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   BVerwG, 15.05.1996 - 5 B 161.95   

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BVerwG, 15.05.1996 - 5 B 161.95 (https://dejure.org/1996,13581)
BVerwG, Entscheidung vom 15.05.1996 - 5 B 161.95 (https://dejure.org/1996,13581)
BVerwG, Entscheidung vom 15. Mai 1996 - 5 B 161.95 (https://dejure.org/1996,13581)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde mit einem Verfahrensfehler - Umfang der erforderlichen Begründung eines Beschlusses - Fehlender Tatbestand und Bezugnahme auf erstinstanzliches Urteil

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 16.09.1981 - 2 CB 23.80

    Verfassungsrechtliche Bedenken gegen das Entlastungsgesetz

    Auszug aus BVerwG, 15.05.1996 - 5 B 161.95
    Der Umstand, daß zum vollen Verständnis des angefochtenen Beschlusses die Heranziehung der in Bezug genommenen erstinstanzlichen Entscheidung erforderlich ist, verstößt auch nicht gegen rechtsstaatliche Grundsätze, denn diese Entscheidung steht den Beteiligten zur Verfügung (vgl. auch BVerwG, Beschluß vom 16. September 1981 - BVerwG 2 CB 23.80 - ).
  • BVerwG, 25.03.1987 - 6 C 10.84

    Erstattung von Abschiebungskosten - Rechtliche Würdigung des Sachverhalts

    Auszug aus BVerwG, 15.05.1996 - 5 B 161.95
    Da nach der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts die Klage bereits wegen mangelnder Aktivlegitimation des Klägers abgewiesen werden mußte, kam es auf die unter Beweis gestellten Tatsachen nicht an, so daß in der unterlassenen Beweiserhebung auch kein Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO gesehen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 1987 - BVerwG 6 C 10.84 - ).
  • BVerwG, 04.10.1999 - 6 C 31.98

    Beschluß über die Zulassung der Berufung; Berufungsbegründung;

    Zwar ist auch bei solchen Beschlüssen die für Urteile in § 117 Abs. 2 Nrn. 4 und 5 VwGO vorgesehene Zweiteilung der Gründe in Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht zwingend (Beschluß vom 15. Mai 1996 - BVerwG 5 B 161.95 - Buchholz 310 § 122 VwGO Nr. 6; Urteil vom 21. August 1997 - BVerwG 2 C 37.96 - Buchholz 240.1 BBesO Nr. 18 S. 23).
  • OVG Schleswig-Holstein, 07.09.2017 - 1 MB 11/17

    Nachbarklage gegen den Umbau einer denkmalgeschützten Villa mit ehedem drei

    Indessen ist bei Beschlüssen dieser Art die für Urteile in § 117 Abs. 2 Nrn. 4 und 5 VwGO vorgesehene Zweiteilung der Gründe in Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht zwingend (BVerwG, Urteil vom 04.10.1999 - 6 C 31/98 -, juris [Rn. 27] und Beschluss vom 15.05.1996 - 5 B 161/95 -, juris [Rn. 9]).
  • BVerwG, 21.08.1997 - 2 C 37.96

    Beschlüsse - Tatsächliche Grundlagen - Wechsel der täglichen Arbeitszeit -

    Allerdings brauchen auch nach § 130 a VwGO ergangene Beschlüsse nicht mit einem Tatbestand gemäß § 117 Abs. 2 Nr. 4 , Abs. 3 VwGO versehen zu sein, weil diese Regelungen für Beschlüsse gemäß § 122 VwGO nicht entsprechend gelten (vgl. BVerwG, Beschluß vom 15. Mai 1996 - BVerwG 5 B 161.95 - [Buchholz 310 § 122 Nr. 6]).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 16.10.2009 - 3 M 575/08

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines MPU-Gutachtens

    Ein Tatbestand als gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes unter Hervorhebung der gestellten Anträge, wie er für Urteile gem. § 117 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 VwGO gesetzlich vorgeschrieben ist, ist für Beschlüsse nicht generell erforderlich (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.05.1996 - 5 B 161/95 - Buchholz 310 § 122 VwGO Nr. 6).
  • BVerwG, 04.01.2021 - 7 VR 9.20

    Anhörungsrüge gegen Beschluss BVerwG 7 VR 7/20

    Eines Tatbestands im Sinne des § 117 Abs. 2 Nr. 4 VwGO bedarf es gemäß § 122 VwGO nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 1996 - 5 B 161.95 - juris Rn. 9; Clausing/Kimmel, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juli 2020, § 122 Rn. 7).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.09.2021 - 1 B 1384/21

    Berichtigung oder Ergänzung von Tatsachenfeststellungen in dem angefochtenen

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 1996 - 5 B 161.95 -, juris, Rn. 9.
  • OVG Hamburg, 27.07.2021 - 5 Bs 138/21

    Anordnung der Rückgabe eines durch ein privates Tierheim vermittelten Hundes

    Ein Tatbestand als gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes unter Hervorhebung der gestellten Anträge, wie er für Urteile gemäß § 117 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 VwGO gesetzlich vorgeschrieben ist, ist für Beschlüsse nicht generell erforderlich (BVerwG, Beschl. v. 15.5.1996, 5 B 161/95, juris Ls. 1 und Rn. 9; OVG Hamburg, Beschl. v. 19.3.2021, 5 So 31/21, n. v.).
  • BVerwG, 17.02.1998 - 1 B 252.97
    Dies kann entweder durch Bezugnahme auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO; vgl. Beschluß vom 15. Mai 1996 - BVerwG 5 B 161.95 - Buchholz 310 § 122 VwGO Nr. 6) oder dadurch geschehen, daß die entscheidungserheblichen Tatsachen innerhalb der Begründung - nicht notwendigerweise in der Form eines abgesetzten Teils - kenntlich gemacht werden.
  • OVG Thüringen, 12.07.2022 - 1 EO 132/22

    Berichtigung des Tatsbestands einer unanfechtbaren Entscheidung des

    Ein Tatbestand mit Darstellung des Sach- und Streitstandes unter Hervorhebung der gestellten Anträge, wie er für Urteile gemäß § 117 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 VwGO gesetzlich vorgeschrieben ist, ist für Beschlüsse allerdings nicht generell erforderlich (BVerwG, Beschl. v. 15. Mai 1996 - 5 B 161.95 -, juris, Rn. 9).
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