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   BVerwG, 19.03.2009 - 5 B 106.08   

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BVerwG, 19.03.2009 - 5 B 106.08 (https://dejure.org/2009,25768)
BVerwG, Entscheidung vom 19.03.2009 - 5 B 106.08 (https://dejure.org/2009,25768)
BVerwG, Entscheidung vom 19. März 2009 - 5 B 106.08 (https://dejure.org/2009,25768)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Zurückweisung einer Revision wegen Nichterfasstsein der Klägerin von den begünstigenden Regelungen in dem DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Anteilseigner; Unternehmensträger; Entschädigung für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher bzw. besatzungshoheitlicher Grundlage; Schutzversprechen; Enteignungsverbot; ausländisches Vermögen; Zurechnungszusammenhang; Ausgleichsleistung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 27.06.1996 - 7 C 3.96

    Kein Restitutionsausschluß von mittelbar ausländischem Eigentum bei konkretem

    Auszug aus BVerwG, 19.03.2009 - 5 B 106.08
    4 b) Der Sache nach ist die Beantwortung der aufgeworfenen Fragen weitgehend schon in der vermögensrechtlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfolgt, namentlich im vom Verwaltungsgericht herangezogenen Urteil vom 27. Juni 1996 BVerwG 7 C 3.96 (BVerwGE 101, 282).

    5 aa) Wie das Bundesverwaltungsgericht im vorbezeichneten Urteil vom 27. Juni 1996 (a.a.O.) auch und gerade für von der Konzernverordnung erfasste Enteignungsfälle entschieden hat, ist zwar kein Anhaltspunkt dafür auszumachen, dass die sowjetische Besatzungsmacht für mittelbar ausländisches Vermögen (sogar bei ausschließlich ausländischer Anteilseignerschaft) ein generelles Schutzversprechen gegenüber deutschen Enteignungen ausgesprochen hatte, aber gleichwohl die Umstände des Einzelfalls ergeben können, dass durch konkrete Handlungen der sowjetischen Besatzungsmacht ein konkretes Enteignungsverbot verlautbart worden ist, welches für eine gleichwohl durchgeführte Enteignung den besatzungshoheitlichen Zurechnungszusammenhang unterbrochen hat (Urteil vom 27. Juni 1996 a.a.O. S. 284).

    6 Dies bedeutet aber, dass auch und gerade für vorbehaltlich einer einzigen sichtbaren, im Folgenden zu erörternden Gruppe von für das Streitverfahren nicht bedeutsamen Ausnahmen alle Fälle, die von der Konzernverordnung erfasst worden sind, bereits vor dem Inkrafttreten des DDR Entschädigungserfüllungsgesetzes eine hinreichende vermögensrechtliche Folgenbewältigung vorgelegen hat: Entweder war durch ein generelles oder konkretes Enteignungsverbot der besatzungshoheitliche Zurechnungszusammenhang unterbrochen, was zur Folge hat, dass eine gleichwohl erfolgte Enteignung zu einer vermögensrechtlichen Restitution führen konnte (etwa nach § 1 Abs. 3 VermG, vgl. das Urteil vom 27. Juni 1996 a.a.O. S. 287), oder der besatzungshoheitliche Zurechnungszusammenhang muss als gewahrt angesehen werden, was zur Folge hat, dass Restitutionen ausgeschlossen sind und die Geschädigten (indessen nur die natürlichen Personen) auf die Geltendmachung der Ansprüche auf Ausgleichsleistung beschränkt sind.

    Denn unbeschadet der Frage, ob § 4 der Konzernverordnung bereits zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens von vornherein als bloßes Scheinversprechen anzusehen war oder nicht (vgl. hierzu das Urteil vom 27. Juni 1996 a.a.O. S. 286 f.), ist weder von der Beschwerde dargelegt noch ansonsten ersichtlich, dass dieses äußerst unbestimmte, "ruhende" und auch nach dem Beschwerdevorbringen nicht nach dem Inkrafttreten bereits konkret ins Werk gesetzte Entschädigungsversprechen später (bis zum Beitritt der DDR) normativ oder in der geübten Verwaltungspraxis in der Weise umgesetzt worden wäre, dass auch Entschädigungsbegehren nicht ausländischer bzw. ansonsten besonders geschützter Anteilseigner bzw. Betroffener als bescheidungsfähige Begehren entgegengenommen oder gar positiv beschieden worden wären.

  • VG Berlin, 17.01.2014 - 4 K 506.10

    Entschädigungsansprüche aus Enteignung

    Allerdings sei ein normatives Entschädigungsbedürfnis im Sinne der Konzernverordnungsentscheidung des BVerwG (Beschluss vom 19. März 2009 - 5 B 106/08 -) aus Art. 153 Abs. 2 WRV oder entsprechender Anwendung der §§ 74, 75 EinlALR zu sehen.

    Setzte man eine solche Regelung gleichwohl für die Anwendbarkeit des § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG voraus, liefe die Vorschrift praktisch leer (vgl. VG Berlin, Urteil vom 31. Januar 2013 - VG 29 K 25.13 -, S. 16 UA; vgl. zur Unterscheidung von § 1 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 DDR-EErfG BVerwG, Beschluss vom 19. März 2009 - BVerwG 5 B 106.08 -, Rn. 10, juris = Buchholz 428.43 DDR-EErfG Nr. 2).

    Die Vorschrift des § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG normiert einen Entschädigungsanspruch, der in spezieller Weise einem schutzbedürftigen Interesse bestimmter Anteilseigner Rechnung trägt (BVerwG, Beschluss vom 19. März 2009, a.a.O.).

    Später bildete sich die Vorstellung, dass sich diese Beteiligungen in einen zu verwaltenden Entschädigungsanspruch gewandelt hätten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 2009, a.a.O., Rn. 9; Broschat, in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, Loseblattkommentar, Stand Okt. 2010, § 1 DDR-EErfG Rn. 37) .

    Denn wenn es sich vorliegend - dem damaligen Rechtsverständnis entsprechend - um eine Enteignung des Unternehmens, also die Enteignung des Unternehmensträgers um sein Unternehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 2009, a.a.O., Rn. 9), gehandelt haben sollte, so besagt dies nichts für eine nachfolgende Veränderung eines fortbestehenden Unternehmensträgers.

  • BVerwG, 13.12.2010 - 5 B 20.10

    Anspruch auf nachträgliche Erfüllung eines Entschädigungsanspruchs; zur Auslegung

    Der Senat hat in einem ebenfalls eine Enteignung nach der sog. Konzernverordnung betreffenden Verfahren mit Beschluss vom 19. März 2009 - BVerwG 5 B 106.08 - (Buchholz 428.43 DDR-EErfG Nr. 2) bereits entschieden, dass in den Fällen des Absatz 1 des § 1 DDR-EErfG ein Anspruch auf nachträgliche Erfüllung nur besteht, wenn der Entschädigungsanspruch nach den zum Zeitpunkt der Enteignung in der früheren Deutschen Demokratischen Republik anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen nicht erfüllt worden ist.

    "Die Nichterfüllung eines bestehenden (gesetzlichen) Entschädigungsanspruchs muss daher auch die Fälle des Absatzes 2 von § 1 DDR-EErfG kennzeichnen, um die vorgesehene Rechtsfolge auszulösen; nur dann treten keine Wertungswidersprüche auf und schließen die Fälle des Absatzes 2 eine ähnliche Schutzlücke wie die Fälle des Absatzes 1. Denn der Zweck des § 1 Abs. 2 DDR-EErfG besteht darin, eine vom Vermögensgesetz nicht befriedigend geregelte Schutzlücke zu schließen." (Beschluss vom 19. März 2009 a.a.O. Rn. 3).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem Beschluss vom 19. März 2009 a.a.O. keinen die Entscheidung tragenden Rechtssatz des Inhalts aufgestellt, dass die Anwendung des § 1 Abs. 2 DDR-EErfG bei der Enteignung ausländischer Anteilseigner auch ohne normative Entschädigungsgrundlage möglich sei.

    Dass die seinerzeitige Klägerin jedoch nicht zum Kreis ausländischer bzw. besonders geschützter Anteilseigner gehörte (Beschluss vom 19. März 2009 a.a.O. Rn. 9 bis 12) erlaubt diesen Umkehrschluss nicht.

  • BVerwG, 18.09.2014 - 5 C 18.13

    Versäumung der Rechtsmittelbegründungsfrist; Wiedereinsetzung;

    In diesen Fällen schied ein Anspruch nach dem Vermögensgesetz aus, weil die Enteignungen nicht als "entschädigungslos" i.S.v. § 1 Abs. 1 Buchst. 1a VermG anzusehen waren (vgl. dazu Beschluss vom 19. März 2009 - BVerwG 5 B 106.08 - Buchholz 428.43 DDR-EErfG Nr. 2 Rn. 4 und 7 f.).

    Soweit dem die Beschlüsse des Senats vom 19. März 2009 (a.a.O.) und vom 13. Dezember 2010 (BVerwG 5 B 20.10 - ZOV 2011, 45) entgegenstehen, wird daran nicht festgehalten.

  • VG Berlin, 11.02.2010 - 29 A 232.08

    DDR-Entschädigungserfüllung - normative Entschädigungsregelung jenseits der

    Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. März 2009 (BVerwG 5 B 106.08, ZOV 2009, 202) stehe dem nicht entgegen, da er einen Fall betreffe, in dem "kein Anhalt dafür auszumachen ist, dass im Einzelfall bereits durch deutsche Stellen in der Besatzungszeit oder später durch DDR-Stellen mit Hilfe normativer Entschädigungsregeln eine Entschädigung belegbar beabsichtigt war oder eine solche im Einzelfall sogar begonnen oder zumindest ernsthaft ins Auge gefasst worden ist." Solche Anhaltspunkte lägen hier hingegen vor.

    Dies hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich bestätigt (Beschluss vom 19. März 2009, a.a.O., juris Rdnr. 3, 12).

    Die Klägerin missversteht dabei ersichtlich den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. März 2009 (a.a.O.).

    Gründe, gemäß § 37 Abs. 2 VermG, §§ 132, 135 VwGO die Revision zuzulassen, liegen nicht vor; insbesondere ist die Rechtslage durch den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. März 2009 (a.a.O.) geklärt.

  • BVerwG, 22.05.2017 - 8 B 57.16

    Divergenzrüge; Enteignung; Entschädigungserfüllungsanspruch; Freistellung;

    Das Verwaltungsgericht hat unter Berufung auf höchstrichterliche Rechtsprechung seine Rechtsauffassung deutlich gemacht, dass ein Entschädigungsanspruch im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 DDR-EErfG nur "vorgesehen" ist, wenn Behörden der in der Besatzungsverwaltung oder der ehemaligen DDR angesichts normativer Entschädigungsregeln eine Entschädigung belegbar beabsichtigt oder eine solche sogar konkret begonnen hatten (UA S. 30 Abs. 2; BVerfG, Kammerbeschluss vom 1. August 2012 - 1 BvR 1184/09 - ZOV 2014, 92 Rn. 22; BVerwG, Beschluss vom 19. März 2009 - 5 B 106.08 - Buchholz 428.43 DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz Nr. 2 Rn. 10, 12).

    Zum anderen ist die Frage - wie die Beigeladene selbst vorträgt - in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits in dem Sinne geklärt, dass das Fehlen von Vorschriften über die Entschädigungshöhe bei Bestehen eines Entschädigungsanspruchs in der Besatzungszeit und bei Nachweis einer behördlichen Entschädigungsabsicht der Besatzungsverwaltung oder der ehemaligen DDR-Behörden nicht schadet (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 1. August 2012 - 1 BvR 1184/09 - ZOV 2014, 92 Rn. 26; BVerwG, Beschlüsse vom 19. März 2009 - 5 B 106.08 - Buchholz 428.43 DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz Nr. 2 Rn. 10, 12 und vom 13. Dezember 2010 - 5 B 20.10 - ZOV 2011, 44 Rn. 5, 7).

  • VG Berlin, 31.01.2013 - 29 K 25.13

    Entschädigung für eine zunächst freigestellte Beteiligung ausländischer

    Grundlage aller Entschädigungsansprüche nach § 1 Abs. 2 DDR-EErfG ist die Entscheidung des Gesetzgebers, mit dem DDR-EErfG lediglich entstandene Lücken zu füllen, keineswegs aber neue Entschädigungsansprüche zu begründen (vgl. die Gesetzesbegründung in BT-Ds. 15/1180, S. 1 und 4, wo es u.a. heißt, dass der bisher ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung folgend ein Verfahren für die Erfüllung bisher nicht festgesetzter oder ausgezahlter DDR-Entschädigungen eingeführt werden soll; vgl. Urteil der Kammer vom 18. September 2008 - VG 29 A 183.07 -, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 19. März 2009 - 5 B 106.08- (ZOV 2009, 202).

    Sie verweisen darauf, dass unter Berücksichtigung der von der Kammer und nachfolgend dem Bundesverwaltungsgericht zu § 1 Abs. 2 Satz 1 DDR-EErfG getroffenen Entscheidungen, dann nicht mehr von einer "vorgesehenen" Entschädigung ausgegangen werden könne, wenn diese - so wie hier - nach Art und Höhe völlig unbestimmt ist (vgl. Urteil der Kammer vom 18. September 2008, - VG 29 A 183.07 - BVerwG, Beschluss vom 19. März 2009, - 5 B 106.08 -, zitiert nach juris).

    Diese zunächst freigestellten Beteiligungen wurden nach dem Verständnis der DDR als problematisch angesehen, da zwar die Enteignung des Unternehmens als solche durchgesetzt werden sollte, es aber gleichwohl als entschädigungsauslösend betrachtet wurde, wenn hiervon einige schutzbedürftige Unternehmensträger bzw. Anteilseigener betroffen waren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 2009, a.a.O.).

  • BVerwG, 24.09.2015 - 5 C 13.14

    DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz; freigestellte Beteiligung; ausländischer

    Mithin erstreckt sich die Bezugnahme nicht auf die nach § 1 Abs. 2 Satz 1 DDR-EErfG geschuldete Prüfung, ob im Einzelfall für Enteignungen im Beitrittsgebiet nach den damals geltenden Bestimmungen der Deutschen Demokratischen Republik ein hinreichend konkretes unerfülltes Entschädigungsversprechen vorgelegen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 2009 - 5 B 106.08 - Buchholz 428.43 DDR-EErfG Nr. 2 Rn. 4 und 7 f. und Urteil vom 18. September 2014 - 5 C 18.13 - BVerwGE 150, 200 Rn. 47 f.).
  • BVerwG, 21.02.2017 - 8 B 49.16

    Divergenz; Durchgriffsanspruch; Entschädigungserfüllungsanspruch; Fehlen von

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Entschädigung im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 DDR-EErfG "vorgesehen", wenn im Einzelfall für Enteignungen im Beitrittsgebiet nach den damals geltenden Bestimmungen der Deutschen Demokratischen Republik ein hinreichend konkretes unerfülltes Entschädigungsversprechen vorgelegen hat (BVerwG, Beschluss vom 19. März 2009 - 5 B 106.08 - Buchholz 428.43 DDR-EErfG Nr. 2 Rn. 4 und 7 f.; BVerfG, Beschluss vom 1. August 2012 - 1 BvR 1184/09 - juris Rn. 22 f. und BVerwG, Urteile vom 18. September 2014 - 5 C 18.13 - a.a.O. Rn. 47 f. und vom 24. September 2015 - 5 C 13.14 - a.a.O. Rn. 24).
  • VG Berlin, 23.04.2015 - 29 K 57.11

    Entschädigung für die Enteignung ausländischer Anteile an einer Fabrik

    15/1180, S. 1 und 4, wo es u.a. heißt, dass der bisher ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung folgend ein Verfahren für die Erfüllung bisher nicht festgesetzter oder ausgezahlter DDR-Entschädigungen eingeführt werden soll; vgl. Urteil der Kammer vom 18. September 2008 - VG 29 A 183.07 -, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 19. März 2009 - 5 B 106.08 - (ZOV 2009, 202).
  • VG Berlin, 22.12.2016 - 29 K 7.16

    Entschädigung nach dem DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz für den Verlust von

    Einem Anspruch nach § 1 Abs. 2 Satz 1 DDR-EErfG steht entgegen, dass eine schon zur Zeit der DDR nach Art und Höhe bestimmte Entschädigung (zu diesem Kriterium VG Berlin, Urt. v. 18. September 2008 - 29 A 183.07, ZOV 2009, 49, zitiert nach juris, dort Rdn. 22 und nachgehend BVerwG, Beschl. v. 19. März 2009 - 5 B 106/08, ZOV 2009, 202, zitiert nach juris, dort Rdn. 12) nicht ersichtlich ist.
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