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   BVerwG, 09.01.2020 - 5 B 25.19 D   

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BVerwG, 09.01.2020 - 5 B 25.19 D (https://dejure.org/2020,3705)
BVerwG, Entscheidung vom 09.01.2020 - 5 B 25.19 D (https://dejure.org/2020,3705)
BVerwG, Entscheidung vom 09. Januar 2020 - 5 B 25.19 D (https://dejure.org/2020,3705)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Bundesverwaltungsgericht
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 -2; GG Art. 103 Abs. 1
    Keine grundsätzliche Bedeutung durch bloße Kritik an der Sachverhaltswürdigung und materiellen Rechtsanwendung des Verwaltungsgerichtshofs im Einzelfall; Keine Vor- und Nachteile für eine Partei durch Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (22)

  • BVerwG, 26.09.2016 - 5 B 3.16

    Verbot überlanger Verfahrensdauer; Zurechnung zulässigen Prozessverhaltens

    Auszug aus BVerwG, 09.01.2020 - 5 B 25.19
    Die durch die angemessene Bearbeitung eines solchen Antrags oder eines solchen Rechtsbehelfs bedingte Verzögerung ist nicht dem Staat anzulasten, sondern fällt in den Verantwortungsbereich des Verfahrensbeteiligten (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2016 - 5 C 10.15 D - BVerwGE 156, 229 Rn. 138, 148 sowie juris Rn. 180 und 183 f. sowie Beschluss vom 26. September 2016 - 5 B 3.16 D - juris Rn. 37, jeweils m.w.N.).

    Aus dem angegriffenen Urteil ist - entgegen der Ansicht der Beschwerde - ohne Weiteres zu entnehmen, dass sich der Verwaltungsgerichtshof - im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 26. September 2016 - 5 B 3.16 D - juris Rn. 29 m.w.N.) - bei der Zuerkennung des Gestaltungsspielraums von acht Monaten davon hat leiten lassen, dass dem Berufungsgericht zur Ausübung seiner verfahrensgestaltenden Befugnisse und unter Berücksichtigung der richterlichen Unabhängigkeit ein Gestaltungsspielraum zuzubilligen ist, der einzelfallbezogen in Relation zu den in § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG benannten Kriterien zu bestimmen ist und damit hier vor allem dem von ihm festgestellten überdurchschnittlichen Schwierigkeitsgrad des Ausgangsverfahrens angemessen sein muss.

  • BVerwG, 02.05.2017 - 5 B 75.15

    Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer; erfolglose

    Auszug aus BVerwG, 09.01.2020 - 5 B 25.19
    b) Aus den vorgenannten Gründen fehlt es auch an der Darlegung einer Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, soweit die Beschwerde eine Abweichung von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Mai 2017 - 5 B 75.15 D - (juris) rügt.

    Etwas anderes gilt, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 2017 - 5 B 75.15 D - juris Rn. 11 m.w.N.).

  • BVerwG, 30.11.2018 - 5 B 33.18

    Unterlassung der Feststellung der Verletzung der Dispositionsmaxime;

    Auszug aus BVerwG, 09.01.2020 - 5 B 25.19
    Eine Frage erlangt nicht schon dadurch allgemeine Bedeutung, dass ein den konkreten Einzelfall betreffender tatsächlicher Umstand in allgemeine Frageform gekleidet wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. November 2018 - 5 B 33.18 D - juris Rn. 4 m.w.N.).

    Eine solche muss sich grundsätzlich auf eine bestimmte Norm beziehen und deren Voraussetzungen und Rechtsfolgen betreffen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. November 2018 - 5 B 33.18 D - juris Rn. 6 m.w.N.).

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 09.01.2020 - 5 B 25.19
    Die Beschwerde muss erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).

    Die Beschwerdebegründung muss darlegen im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, dass und inwiefern dies der Fall ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 17. Juli 2013 - 5 B 71.12 - juris Rn. 3 m.w.N.).

  • BVerwG, 11.07.2013 - 5 C 23.12

    Entschädigung; angemessene -; Entschädigungsanspruch; Entschädigungsanspruch bei

    Auszug aus BVerwG, 09.01.2020 - 5 B 25.19
    a) Das gilt zunächst, soweit sich die Beschwerde auf eine Divergenz zu den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 D - (NJW 2014, 96) und vom 26. Februar 2015 - 5 C 5.14 D - (Buchholz 300 § 198 GVG Nr. 4) beruft.

    c) Soweit die Beschwerde mit ihrem Vorbringen, die vom Verwaltungsgerichtshof "ins Blaue" aufgestellte, durch Nichts belegte Behauptung könne gemäß der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 D - (NJW 2014, 96) zur Bedeutung der Entscheidungsreife eine Untätigkeit von 14 Monaten eindeutig nicht rechtfertigen, denn das Bundesverwaltungsgericht habe in jener Entscheidung eine Zeit der Orientierung bis zu einer konkreten Verfahrensförderung von etwa 3 1/2 Monaten ab Entscheidungsreife als vertretbar angesehen, eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO geltend machen möchte, entspricht auch dies nicht den Darlegungsanforderungen.

  • BVerwG, 15.08.2019 - 5 B 11.19

    Nachweis einer Verletzung des rechtlichen Gehörs im Verwaltungsverfahren;

    Auszug aus BVerwG, 09.01.2020 - 5 B 25.19
    Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten auch inhaltlich zu folgen (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 15. August 2019 - 5 B 11.19 - juris Rn. 1 m.w.N.).
  • BVerwG, 30.01.2017 - 6 B 44.16

    Jüdische Gemeinde; Rückforderung von Zinsen für überzahlte Zuschüsse

    Auszug aus BVerwG, 09.01.2020 - 5 B 25.19
    An einer schlüssigen Darlegung eines Verfahrensfehlers fehlt es schon deshalb, weil nicht aufgezeigt wird, dass das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs auf dem nach Abschluss dieser Instanz im Rechtsmittelverfahren erklärten Ablehnungsgesuch beruhen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2017 - 6 B 44.16 - juris Rn. 7 m.w.N.).
  • BVerwG, 07.06.2017 - 5 C 5.17

    Bestimmung des Fristbeginns für die Einlegung der Anhörungsrüge; Ordnungsgemäße

    Auszug aus BVerwG, 09.01.2020 - 5 B 25.19
    In jedem Fall erfordert die schlüssige Rüge, das rechtliche Gehör sei verletzt, regelmäßig die substantiierte Darlegung dessen, was der Beteiligte bei ausreichender Gehörsgewährung noch vorgebracht hätte und inwiefern der weitere Vortrag zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung geeignet gewesen wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 2017 - 5 C 5.17 D - juris Rn. 10 m.w.N.).
  • BVerwG, 05.06.2014 - 5 B 75.13

    Beihilfeberechtigung eines Contergan-Geschädigten für Rehabilitationsmaßnahmen in

    Auszug aus BVerwG, 09.01.2020 - 5 B 25.19
    Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist vielmehr objektiv betrachtet erst dann gegeben, wenn das Gericht bei seiner Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt oder auf eine bestimmte Bewertung des Sachverhalts abstellen will, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen braucht (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2017 - 5 C 17.16 - juris Rn. 8 und Beschluss vom 5. Juni 2014 - 5 B 75.13 - juris Rn. 12, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 14.12.2017 - 5 C 17.16

    Anforderungen an den Gesetzesvorbehalt; Arzneimittel; Ausschluss; Beihilfe;

    Auszug aus BVerwG, 09.01.2020 - 5 B 25.19
    Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist vielmehr objektiv betrachtet erst dann gegeben, wenn das Gericht bei seiner Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt oder auf eine bestimmte Bewertung des Sachverhalts abstellen will, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen braucht (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2017 - 5 C 17.16 - juris Rn. 8 und Beschluss vom 5. Juni 2014 - 5 B 75.13 - juris Rn. 12, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 22.01.2002 - 5 B 105.01

    Verlängerung der Begründungsfrist für die Nichtzulassungsbeschwerde - Irrtum über

  • BVerwG, 28.08.2017 - 9 B 14.17

    Anspruch auf Kostenbeteiligung bei der Straßenentwässerung; Ortsdurchfahrt

  • BVerwG, 07.11.2014 - 2 B 45.14

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde; Begründungsfrist; Ausschlussfrist;

  • BVerwG, 08.05.2019 - 7 C 28.17

    Zugang zu Umweltinformationen über Stuttgart 21

  • BVerwG, 14.11.2016 - 5 C 10.15

    Ablehnungsgesuch; Abtrennung; Altfälle; Angemessenheit der Verfahrensdauer;

  • BVerwG, 12.03.2014 - 5 B 48.13

    Ausgleichsleistung; Ausschlussgrund; Grundsätze der Menschlichkeit und

  • BVerwG, 26.02.2015 - 5 C 5.14

    Abweichung von der Größenordnung; Anrechnung; Ausgleich; Bestimmtheit des

  • BVerwG, 29.03.2019 - 5 BN 1.18

    Zulassungsgründe der Revision; Abweichung des angefochtenen Urteils von

  • BVerwG, 04.02.2015 - 5 B 28.14

    Nachweis des Ausnahmefalls einer von Willkür geprägten oder gegen Denkgesetze

  • BVerwG, 17.11.2015 - 5 B 17.15

    Ausschluss des Erfüllungsanspruchs nach § 1 Abs. 1 DDR-EErfG

  • BVerwG, 17.07.2013 - 5 B 71.12

    Anforderungen an die Darlegung einer Divergenzs und/oder eines Verfahrensfehlers

  • BVerwG, 12.03.2018 - 5 B 26.17

    Rechtfertigung des Zuwartens des Gerichts auf den Ausgang eines anderen

  • OVG Niedersachsen, 04.02.2022 - 10 LA 7/22

    Attest; Belastungsstörung, posttraumatische; Erkrankung, psychiatrische;

    Das Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, wovon grundsätzlich auszugehen ist (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 14.12.2017 - 2 BvR 1872/17 -, juris Rn. 29; BVerwG, Beschluss vom 9.1.2020 - 5 B 25.19 D -, juris Rn. 17).

    Die Beteiligten müssen dementsprechend Gelegenheit erhalten, sich zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen und Rechtsfragen erklären zu können (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 1.8.2017 - 2 BvR 3068/14 -, juris Rn. 47; BVerwG, Beschluss vom 9.1.2020 - 5 B 25.19 D -, juris Rn. 17).

    Es ist insbesondere nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 14.12.2017 - 2 BvR 1872/17 -, juris Rn. 29; BVerwG, Beschluss vom 9.1.2020 - 5 B 25.19 D -, juris Rn. 17).

    8.19 -, juris Rn. 9, und vom 9.1.2020 - 5 B 25.19 D -, juris Rn. 17).

  • OVG Niedersachsen, 03.09.2020 - 10 LA 144/20

    Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung; Corona; Covid-19; Darlegung; Prozesskostenhilfe

    Das Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, wovon grundsätzlich auszugehen ist (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 14.12.2017 - 2 BvR 1872/17 -, juris Rn. 29; BVerwG, Beschluss vom 09.01.2020 - 5 B 25.19 D -, juris Rn. 17).

    Die Beteiligten müssen dementsprechend Gelegenheit erhalten, sich zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen und Rechtsfragen erklären zu können (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 01.08.2017 - 2 BvR 3068/14 -, juris Rn. 47; BVerwG, Beschluss vom 09.01.2020 - 5 B 25.19 D -, juris Rn. 17).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.03.2020 - 19 A 4739/19

    Mit der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs kann keine vermeintlich

    vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 9. Januar 2020 - 5 B 25.19 D -, juris, Rn. 17.

    vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 9. Januar 2020 - 5 B 25.19 D -, juris, Rn. 18 m. w. N.

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