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   BVerwG, 02.05.1996 - 5 B 186.95   

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BVerwG, 02.05.1996 - 5 B 186.95 (https://dejure.org/1996,5063)
BVerwG, Entscheidung vom 02.05.1996 - 5 B 186.95 (https://dejure.org/1996,5063)
BVerwG, Entscheidung vom 02. Mai 1996 - 5 B 186.95 (https://dejure.org/1996,5063)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Außerordentliche Kündigung eines Schwerbehinderten durch Arbeitgeber, Antragsfrist für Beantragung der Zustimmung der Hauptfürsorgestelle

  • Wolters Kluwer

    Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung eines Schwerbehinderten - Ablehnung des Antrags durch die Hauptfürsorgestelle bei Versäumung der Antragsfrist - Vorliegen eines wichtigen Grundes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 29.07.1993 - 2 AZR 90/93

    Außerordentliche Kündigung, Zeitpunkt der Kenntnis von den Kündigungsgründen

    Auszug aus BVerwG, 02.05.1996 - 5 B 186.95
    Die Frist ist allerdings nur solange gehemmt, wie der Kündigungsberechtigte aus verständigen Gründen mit der gebotenen Eile noch Ermittlungen anstellt, die ihm eine umfassende und zuverlässige Kenntnis des Kündigungssachverhalts verschaffen sollen (vgl. statt vieler BAG, Urteile vom 10. Juni 1988 - 2 AZR 25/88 - <NJW 1989, 733/734> und vom 29. Juli 1993 - 2 AZR 90/93 - <NZA 1994, 171/173>).
  • BAG, 10.06.1988 - 2 AZR 25/88

    Fristlose Kündigung - Ausschlußfrist - Berufung - Unechtes Versäumnisurteil

    Auszug aus BVerwG, 02.05.1996 - 5 B 186.95
    Die Frist ist allerdings nur solange gehemmt, wie der Kündigungsberechtigte aus verständigen Gründen mit der gebotenen Eile noch Ermittlungen anstellt, die ihm eine umfassende und zuverlässige Kenntnis des Kündigungssachverhalts verschaffen sollen (vgl. statt vieler BAG, Urteile vom 10. Juni 1988 - 2 AZR 25/88 - <NJW 1989, 733/734> und vom 29. Juli 1993 - 2 AZR 90/93 - <NZA 1994, 171/173>).
  • BVerwG, 02.07.1992 - 5 C 31.91

    Hauptfürsorgestelle, Prüfungsmaßstab im Zustimmungsverfahren zur beabsichtigten

    Auszug aus BVerwG, 02.05.1996 - 5 B 186.95
    Die Revision kann auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen Abweichung von dem von der Beschwerde bezeichneten Urteil des Senats vom 2. Juli 1992 - BVerwG 5 C 31.91 - (Buchholz 436.61 § 21 SchwbG 1986 Nr. 4 = AP Nr. 1 zu § 21 SchwbG 1986) zugelassen werden.
  • BVerwG, 15.03.1989 - 5 B 23.89

    Kündigungszustimmung der Hauptfürsorgestelle zur außerordentlichen Kündigung -

    Auszug aus BVerwG, 02.05.1996 - 5 B 186.95
    Höchstrichterlich geklärt ist, daß bei Versäumung der Antragsfrist die Hauptfürsorgestelle den Antrag ohne weitere Prüfung abzulehnen hat und damit der Arbeitgeber sein Recht zur außerordentlichen Kündigung endgültig verliert (vgl. BVerwG, Beschluß vom 15. März 1989 - BVerwG 5 B 23.89 - § 21 SchwbG Nr. 2 unter Hinweis auf BAG, Beschluß vom 17. Februar 1977 - 2 AZR 687/75 - <BAG 29, 17, 25 f. = AP Nr. 1 zu § 12 SchwbG m. Anm. Brox>).
  • BVerwG, 26.06.1995 - 8 B 44.95

    Anforderungen an die Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes - Voraussetzungen

    Auszug aus BVerwG, 02.05.1996 - 5 B 186.95
    Eine die Revision eröffnende Abweichung läge nur dann vor, wenn das Berufungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz widersprochen hätte (vgl. BVerwG, Beschluß vom 26. Juni 1995 - BVerwG 8 B 44.95 -
  • BAG, 17.02.1977 - 2 AZR 687/75

    Zum besonderen Kündigungsschutz für Schwerbehinderte aufgrund der SchwbG § 12 ff

    Auszug aus BVerwG, 02.05.1996 - 5 B 186.95
    Höchstrichterlich geklärt ist, daß bei Versäumung der Antragsfrist die Hauptfürsorgestelle den Antrag ohne weitere Prüfung abzulehnen hat und damit der Arbeitgeber sein Recht zur außerordentlichen Kündigung endgültig verliert (vgl. BVerwG, Beschluß vom 15. März 1989 - BVerwG 5 B 23.89 - § 21 SchwbG Nr. 2 unter Hinweis auf BAG, Beschluß vom 17. Februar 1977 - 2 AZR 687/75 - <BAG 29, 17, 25 f. = AP Nr. 1 zu § 12 SchwbG m. Anm. Brox>).
  • BAG, 18.12.1986 - 2 AZR 36/86

    Außerordentliche Kündigung eines Schwerbehinderten

    Auszug aus BVerwG, 02.05.1996 - 5 B 186.95
    Da § 21 Abs. 2 Satz 2 SchwbG der Vorschrift des § 626 Abs. 2 Satz 2 BGB nachgebildet ist, gelten für die Beurteilung der Frage der Kenntniserlangung vom Kündigungsgrund dieselben Erwägungen, die bei der Einhaltung der Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB zu beachten sind (vgl. BAG, Urteil vom 18. Dezember 1986 - 2 AZR 36/86 - ).
  • BAG, 11.06.2020 - 2 AZR 442/19

    Schwerbehinderte Menschen - außerordentliche Kündigung

    a) Die Frage der Rechtzeitigkeit der Antragstellung beim Integrationsamt bestimmt sich nach § 174 Abs. 2 SGB IX. Die Einhaltung der Frist ist Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Erteilung der Zustimmung (BVerwG 2. Mai 1996 - 5 B 186.95 -) .

    Das Integrationsamt hat bei seiner Entscheidung allerdings die Umstände zu berücksichtigen, die für das arbeitsrechtliche Kündigungsschutzverfahren von Bedeutung sind (zu § 21 Abs. 2 SchwbG vgl. BVerwG 2. Mai 1996 - 5 B 186.95 -) .

    Für die Beurteilung der Frage der Kenntniserlangung vom Kündigungsgrund iSd. § 174 Abs. 2 SGB IX gelten dieselben Erwägungen, die bei der Einhaltung der Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB zu beachten sind (BVerwG 15. September 2005 - 5 B 48.05 - zu 1.2 der Gründe; 2. Mai 1996 - 5 B 186.95 -) .

  • BAG, 27.02.2020 - 2 AZR 390/19

    Außerordentliche Kündigung - Sonderkündigungsschutz von schwerbehinderten

    Dass damit vom Integrationsamt auch die Berücksichtigung von Umständen, die für das arbeitsrechtliche Kündigungsschutzverfahren von Bedeutung sind, verlangt wird, liegt in der Natur der Sache (zu § 21 Abs. 2 SchwbG vgl. BVerwG 2. Mai 1996 - 5 B 186.95 -) .

    Für die Beurteilung der Frage der Kenntniserlangung vom Kündigungsgrund gelten dieselben Erwägungen, die bei der Einhaltung der Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB zu beachten sind (BVerwG 15. September 2005 - 5 B 48.05 - zu 1.2 der Gründe; 2. Mai 1996 - 5 B 186.95 -) .

    Die Einhaltung der Frist ist Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Erteilung der Zustimmung (BVerwG 2. Mai 1996 - 5 B 186.95 -) .

  • BAG, 02.03.2006 - 2 AZR 46/05

    Außerordentliche Kündigung - Schwerbehinderter

    An deren Entscheidung sind alle anderen Behörden und Gerichte wegen der so genannten Tatbestandswirkung (vgl. Kopp/Ramsauer VwVfG 9. Aufl. § 43 Rn. 18 f.; Knack VwVfG 8. Aufl. § 43 Rn. 17 f.) gebunden, sofern die Entscheidung nicht ausnahmsweise nichtig ist (Senat 11. Mai 2000 - 2 AZR 276/99 -BAGE 94, 313, 323; 17. Februar 1977 - 2 AZR 687/75 - BAGE 29, 17, 25; BVerwG 2. Mai 1996 - 5 B 186/95 - Buchholz 436.61 SchwbG § 21 Nr. 7; KR-Etzel 7. Aufl. § 91 SGB IX Rn. 10; ErfK/Rolfs 6. Aufl. § 91 SGB IX Rn. 4 und § 85 SGB IX Rn. 15; APS/Vossen 2. Aufl. § 91 SGB IX Rn. 8; HaKo-Griebeling 2. Aufl. § 626 BGB Rn. 132; derselbe in Hauck/Noftz SGB IX Stand November 2005 § 91 Rn. 8a; KDZ-Zwanziger KSchR 6. Aufl. § 91 SGB IX Rn. 5; MünchKommBGB/Hesse 4. Aufl. vor § 620 Rn. 256; Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen SGB IX 11. Aufl. § 91 Rn. 17; Düwell in LPK-SGB IX § 91 Rn. 12; GK-SGB IX/Steinbrück Stand November 2005 § 91 Rn. 309; aA LAG Köln 4. August 2003 - 2 Sa 400/03 - LAGE SGB IX § 91 Nr. 1: § 91 Abs. 2 Satz 1 SGB IX stelle eine materielle arbeitsrechtliche Frist dar, deren Einhaltung im arbeitsgerichtlichen Verfahren überprüft werden könne).
  • BAG, 26.11.2009 - 2 AZR 272/08

    Außerordentliche Kündigung - Tarifliche Unkündbarkeit

    An deren Entscheidungen sind andere Behörden und Gerichte gebunden, sofern sich die behördliche Maßnahme nicht als nichtig darstellt (zur Feststellungswirkung von Verwaltungsentscheidungen im Integrationsrecht vgl. Senat 2. März 2006 - 2 AZR 46/05 - Rn. 17, BAGE 117, 168; BVerwG 2. Mai 1996 - 5 B 186.95 - Buchholz 436.61 SchwbG § 21 Nr. 7).
  • BVerwG, 15.09.2005 - 5 B 48.05

    Keine Zulassung zur Revision - Zuständige Stelle innerhalb einer Gemeinde für den

    6 In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zu der § 91 Abs. 2 SGB IX entsprechenden Vorgängerregelung des § 21 Abs. 2 SchwbG geklärt, dass § 21 Abs. 2 Satz 2 SchwbG der Vorschrift des § 626 Abs. 2 Satz 2 BGB nachgebildet ist und daher für die Beurteilung der Frage der Kenntniserlangung vom Kündigungsgrund dieselben Erwägungen gelten, die bei der Einhaltung der Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB zu beachten sind, wobei Kenntniserlangung nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bedeutet, dass der Kündigungsberechtigte eine zuverlässige und möglichst vollständige Kenntnis vom Kündigungssachverhalt hat, die ihm die Entscheidung ermöglicht, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zumutbar ist oder nicht (Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 2. Mai 1996 BVerwG 5 B 186.95 Buchholz 436.61 § 21 SchwbG Nr. 7).

    In Bezug auf diesen rechtlichen Ausgangspunkt, den im Ansatz übereinstimmend sowohl Verwaltungsgericht als auch Berufungsgericht zugrunde gelegt haben, legt die Beschwerde, die sich gerade nicht gegen die Heranziehung dieser Grundsätze für die Beurteilung der Frage der Kenntniserlangung auch nach § 91 Abs. 2 SGB IX wendet (s. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 2. Mai 1996 BVerwG 5 B 186.95 Buchholz 436.61 § 21 SchwbG Nr. 7), weiteren oder zusätzlichen Klärungsbedarf nicht dar.

  • VG Mainz, 20.02.2020 - 1 K 560/19

    Fristberechnung bei der Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung eines

    Insoweit gelten die insbesondere durch das Bundesarbeitsgericht entwickelten Maßstäbe zu § 626 Abs. 2 BGB entsprechend (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 1996 - 5 B 186/95 -, juris, Rn. 2; Rolfs, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 20. Auflage 2020, § 174 SGB IX, Rn. 3 m.w.N.).

    Der Antrag vom 20. August 2018 wahrt die Frist aus § 174 Abs. 2 SGB IX nicht, die letztlich analog zu § 626 Abs. 2 BGB (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 1996 - 5 B 186/95 -, juris, Rn. 2), aber dennoch eigenständig verwaltungsgerichtlich zu beurteilen ist (vgl. Knittel, SGB IX, 11. Auflage 2017, § 91 a.F., Rn. 36).

  • VG Köln, 15.01.2019 - 7 K 928/17

    Zustimmung des Integrationsamts zur außerordentlichen Kündigung des

    Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt, § 91 Abs. 2 Satz 2 SGB IX. Ist die Frist versäumt, lehnt das Integrationsamt den Antrag ohne weitere Sachprüfung als unzulässig ab, mit der Folge, dass der Arbeitgeber sein Recht zur außerordentlichen Kündigung endgültig verliert, vgl. BVerwG, Beschluss vom 02.05.1996 - 5 B 186/95 - juris Rn. 2; Verwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 30.04.2015 - 3 K 860/14 - juris Rn. 30.

    Da § 91 Abs. 2 Satz 2 SGB IX a.F. der Vorschrift des § 626 Abs. 2 Satz 2 BGB über den Beginn der zweiwöchigen Kündigungsfrist bei einer Kündigung aus wichtigen Grund nachgebildet ist, gelten für die Beurteilung der Frage, wann der Arbeitgeber die maßgebenden Kenntnisse erlangt hat, dieselben Erwägungen und Grundsätze, die bei der Einhaltung der Frist des § 626 Abs. 2 BGB zu beachten sind, vgl. BVerwG, Beschluss vom 02.05.1996 - 5 B 186/95 - juris Rn. 2; Verwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 30.04.2015 - 3 K 860/14 - juris Rn. 31.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.08.2008 - 12 A 970/08

    Zulassung der Berufung - Keine grundsätzliche Bedeutung bei Fristversäumnis im

    - 5 B 186/95 -, Buchholz 436.61 § 21 SchwbG Nr. 7; BAG, Urteil vom 18. Dezember 1986.

    - 5 B 186.95 -, a.a.O.; BAG, Urteil vom 29. Juli 1993 - 2 AZR 90/93 -, NZA 1994, 171 ff., Urteil vom 10. Juni 1988 - 2 AZR 25/88 -, NZA 1989, 105 ff., Urteil vom 18. Dezember 1986 - 2 AZR 36/86 -, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 29. April 1996.

  • VG Saarlouis, 30.04.2015 - 3 K 860/14

    Zustimmung des Integrationsamtes zu einer außerordentlichen Verdachtskündigung;

    Bei der Frist handelt es sich um eine materielle Ausschlussfrist, d. h. das Versäumnis der Frist hat zur Folge, dass das Integrationsamt den Antrag ohne weitere Prüfung abzulehnen hat und der Arbeitgeber sein Recht zur außerordentlichen Kündigung endgültig verliert(Std. Rspr. der saarländischen Verwaltungsgerichtsbarkeit, vgl. nur Urteil vom 05.10.2005 -10 K 40/05- unter Hinweis auf BVerwG, Beschlüsse vom 05.10.1995, Buchholz 436.61 § 21 SchwbG Nr. 6, und vom 02.05.1996, 5 B 186.95, Buchholz 436.61 § 21 SchwbG Nr. 7, juris).

    Der Arbeitgeber muss alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen und insbesondere dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben haben(BAG, Urteile vom 26.09.2002 -2 AZR 424/01- AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 37 = EzA BGB 2002 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 1; 6.12.2001 -2 AZR 496/00- AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 36 = EzA BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 11; 14.09.1994 -2 AZR 164/94- BAGE 78, 18; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 02.05.1996 -5 B 186/95-, wo ausgeführt wird: "Bei der Arbeitgeberkündigung gehören deswegen zum Kündigungssachverhalt auch die für den Arbeitnehmer und gegen eine außerordentliche Kündigung sprechenden Gesichtspunkte, die regelmäßig ohne eine Anhörung des Arbeitnehmers nicht hinreichend vollständig erfaßt werden können.

  • VG Ansbach, 29.01.2009 - AN 14 K 08.00429

    Außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist; Zweiwochenfrist bei

    Da § 91 Abs. 2 SGB IX der Vorschrift des § 626 Abs. 2 BGB nachgebildet ist, gelten für die Beurteilung der Frage der Kenntniserlangung vom Kündigungsgrund dieselben Erwägungen, die bei der Einhaltung der Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB zu beachten sind (BVerwG vom 2.5.1996, 5 B 186/95 = Buchholz 436.61, § 21 SchwbG Nr. 7).

    Kenntniserlangung bedeutet nach der ständigen Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass der Kündigungsberechtigte eine zuverlässige und möglichst vollständige Kenntnis vom Kündigungssachverhalt hat, die ihm die Entscheidung ermöglicht, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zumutbar ist oder nicht (vgl. BVerwG vom 2.5.1996, a.a.O.).

  • LAG München, 17.01.2008 - 6 Sa 658/07

    Außerordentliche Kündigung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.01.2013 - 12 A 1633/10

    Zustimmung des Integrationsamtes zu einer außerordentlichen fristlosen Kündigung

  • VG Frankfurt/Main, 17.08.2001 - 7 E 3991/99

    Schwerbehinderter; außerordentliche Kündigung; Dauerstörtatbestand; Frist

  • VG Düsseldorf, 11.02.2008 - 19 K 4363/07

    Unwirksamkeit einer Kündigung aufgrund Versäumnis der 2-Wochen-Frist im

  • VG Düsseldorf, 27.09.2011 - 19 K 2234/11

    Zustimmung des Integrationsamtes zur außerordentlichen Kündigung des

  • VG Ansbach, 08.09.2011 - AN 14 K 11.01292

    Außerordentliche Kündigung; 2-Wochen-Frist; - mittelbarer - Zusammenhang zwischen

  • VGH Hessen, 07.08.2013 - 10 A 48/13

    Berufungszulassungsantrag - keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der

  • VG Ansbach, 08.02.2007 - AN 14 K 06.02713

    Zustimmung des Integrationsamtes zu einer außerordentliche Kündigung mit sozialer

  • VG Berlin, 25.09.2007 - 37 A 33.06

    Zustimmung zur außerordentlichen verhaltensbedingten Kündigung - Antrag auf

  • VG Ansbach, 25.02.2010 - AN 14 K 08.00537

    Zustimmung zu einer außerordentlichen Änderungskündigung; alkoholabhängiger

  • VG Arnsberg, 11.09.2001 - 11 K 898/00

    Außerordentliche Kündigung eines schwerbehinderten Menschen aus betriebsbedingtem

  • VG Freiburg, 22.11.2011 - 5 K 632/10

    Zulässigkeit der Zustimmung zu einer außerordentlichen verhaltensbedingten

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