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   BVerwG, 27.10.2010 - 5 B 18.10, 5 B 18.10, 5 PKH 5.10   

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BVerwG, 27.10.2010 - 5 B 18.10, 5 B 18.10, 5 PKH 5.10 (https://dejure.org/2010,10157)
BVerwG, Entscheidung vom 27.10.2010 - 5 B 18.10, 5 B 18.10, 5 PKH 5.10 (https://dejure.org/2010,10157)
BVerwG, Entscheidung vom 27. Oktober 2010 - 5 B 18.10, 5 B 18.10, 5 PKH 5.10 (https://dejure.org/2010,10157)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 73 EWGV 1408/71, Art 74 EWGV 1408/71, § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO
    Grundsätzliche Bedeutung von ausgelaufenem Recht; Grundsatz; Ausnahme (hier: Art. 73 und Art. 74 EWGRL 1408/71)

  • Wolters Kluwer

    Klärung von Fragen von grundsätzlicher Bedeutung i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zu auslaufendem oder ausgelaufenem Gemeinschaftsrecht; Entzug des gesetzlichen Richters durch Vorenthaltung der Einschaltung des Gerichtshofs der Europäischen Union

  • rewis.io

    Grundsätzliche Bedeutung von ausgelaufenem Recht; Grundsatz; Ausnahme (hier: Art. 73 und Art. 74 EWGRL 1408/71)

  • ra.de
  • rewis.io

    Grundsätzliche Bedeutung von ausgelaufenem Recht; Grundsatz; Ausnahme (hier: Art. 73 und Art. 74 EWGRL 1408/71)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Klärung von Fragen von grundsätzlicher Bedeutung i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu auslaufendem oder ausgelaufenem Gemeinschaftsrecht; Entzug des gesetzlichen Richters durch Vorenthaltung der Einschaltung des Gerichtshofs der Europäischen Union

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 05.05.2009 - 3 B 14.09

    Gerichtliche Klärung von Fragen auslaufenden oder ausgelaufenen Rechts zur

    Auszug aus BVerwG, 27.10.2010 - 5 B 18.10
    Fragen auslaufenden oder ausgelaufenen Rechts verleihen einer Rechtssache regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil dieser Zulassungsgrund die Revision eröffnen soll, um Fragen zur Auslegung des geltenden Rechts mit Blick auf die Zukunft richtungweisend zu klären (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 8. Oktober 2007 - BVerwG 3 B 16.07 - juris Rn. 2 f.; vom 5. Mai 2009 - BVerwG 3 B 14.09 - juris Rn. 3 und vom 5. Oktober 2009 - BVerwG 6 B 17.09 - Buchholz 442.066 § 24 TKG Nr. 4).

    Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einer Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zukommen, wenn dargelegt ist, dass in einem zukünftigen Revisionsverfahren zur Auslegung einer entscheidungsrelevanten gemeinschaftsrechtlichen Regelung voraussichtlich gemäß Art. 234 Abs. 3 EG eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen sein wird (Beschlüsse vom 30. Januar 1996 - BVerwG 3 NB 2.94 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 111, vom 13. Juni 2007 a.a.O. und vom 5. Mai 2009 a.a.O.).

    Es ändert nichts daran, dass eine Klärung der bezeichneten Fragen zukunftsorientiert der Fortentwicklung des Rechts dienen muss und dass diese im Grundsatz ausscheidet, wenn sie allein auslaufendes oder ausgelaufenes Recht betreffen (Beschluss vom 5. Mai 2009 a.a.O.).

  • BVerwG, 05.10.2009 - 6 B 17.09

    Beurteilungsspielraum der Regulierungsbehörde bei der Bestimmung des Invests für

    Auszug aus BVerwG, 27.10.2010 - 5 B 18.10
    Fragen auslaufenden oder ausgelaufenen Rechts verleihen einer Rechtssache regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil dieser Zulassungsgrund die Revision eröffnen soll, um Fragen zur Auslegung des geltenden Rechts mit Blick auf die Zukunft richtungweisend zu klären (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 8. Oktober 2007 - BVerwG 3 B 16.07 - juris Rn. 2 f.; vom 5. Mai 2009 - BVerwG 3 B 14.09 - juris Rn. 3 und vom 5. Oktober 2009 - BVerwG 6 B 17.09 - Buchholz 442.066 § 24 TKG Nr. 4).

    Dies muss jedoch offensichtlich sein, weil es nicht Aufgabe des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens ist, in diesem Zusammenhang mehr oder weniger komplexe Fragen des jetzt geltenden Rechts zu klären und die frühere mit der geltenden Rechtslage zu vergleichen (Beschluss vom 5. Oktober 2009 a.a.O. m.w.N.).

  • BVerfG, 30.08.2010 - 1 BvR 1631/08

    "Geräteabgabe" nach dem Urheberrechtsgesetz: Verletzung der Garantie des

    Auszug aus BVerwG, 27.10.2010 - 5 B 18.10
    2.1 Die Kläger rügen gerade nicht, das Berufungsgericht habe ihnen die Einschaltung des Gerichtshofs der Europäischen Union vorenthalten und damit den Grundsatz verletzt, dass niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, § 138 Nr. 1 VwGO; vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 31. Mai 1990 - 2 BvL 12/88 u.a. - BVerfGE 82, 159 und vom 30. August 2010 - 1 BvR 1631/08 - juris Rn. 46 ff.).
  • BVerwG, 20.12.1995 - 6 B 35.95

    Revision - Divergenzrüge - Filmförderungsrecht - Revision wegen grundsätzlicher

    Auszug aus BVerwG, 27.10.2010 - 5 B 18.10
    Für das Vorliegen einer solchen Sachlage sind allerdings die Beschwerdeführer darlegungspflichtig (Beschluss vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9 m.w.N.).
  • BGH, 17.06.2004 - VII ZR 226/03

    Umfang der Revisionszulassung

    Auszug aus BVerwG, 27.10.2010 - 5 B 18.10
    Eine teilweise Zulassung darf sich nur auf einen gesonderten Streitgegenstand bzw. einen rechtlich und tatsächlich selbständigen und abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs beziehen; nicht zulässig und daher unwirksam ist dagegen eine - hier vom Berufungsgericht vorgenommene - Beschränkung der Zulassung auf bestimmte Rechtsfragen oder Normen (vgl. zur Revisionszulassung Urteil vom 1. April 1976 - BVerwG 2 C 39.73 - BVerwGE 50, 292 ; BGH, Urteil vom 17. Juni 2004 - VII ZR 226/03 - NJW 2004, 3264 f. jeweils m.w.N.).
  • BVerfG, 31.05.1990 - 2 BvL 12/88

    Absatzfonds

    Auszug aus BVerwG, 27.10.2010 - 5 B 18.10
    2.1 Die Kläger rügen gerade nicht, das Berufungsgericht habe ihnen die Einschaltung des Gerichtshofs der Europäischen Union vorenthalten und damit den Grundsatz verletzt, dass niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, § 138 Nr. 1 VwGO; vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 31. Mai 1990 - 2 BvL 12/88 u.a. - BVerfGE 82, 159 und vom 30. August 2010 - 1 BvR 1631/08 - juris Rn. 46 ff.).
  • BVerwG, 01.04.1976 - II C 39.73

    Vererblichkeit des Beihilfeanspruchs - Geltendmachung des Beihilfeanspruchs -

    Auszug aus BVerwG, 27.10.2010 - 5 B 18.10
    Eine teilweise Zulassung darf sich nur auf einen gesonderten Streitgegenstand bzw. einen rechtlich und tatsächlich selbständigen und abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs beziehen; nicht zulässig und daher unwirksam ist dagegen eine - hier vom Berufungsgericht vorgenommene - Beschränkung der Zulassung auf bestimmte Rechtsfragen oder Normen (vgl. zur Revisionszulassung Urteil vom 1. April 1976 - BVerwG 2 C 39.73 - BVerwGE 50, 292 ; BGH, Urteil vom 17. Juni 2004 - VII ZR 226/03 - NJW 2004, 3264 f. jeweils m.w.N.).
  • EuGH, 05.02.2002 - C-255/99

    KINDER GESCHIEDENER ELTERN KÖNNEN VON DEM MITGLIEDSTAAT, IN DEM DER SÄUMIGE

    Auszug aus BVerwG, 27.10.2010 - 5 B 18.10
    2.2 Ein Verfahrensfehler ergibt sich ferner nicht aus den Ausführungen der Kläger dazu, das Berufungsgericht sei in der angefochtenen Entscheidung auf die von ihnen aufgeworfene Rechtsfrage nicht eingegangen (S. 4 der Beschwerdeschrift), ihnen stehe als Familienangehörigen ihrer Mutter, die tätige Arbeitnehmerin in Spanien und auf die hier abzustellen sei, ein Anspruch auf Familienleistungen und damit auf Unterhaltsvorschuss aus Art. 73 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 nach den Grundsätzen zu, die der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft in der Entscheidung zur Rechtssache Humer (EuGH, Urteil vom 5. Februar 2002 - C-255/99 - Slg. 2002, I-1205) entwickelt habe.
  • BVerwG, 08.10.2007 - 3 B 16.07

    Einfuhrlizenz; Gemeinschaftsrecht; Konzern; Nichtzulassungsbeschwerde; Rücknahme;

    Auszug aus BVerwG, 27.10.2010 - 5 B 18.10
    Fragen auslaufenden oder ausgelaufenen Rechts verleihen einer Rechtssache regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil dieser Zulassungsgrund die Revision eröffnen soll, um Fragen zur Auslegung des geltenden Rechts mit Blick auf die Zukunft richtungweisend zu klären (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 8. Oktober 2007 - BVerwG 3 B 16.07 - juris Rn. 2 f.; vom 5. Mai 2009 - BVerwG 3 B 14.09 - juris Rn. 3 und vom 5. Oktober 2009 - BVerwG 6 B 17.09 - Buchholz 442.066 § 24 TKG Nr. 4).
  • BVerwG, 30.01.1996 - 3 NB 2.94

    Werbeverbot für Apotheker

    Auszug aus BVerwG, 27.10.2010 - 5 B 18.10
    Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einer Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zukommen, wenn dargelegt ist, dass in einem zukünftigen Revisionsverfahren zur Auslegung einer entscheidungsrelevanten gemeinschaftsrechtlichen Regelung voraussichtlich gemäß Art. 234 Abs. 3 EG eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen sein wird (Beschlüsse vom 30. Januar 1996 - BVerwG 3 NB 2.94 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 111, vom 13. Juni 2007 a.a.O. und vom 5. Mai 2009 a.a.O.).
  • BVerwG, 13.12.2011 - 5 C 9.11

    Aufnahmebescheid; rechtskräftige Ablehnung; Rechtskraft; Durchbrechen der

    Eine Beschränkung der Berufungszulassung auf einzelne Tatsachen- oder Rechtsfragen ist hingegen nicht statthaft (vgl. Urteil vom 7. Februar 1997 - BVerwG 9 C 11.96 - Buchholz 310 § 129 VwGO Nr. 6 S. 5 und Beschluss vom 27. Oktober 2010 - BVerwG 5 B 18.10 - juris Rn. 13 m.w.N.).
  • BVerwG, 22.12.2016 - 4 B 13.16

    Anpassungsgenehmigung nach § 6 Abs. 4 LuftVG; Rechtsschutz

    Legt der Beschwerdeführer dar, dass in einem zukünftigen Revisionsverfahren zur Auslegung einer entscheidungsrelevanten gemeinschaftsrechtlichen Regelung voraussichtlich gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs einzuholen sein wird, dann wäre die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen (vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 30. Januar 1996 - 3 NB 2.94 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 111 S. 56 f. = juris Rn. 31, vom 5. Mai 2009 - 3 B 14.09 - juris Rn. 6 und vom 27. Oktober 2010 - 5 B 18.10, 5 PKH 5.10 - juris Rn. 8).
  • BVerwG, 21.08.2018 - 4 BN 44.17

    Erlass der Änderung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren;

    Eine grundsätzliche Bedeutung der Sache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO folgt ferner nicht aus einer etwaigen Vorlagepflicht des Senats an den Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 267 AEUV (vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschlüsse vom 30. Januar 1996 - 3 NB 2.94 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 111 = juris Rn. 31, vom 5. Mai 2009 - 3 B 14.09 - juris Rn. 3, vom 27. Oktober 2010 - 5 B 18.10, 5 PKH 5.10 - juris Rn. 8 und vom 24. März 2016 - 4 BN 42.15 - ZfBR 2016, 477 = juris Rn. 11).
  • BVerwG, 29.08.2023 - 1 B 17.23
    Etwas anderes kann dann gelten, wenn das ausgelaufene Recht noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist oder noch eine erhebliche Anzahl oder gar eine nicht überschaubare Vielzahl von Fällen nach dem ausgelaufenen Recht zu entscheiden ist (BVerwG, Beschlüsse vom 27. Oktober 2010 - 5 B 18.10 - juris Rn. 6 und vom 22. Oktober 2012 - 8 B 40.12 - juris Rn. 7).

    Dies muss jedoch offensichtlich sein, weil es nicht Aufgabe des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens ist, in diesem Zusammenhang mehr oder weniger komplexe Fragen des jetzt geltenden Rechts zu klären und die frühere mit der geltenden Rechtslage zu vergleichen (BVerwG, Beschluss vom 27. Oktober 2010 - 5 B 18.10 - juris Rn. 4 f. m. w. N.).

  • BVerwG, 30.06.2011 - 5 C 23.10

    Revisionszulassung; Beschränkung; Abtrennbarkeit; Teil des Streitgegenstandes;

    Es kommt daher nicht darauf an, dass die ihrem Wortlaut nach nur beschränkte Zulassung der Revision durch das Verwaltungsgericht insoweit unwirksam ist (vgl. Beschluss vom 27. Oktober 2010 - BVerwG 5 B 18.10 - juris Rn. 13 m.w.N.).
  • BVerwG, 24.03.2016 - 4 BN 41.15

    Raumordnungsplan; Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 VwGO; mögliche

    Zwar kann einer Rechtssache grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zukommen, wenn dargelegt ist, dass in einem zukünftigen Revisionsverfahren zur Auslegung einer entscheidungsrelevanten gemeinschaftsrechtlichen Regelung voraussichtlich gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV eine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen sein wird (vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 30. Januar 1996 - 3 NB 2.94 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 111 = juris Rn. 31, vom 5. Mai 2009 - 3 B 14.09 - juris Rn. 3 und vom 27. Oktober 2010 - 5 B 18.10, 5 PKH 5.10 - juris Rn. 8).
  • BVerwG, 24.03.2016 - 4 BN 42.15

    Überprüfung der Festlegung von Vorrangflächen für Windenergie in einer

    Zwar kann einer Rechtssache grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zukommen, wenn dargelegt ist, dass in einem zukünftigen Revisionsverfahren zur Auslegung einer entscheidungsrelevanten gemeinschaftsrechtlichen Regelung voraussichtlich gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV eine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen sein wird (vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 30. Januar 1996 - 3 NB 2.94 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 111 = juris Rn. 31, vom 5. Mai 2009 - 3 B 14.09 - juris Rn. 3 und vom 27. Oktober 2010 - 5 B 18.10, 5 PKH 5.10 - juris Rn. 8).
  • BVerwG, 24.03.2016 - 4 BN 45.15

    Normenkontrollantrag gegen eine Festlegung von Vorrangflächen für Windenergie

    Zwar kann einer Rechtssache grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zukommen, wenn dargelegt ist, dass in einem zukünftigen Revisionsverfahren zur Auslegung einer entscheidungsrelevanten gemeinschaftsrechtlichen Regelung voraussichtlich gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV eine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen sein wird (vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 30. Januar 1996 - 3 NB 2.94 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 111 = juris Rn. 31, vom 5. Mai 2009 - 3 B 14.09 - juris Rn. 3 und vom 27. Oktober 2010 - 5 B 18.10, 5 PKH 5.10 - juris Rn. 8).
  • BVerwG, 27.06.2011 - 5 B 54.10

    Für das Vorliegen der Klärungsbedürftigkeit einer Frage des ausgelaufenen Rechts

    Dies muss jedoch offensichtlich sein, weil es nicht Aufgabe des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens ist, in diesem Zusammenhang mehr oder weniger komplexe Fragen des jetzt geltenden Rechts zu klären und die frühere mit der geltenden Rechtslage zu vergleichen (Beschlüsse vom 27. Oktober 2010 - BVerwG 5 B 18.10 - juris Rn. 6 und vom 5. Oktober 2009 a.a.O. m.w.N.).
  • BVerwG, 18.07.2013 - 5 B 46.13

    Ablehnung der Divergenzrüge wegen Fehlens der behaupteten Abweichung

    Es ist weder neu noch überraschend, dass Fragen auslaufenden oder ausgelaufenen Rechts einer Rechtssache regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung verleihen und dass etwas anderes nur dann gilt, wenn es offensichtlich ist, dass sich die zum alten Recht aufgeworfene Frage im neuen Recht in gleicher Weise stellt (Beschlüsse vom 5. Oktober 2009 - BVerwG 6 B 17.09 - Buchholz 442.066 § 24 TKG Nr. 4 Rn. 11, vom 27. Oktober 2010 - BVerwG 5 B 18.10 u.a. - juris Rn. 6 und vom 27. Juni 2011 - BVerwG 5 B 54.10 - juris Rn. 7).
  • BVerwG, 27.10.2011 - 5 B 31.11

    Förderfähige Fortbildung; Glaubhaftmachung des Fortbildungsziels

  • BVerwG, 29.12.2010 - 5 B 42.10

    Grundsätzliche Bedeutung der Auslegung des Begriffs "gleichwertiger Abschluss" in

  • BVerwG, 24.03.2016 - 4 BN 43.15

    Überprüfung der Festlegung von Vorrangflächen für Windenergie in einer

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.05.2015 - 12 A 2702/13

    Voraussetzungen für den Anspruch auf Gewährung eines studiendauerabhängigen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.12.2015 - 12 A 1746/14

    Gewährung eines studiendauerabhängigen Teilerlasses der Darlehensschuld i.R.d.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.12.2015 - 12 A 1748/14

    Gewährung eines studiendauerabhängigen Teilerlasses der Darlehensschuld i.R.d.

  • BSG, 19.08.2011 - B 13 R 161/11 B
  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.10.2012 - 2 B 17.11

    Verwerfung der Berufung; Beschluss; unzulässige Berufung; Berufungsbegründung;

  • VGH Bayern, 14.11.2016 - 21 ZB 16.30283

    Frage des auslaufenden Asylrechts nicht klärungsbedürftig

  • VGH Bayern, 19.12.2011 - 14 ZB 11.818

    Keine ernstlichen Zweifel; Härtefallregelung

  • BVerwG, 22.02.2012 - 5 B 3.12
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