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   BVerwG, 22.03.2012 - 5 B 11.12   

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https://dejure.org/2012,8723
BVerwG, 22.03.2012 - 5 B 11.12 (https://dejure.org/2012,8723)
BVerwG, Entscheidung vom 22.03.2012 - 5 B 11.12 (https://dejure.org/2012,8723)
BVerwG, Entscheidung vom 22. März 2012 - 5 B 11.12 (https://dejure.org/2012,8723)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 67 VwGO, § 132 Abs 2 VwGO, § 133 Abs 3 S 3 VwGO
    Nichtzulassungsbeschwerde; ordnungsgemäße Vertretung; Rechtsmittelbegründung

  • Wolters Kluwer

    Ledigliche Wiedergabe der wörtlichen und persönlichen Rechtsauffassung eines Klägers in einer Rechtsmittelbegründung durch einen Prozessbevollmächtigten; Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbegründung

  • rewis.io

    Nichtzulassungsbeschwerde; ordnungsgemäße Vertretung; Rechtsmittelbegründung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 67 Abs. 2
    Ledigliche Wiedergabe der wörtlichen und persönlichen Rechtsauffassung eines Klägers in einer Rechtsmittelbegründung durch einen Prozessbevollmächtigten; Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbegründung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 06.09.1965 - VI C 57.63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 22.03.2012 - 5 B 11.12
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss aus der Rechtsmittelbegründung jedoch hervorgehen, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes vorgenommen hat (Beschluss vom 6. September 1965 - BVerwG 6 C 57.63 - BVerwGE 22, 38 ).
  • BVerwG, 19.08.1993 - 6 B 42.93

    Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Sichtung und

    Auszug aus BVerwG, 22.03.2012 - 5 B 11.12
    Er muss im Falle einer Nichtzulassungsbeschwerde selbst darlegen, aus welchen Gründen im Einzelnen ein Zulassungsgrund i.S.d. § 132 Abs. 2 VwGO gegeben sein soll, also warum die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung haben oder von einer bestimmten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweichen und auf dieser Abweichung beruhen soll oder welcher Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegen soll, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Beschluss vom 19. August 1993 - BVerwG 6 B 42.93 - Buchholz 310 § 67 VwGO Nr. 81).
  • BVerwG, 13.10.2008 - 2 B 119.07

    Anforderungen an die Darlegung der Verhandlungsunfähigkeit eines Beklagten;

    Auszug aus BVerwG, 22.03.2012 - 5 B 11.12
    Ein Verfahrensmangel ist nur dann ausreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substanziiert dargetan wird (vgl. dazu Beschluss vom 13. Oktober 2008 - BVerwG 2 B 119.07 - Buchholz 235.1 § 69 BDG Nr. 5 m.w.N.).
  • BFH, 21.09.2017 - XI B 49/17

    Zu den Anforderungen an die ordnungsgemäße Begründung einer

    Nicht ausreichend hierfür ist z.B., dass der Prozessbevollmächtigte die Kopie eines vom Beschwerdeführer verfassten Schreibens an den Steuerberater beifügt (vgl. BFH-Beschluss vom 17. Oktober 2003 XI B 145/02, BFH/NV 2004, 348), mit einem Begleitschreiben einen von (dem Geschäftsführer der) Beschwerdeführerin unterschriebenen Schriftsatz zur Begründung der Beschwerde übersendet (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 2306), die Begründung gemeinsam mit der Mandantin unter Bindung an deren Weisungen erstellt hat (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2014, 175), lediglich einen von einem Beteiligten selbst verfassten Schriftsatz unterschreibt (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1995, 251; vom 29. März 2007 VII B 297/06, BFH/NV 2007, 1339) auf einen von seinen Mandanten selbst verfassten Schriftsatz Bezug nimmt (vgl. BFH-Beschluss vom 14. Oktober 2005 IX B 83/05, BFH/NV 2006, 330), als wörtliche Wiedergabe gekennzeichnete Ausführungen des Beschwerdeführers mit dem formelhaften Hinweis übersendet, diesen sei "kaum etwas hinzuzusetzen" (vgl. BFH-Beschluss vom 11. März 2003 VII B 356/02, BFH/NV 2003, 817; s.a. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. März 2012  5 B 11/12, juris), oder sich auf den Inhalt einer Beschwerdeschrift in einem anderen Verfahren von einem anderen Prozessbevollmächtigten bezieht (vgl. BFH-Beschluss vom 3. August 2010 XI B 104/09, BFH/NV 2010, 2308, Rz 2).
  • VerfGH Bayern, 17.07.2014 - 65-VI-13

    Verfassungsbeschwerde wegen Nichtberücksichtigung von Vortrag aufgrund

    Es entspricht der einhelligen Meinung in Rechtsprechung und Literatur, dass der Rechtsanwalt die Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs selbst vorzunehmen hat (BVerwG vom 22.3.2012 - 5 B 11/12 - juris Rn. 2; BayVGH vom 30.4.2013 - 6 ZB 11.1982 - juris Rn. 3; OVG SH vom 17.8.2010 - 4 LA 27/10 - juris Rn. 2; VGH BW vom 31.6.2010 NJW 2010, 3386; OVG NRW vom 8.8.2012 - 12 A 1556/11 - juris Rn. 2; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 67 Rn. 40; Czybulka in Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 67 Rn. 81; Hartung in Posser/Wolff, VwGO, 2008, § 67 Rn. 53; Meissner/Schenk in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 67 Rn. 75; Schmidt in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 67 Rn. 12).
  • BVerwG, 26.10.2018 - 5 B 35.18

    Verwerfung der Gegenvorstellung hinsichtlich Zulassung neben der Anhörungsrüge

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss aus der Begründung eines Rechtsbehelfs hervorgehen, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes vorgenommen hat (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 22. März 2012 - 5 B 11.12 - juris Rn. 2).
  • VGH Bayern, 30.04.2013 - 6 ZB 11.1982

    Zulassungsantrag; Begründung; Vertretungszwang; Rechtsanwalt; Vortrag von

    Dass ihm der Kläger seit vielen Jahren "als verwaltungsrechtlich vorgebildet bekannt" ist, ist ebenso unerheblich, wie das bloß formale Zueignen und Unterzeichnen der vom Mandanten verfassten Ausführungen (vgl. BVerwG, B.v. 22.3.2012 - 5 B 11.12 - juris Rn. 2).
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