Rechtsprechung
   BVerwG, 08.02.2007 - 5 B 100.06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,21137
BVerwG, 08.02.2007 - 5 B 100.06 (https://dejure.org/2007,21137)
BVerwG, Entscheidung vom 08.02.2007 - 5 B 100.06 (https://dejure.org/2007,21137)
BVerwG, Entscheidung vom 08. Februar 2007 - 5 B 100.06 (https://dejure.org/2007,21137)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2007,21137) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Beendigung der Inobhutnahme eines minderjährigen unbegleiteten Flüchtlings zum Zeitpunkt des zwischen Jugendamt und Personensorgeberechtigten einvernehmlich festgestellten Wegfalls weiteren jugendhilferechtlichen Bedarfs; Möglichkeit der Beendigung einer Inobhutnahme ...

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 12.08.2004 - 5 C 51.03

    Inobhutnahme, Kostenerstattung nach - von unbegleitet eingereisten ausländischen

    Auszug aus BVerwG, 08.02.2007 - 5 B 100.06
    5 Diese Fragen rechtfertigten die Zulassung der Revision nicht, weil sie sich - soweit nach dem Urteil des Senats vom 12. August 2004 - BVerwG 5 C 51.03 -, durch welches der Senat den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen hatte, noch ein Klärungsbedarf bestehen sollte - nach den von dem Berufungsgericht getroffenen, mangels Durchgreifens der Verfahrensrüge für den Senat bindenden (§ 137 Abs. 2 VwGO) tatsächlichen Feststellungen nicht als für den Rechtsstreit entscheidungserheblich stellten.

    7 An dieser Voraussetzung ändert nichts - wovon zutreffend auch das Berufungsgericht ausgegangen ist -, dass nach der rechtlichen Beurteilung des Senats in seinem Urteil vom 12. August 2004 - BVerwG 5 C 51.03 -, welches das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde zu legen hatte (§ 144 Abs. 6 VwGO) und gelegt hat, "die gerichtliche Kontrolle der Gesetzeskonformität aufgewendeter Jugendhilfekosten im Rahmen der Prüfung des Umfangs der Kostenerstattung gemäß § 89f SGB VIII (...) in der hier vorliegenden besonderen Fallgestaltung in Obhut genommener unbegleitet eingereister ausländischer Jugendlicher (§ 89d SGB VIII) in einer Einrichtung, welche bei materieller Betrachtung bereits eine grundsätzlich bedarfsgeeignete Hilfe erbringt, im Hinblick auf den kostenerstattungsrechtlichen Interessenwahrungsgrundsatz darauf beschränkt (ist), ob die in der Erstversorgungseinrichtung gewährte Hilfe - wegen Ungeeignetheit oder weggefallenen Hilfebedarfs - nicht mehr geboten war oder ob die Klägerin Anlass hatte, diese Hilfe bereits früher in eine weniger kostenintensive Hilfeform zu überführen".

    Dabei ist in der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 8. Juli 2004 - BVerwG 5 C 63.03 - Buchholz 436.511 § 89d KJHG/SGB VIII Nr. 2 und vom 12. August 2004 - BVerwG 5 C 51.03 -) auch geklärt, dass "das Jugendamt, das sich mit der Inobhutnahme in einer besonderen Pflichtenstellung gegenüber den betroffenen Jugendlichen befindet und dabei in der vorliegenden Sachverhaltsgestaltung zusätzlich die Rolle des Vormunds übernimmt, die es gemäß § 55 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII einzelnen seiner Beamten oder Angestellten überträgt, (...) jugendhilferechtlich verpflichtet (bleibt), im Zusammenwirken mit dem die Vormundschaft ausübenden Beamten die Art des jugendhilferechtlichen Bedarfs zu klären und eine Entscheidung über die gebotene Hilfe herbeizuführen.

    9 1.2 Dass es in Bezug auf ein nach § 89f Abs. 1 SGB VIII gestütztes Begehren auf Erstattung der aufgewendeten Kosten "einen Unterschied (macht), ob die anschließende Unterbringung des Jugendlichen auf der Grundlage eines Leistungsgesetzes des Sozialgesetzbuches oder auf der Grundlage des Asylbewerberleistungsgesetzes beruht", ergibt sich jedenfalls für Fälle, in denen - wie hier nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts - für den maßgeblichen Zeitraum kein jugendhilferechtlicher Hilfebedarf besteht, unmittelbar aus dem Gesetz und ist in dem Urteil des Senats vom 12. August 2004 - BVerwG 5 C 51.03 - vorausgesetzt.

  • BVerwG, 29.06.2006 - 5 C 24.05

    Asylbewerber, unbegleitet eingereiste -; Aufgabenerfüllung, Gesetzeskonformität

    Auszug aus BVerwG, 08.02.2007 - 5 B 100.06
    4 Im Anschluss an das Urteil des Senats vom 29. Juni 2006 - BVerwG 5 C 24.05 - zum Gebot der Gesetzeskonformität aufgewendeter Kosten (§ 89f Abs. 1 SGB VIII) macht sie geltend, dass die Entscheidung, ob ihr Kostenerstattungsanspruch auch für den Zeitraum vom 30. März bis 11. April 1999 bestehe, von der Klärung folgender Rechtsfragen abhänge:.

    Hat nach diesen Feststellungen die Klägerin nach den ihr zur Verfügung stehenden Informationen die Rechtswidrigkeit einer über den 29. März 1999 hinausreichenden Inobhutnahme erkennen können und diese beenden müssen, kann für den streitbefangenen Zeitraum die Gesetzeskonformität der Inobhutnahme auch nicht im Anschluss an das Urteil des Senats vom 29. Juni 2006 - BVerwG 5 C 24.05 - daraus hergeleitet werden, dass die Klägerin als der Kostenerstattung begehrende Jugendhilfeträger vernünftigerweise nicht anders als tatsächlich geschehen handeln konnte und dies auch für den auf Erstattung in Anspruch genommenen Jugendhilfeträger gilt.

    Soweit die Klägerin mit dem Bezug auf das Urteil des Senats vom 29. Juni 2006 - BVerwG 5 C 24.05 - der Sache nach auch den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO hätte geltend machen wollen, könnte auch dies der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, zumal nicht einmal im Ansatz erkennbar ist, dass, wie es erforderlich ist (Beschluss vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - NVwZ-RR 1996, 712), das Berufungsgericht mit einem tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in dem herangezogenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abweicht.

  • BVerwG, 20.12.1995 - 6 B 35.95

    Revision - Divergenzrüge - Filmförderungsrecht - Revision wegen grundsätzlicher

    Auszug aus BVerwG, 08.02.2007 - 5 B 100.06
    Soweit die Klägerin mit dem Bezug auf das Urteil des Senats vom 29. Juni 2006 - BVerwG 5 C 24.05 - der Sache nach auch den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO hätte geltend machen wollen, könnte auch dies der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, zumal nicht einmal im Ansatz erkennbar ist, dass, wie es erforderlich ist (Beschluss vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - NVwZ-RR 1996, 712), das Berufungsgericht mit einem tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in dem herangezogenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abweicht.

    Rechtsfragen, die ausgelaufenes oder auslaufendes Recht betreffen, kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu (vgl. z.B. - m.w.N. - Beschluss vom 20. Dezember 2005 - BVerwG 5 B 84.05 - s.a. Beschlüsse vom 9. Dezember 1994 - BVerwG 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4 und vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9); es ist nichts dafür dargetan, dass das ausgelaufene Recht noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in unabsehbarer Zukunft von Bedeutung sein könnte (vgl. u.a. Beschlüsse vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9 m.w.N., vom 23. Februar 1999 - BVerwG 2 B 11.99 - juris und vom 11. Februar 2005 - BVerwG 5 B 12.05 -).

  • BVerwG, 23.02.1999 - 2 B 11.99
    Auszug aus BVerwG, 08.02.2007 - 5 B 100.06
    Rechtsfragen, die ausgelaufenes oder auslaufendes Recht betreffen, kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu (vgl. z.B. - m.w.N. - Beschluss vom 20. Dezember 2005 - BVerwG 5 B 84.05 - s.a. Beschlüsse vom 9. Dezember 1994 - BVerwG 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4 und vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9); es ist nichts dafür dargetan, dass das ausgelaufene Recht noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in unabsehbarer Zukunft von Bedeutung sein könnte (vgl. u.a. Beschlüsse vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9 m.w.N., vom 23. Februar 1999 - BVerwG 2 B 11.99 - juris und vom 11. Februar 2005 - BVerwG 5 B 12.05 -).
  • BVerwG, 05.05.2004 - 5 KSt 1.04
    Auszug aus BVerwG, 08.02.2007 - 5 B 100.06
    Diese Fassung des Gesetzes ist nach § 194 Abs. 5 VwGO anzuwenden, weil das Beschwerdeverfahren erst nach dem 1. Januar 2002 bei dem Bundesverwaltungsgericht anhängig geworden ist (Beschluss vom 5. Mai 2004 - BVerwG 5 KSt 1.04 -); der insoweit entgegenstehenden Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, welche die Klägerin nicht beschwert, ist nicht zu folgen.
  • BVerwG, 09.12.1994 - 11 PKH 28.94

    Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe - Anforderungen an die

    Auszug aus BVerwG, 08.02.2007 - 5 B 100.06
    Rechtsfragen, die ausgelaufenes oder auslaufendes Recht betreffen, kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu (vgl. z.B. - m.w.N. - Beschluss vom 20. Dezember 2005 - BVerwG 5 B 84.05 - s.a. Beschlüsse vom 9. Dezember 1994 - BVerwG 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4 und vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9); es ist nichts dafür dargetan, dass das ausgelaufene Recht noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in unabsehbarer Zukunft von Bedeutung sein könnte (vgl. u.a. Beschlüsse vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9 m.w.N., vom 23. Februar 1999 - BVerwG 2 B 11.99 - juris und vom 11. Februar 2005 - BVerwG 5 B 12.05 -).
  • BVerwG, 08.07.2004 - 5 C 63.03

    Inobhutnahme, Kostenerstattung nach - von unbegleitet eingereisten ausländischen

    Auszug aus BVerwG, 08.02.2007 - 5 B 100.06
    Dabei ist in der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 8. Juli 2004 - BVerwG 5 C 63.03 - Buchholz 436.511 § 89d KJHG/SGB VIII Nr. 2 und vom 12. August 2004 - BVerwG 5 C 51.03 -) auch geklärt, dass "das Jugendamt, das sich mit der Inobhutnahme in einer besonderen Pflichtenstellung gegenüber den betroffenen Jugendlichen befindet und dabei in der vorliegenden Sachverhaltsgestaltung zusätzlich die Rolle des Vormunds übernimmt, die es gemäß § 55 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII einzelnen seiner Beamten oder Angestellten überträgt, (...) jugendhilferechtlich verpflichtet (bleibt), im Zusammenwirken mit dem die Vormundschaft ausübenden Beamten die Art des jugendhilferechtlichen Bedarfs zu klären und eine Entscheidung über die gebotene Hilfe herbeizuführen.
  • BVerwG, 20.12.2005 - 5 B 84.05

    Beschwerdezulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache;

    Auszug aus BVerwG, 08.02.2007 - 5 B 100.06
    Rechtsfragen, die ausgelaufenes oder auslaufendes Recht betreffen, kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu (vgl. z.B. - m.w.N. - Beschluss vom 20. Dezember 2005 - BVerwG 5 B 84.05 - s.a. Beschlüsse vom 9. Dezember 1994 - BVerwG 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4 und vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9); es ist nichts dafür dargetan, dass das ausgelaufene Recht noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in unabsehbarer Zukunft von Bedeutung sein könnte (vgl. u.a. Beschlüsse vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9 m.w.N., vom 23. Februar 1999 - BVerwG 2 B 11.99 - juris und vom 11. Februar 2005 - BVerwG 5 B 12.05 -).
  • BVerwG, 11.02.2005 - 5 B 12.05

    Zumutbarkeit einer freiwilligen Ausreise aus dem Bundesgebiet in einen anderen

    Auszug aus BVerwG, 08.02.2007 - 5 B 100.06
    Rechtsfragen, die ausgelaufenes oder auslaufendes Recht betreffen, kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu (vgl. z.B. - m.w.N. - Beschluss vom 20. Dezember 2005 - BVerwG 5 B 84.05 - s.a. Beschlüsse vom 9. Dezember 1994 - BVerwG 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4 und vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9); es ist nichts dafür dargetan, dass das ausgelaufene Recht noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in unabsehbarer Zukunft von Bedeutung sein könnte (vgl. u.a. Beschlüsse vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9 m.w.N., vom 23. Februar 1999 - BVerwG 2 B 11.99 - juris und vom 11. Februar 2005 - BVerwG 5 B 12.05 -).
  • VG Augsburg, 13.04.2015 - Au 3 E 15.251

    Fehlendes Recht zur Beantragung von Jugendhilfeleistungen

    Sie ist jedoch nicht bereits selbst die vom Gesetz intendierte dauerhafte Lösung erzieherischer Probleme (vgl. BVerwG, U.v. 8.7.2004 - 5 C 63.03 - juris Rn. 14; B.v. 29.11.2006 - 5 B 107.06 - juris; B.v. 8.2.2007 - 5 B 100.06 - juris; VGH BW, U.v. 19.8.2003 - 9 S 2398/02 - juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 04.11.2021 - 12 S 3125/21

    Kinder- und jugendhilfsrechtliche Inobhutnahme eines Neugeborenen; Verhältnis zu

    Denn das Jugendamt hat bei einer Inobhutnahme dafür Sorge zu tragen, dass das Verfahren in der gebotenen zügigen Weise mit dem Ziel einer Krisenklärung abgewickelt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.02.2007 - 5 B 100/06 -, juris Rn. 7 m.w.N.).
  • VG Freiburg, 24.04.2012 - 3 K 2715/10

    Erstattung der Kosten für eine Inobhutnahme - Gesetzeskonformität der

    Sie ist aber nicht bereits selbst die vom Gesetz intendierte dauerhafte Lösung erzieherischer Probleme (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.07.2004 - 5 C 63.03 -, FEVS 57, 1, Beschl. v. 29.11.2006 - 5 B 107.06 -, juris, Beschl. v. 08.02.2007 - 5 B 100.06 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.08.2003 - 9 S 2398/02 -, NDV-RD 2004, 68).
  • VG Frankfurt/Oder, 05.11.2008 - 6 K 844/05

    Klage auf Erstattung von Kosten, die einer als Hilfe zur Pflege gemäß § 68 BSHG

    zu dieser Voraussetzung: BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 2007 - 5 B 100.06; BayVGH, Urteil vom 28. Juni 2006 - 12 BV 04.677 - VG Dresden, Urteil vom 18. Juli 2006 - 13 K 238/04 -, jeweils nach Juris.
  • VG Augsburg, 14.10.2008 - Au 3 K 07.1374
    Demgegenüber hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die Kosten für objektiv unnötige und ohne jeden Bedarf festgesetzte Maßnahmen von Jugendhilfeträgern untereinander nicht zu erstatten sind (BVerwG vom 8.2.2007, 5 B 100.06), wobei es hier jedoch um eine Erstattung im Sinne von § 89 f Abs. 1 SGB VIII ging, dessen Wortlaut insoweit bereits von § 91 SGB VIII abweichend auf Maßnahmen verweist, die "den Vorschriften entsprechend" entstanden sind.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht