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   BVerwG, 30.12.1996 - 5 B 202.95   

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BVerwG, 30.12.1996 - 5 B 202.95 (https://dejure.org/1996,9594)
BVerwG, Entscheidung vom 30.12.1996 - 5 B 202.95 (https://dejure.org/1996,9594)
BVerwG, Entscheidung vom 30. Dezember 1996 - 5 B 202.95 (https://dejure.org/1996,9594)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - Vorliegen einer Klärungsbedürftigkeit bezüglich der materiellen Beweislast des Nothelfers bei Aufwendungserstattungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 27.01.1971 - V C 74.70

    Pflichten eines Sozialhilfeträgers zur Gewährung der Hilfe in einem Krankenhaus -

    Auszug aus BVerwG, 30.12.1996 - 5 B 202.95
    Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 37, 133 [BVerwG 27.01.1971 - V C 74/70]; 45, 131 ) ist geklärt, daß der Nothelfer bei der Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 121 BSHG die materielle Beweislast dafür trägt, daß der Träger der Sozialhilfe bei rechtzeitiger Kenntnis Sozialhilfe gewährt hätte, was die Hilfebedürftigkeit des Empfängers der Nothilfe voraussetzt.
  • BVerwG, 28.03.1974 - V C 27.73

    Voraussetzungen für den Erstattungsanspruch des Nothelfers gegenüber dem

    Auszug aus BVerwG, 30.12.1996 - 5 B 202.95
    Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 37, 133 [BVerwG 27.01.1971 - V C 74/70]; 45, 131 ) ist geklärt, daß der Nothelfer bei der Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 121 BSHG die materielle Beweislast dafür trägt, daß der Träger der Sozialhilfe bei rechtzeitiger Kenntnis Sozialhilfe gewährt hätte, was die Hilfebedürftigkeit des Empfängers der Nothilfe voraussetzt.
  • LSG Baden-Württemberg, 15.12.2016 - L 7 SO 3998/15

    Sozialhilfe - Nothilfe - Erstattungsanspruch eines Krankenhausträgers wegen

    Verschafft der Nothelfer - wie vorliegend - dem Sozialhilfeträger die Kenntnis vom Eilfall, obliegt diesem - nicht anders als im Falle der Vermittlung der Kenntnis durch den Hilfebedürftigen selbst - die weitere Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen (§ 20 SGB X), auch wenn der Nothelfer die materielle Beweislast dafür trägt, dass der geltend gemachte Anspruch besteht (BSG, Urteil vom 18. November 2014, a.a.O. Rdnr. 17; Bundesverwaltungsgericht , Beschluss vom 30. Dezember 1996 - 5 B 202/95 - juris Rdnr. 2).

    Auch in Fällen ungenügender Sachverhaltsermittlung bzw. -aufklärung durch den Sozialhilfeträger ändert sich an dieser materiellen Beweislast des Nothelfers nichts (BVerwG, Beschluss vom 30. Dezember 1996 - 5 B 202/95 - juris Rdnr. 5).

  • BGH, 10.02.2005 - III ZR 330/04

    Keine Haftung der Bundesrepublik Deutschland für die Krankenhausbehandlungskosten

    Für den Krankenhausträger nachteilig ist es bei dieser Rechtslage allein, daß er aufgrund der Fassung des Gesetzes nach allgemeinen Regeln sowie der daran anknüpfenden Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte (BVerwGE 45, 131, 132 f.; BVerwG, Beschluß vom 30. Dezember 1996 - 5 B 202/95 - dokumentiert bei juris; OVG Münster NVwZ-RR 1998, 756, 758; DVBl. 2001, 579, 580 = NVwZ-RR 2001, 245) in derartigen Fällen die materielle Beweislast für eine Hilfsbedürftigkeit des Patienten (§ 2 und § 28 BSHG; jetzt: § 2 und § 19 SGB XII) trägt und er deswegen - mangels hinreichender Einsicht in dessen Vermögensverhältnisse - in vermutlich nicht wenigen Fällen etwaige Ansprüche gegen den Sozialhilfeträger nicht durchzusetzen vermag.
  • SG Karlsruhe, 14.08.2015 - S 1 SO 215/15

    Sozialhilfe - Nothilfe - Erstattungsanspruch eines Krankenhausträgers wegen

    Dies setzt voraus, dass der Empfänger der Nothilfe - hier: C. - im Zeitpunkt der Nothilfe alle Anspruchsvoraussetzungen für die konkrete Sozialhilfeleistung, die zu erbringen gewesen wäre, erfüllte, was u.a. dessen Hilfebedürftigkeit (vgl. BVerwG vom 30.12.1996 - 5 B 202/95 -, Randnr. 2 und Waldhorst-Kahnau in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 25, Randnr. 36) und das Fehlen von Leistungsausschlüssen voraussetzt.

    Dies gilt nach insoweit geklärter höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BVerwGE 45, 131, 132; BVerwG vom 30.12.1996 - 5 B 202/95 -, Randnr. 5 und LSG Berlin-Brandenburg, a.a.O.) selbst dann, wenn die Beklagte die gemäß § 20 des Sozialgesetzbuchs - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) gebotene Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts nicht ausreichend oder nur oberflächlich durchgeführt oder verspätet aufgenommen hat.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 29.11.2007 - L 23 SO 119/06

    Anspruch eines Krankenhausbetreibers auf Übernahme der Behandlungskosten eines

    Dies gilt nach insoweit geklärter höchstrichterlicher Rechtsprechung (BVerwG v. 30. Dezember 1996, 5 B 202/95, juris; BVerwGE 37, 133, 137; 45, 131, 132) selbst dann, wenn die Behörde den Sachverhalt nicht zureichend ermittelt hat, was hier nicht gegeben ist.

    Dass der Nothelfer bei der Geltendmachung des Erstattungsanspruchs nach § 121 BSHG die materielle Beweislast dafür trägt, dass der Träger der Sozialhilfe bei rechtzeitiger Kenntnis Sozialhilfe gewährt hätte, ist höchstrichterlich geklärt (BVerwG, 30. Dezember 1996, 5 B 202/95 m. w. N.), hiervon weicht der Senat mit der vorgeschlagenen Entscheidung nicht ab.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.11.2007 - L 12 SO 14/07

    Sozialhilfe

    Dabei bleibt es entgegen der Darstellung der Beklagten grundsätzlich bei dem Grundsatz, dass der Nothelfer bei der Geltendmachung seines Erstattungsanspruchs die materielle Beweislast dafür trägt, dass der Träger der Sozialhilfe bei rechtzeitiger Kenntnis Sozialhilfe gewährt hätte, was auch den Nachweis der Hilfebedürftigkeit des Empfängers der Nothilfe voraussetzt (vgl. Bundesverwaltungsgericht vom 30.12.1996 - 5 B 202/95 - OVG Münster vom 16.05.2000 - 22 A 3534/98 -).
  • SG Berlin, 01.10.2015 - S 72 KR 2210/13

    Krankenversicherung - Krankenhausvergütung - Voraussetzungen des § 5 Abs 1 Nr 13

    Eine Beweislastumkehr kann nicht bereits deshalb angenommen werden, wenn die Beklagte ihrer gem. § 20 SGB X bestehenden Amtsermittlungspflicht nur unzureichend nachgekommen wäre (vgl. hierzu LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. November 2007 - L 23 SO 119/06 -, Rn. 25, juris; s. auch BVerwG, Beschluss vom 30. Dezember 1996 - 5 B 202/95 -, Rn. 6, juris).
  • SG Karlsruhe, 30.10.2015 - S 1 SO 4077/14

    Sozialhilfe - Nothilfe - Erstattungsanspruch eines Krankenhausträgers wegen

    Dies setzt voraus, dass der Empfänger der Nothilfe - hier: Y. - im Zeitpunkt der Nothilfe alle Anspruchsvoraussetzungen für die konkrete Sozialhilfeleistung, die zu erbringen gewesen wäre, erfüllte, was u.a. dessen Hilfebedürftigkeit (vgl. BVerwG vom 30.12.1996 - 5 B 202/95 -, Rn. 2 und Waldhorst-Kahnau in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 25, Rn. 36) und das Fehlen von Leistungsausschlüssen voraussetzt.

    Dies gilt nach insoweit geklärter höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BVerwGE 45, 131, 132; BVerwG vom 30.12.1996 - 5 B 202/95 -, Rn. 5 und LSG Berlin-Brandenburg, a.a.O.) selbst dann, wenn die Beklagte die gemäß § 20 des Sozialgesetzbuchs - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) gebotene Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts von Amts wegen nicht ausreichend oder nur oberflächlich durchgeführt oder erst verspätet aufgenommen hätte - hierfür besteht vorliegend indes kein Anhalt.

  • LSG Hamburg, 13.06.2022 - L 4 SO 67/19

    Sozialhilfe - Nothilfe - Erstattungsanspruch eines Krankenhausträgers wegen

    Die Beweislast für das Vorliegen dieser Voraussetzungen trägt der Nothelfer (BSG, Urteil vom 18.11.2014 - B 8 SO 9/13 R) und zwar selbst dann, wenn der Sozialhilfeträger den Sachverhalt nicht in hinreichender Weise aufklärt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.12.1996 - 5 B 202/95).
  • LSG Hamburg, 28.04.2022 - L 4 SO 30/21

    Voraussetzungen der Erstattungspflicht des Sozialhilfeträgers gegenüber dem

    Die Beweislast für das Vorliegen dieser Voraussetzungen trägt der Nothelfer (BSG, Urteil vom 18.11.2014 - B 8 SO 9/13 R, Rn. 17) und zwar selbst dann, wenn der Sozialhilfeträger den Sachverhalt nicht in hinreichender Weise aufklärt (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30.12.1996 - 5 B 202/95).
  • LSG Hamburg, 07.07.2014 - L 4 SO 38/15

    Krankenbehandlungskosten für eine unversicherte Person

    Die Beweislast für das Vorliegen dieser Voraussetzungen trägt der Nothelfer (BSG, Urteil vom 18.11.2014 - B 8 SO 9/13 R, Rn. 17) und zwar selbst dann, wenn der Sozialhilfeträger den Sachverhalt nicht in hinreichender Weise aufklärt (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30.12.1996 - 5 B 202/95).
  • LSG Hamburg, 04.05.2023 - L 4 SO 89/21

    Sozialhilfe - Nothilfe - Erstattungsanspruch eines Krankenhausträgers wegen

  • LSG Hamburg, 28.04.2022 - L 4 SO 18/21

    Voraussetzungen eines Erstattungsanspruchs des Krankenhauses als sog. Nothelfer

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.05.2000 - 22 A 3534/98

    Übernahme von ungedeckten Aufwendungen für die stationäre Behandlung eines

  • SG Hamburg, 16.01.2017 - S 10 SO 334/12

    Sozialhilfe - Nothilfe - Erstattungsanspruch eines Krankenhausträgers wegen

  • SG Nürnberg, 30.06.2011 - S 20 SO 129/07

    Sozialhilfe - gewährte Nothilfe nach § 25 S 1 SGB 12 - kein Erstattungsanspruch

  • LSG Hamburg, 22.04.2022 - L 4 SO 40/21

    Voraussetzungen des Erstattungsanspruchs des sog. Nothelfers nach § 25 SGB 12

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.06.2020 - L 8 SO 56/17
  • SG Hamburg, 07.07.2014 - S 52 SO 205/12

    Anspruch des Krankenhauses als Nothelfer auf vollständigen Aufwendungsersatz in

  • LSG Baden-Württemberg, 18.11.2010 - L 7 SO 5332/09
  • LSG Baden-Württemberg, 24.05.2012 - L 7 SO 204/11
  • SG Hamburg, 30.05.2017 - S 28 SO 299/14
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 20.04.2006 - L 8 SO 43/05
  • SG Aachen, 07.12.2005 - S 19 SO 17/05

    Sozialhilfe

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