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   BVerwG, 24.06.1999 - 5 B 114.98   

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BVerwG, 24.06.1999 - 5 B 114.98 (https://dejure.org/1999,1816)
BVerwG, Entscheidung vom 24.06.1999 - 5 B 114.98 (https://dejure.org/1999,1816)
BVerwG, Entscheidung vom 24. Juni 1999 - 5 B 114.98 (https://dejure.org/1999,1816)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - Grundsätzliche Bedeutung des Nachweises der "eheähnlichen Gemeinschaft" und Annahme einer Beweislastumkehr - Bejahung einer eheähnlichen Gemeinschaft im Sinne einer Verantwortungsgemeinschaft und ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 17.05.1995 - 5 C 16.93

    Bedeutung der eheähnlichen Gemeinschaft in der Sozialhilfe - Mitwirkungspflichten

    Auszug aus BVerwG, 24.06.1999 - 5 B 114.98
    Die Beschwerde sieht unter Hinweis auf ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14. April 1997 - 7 S 1816/95 - (FEVS 48, S. 29 ff.) die Notwendigkeit einer rechtsgrundsätzlichen Klärung der Anforderungen des § 122 BSHG für den Nachweis der "eheähnlichen Gemeinschaft" und einer Weiterentwicklung der hierzu im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Mai 1995 - BVerwG 5 C 16.93 - (BVerwGE 98, 195 ff.) entwickelten Grundsätze; als grundsätzlich klärungsbedürftig wirft sie die Rechtsfrage auf, "ob bei langjähriger Wohngemeinschaft, im vorliegenden Fall mittlerweile 14 Jahre in verschiedenen Wohnungen, eine Beweislastumkehr zu Lasten des Hilfeempfängers eintritt".

    Auch der Verwaltungsgerichtshof hat im konkreten Fall in inhaltlicher Übereinstimmung mit den Grundsätzen des Urteils des Senats vom 17. Mai 1995 (a.a.O.) aufgrund einer Wertung der Gesamtumstände entschieden; der Umstand, daß er in einer nicht urteilstragenden Erwägung eine Neubestimmung der Beweislast in Betracht gezogen hat, begründet auch unter dem Gesichtspunkt der Erhaltung der Einheit des Rechts keinen rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf für die von der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage.

  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 24.06.1999 - 5 B 114.98
    Grundsätzliche Bedeutung in diesem Sinne hat eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, daß die Entscheidung im künftigen Revisionsverfahren dazu dienen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (BVerwGE 13, 90 ).
  • VGH Baden-Württemberg, 14.04.1997 - 7 S 1816/95

    Zur eheähnlichen Gemeinschaft iSd BSHG § 122

    Auszug aus BVerwG, 24.06.1999 - 5 B 114.98
    Die Beschwerde sieht unter Hinweis auf ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14. April 1997 - 7 S 1816/95 - (FEVS 48, S. 29 ff.) die Notwendigkeit einer rechtsgrundsätzlichen Klärung der Anforderungen des § 122 BSHG für den Nachweis der "eheähnlichen Gemeinschaft" und einer Weiterentwicklung der hierzu im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Mai 1995 - BVerwG 5 C 16.93 - (BVerwGE 98, 195 ff.) entwickelten Grundsätze; als grundsätzlich klärungsbedürftig wirft sie die Rechtsfrage auf, "ob bei langjähriger Wohngemeinschaft, im vorliegenden Fall mittlerweile 14 Jahre in verschiedenen Wohnungen, eine Beweislastumkehr zu Lasten des Hilfeempfängers eintritt".
  • BVerfG, 17.11.1992 - 1 BvL 8/87

    Einkommensanrechnung

    Auszug aus BVerwG, 24.06.1999 - 5 B 114.98
    In dieser Entscheidung hat der Senat unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung und im Anschluß an das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. November 1992 - 1 BvL 8/87 - (BVerfGE 87, 234, 264 f.) die Anforderungen an das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft im Sinne des § 122 Satz 1 BSHG dahin gehend konkretisiert, daß eine eheähnliche Gemeinschaft nur dann vorliegt, wenn sie "als auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau über eine reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht und sich - im Sinne einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft - durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner für einander begründen".
  • OVG Niedersachsen, 21.03.2000 - 12 M 1020/00

    Angepasstes Vorbringen; Beweislastumkehr; eheähnliche Gemeinschaft; Gesamtbild;

    Richtig sei vielmehr, dass eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalles ohne eine förmliche Umkehr der Darlegungslast erforderlich sei (so auch BVerwG, Beschl. v. 24.6.1999 - BVerwG 5 B 114.98 -).".

    Dabei hebt der Senat hervor, dass das Verwaltungsgericht gerade aus dem Zusammentreffen vieler verschiedener Einzelumstände, deren Vorliegen vom Zulassungsantrag auch nicht in Abrede gestellt wird, im Rahmen einer Gesamtschau seine Würdigung vorgenommen hat, und sich damit im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (vgl. Beschl. v. 24. Juni 1999 - BVerwG 5 B 114.98 -) befindet, das ausgeführt hat:.

    Diese Maßstäbe erleichtern infolge der Indizwirkung äußerer Umstände die tatrichterliche Feststellung einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft, erfordern aber in jedem Fall eine Würdigung des Gesamtbildes der für den streitgegenständlichen Zeitraum feststellbaren Indizien..." (BVerwG, Beschl. v. 24. Juni 1999, a.a.O., S. 3 des Abdrucks; Hervorhebungen durch den Senat).

  • OVG Schleswig-Holstein, 02.01.2002 - 2 M 104/01

    Feststellung der Höhe eines Anspruchs auf sozialrechtlichen Bedarfs; Anrechnung

    Eine eheähnliche Gemeinschaft liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 17.11.1992 - 1 BvL 8/87 -, E 87, 234, 264f ) und des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 17.05.1995 - 5 C 16.93 -, E 98, 195 = NJW 1995, 2802 = FamRZ 1995, 1352 = DVBl 1995, 1184 = FEVS 46, 1 und Beschluss vom 24.06.1999 - 5 B 114.98 -) dann vor, wenn sie als auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau über eine reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht und sich - im Sinne einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft - durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner für einander begründen (BVerwG, Urteil vom 17.05.1995 - 5 C 16.93 -, aaO.).

    Auch das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 24.6.1999 - 5 B 114.98 - die Bemerkung des VGH BW als nicht tragend bezeichnet.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 11.12.2014 - L 15 AS 257/14
    Diese Festlegungen des BVerfG hat sich die höchstrichterliche Rechtsprechung sowohl zum Sozialhilferecht (vgl. insoweit Bundesverwaltungsgericht [BVerwG], Urteil vom 17. Mai 1995, Az. 5 C 16/93; Beschluss vom 24. Juni 1999, Az. 5 B 114/98) als auch zum Arbeitsförderungsrecht (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 17. Oktober 2002, Az. B 7 AL 96/00 R) zu eigen gemacht.

    Die Dauer des Zusammenlebens war nach der Rechtsprechung sowohl des BVerwG zum Sozialhilferecht (vgl. Beschluss vom 24.06.1999 - 5 B 114/98) als auch des BSG zum Arbeitslosenhilferecht (vgl. Urteil vom 17.10.2002 - B 7 AL 96/00 R - Rn. 39) das gewichtigste Indiz für das Vorliegen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft.

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Rechtsprechung
   BVerwG, 19.08.1999 - 5 B 114.98   

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BVerwG, 19.08.1999 - 5 B 114.98 (https://dejure.org/1999,22273)
BVerwG, Entscheidung vom 19.08.1999 - 5 B 114.98 (https://dejure.org/1999,22273)
BVerwG, Entscheidung vom 19. August 1999 - 5 B 114.98 (https://dejure.org/1999,22273)
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