Rechtsprechung
BVerwG, 18.08.2003 - 5 B 14.03 |
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- Bundesverwaltungsgericht
- Wolters Kluwer
Begriff der "unverhältnismäßigen Kosten" im Sinne von § 5 Abs. 2 Sozialgesetzbuch, Achtes Buch (SGB VIII); Missverhältnis zwischen der Mehrbelastung des Sozialhilfehaushalts und dem Gewicht vom Hilfebedürftigen angeführter Gründe für die von ihm getroffene Wahl der ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (15) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 14.01.1982 - 5 C 70.80
Sozialwidriges Handeln - Sozialhilfe - Kostenersatz - Leistungsbescheid - Begriff
Auszug aus BVerwG, 18.08.2003 - 5 B 14.03
Dies hat der Senat (BVerwGE 64, 318 ) so bereits zum Tatbestandsmerkmal "angemessen" in § 3 Abs. 2 Satz 1 BSHG entschieden, wonach Wünschen des Hilfeempfängers, die sich auf die Gestaltung der Hilfe richten, entsprochen werden soll, soweit sie angemessen sind. - BVerwG, 17.11.1994 - 5 C 11.93
Sozialhilfe Wohnungswechsel - Mehrkostenausgleich
Auszug aus BVerwG, 18.08.2003 - 5 B 14.03
Zur Bedeutung des so genannten Mehrkostenvorbehalts des § 3 Abs. 2 Satz 3 BSHG, wonach der Träger der Sozialhilfe Wünschen nicht zu entsprechen braucht, deren Erfüllung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden wäre, hat der Senat bereits klargestellt, dass die Mehrkosten dann "unverhältnismäßig" sind, wenn die hieraus folgende Mehrbelastung des Sozialhilfehaushalts zum Gewicht der vom Hilfebedürftigen angeführten Gründe für die von ihm getroffene Wahl der Hilfemaßnahme nicht mehr im rechten Verhältnis steht, so dass die Frage nach der (Un-)Verhältnismäßigkeit wunschbedingter Mehrkosten sich nicht in einem rein rechnerischen Kostenvergleich erschöpft, sondern eine wertende Betrachtungsweise verlangt (BVerwGE 97, 110 ).
- SG Hamburg, 04.12.2018 - S 28 SO 279/14
Gewährung von Leistungen einer ambulanten 24-Stunden Betreuung als persönliches …
Mehrkosten sind dann "unverhältnismäßig", wenn die hieraus folgende Mehrbelastung des Sozialhilfehaushalts zum Gewicht der vom Hilfebedürftigen angeführten Gründe für die von ihm getroffene Wahl der Hilfemaßnahme nicht mehr im rechten Verhältnis steht, so dass die Frage nach der (Un-)Verhältnismäßigkeit wunschbedingter Mehrkosten sich nicht in einem rein rechnerischen Kostenvergleich erschöpft, sondern eine wertende Betrachtungsweise verlangt (so zur Vorgängerregelung [§ 3 Abs. 2 Satz 3 BSHG] BVerwG…, Urteil vom 17. November 1994 - 5 C 11/93 - juris Rdnr. 14; BVerwG, Beschluss vom 18. August 2003 - 5 B 14/03 - juris Rdnr. 3). - BVerwG, 30.10.2003 - 5 B 15.03
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Notwendigkeit der …
Insoweit gilt im vorliegenden Verfahren das Gleiche wie in der Sache 5 B 14.03, welche der Senat bereits mit Beschluss vom 18. August 2003 entschieden hat.In beiden Fällen geht es um die Frage, ob Mehrkosten für eine selbst beschaffte Psychotherapie, die über die Vergütungssätze einer vom Landesjugendamt des Beklagten mit verschiedenen Psychologen getroffenen Vereinbarung hinausgehen (im vorliegenden Verfahren um 19 % bzw. 16 %, im Verfahren 5 B 14.03 um 19 %), unverhältnismäßige Mehrkosten im Sinne von § 5 Abs. 2 SGB VIII sind.
In seinem Beschluss vom 18. August 2003 im Verfahren 5 B 14.03 hat der Senat zu der insoweit erhobenen Grundsatzrüge ausgeführt:.
- VG Lüneburg, 14.11.2017 - 4 A 100/16
Gebärdendolmetscher; Notwendige Arbeitsassistenz
Unangemessen ist die Wahl des Berechtigten nur dann, wenn die hieraus folgende Mehrbelastung des Integrationsamts zum Gewicht der vom Berechtigten angeführten Gründe für die von ihm getroffene Wahl der Hilfemaßnahme nicht mehr im rechten Verhältnis steht, so dass die Frage nach der Angemessenheit wunschbedingter Mehrkosten sich nicht in einem rein rechnerischen Kostenvergleich erschöpft, sondern eine wertende Betrachtungsweise verlangt (ebenso VG Dresden, Beschluss vom 17.2.2017 - 1 L 179/17 -, unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 18.8.2003 - 5 B 14.03 -, zitiert jeweils nach juris).
- OVG Nordrhein-Westfalen, 21.01.2014 - 12 A 2470/13
Notwendigkeit und Geeignetheit der Maßnahme der Jugendhilfe (hier: integrative …
Soweit sich die Prüfung "unverhältnismäßiger Mehrkosten" i. S. v. § 5 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII nicht in einem rein rechnerischen Kostenvergleich erschöpft, sondern vielmehr auch eine wertende Betrachtung dahingehend vorzunehmen ist, ob die aus den Mehrkosten folgende Mehrbelastung in einem rechten Verhältnis zum Gewicht der vom Hilfebedürftigen angeführten Gründe für die von ihm getroffene Wahl der Hilfemaßnahme steht, vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. August 2003 - 5 B 14.03 -, juris, hat die Klägerin auch mit der Zulassungsbegründung keine solchen Qualitätsunterschiede substantiiert dargetan und glaubhaft gemacht, die die prozentuale Überschreitung des Stundenhonorars von 30,- Euro um rein rechnerisch mehr als 100 % auch nur annähernd als so ausgeglichen erscheinen ließe, dass der Unterschied noch als verhältnismäßig zu rechtfertigen wäre. - VG Göttingen, 09.02.2006 - 2 A 351/04
Eingliederungshilfe; Lovaas; TEACCH; Geeignetheit; Erforderlichkeit
Unverhältnismäßig im Sinne von § 3 Abs. 2 S. 3 BSHG sind Mehrkosten, wenn die hieraus folgende Mehrbelastung des Sozialhilfehaushalts zum Gewicht der vom Hilfebedürftigen angeführten Gründe für die von ihm getroffene Wahl der Hilfemaßnahme nicht mehr im rechten Verhältnis steht, so dass sich die Frage nach der (Un-)Verhältnismäßigkeit wunschbedingter Mehrkosten nicht in einem rein rechnerischen Kostenvergleich erschöpft, sondern eine wertende Betrachtungsweise verlangt (BVerwG, Urteil vom 17.11.1994 -5 C 11.93 -, BVerwGE 97, 110, 116; Beschluss vom 18.08.2003 - 5 B 14.03 -, zitiert nach juris). - VG Darmstadt, 16.04.2010 - 5 K 550/08
Kostenerstattung in voller Höhe für Legasthenietherapie; Kind hat freie …
Allerdings verbietet sich eine starre Anwendung dieser Höchstgrenze, denn nach der Rechtsprechung des BVerwG sind Mehrkosten nur dann "unverhältnismäßig", wenn die hieraus folgende Mehrbelastung des Sozialhilfehaushalts zum Gewicht der vom Hilfebedürftigen angeführten Gründe für die von ihm getroffene Wahl der Hilfemaßnahme nicht mehr im rechten Verhältnis steht, so dass die Frage nach der (Un-)Verhältnismäßigkeit wunschbedingter Mehrkosten sich nicht in einem rein rechnerischen Kostenvergleich erschöpft, sondern eine wertende Betrachtungsweise verlangt (BVerwG, Beschl. v. 18.08.2003 - 5 B 14.03 - juris). - VG Dresden, 17.02.2017 - 1 L 179/17
Übernahme der Kosten für eine notwendige Arbeitsassistenz
Unverhältnismäßig ist die Wahl nur dann, wenn hieraus folgende Mehrbelastungen des Integrationsamtes zum Gewicht der vom Assistenzbedürftigen angeführten Gründe für die von ihm getroffene Wahl der Hilfemaßnahme nicht mehr im rechten Verhältnis steht, so dass die Frage nach der Angemessenheit wunschbedingter Mehrkosten sich nicht in einem rein rechnerischen Kostenvergleich erschöpft, sondern eine wertende Betrachtungsweise verlangt ( vgl. zum sozialhilferechtlichen 'Mehrkostenvorbehalt' BVerwG , Beschl. v. 18. August 2003 - 5 B 14.03 - juris Rn. 3). - LSG Baden-Württemberg, 18.07.2018 - L 7 SO 2638/15 (1) Mehrkosten sind dann "unverhältnismäßig", wenn die hieraus folgende Mehrbelastung des Sozialhilfehaushalts zum Gewicht der vom Hilfebedürftigen angeführten Gründe für die von ihm getroffene Wahl der Hilfemaßnahme nicht mehr im rechten Verhältnis steht, so dass die Frage nach der (Un-)Verhältnismäßigkeit wunschbedingter Mehrkosten sich nicht in einem rein rechnerischen Kostenvergleich erschöpft, sondern eine wertende Betrachtungsweise verlangt (…Urteil des Senats vom 22. Februar 2018 - L 7 SO 3516/14 - juris Rdnr. 59; so zur Vorgängerregelung [§ 3 Abs. 2 Satz 3 BSHG] BVerwG…, Urteil vom 17. November 1994 - 5 C 11/93 - juris Rdnr. 14; BVerwG, Beschluss vom 18. August 2003 - 5 B 14/03 - juris Rdnr. 3).
- LSG Baden-Württemberg, 28.06.2018 - L 7 SO 2149/18 Mehrkosten sind dann "unverhältnismäßig", wenn die hieraus folgende Mehrbelastung des So-zialhilfehaushalts zum Gewicht der vom Hilfebedürftigen angeführten Gründe für die von ihm getroffene Wahl der Hilfemaßnahme nicht mehr im rechten Verhältnis steht, so dass die Frage nach der (Un-)Verhältnismäßigkeit wunschbedingter Mehrkosten sich nicht in einem rein rech-nerischen Kostenvergleich erschöpft, sondern eine wertende Betrachtungsweise verlangt (so zur Vorgängerregelung [§ 3 Abs. 2 Satz 3 BSHG] BVerwG…, Urteil vom 17. November 1994 - 5 C 11/93 - juris Rdnr. 14; BVerwG, Beschluss vom 18. August 2003 - 5 B 14/03 - juris Rdnr. 3).
- VG Düsseldorf, 23.12.2022 - 21 L 2645/22
Arbeitsassistenz, Gebärdensprachendolmetscher/in, Honorarhöhe, …
Unangemessen ist die Wahl des Berechtigten nur dann, wenn die hieraus folgende Mehrbelastung des Integrationsamts zum Gewicht der vom Berechtigten angeführten Gründe für die von ihm getroffene Wahl der Hilfemaßnahme nicht mehr im rechten Verhältnis steht, so dass die Frage nach der Angemessenheit wunschbedingter Mehrkosten sich nicht in einem rein rechnerischen Kostenvergleich erschöpft, sondern eine wertende Betrachtungsweise verlangt (ebenso VG Dresden, Beschluss vom 17.2.2017 - 1 L 179/17 -, unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 18.8.2003 - 5 B 14.03 -, zitiert jeweils nach juris). - OVG Nordrhein-Westfalen, 20.06.2023 - 12 A 869/22
Kostenerstattung für eine Selbstbeschaffung der Förderung der Jugendhilfe; …
- VG Münster, 21.02.2012 - 6 K 1329/10
Anspruch auf Hilfe zur Erziehung in Form der Übernahme von Vollzeitpflegekosten
- SG Karlsruhe, 20.05.2015 - 1 SO 4334/14
Zu den Mehrkosten bei einem geplanten Einrichtungswechsel eines behinderten …
- VG Gelsenkirchen, 22.12.2005 - 19 L 1757/05
Heimerziehung, Geeignetheit, Wunsch- und Wahlrecht
- VG Kassel, 22.01.2004 - 7 G 130/04
Rechtsprechung
VG Halle, 28.07.2003 - 5 B 14/03 |
Volltextveröffentlichung
- juris (Volltext/Leitsatz)