Rechtsprechung
BVerwG, 17.09.1982 - 5 B 24.82 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VGH Baden-Württemberg, 19.10.1981 - 7 S 2090/80
- BVerwG, 17.09.1982 - 5 B 24.82
- BVerwG, 03.11.1982 - 5 B 24.82
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 30.03.1978 - 5 C 20.76
Rückforderung von Leistungen - Unterbrechung der Ausbildung - Student - …
Auszug aus BVerwG, 17.09.1982 - 5 B 24.82
Unter diesem Blickwinkel hat der beschließende Senat klargestellt, daß eine förderungsfähige Hochschulausbildung jedenfalls dann nicht mehr fortdauert, wenn der Auszubildende überhaupt keine der in Betracht kommenden Vorlesungen besucht (BVerwGE 55, 288 [290 ff.]; 58, 132 [135]).Er hat allerdings ausdrücklich offengelassen, unter welchen Voraussetzungen in den Fällen, in denen der Auszubildende die Vorlesungen teilweise nicht besucht, zwar schon von einer Vernachlässigung des Studiums aber doch noch von einer Fortführung der Ausbildung gesprochen werden kann (BVerwGE 55, 288 [291 f.]).
So hat es in Einklang mit der Entscheidung BVerwGE 55, 288 auf die im jeweiligen Hochschulbereich gewachsene Übung hingewiesen und dazu festgestellt, daß gerade beim juristischen Studium kurz vor dem Staatsexamen überwiegend die häusliche Vorbereitung im Vordergrund stehen könne.
- BVerwG, 26.10.1978 - 5 C 41.77
Auszubildender - Ferienbeginn - Ferien - Unterbrechung der Ausbildung - …
Auszug aus BVerwG, 17.09.1982 - 5 B 24.82
Der für die Zulassung der Revision allein nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO geltend gemachte Grund, das Urteil des Berufungsgerichts weiche von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Oktober 1978 - BVerwG 5 C 41.77 - (BVerwGE 57, 21) ab, ist nicht erfüllt.Die Rechtsausführungen in der Entscheidung BVerwGE 57, 21 sind, wie der beschließende Senat auch in seiner späteren Rechtsprechung betont hat (BVerwGE 58, 132 [141]), daran orientiert, daß es sich bei dem Auszubildenden um einen Schüler gehandelt hat, der am Schulunterricht nicht teilgenommen hatte.
Berücksichtigt man diese Besonderheiten, so hat das Berufungsgericht die allgemeinen Grundsätze in dem Urteil BVerwGE 57, 21, auf das der Beklagte allein verweist, mit Recht nicht als Entscheidungsmaßstab ausreichen lassen, sondern die vom Bundesverwaltungsgericht für den Hochschulbereich modifizierten Gesichtspunkte berücksichtigt.
- BVerwG, 21.06.1979 - 5 C 15.78
Rückforderung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) - …
Auszug aus BVerwG, 17.09.1982 - 5 B 24.82
Die Rechtsausführungen in der Entscheidung BVerwGE 57, 21 sind, wie der beschließende Senat auch in seiner späteren Rechtsprechung betont hat (BVerwGE 58, 132 [141]), daran orientiert, daß es sich bei dem Auszubildenden um einen Schüler gehandelt hat, der am Schulunterricht nicht teilgenommen hatte.Unter diesem Blickwinkel hat der beschließende Senat klargestellt, daß eine förderungsfähige Hochschulausbildung jedenfalls dann nicht mehr fortdauert, wenn der Auszubildende überhaupt keine der in Betracht kommenden Vorlesungen besucht (BVerwGE 55, 288 [290 ff.]; 58, 132 [135]).
- BVerwG, 21.02.2013 - 5 C 14.12
Hilfe zum Studienabschluss; Studienabschlussförderung; in sich selbständiger …
Bundesrechtlich ist nicht zu beanstanden, wenn eine im jeweiligen Hochschulbereich gewachsene Übung berücksichtigt und festgestellt wird, dass in dem betreffenden Studiengang kurz vor der Abschlussprüfung die häusliche Vorbereitung im Vordergrund stehen könne (vgl. zum juristischen Studium Beschluss vom 17. September 1982 - BVerwG 5 B 24.82 - Buchholz 436.36 § 20 BAföG Nr. 17 S. 21). - BVerwG, 15.04.1987 - 5 B 141.86
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Rückforderung von Leistungen …
Für die Auslegung und Anwendung des § 20 Abs. 2 BAföG bedeutet dies: Eine die Rückforderung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz rechtfertigende Unterbrechung der Ausbildung im Sinne der vorbezeichneten Vorschrift ist in der Regel jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Auszubildende allen nach seinem eigenen Plan in Aussicht genommenen Ausbildungsveranstaltungen fernbleibt (BVerwGE 55, 288 [BVerwG 30.03.1978 - 5 C 20/76]; 58, 132 [BVerwG 08.06.1979 - 4 C 23/77]; Beschluß vom 17. September 1982 - BVerwG 5 B 24.82 - ; Urteil vom 9. Februar 1984 ). - VGH Baden-Württemberg, 20.11.1989 - 7 S 475/89
Rückforderung von Ausbildungsförderung - Darlegungslast und Beweislast für …
Der nach § 2 Abs. 1 BAföG erforderliche "Besuch" der Ausbildungsstätte setzt voraus, daß der Auszubildende der Ausbildungsstätte nicht nur organisationsrechtlich angehört, sondern auch an den nach dem jeweiligen Ausbildungsplan vorgesehenen Unterrichtsveranstaltungen tatsächlich teilnimmt, wofür es angesichts der Studierfreiheit an Universitäten jedoch genügt, wenn nur überhaupt eine der in Betracht kommenden Lehrveranstaltungen besucht wird (BVerwG, Beschl.v. 17.9.1982 -- 5 B 24.82 -- unter Verweisung auf BVerwGE 55, 280, 290 ff., 58, 132, 135; vgl. auch Urteil des Senats vom 10.11.1986 -- 7 S 1813/86 --). - VGH Baden-Württemberg, 18.06.1990 - 7 S 569/90
Ausbildungsförderung beim Besuch einer ausländischen Ausbildungsstätte
Dessen Förderungsfähigkeit könnte unter dem Gesichtspunkt des "Besuchs" der Ausbildungsstätte in Übereinstimmung mit § 9 Abs. 2 BAföG und den zur darin normierten Eignungsvermutung entwickelten Grundsätzen (vgl. BVerwG, Beschl.v. 17.9.1982 5 B 24.82 -- unter Verweisung auf BVerwGE 55, 280, 290 ff.; 58, 132, 135) nur dann entfallen, wenn der Kläger in dieser Zeit der -- ausländischen -- Ausbildungsstätte lediglich organisationsrechtlich angehört hätte, ohne auch nur eine der in Betracht kommenden Lehrveranstaltungen besucht zu haben.
Rechtsprechung
BVerwG, 03.11.1982 - 5 B 24.82 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Festsetzung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit
Verfahrensgang
- VGH Baden-Württemberg, 19.10.1981 - 7 S 2090/80
- BVerwG, 17.09.1982 - 5 B 24.82
- BVerwG, 03.11.1982 - 5 B 24.82