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   BVerwG, 13.12.2010 - 5 B 20.10   

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https://dejure.org/2010,19219
BVerwG, 13.12.2010 - 5 B 20.10 (https://dejure.org/2010,19219)
BVerwG, Entscheidung vom 13.12.2010 - 5 B 20.10 (https://dejure.org/2010,19219)
BVerwG, Entscheidung vom 13. Dezember 2010 - 5 B 20.10 (https://dejure.org/2010,19219)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1 Abs 2 DDR-EErfG
    Anspruch auf nachträgliche Erfüllung eines Entschädigungsanspruchs; zur Auslegung von § 1 Abs. 2 DDR-EErfG

  • Wolters Kluwer

    Bestehen einer konkreten Entschädigungsregel für die Anwendbarkeit des § 1 Abs. 2 DDR- Entschädigungserfüllungsgesetz (DDR-EErfG) auf Enteignungen ausländischer Anteilseigner bzw. Betroffener auf besatzungsrechtlicher bzw. besatzungshoheitlicher Grundlage

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Erfüllungsanspruch für Entschädigung; Entschädigungsanspruch; besat­zungs­rechtliche Enteignung; besatzungshoheitliche Enteignung; Auslandsvermögen

  • rewis.io

    Anspruch auf nachträgliche Erfüllung eines Entschädigungsanspruchs; zur Auslegung von § 1 Abs. 2 DDR-EErfG

  • ra.de
  • rewis.io

    Anspruch auf nachträgliche Erfüllung eines Entschädigungsanspruchs; zur Auslegung von § 1 Abs. 2 DDR-EErfG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    DDR-EErfG § 1 Abs. 2
    Bestehen einer konkreten Entschädigungsregel für die Anwendbarkeit des § 1 Abs. 2 DDR- Entschädigungserfüllungsgesetz (DDR-EErfG) auf Enteignungen ausländischer Anteilseigner bzw. Betroffener auf besatzungsrechtlicher bzw. besatzungshoheitlicher Grundlage

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 19.03.2009 - 5 B 106.08

    Zurückweisung einer Revision wegen Nichterfasstsein der Klägerin von den

    Auszug aus BVerwG, 13.12.2010 - 5 B 20.10
    Der Senat hat in einem ebenfalls eine Enteignung nach der sog. Konzernverordnung betreffenden Verfahren mit Beschluss vom 19. März 2009 - BVerwG 5 B 106.08 - (Buchholz 428.43 DDR-EErfG Nr. 2) bereits entschieden, dass in den Fällen des Absatz 1 des § 1 DDR-EErfG ein Anspruch auf nachträgliche Erfüllung nur besteht, wenn der Entschädigungsanspruch nach den zum Zeitpunkt der Enteignung in der früheren Deutschen Demokratischen Republik anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen nicht erfüllt worden ist.

    "Die Nichterfüllung eines bestehenden (gesetzlichen) Entschädigungsanspruchs muss daher auch die Fälle des Absatzes 2 von § 1 DDR-EErfG kennzeichnen, um die vorgesehene Rechtsfolge auszulösen; nur dann treten keine Wertungswidersprüche auf und schließen die Fälle des Absatzes 2 eine ähnliche Schutzlücke wie die Fälle des Absatzes 1. Denn der Zweck des § 1 Abs. 2 DDR-EErfG besteht darin, eine vom Vermögensgesetz nicht befriedigend geregelte Schutzlücke zu schließen." (Beschluss vom 19. März 2009 a.a.O. Rn. 3).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem Beschluss vom 19. März 2009 a.a.O. keinen die Entscheidung tragenden Rechtssatz des Inhalts aufgestellt, dass die Anwendung des § 1 Abs. 2 DDR-EErfG bei der Enteignung ausländischer Anteilseigner auch ohne normative Entschädigungsgrundlage möglich sei.

    Dass die seinerzeitige Klägerin jedoch nicht zum Kreis ausländischer bzw. besonders geschützter Anteilseigner gehörte (Beschluss vom 19. März 2009 a.a.O. Rn. 9 bis 12) erlaubt diesen Umkehrschluss nicht.

  • BVerwG, 20.04.2004 - 1 C 13.03

    Staatsangehörigkeit; Einbürgerung; doppelte Staatsangehörigkeit; Hinnahme von

    Auszug aus BVerwG, 13.12.2010 - 5 B 20.10
    Schließlich hat auch die von der Klägerin erhobene Aufklärungsrüge keinen Erfolg, weil ein Verwaltungsgericht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht verpflichtet ist, Ermittlungen anzustellen, auf die es nach seiner Rechtsauffassung nicht ankommt (vgl. Urteil vom 20. April 2004 - BVerwG 1 C 13.03 - BVerwGE 120, 298 ).
  • BVerwG, 22.05.2017 - 8 B 57.16

    Divergenzrüge; Enteignung; Entschädigungserfüllungsanspruch; Freistellung;

    Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits zur Auslegung des § 1 Abs. 2 Satz 1 DDR-EErfG ausgeführt, dass Entschädigungen im Sinne dieser Vorschrift bei Enteignungen auf besatzungshoheitlicher Grundlage nur "vorgesehen waren", wenn nach den seinerzeit anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen ein Entschädigungsanspruch bestanden hat (Beschluss vom 13. Dezember 2010 - 5 B 20.10 - ZOV 2011, 44 Rn. 5).

    Zum anderen ist die Frage - wie die Beigeladene selbst vorträgt - in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits in dem Sinne geklärt, dass das Fehlen von Vorschriften über die Entschädigungshöhe bei Bestehen eines Entschädigungsanspruchs in der Besatzungszeit und bei Nachweis einer behördlichen Entschädigungsabsicht der Besatzungsverwaltung oder der ehemaligen DDR-Behörden nicht schadet (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 1. August 2012 - 1 BvR 1184/09 - ZOV 2014, 92 Rn. 26; BVerwG, Beschlüsse vom 19. März 2009 - 5 B 106.08 - Buchholz 428.43 DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz Nr. 2 Rn. 10, 12 und vom 13. Dezember 2010 - 5 B 20.10 - ZOV 2011, 44 Rn. 5, 7).

  • BVerwG, 18.09.2014 - 5 C 18.13

    Versäumung der Rechtsmittelbegründungsfrist; Wiedereinsetzung;

    Soweit dem die Beschlüsse des Senats vom 19. März 2009 (a.a.O.) und vom 13. Dezember 2010 (BVerwG 5 B 20.10 - ZOV 2011, 45) entgegenstehen, wird daran nicht festgehalten.
  • BVerfG, 01.08.2012 - 1 BvR 1184/09

    Zum Anwendungsbereich des § 1 Abs 2 S 1 DDR-EErfG - Versagung einer Entschädigung

    Dass in dieser Weise auch in den Fällen des § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG, also der freigestellten ausländischen Beteiligungen, vorgegangen wurde, nimmt das Bundesverwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung wohl ebenso an wie es jedenfalls in der Kommentarliteratur vertreten wird (Broschat, in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, DDR-EErfG § 1 Rn. 38; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 2010 - BVerwG 5 B 20/10 -, ZOV 2011, S. 44 ).
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