 1499/12

    Rücknahme rechtswidriger Bewilligungsbescheide von Ausbildungsförderung;

  • VG Hamburg, 29.02.2016 - 2 K 5189/14

    Ausbildungsförderung; Anrechnung einer rechtsmissbräuchlichen

  • VG Göttingen, 28.04.2004 - 2 A 271/03

    Rückforderung; Rücknahme; Teilanfechtung; Teilanfechtungsklage

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.11.2012 - L 8 SO 402/09
  • VGH Bayern, 14.10.2009 - 12 ZB 08.1460

    Ausbildungs- und Studienförderungsrecht

  • VG Göttingen, 11.10.2016 - 2 A 177/16

    Isolierter Prozesskostenhilfeantrag; Prozesskostenhilfeantrag; fiktives Vermögen;

  • VG Oldenburg, 03.12.2007 - 13 A 1744/06

    Ausbildungsförderung; Frist; Grundsatz der Nachrangigkeit;

  • VG Bayreuth, 02.04.2012 - B 3 K 10.880

    Rechtsmissbräuchliche Vermögensverfügung

  • VG Bayreuth, 02.04.2012 - B 3 K 10.879

    Rechtsmissbräuchliche Vermögensverfügung

  • VG Göttingen, 25.02.2004 - 2 A 268/03

    Abschöpfung; Belastungen; Bewilligungszeitraum; Erhöhung; Härte; Lebensunterhalt;

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