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   BVerwG, 04.06.2014 - 5 B 11.14   

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https://dejure.org/2014,17126
BVerwG, 04.06.2014 - 5 B 11.14 (https://dejure.org/2014,17126)
BVerwG, Entscheidung vom 04.06.2014 - 5 B 11.14 (https://dejure.org/2014,17126)
BVerwG, Entscheidung vom 04. Juni 2014 - 5 B 11.14 (https://dejure.org/2014,17126)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    SächsBVO § 12; VwGO § 101 Abs. 2, § 173; ZPO § 128 Abs. 2 Satz 2 und 3
    Beihilfeberechtigung; Selbstbehalt; grundsätzliche Bedeutung; ausgelaufenes Recht; Entscheidung ohne mündliche Verhandlung; Einverständniserklärung; Zeitraum zwischen Erklärung und Entscheidung.

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    SächsBVO: § 12
    Beihilfeberechtigung; Einverständniserklärung; Entscheidung ohne mündliche Verhandlung; Selbstbehalt; Zeitraum zwischen Erklärung und Entscheidung; ausgelaufenes Recht; grundsätzliche Bedeutung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 12 BhV SN 2004, § 101 Abs 2 VwGO, § 173 VwGO, § 128 Abs 2 S 2 ZPO, § 128 Abs 2 S 3 ZPO
    Beihilfeberechtigung; Selbstbehalt; grundsätzliche Bedeutung; ausgelaufenes Recht; Entscheidung ohne mündliche Verhandlung; Einverständniserklärung; Zeitraum zwischen Erklärung und Entscheidung

  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit oder Verbrauch des Einverständnisses der Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung allein durch den Ablauf eines erheblichen Zeitraums nach Abgabe der Erklärungen

  • doev.de PDF

    Entscheidung ohne mündliche Verhandlung

  • rewis.io

    Beihilfeberechtigung; Selbstbehalt; grundsätzliche Bedeutung; ausgelaufenes Recht; Entscheidung ohne mündliche Verhandlung; Einverständniserklärung; Zeitraum zwischen Erklärung und Entscheidung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wirksamkeit oder Verbrauch des Einverständnisses der Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung allein durch den Ablauf eines erheblichen Zeitraums nach Abgabe der Erklärungen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Verzicht auf die mündliche Verhandlung - und der Zeitablauf

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2014, 740
  • DÖV 2014, 896
 
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Wird zitiert von ... (59)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 01.03.2006 - 7 B 90.05

    Voraussetzungen für eine Entschädigung nach dem

    Auszug aus BVerwG, 04.06.2014 - 5 B 11.14
    Das Einverständnis nach § 101 Abs. 2 VwGO ist eine grundsätzlich unwiderrufliche Prozesshandlung (vgl. Beschluss vom 13. Dezember 2013 a.a.O. Rn. 8 m.w.N.).

    Er ist deshalb dann nicht mehr wirksam, wenn nach diesem Verzicht ein Beweisbeschluss ergeht, den Beteiligten durch einen Auflagenbeschluss eine Stellungnahme abgefordert wird oder Akten zu Beweiszwecken beigezogen oder sonst neue Erkenntnismittel in den Prozess eingeführt werden (vgl. Beschluss vom 13. Dezember 2013 a.a.O.).

    Eine Änderung der Prozesslage führt hingegen im Verwaltungsprozess weder von selbst zur Unwirksamkeit eines einmal erklärten Verzichts auf mündliche Verhandlung noch - wie in § 128 Abs. 2 Satz 1 ZPO vorgesehen - zu dessen Widerrufbarkeit (vgl. Beschluss vom 13. Dezember 2013 a.a.O. m.w.N.).

    Danach kann etwa die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung notwendig sein, wenn ein Beteiligter geltend macht, eine wesentliche Änderung der Prozesslage erfordere unter dem Gesichtspunkt seines rechtlichen Gehörs deren Durchführung (vgl. Beschlüsse vom 1. März 2006 a.a.O. und vom 13. Dezember 2013 - BVerwG 7 B 90.05 - juris Rn. 12).

  • BVerwG, 09.09.2009 - 4 BN 4.09

    Vereinbarkeit eines zielgerichteten Entzugs der Nahrungsquelle eines Feldhamsters

    Auszug aus BVerwG, 04.06.2014 - 5 B 11.14
    Was die Voraussetzungen anbelangt, unter denen im Verwaltungsprozess eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zulässig ist, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dahin geklärt, dass § 101 Abs. 2 VwGO insoweit eine eigenständige und abschließende Regelung enthält (vgl. Beschlüsse vom 13. Dezember 2013 - BVerwG 6 BN 3.13 - juris Rn. 10 und vom 9. September 2009 - BVerwG 4 BN 4.09 - juris Rn. 27 jeweils m.w.N.).

    § 101 Abs. 2 VwGO sieht eine zeitliche Bindung des Gerichts nach Verzicht auf die mündliche Verhandlung nicht vor (vgl. Beschluss vom 9. September 2009 a.a.O. und vom 8. Juli 2008 - BVerwG 8 B 29.08 - juris Rn. 7 jeweils m.w.N.).

    § 128 Abs. 2 Satz 3 ZPO, der eine Drei-Monatsfrist bestimmt, ist nicht entsprechend über § 173 VwGO anwendbar (vgl. Beschlüsse vom 9. September 2009 a.a.O. und vom 19. Dezember 2001 - BVerwG 1 B 120.01 - Buchholz 310 § 116 VwGO Nr. 27 S. 6 jeweils m.w.N.).

  • BVerwG, 08.11.2005 - 10 B 45.05

    Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung - Auslegung und

    Auszug aus BVerwG, 04.06.2014 - 5 B 11.14
    Der Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung soll den Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf rechtliches Gehör sichern (vgl. Beschluss vom 8. November 2005 - BVerwG 10 B 45.05 - juris Rn. 5 m.w.N.).

    Es muss nach dem Grundsatz der Klarheit einer verfahrensbestimmenden Prozesserklärung klar, eindeutig und vorbehaltlos erklärt werden (vgl. Beschlüsse vom 8. November 2005 - BVerwG 10 B 45.05 - juris Rn. 4 und vom 17. Oktober 1997 - BVerwG 4 B 161.97 - Buchholz 310 § 87a VwGO Nr. 3 S. 4 jeweils m.w.N.).

  • BVerwG, 05.06.2013 - 5 B 7.13

    Aufstiegsfortbildung; berufliche Vorqualifikation; grundsätzliche Bedeutung von

    Auszug aus BVerwG, 04.06.2014 - 5 B 11.14
    Fragen auslaufenden oder ausgelaufenen Rechts verleihen einer Rechtssache regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil dieser Zulassungsgrund die Revision eröffnen soll, um Fragen zur Auslegung des geltenden Rechts mit Blick auf die Zukunft richtungsweisend zu klären (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 5. Juni 2013 - BVerwG 5 B 7.13 - juris Rn. 6 m.w.N.).

    Dies muss vielmehr offensichtlich sein (vgl. Beschlüsse 5. Juni 2013 a.a.O. Rn. 7 und vom 8. Dezember 2005 - BVerwG 6 B 81.05 - Buchholz 442.066 § 38 TKG Nr. 1 Rn. 5 jeweils m.w.N.).

  • BVerwG, 17.10.1997 - 4 B 161.97

    Mündliche Verhandlung - Schriftliches Verfahren - Einzelrichter -

    Auszug aus BVerwG, 04.06.2014 - 5 B 11.14
    Es muss nach dem Grundsatz der Klarheit einer verfahrensbestimmenden Prozesserklärung klar, eindeutig und vorbehaltlos erklärt werden (vgl. Beschlüsse vom 8. November 2005 - BVerwG 10 B 45.05 - juris Rn. 4 und vom 17. Oktober 1997 - BVerwG 4 B 161.97 - Buchholz 310 § 87a VwGO Nr. 3 S. 4 jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 13.12.2013 - 6 BN 3.13

    Verzicht auf Entscheidung mit mündlicher Verhandlung

    Auszug aus BVerwG, 04.06.2014 - 5 B 11.14
    Was die Voraussetzungen anbelangt, unter denen im Verwaltungsprozess eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zulässig ist, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dahin geklärt, dass § 101 Abs. 2 VwGO insoweit eine eigenständige und abschließende Regelung enthält (vgl. Beschlüsse vom 13. Dezember 2013 - BVerwG 6 BN 3.13 - juris Rn. 10 und vom 9. September 2009 - BVerwG 4 BN 4.09 - juris Rn. 27 jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 08.07.2008 - 8 B 29.08

    Beurteilung der Verspätung des Vorbringens bei Verzicht der Beteiligten auf eine

    Auszug aus BVerwG, 04.06.2014 - 5 B 11.14
    § 101 Abs. 2 VwGO sieht eine zeitliche Bindung des Gerichts nach Verzicht auf die mündliche Verhandlung nicht vor (vgl. Beschluss vom 9. September 2009 a.a.O. und vom 8. Juli 2008 - BVerwG 8 B 29.08 - juris Rn. 7 jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 18.11.2010 - 7 B 23.10

    Fragen des auslaufenden Rechts und Zulassung der Grundsatzrevision;

    Auszug aus BVerwG, 04.06.2014 - 5 B 11.14
    Trotz des Auslaufens des alten Rechts ist dann eine richtungsweisende Klärung zu erwarten, wie die neue Vorschrift anzuwenden ist (vgl. Beschluss vom 18. November 2010 - BVerwG 7 B 23.10 - juris Rn. 8 m.w.N.).
  • BVerwG, 15.01.2014 - 5 B 57.13

    Teilflächenentschädigung; verspätetes Beschwerdevorbringen; Verfahrensmangel;

    Auszug aus BVerwG, 04.06.2014 - 5 B 11.14
    Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht (vgl. Beschluss vom 15. Januar 2014 - BVerwG 5 B 57.13 - ZOV 2014, 52 Rn. 3 m.w.N.).
  • BVerwG, 19.12.2001 - 1 B 120.01

    Voraussetzungen zeitlich ordnungsgemäßer Mitteilung bei Verzicht auf mündliche

    Auszug aus BVerwG, 04.06.2014 - 5 B 11.14
    § 128 Abs. 2 Satz 3 ZPO, der eine Drei-Monatsfrist bestimmt, ist nicht entsprechend über § 173 VwGO anwendbar (vgl. Beschlüsse vom 9. September 2009 a.a.O. und vom 19. Dezember 2001 - BVerwG 1 B 120.01 - Buchholz 310 § 116 VwGO Nr. 27 S. 6 jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 10.06.1994 - 6 B 45.93

    Pflicht zur Einrichtung eines gymnasialen Unterrichts der Klasse 5 - Vorliegen

  • BVerwG, 08.12.2005 - 6 B 81.05

    Wettbewerbsverhältnis auf dem Breitbandkabelmarkt; Anspruch auf Entgelt für die

  • BVerwG, 30.07.2013 - 5 B 2.13

    Darlegung einer konkreten klärungsbedürftigen Frage bzgl. der

  • BVerwG, 27.06.2019 - 2 B 7.18

    Altersdiskriminierung; Besoldung; Besoldungsgesetzgeber; Einheit des

    Eine Ausnahme hiervon käme nur dann in Betracht, wenn sich bei der gesetzlichen Bestimmung, die der außer Kraft getretenen Vorschrift nachgefolgt ist, die streitigen Fragen in gleicher Weise stellen oder weil die außer Kraft getretene Vorschrift noch Bedeutung für eine erhebliche Zahl offener Altfälle hat (BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 2014 - 5 B 11.14 - NVwZ-RR 2014, 740, Rn. 6, 8).
  • BFH, 13.02.2019 - XI R 41/17

    Teilwertabschreibung auf Anteile an offenen Immobilienfonds, deren Ausgabe und

    Einen Verbrauch des Verzichts durch Zeitablauf gibt es ebenfalls nicht (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juni 2014  5 B 11/14, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht-Rechtsprechungs-Report 2014, 740, Rz 12; Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 90 FGO Rz 12).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 24.08.2021 - 1 LB 21/16

    Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von drei Windenergieanlagen -

    Das Einverständnis der Beteiligten wird nicht allein durch den Ablauf eines erheblichen Zeitraums nach Abgabe der Erklärungen verbraucht oder unwirksam (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 2014 - 5 B 11/14 -, juris Rn. 11; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 26. Auflage 2020, § 101 Rn. 8).
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