Weitere Entscheidung unten: OVG Berlin-Brandenburg, 19.11.2008

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   BVerwG, 07.07.2006 - 5 B 18.06   

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https://dejure.org/2006,13952
BVerwG, 07.07.2006 - 5 B 18.06 (https://dejure.org/2006,13952)
BVerwG, Entscheidung vom 07.07.2006 - 5 B 18.06 (https://dejure.org/2006,13952)
BVerwG, Entscheidung vom 07. Juli 2006 - 5 B 18.06 (https://dejure.org/2006,13952)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Zulassung einer Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache; Gewährung einer Hilfe zur Teilhabe am Arbeitsleben oder einer Hilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft für einen Förderstättenbesuch; Beurteilung der Hilfe für eine hilfebedürftige Person

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 07.01.1993 - 4 NB 42.92

    Normenkontrolle - Antragsbefugnis - Divergenzrüge - Änderung eines Bebauungsplans

    Auszug aus BVerwG, 07.07.2006 - 5 B 18.06
    6 2. Die Revision ist auch nicht wegen einer nachträglichen Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen; dabei ist hier unschädlich, dass der Beklagte die Divergenzrüge erst nach Ablauf der Beschwerdefrist erhoben hat, weil die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, hinsichtlich der die Abweichung geltend gemacht wird, erst nachträglich bekannt geworden ist und der Beklagte innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist mit der Grundsatzrüge die Frage bereits aufgeworfen hatte, die soweit hier revisionsrechtlich klärungsfähig durch die nachträgliche Entscheidung des Senats geklärt worden ist (s.a. BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 1993 BVerwG 4 NB 42.92 NVwZ-RR 1993, 513).
  • BVerwG, 21.12.2005 - 5 C 26.04

    Altersgrenze bei Leistungen zur Eingliederung in das Arbeitsleben; Betreuung in

    Auszug aus BVerwG, 07.07.2006 - 5 B 18.06
    Die von der Beschwerde weiterhin sinngemäß aufgeworfene Frage, ob mit Erreichen der Altersgrenze bzw. des 65. Lebensjahres ein Anspruch auf weitere Hilfegewährung in einer Förderstätte besteht oder ein Hilfeempfänger dann auf andere, preisgünstigere Angebote verwiesen werden darf, ist in der erst während des Beschwerdeverfahrens bekannt gewordenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 21. Dezember 2005 BVerwG 5 C 26.04 NVwZ-RR 2006, 406) dahin geklärt, dass für die Dauer der Eingliederungshilfe an alte behinderte Menschen keine feste zeitliche Grenze besteht, sie vielmehr so lange zu gewähren ist, wie es als möglich erscheint, durch eine Milderung der Folgen der Behinderung die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu stützen und eine Aussicht auf Erfüllung der Eingliederungsaufgaben besteht, und dass der rechtliche Bezug der Fördermaßnahmen in einer Werkstatt für behinderte Menschen auf das Arbeitsleben bzw. die Teilhabe am Arbeitsleben einem Anspruch der Hilfebedürftigen auf Fortsetzung über das 65. Lebensjahr hinaus grundsätzlich entgegen steht, da dieser spezifische Zweck der Teilhabe am Arbeitsleben mit Erreichen der Ruhestandsgrenze entfallen ist, mithin sich auch Hilfebedürftige in Einrichtungen für behinderte Menschen dem Schritt von der Erwerbs- in die Ruhestandsphase stellen müssen, wobei den Umstellungsschwierigkeiten insbesondere in Hinblick auf die Tagesstrukturierung durch die bisherige Eingliederung in einen Arbeitsprozess und die dadurch vermittelten Kontakte zu anderen Menschen durch entsprechende Betreuung im Rahmen des stationären Einrichtungsbetriebes Rechnung zu tragen ist.
  • BSG, 06.12.2018 - B 8 SO 9/18 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft -

    Bei der Betreuung der Klägerin im FuB handelt es sich nicht um eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII iVm § 33 SGB IX, vgl auch Bundesverwaltungsgericht Beschluss vom 7.7.2006 - 5 B 18/06) , auch wenn der Förderbereich räumlich an die WfbM angegliedert ist.
  • BSG, 06.12.2018 - B 8 SO 11/18 R

    Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII

    Bei der Betreuung des Klägers im FuB-Bereich handelt es sich nicht um eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII iVm § 33 SGB IX, vgl auch BVerwG, Beschluss vom 7.7.2006 - 5 B 18/06) , auch wenn der Förderbereich räumlich an die WfbM angegliedert ist.
  • LSG Sachsen, 27.08.2009 - L 7 SO 25/09

    Anspruch auf Sozialhilfe; Eingliederungshilfe für schwer- und schwerstbehinderte

    Letztlich lässt sich dies auch dem Wortlaut des § 136 Abs. 6 SGB IX entnehmen, der bestimmt, dass behinderte Menschen, die die Voraussetzungen für eine Beschäftigung in einer Werkstatt nicht erfüllen, in Einrichtungen oder Gruppen betreut und gefördert werden sollen, die der Werkstatt angegliedert sind (vgl. auch VG Frankfurt an der Oder, Urteil vom 12.11.2008, Az. 6 K 1620/04; Bayerischer VGH, Urteil vom 27. Dezember 2005 - 12 B 03.2609 - nachfolgend BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2006 - 5 B 18.06 -, alle zitiert nach Juris; BTDrucks. 13, 2764 S. 7).
  • VGH Bayern, 01.06.2017 - 6 ZB 17.30519

    EuGH kein divergenz-relevantes Gericht

    Ob diese Überzeugung des Verwaltungsgerichts tatsächlich zutreffend war" ist als Frage der einzelfallbezogenen Rechtsanwendung für die Divergenzzulassung unerheblich (vgl. BVerwG" B.v. 7.7.2005 - 5 B 18.06 - juris Rn. 7).
  • VG Frankfurt/Oder, 12.11.2008 - 6 K 1620/04

    Eingliederungshilfe: Tagesförderung in einer vom Wohnen getrennten

    Wenn der Beklagte vorliegend die Auffassung vertritt, die Klägerin erfülle nicht die Zugangsvoraussetzungen für den FBB, weil sie dauerhaft nicht werkstattfähig sein werde, so ist dies deshalb unzutreffend (vgl. zum Ganzen: VGH München, Urteil vom 27. Dezember 2005 - 12 B 03.2609 -, Juris, nachfolgend BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2006 - 5 B 18.06 -, Juris; VG Greifswald, Urteil vom 12. Juli 2006 - 5 A 1897/03 -, Juris; Schorn, in: Müller-Wenner/Schorn, SGB IX-Kommentar, Teil 2, § 136 Rn. 45 f.).
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Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 19.11.2008 - 5 B 18.06   

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https://dejure.org/2008,22709
OVG Berlin-Brandenburg, 19.11.2008 - 5 B 18.06 (https://dejure.org/2008,22709)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 19.11.2008 - 5 B 18.06 (https://dejure.org/2008,22709)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 19. November 2008 - 5 B 18.06 (https://dejure.org/2008,22709)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorläufiges Verkehrsverbot eines als diätetisches Lebensmittel deklarierten Laktaseerzeugnisses aufgrund der rechtlichen Einordnung als zulassungspflichtiges Arzneimittel; Kriterien für die Einstufung eines Erzeugnisses als Präsentationsarzneimittel; Einfluss des Enzyms ...

  • Judicialis

    DiätVO § 1 Abs. 2; ; DiätVO § 4a Abs. 6; ; LFGB § 2 Abs. 2; ; Verordnung (EG) Nr... . 178/2002 Art. 2 Satz 3 Buchst. d; ; Richtlinie 2001/83/EG in der Fassung der Änderungsrichtlinie 2004/27/EG - Humanarzneimittelkodex; ; Art. 1 Nr. 2

  • rechtsportal.de

    Vorläufiges Verkehrsverbot eines als diätetisches Lebensmittel deklarierten Laktaseerzeugnisses aufgrund der rechtlichen Einordnung als zulassungspflichtiges Arzneimittel; Kriterien für die Einstufung eines Erzeugnisses als Präsentationsarzneimittel; Einfluss des Enzyms ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 25.07.2007 - 3 C 23.06

    Arzneimittel; Lebensmittel; Nahrungsergänzungsmittel; Beeinflussung der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.11.2008 - 5 B 18.06
    Im Hinblick auf diese Normenkette ist die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob es sich bei Lactrase(r) um ein Arzneimittel handelt, nach Auffassung des Senats ausschließlich auf der Grundlage der gemeinschaftsrechtlichen Arzneimitteldefinition vorzunehmen (so auch Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. Juli 2005 - BVerwG 3 C 23/06 - "Lactobact omni FOS", PharmR 2008, S. 78, und juris Rn. 16 f.; im Ergebnis ebenso der Bundesgerichtshof in der sog. "L-Carnitin II"-Entscheidung vom 26. Juni 2008 - I ZR 61/05 -, LMuR 2008, S. 89, und juris Rn. 16, der von einem einheitlichen europäischen Begriff des Funktionsarzneimittels und damit einer Vollharmonisierung in diesem Bereich ausgeht).

    In diesem Fall käme es auf die weitere zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob die Beeinflussung durch eine pharmakologische oder metabolische Wirkung erzielt wird - immunologische Wirkungen stehen nicht zur Diskussion -, nicht mehr entscheidend an (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. Juli 2007 - BVerwG 3 C 23/06 - "Lactobact omni FOS", juris Rn. 21).

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.06.2008 - C-140/07

    Hecht-Pharma - Richtlinie 2001/83/EG in der Fassung der Richtlinie 2004/27/EG -

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.11.2008 - 5 B 18.06
    Eine inhaltliche Änderung des Begriffs des Funktionsarzneimittels war danach mit der Neufassung der Definition nicht beabsichtigt (vgl. hierzu auch Nr. 85 bis 92 der Schlussanträge der Generalanwältin Trstenjak in der Rechtssache C 140/07 - "Red Rice" - vom 19. Juni 2008, PharmR 2008, 435).

    Schließlich lassen die nach Auffassung der Generalanwältin auch nach der Neufassung der Definition des Arzneimittels durch die Richtlinie 2004/27/EG neben den pharmakologischen Eigenschaften zu berücksichtigenden Merkmale "Umfang seiner Verbreitung und Bekanntheit bei den Verbrauchern" (vgl. Nr. 92 der Schlussanträge vom 19. Juni 2008 - Rs. C-140/07 -, "Red Rice") für die Annahme, bei dem Erzeugnis Lactrase(r) handele es sich um ein Arzneimittel, keinen Raum.

  • EuGH, 15.11.2007 - C-319/05

    KAPSELN MIT KNOBLAUCHEXTRAKT-PULVER SIND KEIN ARZNEIMITTEL

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.11.2008 - 5 B 18.06
    Insofern zielt die Richtlinie auch weiterhin darauf, den Verbraucher nicht nur vor schädlichen oder "giftigen" Arzneimitteln zu schützen, sondern auch vor verschiedenen Erzeugnissen, die anstelle geeigneter Heilmittel verwendet werden (so schon das Urteil "van Bennekom" des Europäischen Gerichtshofs vom 30. November 1983 - Rs. 227/82 -, Slg. 1983, 3883, Rn. 17; vgl. auch dessen Urteil in dem Vertragsverletzungsverfahren Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland vom 15. November 2007 - Rs. C-319/05 - "Knoblauch-Kapseln", Nr. 43, veröffentlicht in juris,).

    Die Kapselform, in der Lactrase(r) angeboten wird, ist jedoch, wie die Generalanwältin Trstenjak unter Nr. 51 ihrer Schlussanträge in dem Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland (Rs. C-319/05, "Knoblauch-Kapseln") ausgeführt hat, zumindest heute nicht mehr spezifisch für Arzneimittel, da zahlreiche Lebensmittel ebenfalls in dieser Form angeboten werden, um ihren Verzehr bequemer zu machen.

  • BGH, 26.06.2008 - I ZR 61/05

    L-Carnitin II

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.11.2008 - 5 B 18.06
    Im Hinblick auf diese Normenkette ist die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob es sich bei Lactrase(r) um ein Arzneimittel handelt, nach Auffassung des Senats ausschließlich auf der Grundlage der gemeinschaftsrechtlichen Arzneimitteldefinition vorzunehmen (so auch Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. Juli 2005 - BVerwG 3 C 23/06 - "Lactobact omni FOS", PharmR 2008, S. 78, und juris Rn. 16 f.; im Ergebnis ebenso der Bundesgerichtshof in der sog. "L-Carnitin II"-Entscheidung vom 26. Juni 2008 - I ZR 61/05 -, LMuR 2008, S. 89, und juris Rn. 16, der von einem einheitlichen europäischen Begriff des Funktionsarzneimittels und damit einer Vollharmonisierung in diesem Bereich ausgeht).
  • EuGH, 30.11.1983 - 227/82

    Van Bennekom

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.11.2008 - 5 B 18.06
    Insofern zielt die Richtlinie auch weiterhin darauf, den Verbraucher nicht nur vor schädlichen oder "giftigen" Arzneimitteln zu schützen, sondern auch vor verschiedenen Erzeugnissen, die anstelle geeigneter Heilmittel verwendet werden (so schon das Urteil "van Bennekom" des Europäischen Gerichtshofs vom 30. November 1983 - Rs. 227/82 -, Slg. 1983, 3883, Rn. 17; vgl. auch dessen Urteil in dem Vertragsverletzungsverfahren Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland vom 15. November 2007 - Rs. C-319/05 - "Knoblauch-Kapseln", Nr. 43, veröffentlicht in juris,).
  • OLG Stuttgart, 14.02.2008 - 2 U 81/07

    Arzneimittelwerbung: Laktasekapseln zur Überwindung von

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.11.2008 - 5 B 18.06
    Es spricht bereits viel dafür, dass das Enzym Lactase, aus dem das Erzeugnis der Klägerin im wesentlichen besteht, die menschlichen physiologischen Funktionen nicht beeinflusst (so Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 14. Februar 2008 - 2 U 81/07 - PharmR 2008, 386 und juris Rn. 54 ff.; in der Tendenz ebenso Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 2. Juni 2008 - 6 W 34/08 - juris Rn. 10 ff.; vgl. auch Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 27. November 2007 - 7II O 87/07 -, bestätigt durch Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 16. Juli 2008 - 1 U 45/08-14 -).
  • OLG Frankfurt, 02.06.2008 - 6 W 34/08

    Einstweiliges Verfügungsverfahren wegen eines behaupteten Wettbewerbsverstoßes

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.11.2008 - 5 B 18.06
    Es spricht bereits viel dafür, dass das Enzym Lactase, aus dem das Erzeugnis der Klägerin im wesentlichen besteht, die menschlichen physiologischen Funktionen nicht beeinflusst (so Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 14. Februar 2008 - 2 U 81/07 - PharmR 2008, 386 und juris Rn. 54 ff.; in der Tendenz ebenso Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 2. Juni 2008 - 6 W 34/08 - juris Rn. 10 ff.; vgl. auch Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 27. November 2007 - 7II O 87/07 -, bestätigt durch Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 16. Juli 2008 - 1 U 45/08-14 -).
  • OLG Frankfurt, 27.04.2000 - 6 U 17/99
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.11.2008 - 5 B 18.06
    Denn die Klägerin hat diese Aufmachung in Konsequenz ihres Unterliegens in einem wettbewerbsrechtlichen Verfahren (Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 27. April 2000 - 6 U 17/99 -, LRE 38, 368) und damit noch während des erstinstanzlichen Verfahrens maßgeblich verändert.
  • EuGH, 16.04.1991 - C-112/89

    Upjohn / Farzoo

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.11.2008 - 5 B 18.06
    Diese Sichtweise hat sich der Gerichtshof im Hinblick auf die Notwendigkeit einer praktikablen Abgrenzung zu den Nahrungsergänzungsmitteln zu eigen gemacht und ausgesprochen, dass die Einstufung als Arzneimittel nach der Funktion unangemessen ist, wenn ein Erzeugnis zwar die physiologischen Körperfunktionen beeinflusst und auch objektiv für therapeutische Zwecke verwendet werden kann, sich aber nicht "nennenswert" auf den Stoffwechsel auswirkt und somit dessen Funktionsbedingungen nicht "wirklich" beeinflusst (so auch bereits Urteil vom 16. April 1991 - Rs. C-112/89 - "Upjohn" Nr. 22, veröffentlicht in juris).
  • VG Würzburg, 29.10.2021 - W 8 E 21.1346

    Eilantrag, Vitamin C für Ungeimpfte, Veröffentlichung von lebensmittelrechtlichen

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die durch den Antragstellerbevollmächtigen zur Frage, ob werbende Aussagen zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt noch aufrufbar sein müssen, angeführte Rechtsprechung (VGH BW, U.v. 11.2.2010 - 9 S 3331/08, OVG Berlin-Bbg, U.v. 19.11.2008 - OVG 5 B 18.06) vorliegend nicht einschlägig ist, denn sie bezieht sich auf die Bewertung, ob es sich bei einem Produkt um ein Arzneimittel handelt.
  • LSG Sachsen, 09.03.2022 - L 1 KR 159/20
    Dabei bedarf es, um von einer erheblichen oder nennenswerten Beeinflussung der Funktionsbedingungen des menschlichen Körpers ausgehen zu können, belastbarer wissenschaftlicher Erkenntnisse (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.11.2008 - 5 B 18.06 - juris Rn. 39).
  • VG Potsdam, 11.07.2022 - 6 L 831/20
    Dies folgt bereits daraus, dass es sich bei dem Verbot des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, um einen Dauerverwaltungsakt handelt und daher maßgeblicher Zeitpunkt der Rechtslage diejenige der Entscheidung des Gerichts ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. November 2008 - OVG 5 B 18.06 -, juris Rn. 26).
  • VG Neustadt, 22.04.2015 - 1 K 986/14

    Beihilfefähigkeit von Medikament bei Laktoseintoleranz

    Die fehlende Zulassungsfähigkeit als Arzneimittel, weil der Wirkstoff Laktase nicht unmittelbar den Stoffwechsel beeinflusst, sondern lediglich den Speisebrei verändert, kann die beihilferechtliche Entscheidung folglich nicht bestimmen (vgl. zu dieser Differenzierung OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. November 2008 - 5 B 18.06 -, die allerdings im Rahmen der GKV herangezogen wird von SG Mainz, Urteil vom 10. Februar 2015 - S 14 KR 549/13 -, beide juris).
  • VG Köln, 13.04.2010 - 24 K 5687/08

    Voraussetzungen der Zulassungspflicht eines Arzneimittels im Zusammenhang mit

    Zu § 69 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AMG siehe BVerwG, Urteil vom 18. März 2004 - 3 C 16/03 - , NVwZ 2005, 87; VGH B.-W., Urteil vom 11. Februar 2010 - 9 S 3331/08 - , juris; OVG Berlin - Brandenburg, Urteil vom 19. November 2008 - 5 B 18.06 - , juris.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.12.2011 - 5 N 20.08

    Oxaliplatin; Zytostatikum; Einsatz in Krebstherapie; unsteril; Abfüllung in

    Zwar ist für die Entscheidung, ob das Produkt Oxaliplatin ein Arzneimittel darstellt, die - durch das AMG in der Fassung vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1990) umgesetzte - europarechtliche Regelung in Art. 1 Nr. 2 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. Nr. L 311, S. 67), neugefasst durch die Richtlinie 2004/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 (ABl. Nr. L 136, S. 34) - im Folgenden: Humanarzneimittelrichtlinie 2004 -, maßgeblich (vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. November 2008 - OVG 5 B 18.06 -, juris Rn. 27 ff. unter Hinweis auf Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. Juli 2005 - BVerwG 3 C 23/06 -, juris Rn. 16 f.).
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