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   BVerwG, 23.02.2004 - 5 B 104.03, 5 PKH 94.03   

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BVerwG, 23.02.2004 - 5 B 104.03, 5 PKH 94.03 (https://dejure.org/2004,4963)
BVerwG, Entscheidung vom 23.02.2004 - 5 B 104.03, 5 PKH 94.03 (https://dejure.org/2004,4963)
BVerwG, Entscheidung vom 23. Februar 2004 - 5 B 104.03, 5 PKH 94.03 (https://dejure.org/2004,4963)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Regelungen über das Wiederaufgreifen des Verfahrens - Rücknahme bzw. Widerruf eines Verwaltungsaktes - Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens bei Rechtswidrigkeit des ursprünglichen Verwaltungsakts - Ermessensentscheidung der Behörde über das Wiederaufgreifen

  • Wolters Kluwer

    Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung - Zulassung der Revision wegen Divergenz - Bestehen eines allgemeinen strikten Anspruchs auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens und den Erlass eines Zweitbescheides - Systematische Unterscheidung zwischen der zu ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (46)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 30.01.1974 - VIII C 20.72

    Wehrpflichtigen-Mietzuschuß - § 35 VwVfG, § 51 VwVfG, Zweitbescheid, Anspruch auf

    Auszug aus BVerwG, 23.02.2004 - 5 B 104.03
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist weiterhin geklärt, dass der Betroffene nach allgemeinem Verwaltungsverfahrensrecht vorbehaltlich abweichender sondergesetzlicher Regelungen keinen allgemeinen strikten Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens und den Erlass eines Zweitbescheides hat, und zwar in der Regel auch dann nicht, wenn der Ursprungsverwaltungsakt rechtswidrig ist (vgl. BVerwGE 44, 333 ; 48, 271 ; 60, 316 ; s. auch Stelkens/ Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl., § 51 Rn. 13 ); die Behörde entscheidet im Regelfall über einen Antrag auf Wiederaufgreifen nach pflichtgemäßem Ermessen, dem grundsätzlich ein Anspruch des Betroffenen auf ermessensfehlerfreie Entscheidung entspricht, wobei sich das der Behörde eingeräumte Ermessen auf Null verengt, wenn die Ablehnung, in eine erneute Sachprüfung einzutreten, rechtswidrig wäre (BVerwG, Urteil vom 28. Juli 1976 BVerwG 8 C 90.75 Buchholz 412.3 § 16 BVFG Nr. 2).

    Unabhängig davon wäre auch diese Frage durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dahin geklärt, dass die Rechtswidrigkeit des Ursprungsverwaltungsakts für sich allein das Ermessen der Behörde, das Verfahren im weiteren Sinne wieder aufzugreifen, nicht auf Null reduziert (BVerwGE 44, 333 ), indes ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens besteht, wenn die Aufrechterhaltung des Erstbescheides unerträglich wäre (BVerwG, Urteil vom 28. Juli 1976 VIII C 90.75 Buchholz 412.3 § 16 BVFG Nr. 2).

    17 2.2 Die geltend gemachte Abweichung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Januar 1974 ( BVerwG 8 C 20.72 BVerwGE 44, 333) rechtfertigt die Zulassung der Revision hiernach nicht.

  • BVerwG, 15.12.1987 - 9 C 285.86

    Ausgestaltung - Bedeutung - Entscheidungsverfahren - Bundesamt - Ausländerbehörde

    Auszug aus BVerwG, 23.02.2004 - 5 B 104.03
    8 Nach allgemeinem Verwaltungsverfahrensrecht kann mithin, soweit dies nicht durch eine nach § 1 Abs. 2 Satz 1 VwVfG entgegenstehende Vorschrift ausgeschlossen ist (vgl. BVerwGE 78, 332 ), eine an Gesetz und Recht gebundene Behörde aus Gründen der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung ein Verfahren jederzeit von Amts wegen wieder aufgreifen mit dem Ziel, einen möglicherweise rechtswidrigen Verwaltungsakt zugunsten des Betroffenen durch einen der Rechtslage entsprechenden zu ersetzen (vgl. etwa BVerwGE 10, 12 ; 78, 332 : s.a. BVerwG, Beschluss vom 15. September 1992 BVerwG 9 B 18.92 Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 69).

    Dies schließt die Möglichkeit ein, wiederum einen ablehnenden Bescheid in der Sache zu erlassen und damit wenigstens zugunsten des Betroffenen erneut den Weg zu einer gerichtlichen Sachprüfung zu eröffnen, es sei denn, es liege bereits ein den Anspruch verneinendes rechtskräftiges verwaltungsgerichtliches Urteil vor (BVerwGE 78, 332 unter Hinweis auf BVerwGE 35, 234 ).

  • BVerwG, 28.07.1976 - 8 C 90.75

    Ausstellung von Vertriebenenausweisen - Erstantrag - Örtlich zuständige Behörden

    Auszug aus BVerwG, 23.02.2004 - 5 B 104.03
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist weiterhin geklärt, dass der Betroffene nach allgemeinem Verwaltungsverfahrensrecht vorbehaltlich abweichender sondergesetzlicher Regelungen keinen allgemeinen strikten Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens und den Erlass eines Zweitbescheides hat, und zwar in der Regel auch dann nicht, wenn der Ursprungsverwaltungsakt rechtswidrig ist (vgl. BVerwGE 44, 333 ; 48, 271 ; 60, 316 ; s. auch Stelkens/ Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl., § 51 Rn. 13 ); die Behörde entscheidet im Regelfall über einen Antrag auf Wiederaufgreifen nach pflichtgemäßem Ermessen, dem grundsätzlich ein Anspruch des Betroffenen auf ermessensfehlerfreie Entscheidung entspricht, wobei sich das der Behörde eingeräumte Ermessen auf Null verengt, wenn die Ablehnung, in eine erneute Sachprüfung einzutreten, rechtswidrig wäre (BVerwG, Urteil vom 28. Juli 1976 BVerwG 8 C 90.75 Buchholz 412.3 § 16 BVFG Nr. 2).

    Unabhängig davon wäre auch diese Frage durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dahin geklärt, dass die Rechtswidrigkeit des Ursprungsverwaltungsakts für sich allein das Ermessen der Behörde, das Verfahren im weiteren Sinne wieder aufzugreifen, nicht auf Null reduziert (BVerwGE 44, 333 ), indes ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens besteht, wenn die Aufrechterhaltung des Erstbescheides unerträglich wäre (BVerwG, Urteil vom 28. Juli 1976 VIII C 90.75 Buchholz 412.3 § 16 BVFG Nr. 2).

  • BVerwG, 10.07.1995 - 9 B 18.95

    Asylbegehren von Sri Lanka-Tamilen - Hinreichende Sicherheit vor politischer

    Auszug aus BVerwG, 23.02.2004 - 5 B 104.03
    Soweit hierin eine fehlerhafte Anwendung der von dem Berufungsgericht nicht in Frage gestellten Rechtsprechung liegen sollte, vermag dies eine Divergenz nicht zu begründen (BVerwG; Beschluss vom 10. Juli 1995 BVerwG 9 B 18.95 ; Beschluss vom 20. Februar 1998 BVerwG 11 B 39.97 ; stRspr).
  • BVerwG, 23.07.1980 - 8 C 90.79

    Häftlingshilfebescheinigung - Leistungsbehörden - Wiederaufgreifen des

    Auszug aus BVerwG, 23.02.2004 - 5 B 104.03
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist weiterhin geklärt, dass der Betroffene nach allgemeinem Verwaltungsverfahrensrecht vorbehaltlich abweichender sondergesetzlicher Regelungen keinen allgemeinen strikten Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens und den Erlass eines Zweitbescheides hat, und zwar in der Regel auch dann nicht, wenn der Ursprungsverwaltungsakt rechtswidrig ist (vgl. BVerwGE 44, 333 ; 48, 271 ; 60, 316 ; s. auch Stelkens/ Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl., § 51 Rn. 13 ); die Behörde entscheidet im Regelfall über einen Antrag auf Wiederaufgreifen nach pflichtgemäßem Ermessen, dem grundsätzlich ein Anspruch des Betroffenen auf ermessensfehlerfreie Entscheidung entspricht, wobei sich das der Behörde eingeräumte Ermessen auf Null verengt, wenn die Ablehnung, in eine erneute Sachprüfung einzutreten, rechtswidrig wäre (BVerwG, Urteil vom 28. Juli 1976 BVerwG 8 C 90.75 Buchholz 412.3 § 16 BVFG Nr. 2).
  • BVerwG, 04.06.1970 - II C 39.68

    Anerkennung eines Dienstunfalls - Wegeunfall eines Beamten

    Auszug aus BVerwG, 23.02.2004 - 5 B 104.03
    Dies schließt die Möglichkeit ein, wiederum einen ablehnenden Bescheid in der Sache zu erlassen und damit wenigstens zugunsten des Betroffenen erneut den Weg zu einer gerichtlichen Sachprüfung zu eröffnen, es sei denn, es liege bereits ein den Anspruch verneinendes rechtskräftiges verwaltungsgerichtliches Urteil vor (BVerwGE 78, 332 unter Hinweis auf BVerwGE 35, 234 ).
  • BVerwG, 05.01.2001 - 4 B 57.00

    Anforderungen an die hinreichende Bezeichnung des Revisionsgrundes der Divergenz

    Auszug aus BVerwG, 23.02.2004 - 5 B 104.03
    16 2.1 Eine Abweichung im Sinne dieser Vorschrift liegt nur vor, wenn das Berufungsgericht in Anwendung derselben Vorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung der dort genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abweicht; eine fehlerhafte Anwendung eines nicht bestrittenen Rechtssatzes im Einzelfall rechtfertigt eine Divergenzzulassung nicht (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 5. Januar 2001 BVerwG 4 B 57.00 ).
  • BVerwG, 14.10.1959 - IV C 136.58
    Auszug aus BVerwG, 23.02.2004 - 5 B 104.03
    8 Nach allgemeinem Verwaltungsverfahrensrecht kann mithin, soweit dies nicht durch eine nach § 1 Abs. 2 Satz 1 VwVfG entgegenstehende Vorschrift ausgeschlossen ist (vgl. BVerwGE 78, 332 ), eine an Gesetz und Recht gebundene Behörde aus Gründen der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung ein Verfahren jederzeit von Amts wegen wieder aufgreifen mit dem Ziel, einen möglicherweise rechtswidrigen Verwaltungsakt zugunsten des Betroffenen durch einen der Rechtslage entsprechenden zu ersetzen (vgl. etwa BVerwGE 10, 12 ; 78, 332 : s.a. BVerwG, Beschluss vom 15. September 1992 BVerwG 9 B 18.92 Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 69).
  • BVerwG, 12.11.1997 - 11 B 39.97

    Einstellung eines Beschwerdeverfahrens nach Rücknahme der Beschwerde durch die

    Auszug aus BVerwG, 23.02.2004 - 5 B 104.03
    Soweit hierin eine fehlerhafte Anwendung der von dem Berufungsgericht nicht in Frage gestellten Rechtsprechung liegen sollte, vermag dies eine Divergenz nicht zu begründen (BVerwG; Beschluss vom 10. Juli 1995 BVerwG 9 B 18.95 ; Beschluss vom 20. Februar 1998 BVerwG 11 B 39.97 ; stRspr).
  • BVerwG, 15.09.1992 - 9 B 18.92

    Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens im engeren Sinne neue Beweismittel -

    Auszug aus BVerwG, 23.02.2004 - 5 B 104.03
    8 Nach allgemeinem Verwaltungsverfahrensrecht kann mithin, soweit dies nicht durch eine nach § 1 Abs. 2 Satz 1 VwVfG entgegenstehende Vorschrift ausgeschlossen ist (vgl. BVerwGE 78, 332 ), eine an Gesetz und Recht gebundene Behörde aus Gründen der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung ein Verfahren jederzeit von Amts wegen wieder aufgreifen mit dem Ziel, einen möglicherweise rechtswidrigen Verwaltungsakt zugunsten des Betroffenen durch einen der Rechtslage entsprechenden zu ersetzen (vgl. etwa BVerwGE 10, 12 ; 78, 332 : s.a. BVerwG, Beschluss vom 15. September 1992 BVerwG 9 B 18.92 Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 69).
  • BVerwG, 06.06.1975 - IV C 15.73

    Eigentumsgarantie und landesrechtliche Wirkung der Versagung einer

  • OVG Sachsen-Anhalt, 16.12.2004 - 3 L 403/01

    Zustellung des Widerspruchsbescheides und Wiederaufgreifen des Verfahrens

    Zwar ist eine Behörde danach, wie § 51 Abs. 5 VwVfG LSA zeigt, grundsätzlich befugt, im Wege pflichtgemäßen Ermessens ein bestandskräftig abgeschlossenes Verfahren auch dann wiederaufzugreifen (sog. Wiederaufgreifen im weiteren Sinne), wenn und soweit die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen im engeren Sinne nach § 51 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 VwVfG LSA nicht vorliegen (st. Rspr. des BVerwG, vgl. Beschl. v. 15.9.1992 - 9 B 18/92 -, NVwZ-RR 1993, 667; Urt. v. 27.1.1994 - 2 C 12.92 -, BVerwGE 95, 86 [92]; Beschl. v. 23.2.2004 - 5 B 104/03 -, Juris jeweils m.w.N.).

    Einen strikten Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens und den Erlass eines Zweitbescheids hat der Betroffene in der Regel auch dann nicht, wenn der Ursprungsverwaltungsakt (schlicht) rechtswidrig ist (BVerwG, Urt. v. 30.1.1974 - VIII C 20.72 -, BVerwGE 44, 333 [336]; Beschl. v. 23.2.2004 - 5 B 104/03 -, Juris).

    Vielmehr ist eine entsprechende Ermessensreduzierung auf Null lediglich dann anzunehmen, wenn sich aus dem Zusammenhang mit anderen Rechtsvorschriften oder angesichts der besonderen Umstände des konkreten Falles ergibt, dass eine Aufrechterhaltung der bestandskräftigen Entscheidung schlechthin unerträglich wäre, etwa weil die Sachentscheidung offensichtlich fehlerhaft oder ein Verstoß gegen Treu und Glauben oder die guten Sitten vorläge (BVerwG, Urt. v. 27.1.1994 - 2 C 12.92 -, BVerwGE 95, 86 [92]; Beschl. v. 23.2.2004 - 5 B 104/03 -, Juris, Beschl. v. 23.6.2004 - 1 WB 12.04 -, Juris; OVG LSA, Beschl. v. 1.4.2004 - 2 O 305/04 - Kemper, NVwZ 1985, 872 [874] jeweils m.w.N.).

    Vom Ausgangspunkt trifft es zu, dass die Befugnis zum Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinne die Möglichkeit für die Behörde einschließt, wiederum einen ablehnenden Bescheid in der Sache zu erlassen (sog. Zweitbescheid) und damit zugunsten des Betroffenen erneut den Weg zu einer gerichtlichen Sachprüfung zu eröffnen (BVerwG, Urt. v. 15.12.1987 - 9 C 285.86 -, BVerwGE 78, 332 [340]; Beschl. v. 23.2.2004 - 5 B 104/03 -, Juris).

    Tritt eine Behörde nach entsprechender Ermessensentscheidung in eine erneute Sachprüfung ein und lehnt nach neuerlicher Sachprüfung den Erlass des begünstigenden Verwaltungsakts (unter Aufhebung des ablehnenden Ursprungsbescheids) erneut ab, unterliegt diese neuerliche Sachentscheidung nach allgemeinen Grundsätzen in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (BVerwG, Beschl. v. 23.2.2004 - 5 B 104/03 -, Juris m.w.N.).

    Zwar korrespondiert mit der Verpflichtung der Behörde, über die Frage des Wiederaufgreifens im weiteren Sinne nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ein Anspruch des Betroffenen auf ermessensfehlerfreie Entscheidung (BVerwG, Urt. v. 15.12.1987 - 9 C 285.86 -, BVerwGE 78, 332 [338]; Beschl. v. 23.2.2004 - 5 B 104/03 -, Juris; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 51 Rn. 15).

  • BVerwG, 19.12.2007 - 9 A 22.06

    Verwaltungsrechtsweg; erweiterte Prüfungskompetenz; Klagebefugnis; Schutznormen;

    Wenn daraufhin - wie im vorliegenden Fall bezüglich der Ausgleichsmaßnahme A 4 - eine Planänderung abgelehnt wird, ist damit zugunsten des Vorhabenträgers erneut der Weg zu einer gerichtlichen Sachprüfung eröffnet, es sei denn, es liegt bereits ein sein Begehren verneinendes rechtskräftiges verwaltungsgerichtliches Urteil vor (vgl. Beschluss vom 23. Februar 2004 - BVerwG 5 B 104.03 - juris Rn. 8 unter Hinweis auf das Urteil vom 15. Dezember 1987 - BVerwG 9 C 285.86 - BVerwGE 78, 332 ).
  • VGH Baden-Württemberg, 30.04.2008 - 11 S 759/06

    Bestands- bzw. rechtskräftige Ausweisungsverfügung; Wiederaufgreifen bei Änderung

    Eine Behörde ist nämlich auch dann, wenn kein Wiederaufgreifensgrund i. S. des § 51 Abs. 1 LVwVfG vorliegt, befugt, ein abgeschlossenes Verwaltungsverfahren nach pflichtgemäßem Ermessen zugunsten des Betroffenen wiederaufzugreifen, um unter Aufhebung oder Abänderung des Erstbescheids eine neue Sachentscheidung zu treffen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.09.2000 - 2 C 5/99 -, BayVBl 2001, 216 = DVBl. 2001, 726; Beschl. v. 23.02.2004 - 5 B 104/03 -, juris; Beschl. v. 25.05.1981 - 8 B 89.80 -, NJW 1981, 2595 = Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 9 m.w.N; ebenso Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht I, 12. Aufl. 2007, § 51 VI 2 b), S. 602; so wohl auch Rennert, a.a.O., § 121 Rn. 34).
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